Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Reiseversicherung TRV 1.0



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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Reiseversicherung TRV 1.0

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Versicherte Personen 3 1.2 Vorbereitung des Vertrages 3 1.3 Zustandekommen des Vertrages 3 1.4 Vertragsdokumente 3 1.5 Anzeigepflichtverletzung 3 1.6 Gefahrsveränderung 3 1.7 Prämie 3 1.8 Prämienzahlung 3 1.9 Prämienrückerstattung 3 1.10 Dauer des Vertrages 3 1.11 Vertragserneuerung 3 1.12 Vertragsende 4 1.13 Risikoträger 4 1.14 Vertragserfüllung und Gerichtstand 4 1.15 Weitere Bestimmungen 4 1.16 Generelle Ausschlüsse 4 1.17 Ansprüche gegenüber Dritten 4 1.18 Mitteilungen 5 Bestimmungen zu Deckungen und Leistungen 5 2 Annullierungskosten 5 2.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 5 2.2 Versicherte Ereignisse 5 2.3 Versicherte Leistungen, Selbstbehalt 6 2.4 Ausschlüsse 6 2.5 Schadenfall 6 3 SOS-Schutz für Reisezwischenfälle 6 3.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 6 3.2 Versicherte Ereignisse 6 3.3 Versicherte Leistungen 7 3.4 Ausschlüsse 7 3.5 Schadenfall 7 4 SOS-Schutz am Domizil 7 4.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsdauer 7 4.2 Versicherte Ereignisse, Leistung, Schadenfall 7 5 Hund & Katze 7 5.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer 7 5.2 Spezielle Bestimmung, versicherte Ereignisse, Leistungen, Ausschluss 7 6 Ersatzreise 8 6.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 8 6.2 Anspruch auf eine Ersatzreise 8 6.3 Schadenfall 8 7 Reisegepäck während des Transports 8 7.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer 8 7.2 Versicherte Gegenstände 8 7.3 Nicht versicherte Gegenstände 8 7.4 Versicherte Ereignisse 8 7.5 Versicherte Leistungen 8 7.6 Ausschlüsse 8 7.7 Schadenfall 8 8 Arzt- und Spitalkosten weltweit 9 8.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 9 8.2 Nicht versicherte Unfälle 9 8.3 Nicht versicherte Krankheiten 9 8.4 Versicherte Leistungen 9 8.5 Ausschlüsse 9 8.6 Kostengutsprache 9 8.7 Schadenfall 9 9 Flugunfall 9 9.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer 9 9.2 Versicherte Ereignisse 9 9.3 Versicherte Leistungen 9 9.4 Leistungslimite 10 9.5 Flugzeugentführungen, Gewaltakte an Bord oder kriegerische Ereignisse 10 9.6 Schadenfall 10 10 Airline Insolvenz Schutz 11 10.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer 11 10.2 Versicherte Ereignisse 11 10.3 Versicherte Leistungen 11 10.4 Ausschlüsse 11 10.5 Schadenfall 11 11 Vulkan- und Elementarereignisse 11 11.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer 11 11.2 Versicherte Ereignisse 11 11.3 Versicherte Leistungen 11 11.4 Ausschlüsse 11 11.5 Schadenfall 11 Glossar 12 Annullierungskosten 12 Ausland 12 Elementarereignis 12 Epidemie 12 Europa 12 Extremsport 12 Grobe Fahrlässigkeit 12 Krankheit 12 Öffentliche Transportmittel 12 Reiseleitung 12 Schweiz 12 Terrorismus10 12 Unfall 12 Unruhen aller Art 12 Versicherte Personen 12 Versicherungsnehmer 12 Wertvolle Gegenstände 12 Wohnort/Wohnstaat 12 Der Einfachheit und Verständlichkeit halber verzichten wir in unseren Vertragsbedingungen darauf, männliche und weibliche Formen zu unterscheiden und verwenden die in Gesetz und Umgangssprache üblichen Ausdrücke. Trotzdem wenden wir uns selbstverständlich immer auch an alle Personen weiblichen Geschlechts. 2 AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011

Allgemeine Bestimmungen 1.1 Versicherte Personen A Versichert ist die in der Police aufgeführte Person. B Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so sind der Versicherungsnehmer sowie die folgenden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen versichert: sein Ehe- oder Konkubinatspartner, die Eltern, Grosseltern und Kinder. Seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder sowie minderjährige Ferien- und Pflegekinder sind auch versichert. Einer Familie gleichgestellt sind 2 mit ihren allfälligen Kindern in Wohngemeinschaft lebende Personen. 1.2 Vorbereitung des Vertrages Der Versicherungsnehmer bereitet den Vertrag aufgrund telefonischer Anfrage, Einsendung eines Antragcoupons oder über Internet und wahrheitsgemässer Beantwortung aller Fragen von smile.direct selber vor. Er erhält daraufhin die Police, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und eine allfällige Prämienrechnung zugestellt. 1.6 Gefahrsveränderung Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche, in der Police deklarierte Gefahrstatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung herbeigeführt, hat der Versicherungsnehmer dies smile.direct sofort mitzuteilen. Diese hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten Gefahrsmerkmale anzupassen. Bei Gefahrsverminderung reduziert smile.direct den Umfang des Versicherungsschutzes und die Prämie gemäss neuem Gefahrenumfang, jedoch, sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsnehmers an. Hat der Anzeigepflichtige die Veränderung einer erheblichen Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und die in den Policendokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so treten die gleichen Folgen ein, wie in Art. 1.5, Abs. 2 bis 4, beschrieben. 1.7 Prämie Den Grundprämien liegen die in der Police aufgeführten Gefahrstatsachen zugrunde. Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus Prämienrechnungen unter CHF 10. 1.3 Zustandekommen des Vertrages Der Reiseversicherungsvertrag kommt mit Zahlung der ersten Jahresprämie zustande. Die vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsarten, -varianten. -deckungen und -summen sind in der Police vereinbart. 1.4 Vertragsdokumente Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Police, den AVB und den allfälligen BVB geregelt. Mit Zahlung der Prämie bestätigt der Versicherungsnehmer den Erhalt der Vertragsdokumente und insbesondere die Kenntnisnahme der darin enthaltenen Informationen bezüglich der versicherten Risiken, des Umfanges des Versicherungsschutzes, der geschuldeten Prämien und weiterer Verpflichtungen sowie der Laufzeit und Beendigung des Vertrages. 1.5 Anzeigepflichtverletzung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle mündlich oder schriftlich gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Mit Zahlung der Prämie bestätigt der Versicherungsnehmer insbesondere die Richtigkeit der Angaben auf der Police. Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und die in den Policendokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist smile.direct berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Das Kündigungsrecht von smile.direct erlischt vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. Wird die Reiseversicherung durch Kündigung gemäss Art. 1.5, Abs. 2 aufgelöst, so entfällt auch die Leistungspflicht von smile.direct für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt und Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit smile.direct die Leistungspflicht schon erfüllt hat, hat sie Anspruch auf Rückerstattung. 1.8 Prämienzahlung Gemäss Art. 1.3 kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung der ersten Jahresprämie zustande. Jede weitere Prämie wird innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist fällig. Die Nichtbezahlung der Prämie innert dieser Frist hat die gesetzliche Mahnung zur Folge. Ab Versand der Mahnung ist die gesetzliche 14-tägige Frist zur Zahlung einzuhalten. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Prämie bei smile.direct eingeht, so ruht die Versicherungsdeckung. smile.direct ist berechtigt, mit dem Mahnschreiben den Rücktritt vom Vertrag bei ungenütztem Ablauf der Mahnfrist zu erklären. 1.9 Prämienrückerstattung Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgelöst, zahlt smile.direct den nicht verbrauchten Prämienteil zurück. Kein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht: A bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadenfalles im ersten Versicherungsjahr; B wenn smile.direct zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleistungen erbracht hat. 1.10 Dauer des Vertrages Die Versicherungsdeckungen beginnen mit dem Zustandekommen des Vertrages gemäss Art. 1.3, frühestens jedoch an dem Tag, der als Beginndatum auf der Police deklariert ist und dauern bis zum Tag, der als Ablaufdatum auf der Police aufgedruckt ist. In der Regel ist dies ein Jahr. smile.direct gewährt für den Abschluss der Versicherung ab dem auf der Police aufgedruckten Beginndatum bis zum Ablauf der Zahlungsfrist vorläufigen Versicherungsschutz. 1.11 Vertragserneuerung Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht durch eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragserneuerung ist eine neue Jahresprämie geschuldet. AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011 3

Ändern sich während der Vertragsdauer die Prämienbemessungs- (Tarif) oder die Vertragsgrundlagen (AVB oder BVB), so ist smile.direct berechtigt, die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr an zu verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragskonditionen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung seines Vertrages nicht einverstanden, so kann er ihn per Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des alten Versicherungsjahres bei smile.direct eintreffen. 1.12 Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 1.11, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch smile.direct innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung durch smile.direct infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 1.5 und 1.6 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch smile.direct endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versicherungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung smile.direct mitgeteilt wurde. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein), erlischt der Vertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers per sofort, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versicherungsjahres. Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. 1.13 Risikoträger Der Risikoträger dieser Reiseversicherung ist: Die Europäische Reiseversicherungs AG, Steinengraben 28, 4003 Basel. Zuständig für diese Reiseversicherung ist: smile.direct versicherungen (nachstehend smile.direct genannt), eine Zweigniederlassung der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz an der Hertistrasse 25, 8304 Wallisellen. 1.15 Weitere Bestimmungen A Die Ansprüche verjähren nach Eintritt eines Schadenfalles a) bei den Unfallkapitalversicherungen nach 5 Jahren, b) bei den übrigen Versicherungen nach 2 Jahren. B Von smile.direct zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den dadurch entstandenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten. C Auf den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), anwendbar. D Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg, Terroranschlägen, Epidemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind grundsätzlich die geltenden Empfehlungen der schweizerischen Behörden massgebend. Es sind dies in erster Linie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG). E Für Versicherungsabschlüsse nach Antritt der Reise gilt eine Karenzfrist von 24 Stunden für sämtliche Leistungen. 1.16 Generelle Ausschlüsse Nicht versichert sind Ereignisse, A die bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise bereits eingetreten sind, erkennbar waren oder von einem Arzt anlässlich einer Untersuchung hypothetisch hätten diagnostiziert werden können. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 2.2 C, Art. 3.2 C und Art. 8.5 d); B die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten und Unfällen, welche nicht zum Zeitpunkt des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses belegt worden sind; C bei welchen der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist; D die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind oder auf Terrorismus zurückzuführen sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 3.2 A e); E die im Zusammenhang mit Entführungen stehen; F die eine Folge behördlicher Verfügungen sind; G die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an a) Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten, b) Wettkämpfen und Trainings im Zusammenhang mit Profisport oder einer Extremsportart, c) gewagten Handlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt; H die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson fehlt; I die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen verursacht werden oder auf Ausserachtlassung der allgemein üblichen Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind; K die unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arzneimitteln entstehen; L die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen und Vergehen und des Versuchs dazu entstehen; M die im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbstverstümmelung und dem Versuch dazu entstehen; N die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbesondere auch aus Atomkernumwandlungen. 1.14 Vertragserfüllung und Gerichtstand Der Risikoträger (gemäss Art. 1.13) muss seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag am schweizerischen Wohnsitz resp. Sitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Für gerichtliche Streitigkeiten steht dem Versicherten wahlweise der Ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz resp. Sitz zur Verfügung. 1.17 Ansprüche gegenüber Dritten A Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist smile.direct anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen smile.direct abzutreten. 4 AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011

B C D E Bei Mehrfachversicherung (freiwillige oder obligatorische Versicherung) erbringt smile.direct ihre Leistungen subsidiär. Hat die andere Versicherung ebenfalls eine Subsidiärklausel, so gilt die gesetzliche Regelung für Doppelversicherung. Hat die versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der smile.direct Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet. Die Bestimmungen von Art. 1.17 A D finden keine Anwendung bei Kapitalleistungen im Todesfall und bei Invalidität. Bestimmungen zu Deckungen und Leistungen 2 Annullierungskosten 2.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt weltweit und beginnt mit dem Abschluss der Versicherung bzw. bei bestehendem Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit dem Antritt der versicherten Reise (Check-in, Besteigen des gebuchten Transportmittels usw.). Die Reisefähigkeit muss bei chronisch psychisch Kranken zum Zeitpunkt der Buchung attestiert werden. 1.18 Mitteilungen A Service- und Beratungsanfragen: B Service-Center: Korrespondenz: 0844 848 444 (24 h) smile.direct versicherungen Internet: www.smile-direct.ch Hertistrasse 25 E-Mail: info@smile-direct.ch 8304 Wallisellen Schadenfall a) Wenden Sie sich für Auskünfte im Zusammenhang mit einem Schaden an den Schadendienst der Europäischen Reiseversicherungs AG, Steinengraben 28 Telefon +41 61 275 27 27 Postfach Fax +41 61 275 27 30 CH-4003 Basel schaden@erv.ch im Notfall an die Alarmzentrale mit 24-Stunden-Service, entweder über die Nummer 0800 848 488 (aus der Schweiz) oder über +41 61 275 20 21 (aus dem Ausland) Fax +41 848 801 804. Die Alarmzentrale steht Ihnen Tag und Nacht (auch an Sonn- und Feiertagen) zur Verfügung. Die Alarmzentrale berät Sie über das zweckmässige Vorgehen und organisiert die erforderliche Hilfe. Die sorgfältige Beachtung der nachgenannten Obliegenheiten im Schadenfall erleichtert die Hilfeleistung und eine rasche Schadenabwicklung. b) Die versicherte Person hat alles zu unternehmen, was zur Abwendung oder Minderung und zur Klärung des Schadens beiträgt. c) Dem Versicherer sind unverzüglich verlangte Auskünfte zu erteilen, sind die notwendigen Dokumente einzureichen und ist eine Zahlungsverbindung (IBAN des Bank- oder Postkontos) anzugeben bei fehlender Zahlungsverbindung gehen die Überweisungsspesen zulasten der versicherten Person. d) Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen; dieser ist über die Reisepläne zu orientieren und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person hat die Ärzte, die sie behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber den Versicherern zu entbinden. e) Bei schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei bedingungsgemässem Verhalten vermindert hätte. f) Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn vorsätzlich unwahre Angaben gemacht werden, Tatsachen verschwiegen werden oder die verlangten Obliegenheiten (u.a. Polizeirapport, Tatbestandesaufnahme, Bestätigung und Quittungen) unterlassen werden, wenn dadurch dem Versicherer ein Nachteil erwächst. 2.2 Versicherte Ereignisse A smile.direct gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuchte Reiseleistung nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise eingetreten ist: a) Unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden; c) Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahloder Wasserschadens, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall oder Verspätung infolge technischen Defektes des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat; e) Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt oder ohne eigenes Verschulden die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Arbeitgeber erhält. In diesem Fall sind die Leistungen gemäss Art. 2.3 B auf maximal CHF 10 000 pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20 000 pro Ereignis und Familie begrenzt; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Die Leistungen gemäss Art. 2.3 B sind auf maximal CHF 10 000 pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20 000 pro Ereignis und Familie begrenzt. B Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reise allein antreten müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt smile.direct die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Art. 2.1). AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011 5

2.3 Versicherte Leistungen, Selbstbehalt A Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, welches die Annullierung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt. B Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt smile.direct die effektiv entstehenden Annullierungskosten (exkl. Sicherheitsund Flughafentaxen). Gesamthaft ist d iese Leistung durch den Arrangementpreis bzw. die versicherte Summe begrenzt, bei mehreren bei smile.direct laufenden Versicherungen sind die Leistungen auf maximal CHF 20 000 pro Ereignis und Einzelversicherung bzw. auf CHF 50 000 pro Ereignis und Familienversicherung begrenzt. Unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sind nicht versichert. C smile.direct vergütet die Mehrkosten für den verspäteten Reiseantritt bis zum Betrag von CHF 3 000 pro Person, wenn die Reise infolge des versicherten Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann. Werden Mehrkosten geltend gemacht, entfällt der Anspruch auf Annullierungskosten gemäss Art. 2.3 B. D Bei jedem entschädigungspflichtigen Schadenfall über CHF 10 000 pro Einzelperson wird auf den Teil, welcher diesen Betrag übersteigt, ein Selbstbehalt von 10% zulasten der versicherten Person in Abzug gebracht. Für Familien beträgt dieser Selbstbehalt 20% ab einer Schadensumme von CHF 20 000. E Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (z.b. Tagesausflüge, Weiterbildungskurse, Konzerttickets, Skiabos, Startgeld für Stadtlauf usw.) sind auf CHF 500 pro Person und Ereignis begrenzt. 2.4 Ausschlüsse Leistungen sind ausgeschlossen: A Wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter usw.) die Reise/das Arrangement absagt; B Wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der Reise bereits geplanten Operation war; C Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind; D Bei Annullierung bezüglich Art. 2.2 A a) ohne medizinische Indikation oder wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Feststellung der Reiseunfähigkeit ausgestellt wurde; E Wenn eine Annullierung infolge eines psychischen oder psychosomatischen Leidens a) von Personen im Angestelltenverhältnis nicht zusätzlich durch das Beibringen einer 100%-Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers während der Dauer der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit begründet werden kann, b) von Personen ohne Angestelltenverhältnis nicht durch einen psychiatrischen Facharzt festgestellt und attestiert wird. 2.5 Schadenfall A Die Buchungsstelle (Reisebüro, Transportunternehmen, Vermieter usw.) ist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses zu benachrichtigen. B Folgende Dokumente müssen smile.direct u.a. eingereicht werden: a) Die Buchungsbestätigung/Rechnung für das Arrangement sowie die Rechnungen für die Annullierungs- bzw. die Nachreisekosten (Originale), b) Ein detailliertes Arztzeugnis bzw. eine Bescheinigung des Todesfalles oder ein anderes offizielles Attest 3 SOS-Schutz für Reisezwischenfälle 3.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Die Versicherung ist nur gültig, wenn die Reisefähigkeit bei chronisch psychisch Kranken zum Zeitpunkt der Buchung attestiert wird. Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer, und zwar solange und sooft sich die versicherte Person ausserhalb ihrer ständigen Wohnung befindet. 3.2 Versicherte Ereignisse A smile.direct gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) Unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahloder Wasserschadens, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektes, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versicherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) Kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistungen gemäss Art. 3.3 B h) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt smile.direct die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Art. 3.1). 6 AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011

3.3 Versicherte Leistungen A Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, welches den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt. B Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt smile.direct a) die Kosten für die Überführung in das nächste für die Behandlung geeignete Spital, eines medizinisch betreuten Nottransports in das für die Behandlung geeignete Spital am Wohnort der versicherten Person. Es entscheiden allein die Ärzte der smile.direct über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt dieser Leistungen; b) die Kosten einer notwendigen Such- und Bergungsaktion bis CHF 10 000 pro Person, wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder geborgen werden muss; c) die Organisation und die Kosten für die behördlich verfügten Formalitäten, wenn eine versicherte Person auf der Reise stirbt. Zudem übernimmt smile.direct die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person; d) die Kosten der temporären Rückkehr an den Wohnort bis CHF 3 000 pro Person (Hin- und Rückreise für maximal 2 versicherte Personen), sofern eine im Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde; e) die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis 1. Klasse mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug; f) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis CHF 5 000 pro Person, wenn eine versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss (Rückzahlung innert 30 Tagen nach Rückkehr an den Wohnort); g) die anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements (exkl. Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise); diese Leistung ist auf den Reisepreis bzw. die in der Police festgehaltene Annullierungskosten-Versicherungssumme begrenzt und beträgt maximal CHF 10 000 pro Person bzw. bei mehreren versicherten Personen CHF 20 000 pro Buchung. Diese Leistung entfällt, wenn Anspruch auf einen Gutschein für eine Ersatzreise gemäss Art. 6.2 besteht; h) entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis zum Betrag von CHF 700 pro Person oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF 1 000, gleichgültig, wie viele Personen den Mietwagen benützen; i) die Reisespesen (Economyflug/Mittelklassehotel) bis CHF 5 000 pro Person für 2 dem Versicherten sehr nahestehende Personen an sein Krankenbett, wenn er länger als 7 Tage in einem Spital im Ausland verbleiben muss; k) die Organisation der Sperrung von Mobiltelefonen, Kredit- und Kundenkarten, nicht jedoch die daraus entstehenden Kosten. C Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt dieser Leistungen obliegt smile.direct. D Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (z.b. Tagesausflüge, Weiterbildungskurse, Konzerttickets, Skiabos, Startgeld für Stadtlauf usw.) sind auf CHF 500 pro Person und Ereignis begrenzt. 3.4 Ausschlüsse Leistungen sind ausgeschlossen: a) Wenn die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 nicht vorgängig zu den von ihr zu erbringenden Leistungen die Zustimmung erteilt hat; b) Wenn das Reiseunternehmen das Reiseprogramm ändert oder abbricht; c) Bei Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlängerung bezüglich Art. 3.2 A a) ohne medizinische Indikation oder wenn kein Arzt an Ort und Stelle konsultiert wurde; d) Wenn das Leiden, welches Anlass zu Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlängerung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der Reise bereits geplanten Operation war. 3.5 Schadenfall A Um die Leistungen der smile.direct zu beanspruchen, ist bei Eintritt eines versicherten Ereignisses die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 oder smile.direct unverzüglich zu verständigen. B Folgende Dokumente müssen smile.direct u.a. eingereicht werden: a) Die Buchungsbestätigung (Original oder Kopie), b) Ein Arztzeugnis mit Diagnose, offizielle Atteste, die Bescheinigung des Todesfalles, Quittungen, Rechnungen zu versicherten zusätzlichen Kosten, Reisebillette und/oder Polizeirapporte (Originale). 4 SOS-Schutz am Domizil 4.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer weltweit, und zwar solange und sooft sich die versicherte Person ausserhalb ihrer ständigen Wohnung befindet. 4.2 Versicherte Ereignisse, Leistung, Schadenfall Die versicherte Person kann über die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 den gewünschten Beistand organisieren lassen, wenn sie sich während einer Abwesenheit plötzlich einer besonderen Gefahren- oder Notsituation zu Hause bewusst wird (z. B. unverschlossene Türen/Fenster, eingeschalteter Elektroherd, nicht versorgtes Haustier). smile.direct übernimmt in solchen Fällen die Kosten für die Organisation des Beistandes, nicht jedoch die Kosten für die Behebung der Gefahren- oder der Notsituation. 5 Hund & Katze 5.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer. 5.2 Spezielle Bestimmung, versicherte Ereignisse, Leistungen, Ausschluss Es gelten für Annullierungskosten die Art. 2.2 2.5 bzw. für die Rückreisekosten-Versicherung (SOS-SCHUTZ) die Art. 3.2 bis 3.5, wobei die Liste der versicherten Ereignisse bei den Art. 2.2 A a) und 3.2 A a) um folgenden Punkt erweitert wird: eines/einer der versicherten Person gehörenden Hundes/ Katze. Die Leistungen der smile.direct richten sich nach den gültigen Versicherungsbedingungen und Leistungen einer bestehenden Annullierungskosten- und Rückreisekosten-Versicherung (SOS-SCHUTZ) und sind auf folgende Summen limitiert: Annullierungskosten auf max. CHF 5 000 pro Ereignis; SOS-Schutz auf CHF 2 000 pro Ereignis. Die gewerbliche Tierhaltung ist ausgeschlossen. AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011 7

6 Ersatzreise 6.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Die Versicherung ist nur gültig, wenn die Reisefähigkeit bei chronisch psychisch Kranken zum Zeitpunkt der Buchung attestiert wird. Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer, und zwar solange und sooft sich die versicherte Person ausserhalb ihrer ständigen Wohnung befindet. 6.2 Anspruch auf eine Ersatzreise Wenn die versicherte Person auf der Reise schwer erkrankt oder schwer verletzt wird und eine offiziell anerkannte Alarm- oder Notrufzentrale ihre Repatriierung mit medizinischer Betreuung veranlasst, erhält sie einen Gutschein für eine Ersatzreise im Wert ihres vor der Abreise gebuchten Arrangements, im Maximum CHF 5 000 bei einer Einzelversicherung bzw. CHF 10 000 bei einer Familienversicherung; in diesem Falle entfällt eine Leistung gemäss Art. 3.3 B g). 6.3 Schadenfall A Um die Leistungen der smile.direct zu beanspruchen, muss die Repatriierung mit medizinischer Betreuung durch eine offiziell anerkannte Alarm- oder Notrufzentrale veranlasst werden. B Folgende Dokumente müssen der smile.direct u.a. eingereicht werden: a) Die Kopie der Buchungsbestätigung, b) Ein Arztzeugnis mit Diagnose, offizielle Atteste, Quittungen, Bescheinigung und Rechnung der Alarm- oder Notrufzentrale und/oder Polizeirapporte (Originale). 7 Reisegepäck während des Transports 7.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt weltweit ausschliesslich während des Transports mit öffentlichen Transportmitteln, solange sich die versicherten Gegenstände in der Obhut einer Transportanstalt befinden. 7.2 Versicherte Gegenstände A Versichert sind alle Gegenstände, welche die (im gleichen Haushalt wohnenden) versicherten Personen zum persönlichen Eigenbedarf auf die Reise mitnehmen. 7.3 Nicht versicherte Gegenstände Nicht versichert sind: a) Wertvolle Gegenstände, Bargeld und Fahrkarten, Wertpapiere, Urkunden und Dokumente aller Art, Software, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster und Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Musikinstrumente, Motorfahrzeuge, Anhänger, Boote, Surfbretter, Wohnwagen und Luftfahrzeuge, je samt Zubehör; b) Während der Reise gekaufte oder geschenkt erhaltene Gegenstände (z.b. Souvenirs), die nicht zum persönlichen Reisebedarf gehören; c) Wertgegenstände, die über eine besondere Versicherung gedeckt sind. 7.4 Versicherte Ereignisse A Versichert sind: Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung, Verlust während der Beförderung durch ein öffentliches Transportmittel, Verspätete Ablieferung (mindestens 6 Stunden) durch ein öffentliches Transportmittel. 7.5 Versicherte Leistungen A smile.direct entschädigt: a) Bei Totalschaden versicherter Gegenstände den Zeitwert; als Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaffungspreis abzüglich Wertverminderung von mindestens 10% pro Jahr ab Kaufdatum, insgesamt jedoch höchstens 60%; b) Bei Teilschaden die Kosten der Reparatur, höchstens jedoch den Zeitwert; c) Bruchschäden bis zu 20% der Versicherungssumme; d) Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen und Rollstühle bis zu 20% der Versicherungssumme; e) Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks durch ein öffentliches Transportmittel die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen bis CHF 1 000 pro Person und maximal CHF 4 000 pro Reise bzw. pro Versicherungspolice. Bei der Rückreise an den Wohnort besteht kein Anspruch auf Entschädigung. B Die Versicherungssumme begrenzt das Total aller Leistungen für Schäden, die sich während der Versicherungsdauer ereignen. C Die Leistungen sind auf CHF 1 000 pro Person und maximal CHF 4 000 pro Reise bzw. Versicherungspolice begrenzt. 7.6 Ausschlüsse Leistungen sind ausgeschlossen: a) Für Schäden infolge von Abnützung, Selbstverderb, Witterungseinflüssen, ungenügender oder mangelhafter Beschaffenheit oder Verpackung der Gegenstände; b) Für Schäden infolge von Liegenlassen, Verlegen, Verlieren, Fallenlassen oder Selbstverschulden; c) Für Gegenstände, deren Verwahrung ihrem Wert nicht angemessen ist. 7.7 Schadenfall A Die versicherte Person hat a) bei Diebstahl innert 24 Stunden bei der nächstgelegenen Polizeistelle eine amtliche Untersuchung zu beantragen bzw. den Vorfall zu Protokoll zu bringen (Polizeirapport, usw.), b) bei Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Verlust während der Beförderung des Reisegepäckes von der zuständigen Stelle (Hotelleitung, Reiseleiter, Transportunternehmung usw.) Ursachen, Umstände und Ausmass des Schadens in einer Tatbestandesaufnahme bestätigen zu lassen und dort auch eine Entschädigung zu beantragen, c) nach der Rückkehr von der Reise unverzüglich smile.direct schriftlich zu benachrichtigen und die Forderungen zu begründen. B Folgende Dokumente sind smile.direct u.a. einzureichen: a) Original der Tatbestandesaufnahme (Polizeirapport, usw.), b) Originalbestätigung, Quittungen oder Kaufbestätigungen. C Beschädigte Gegenstände sind zur Verfügung der smile.direct zu halten. 8 AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011

8 Arzt- und Spitalkosten weltweit 8.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Die Versicherung hat ausschliesslich Gültigkeit für Personen, die den 80. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Der Versicherungsschutz gilt weltweit mit Ausnahme der Schweiz während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer. d) Leistungen für Krankheiten, Unfälle, die bereits bei Beginn der Versicherung bestanden haben Ausnahme ist eine unvorhergesehene akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund eines chronischen Leidens; e) Leistungen für Behandlung oder Pflege im Ausland, wenn sich die versicherte Person zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat. 8.2 Nicht versicherte Unfälle Nicht versichert sind: a) Unfälle im ausländischen Militärdienst; b) Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit; c) Unfälle beim Fallschirmspringen oder beim Pilotieren von Flugzeugen und Fluggeräten; d) Unfälle, welche die versicherte Person als Passagier eines Luftfahrzeuges erleidet. 8.3 Nicht versicherte Krankheiten Nicht versichert sind: a) Allgemeine Kontrolluntersuchungen und Routinekontrollen; b) Bei Beginn der Versicherung bestehende Symptome, Krankheiten, deren Folgen und Komplikationen; c) Erkrankungen als Folge prophylaktischer, diagnostischer oder therapeutischer ärztlicher Massnahmen (z.b. Impfungen, Bestrahlungen), soweit sie nicht durch eine versicherte Krankheit bedingt sind; d) Zahn- und Kiefererkrankungen; e) Die Folgen empfängnisverhütender oder abtreibender Massnahmen; f) Schwangerschaft und Geburt sowie deren Komplikationen; g) Ermüdungs- und Erschöpfungszustände, nervöse, psychische und psychosomatische Störungen. 8.4 Versicherte Leistungen A Bei Krankheit oder Unfall übernimmt smile.direct im Nachgang zu den gesetzlichen schweizerischen Sozialversicherungen (KVG, UVG) und allfälligen Zusatzversicherungen die im Ausland entstandenen Kosten bis maximal CHF 20 000 pro Person für: a) medizinisch notwendige Heilungsmassnahmen (inkl. Heilmitteln), die von einem patentierten Arzt/Chiropraktiker angeordnet bzw. durchgeführt werden; b) ärztlich angeordnete Spitalaufenthalte (inkl. Verpflegungskosten) und Dienste von diplomiertem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen; c) erstmalige Anschaffung, Miete, Ersatz oder Reparatur medizinischer Hilfsmittel wie Prothesen, Brillen, Hörapparate, sofern diese die Folge eines Unfalls und ärztlich angeordnet sind; d) medizinisch notwendige Rettungs- und Transportkosten bis ins nächstgelegene für die Behandlung geeignete Spital, im Maximum 10% der Versicherungssumme; e) unfallbedingte Zahnbehandlungen bis CHF 3 000. B Diese Leistungen werden bis zu 90 Tage über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern das versicherte Ereignis (Krankheit oder Unfall) während der Versicherungsperiode eingetreten ist. 8.5 Ausschlüsse Nicht versichert sind: a) Selbstbehalte und Franchisen von anderen Versicherungen; b) Epidemien; c) Teilnahme an Unruhen und Demonstrationen aller Art; 8.6 Kostengutsprache Bei kostenintensiven Behandlungen (z.b. stationärem Aufenthalt im Spital) erteilt smile.direct Kostengutsprachen im Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang zu den gesetzlichen schweizerischen Sozialversicherungen (KVG, UVG) und allfälligen Zusatzversicherungen für alle stationären Aufenthalte im Spital. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin gegenüber den Leistungserbringern (Arzt etc.) für alle ambulanten Behandlungen vor Ort. 8.7 Schadenfall A Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen und das versicherte Ereignis ist mittels eines Arztzeugnisses zu belegen. B Folgende Dokumente müssen smile.direct u.a. eingereicht werden: a) Detailliertes Arztzeugnis, b) Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte. C Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der smile.direct und auf deren Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt unterziehen. 9 Flugunfall 9.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer (zusätzlich gilt Art. 9.5 A), und zwar solange und sooft sich die versicherte Person ausserhalb ihrer ständigen Wohnung befindet. 9.2 Versicherte Ereignisse Versichert sind Unfälle, welche die versicherte Person als Passagier bei der rechtmässigen Benützung eines öffentlichen, konzessionierten Luftfahrzeuges erleidet. Mitversichert sind Unfälle beim Ein- und Aussteigen, beim Betrieb des Luftfahrzeuges am Boden, beim Fallschirmabsprung zur Rettung des Lebens oder als Folge einer Notlandung. 9.3 Versicherte Leistungen A Im Todesfall der versicherten Person infolge eines Unfalls oder innert 5 Jahren danach als Folge des Unfalls bezahlt smile.direct die vereinbarte Summe an die gesetzlichen Erben; ausgenommen sind der Fiskus und die Nachlassgläubiger. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können in der Police begünstigte Personen deklariert werden. Allfällige aufgrund dieses Vertrages bereits bezogene Invaliditätsentschädigungen werden an die Todesfallsumme angerechnet. B Bei Invalidität, die als Folge eines versicherten Unfalls spätestens innert 5 Jahren ab Unfalldatum ärztlich festgestellt wird und 100% beträgt, bezahlt smile.direct das vereinbarte Kapital, bei teilweiser Invalidität einen entsprechenden Prozentsatz davon. a) In den nachstehend aufgeführten Fällen wird der Invaliditätsgrad verbindlich festgelegt: Verlust beider Beine oder Füsse, beider Arme oder Hände 100% AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011 9

Verlust eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder eines Fusses 100% Gänzliche Lähmung, unheilbare, jede Erwerbstätigkeit ausschliessende Geistesstörung 100% Verlust eines Armes im Ellbogengelenk oder oberhalb desselben 70% Verlust eines Unterarmes oder einer Hand 60% Verlust eines Daumens 22% Verlust eines Zeigefinger 15% Verlust eines anderen Fingers 8% Verlust eines Beines im Kniegelenk oder oberhalb desselben 60% Verlust eines Beines im Unterschenkel 50% Verlust eines Fusses 40% Verlust der Sehkraft beider Augen 100% Verlust der Sehkraft eines Auges 30% Verlust der Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 70% Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60% Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15% Verlust des Gehörs auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren war 45% b) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. d) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile werden die Prozentsätze zusammengezählt; der Invaliditätsgrad beträgt aber nie mehr als 100%. e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen wird der Invaliditätsgrad aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die oben aufgeführten Prozentsätze ermittelt, und zwar unter Berücksichtigung der Verhältnisse der versicherten Person. f) Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach vorstehenden Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. 9.4 Leistungslimiten smile.direct bezahlt: A im Todesfall a) versicherter Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Maximum CHF 10 000, b) versicherter Personen, die beim Unfall das 65. Lebensjahr vollendet hatten, die Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme; B im Invaliditätsfall a) versicherter Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Maximum CHF 200 000, b) versicherter Personen, die beim Unfall das 65. Lebensjahr vollendet hatten, anstelle des Kapitals eine lebenslängliche Rente. Diese beträgt pro CHF 1 000 Invaliditätskapital jährlich CHF 83 bei Invaliditätsgrad 100% (Abstufung nach Invaliditätsgrad gemäss Art.9.3 B); C aus allen bei ihr laufenden Unfallversicherungen zusammen pro Person im Maximum a) CHF 1 Mio. im Todesfall, b) CHF 2 Mio. im Invaliditätsfall. Wenn mehrere versicherte Personen durch ein und dasselbe Schadenereignis verunfallen, sind die von smile.direct zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF 15 Mio. bei Tod und Invalidität beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag, so wird diese Summe proportional aufgeteilt. 9.5 Flugzeugentführungen, Gewaltakte an Bord oder kriegerische Ereignisse A Versichert sind Unfälle während des Freiheitsentzuges nach einer Entführung des benutzten Luftfahrzeuges, während unfreiwilliger Aufenthalte nach einem Fallschirmabsprung zur Rettung des Lebens oder einer Notlandung sowie auf der anschliessenden direkten Rückreise der versicherten Person an ihren Wohnort bzw. Weiterreise an ihren ursprünglichen Bestimmungsort. In diesem Fall behält die Versicherung bei vorherigem Vertragsablauf über diesen Zeitpunkt hinaus noch während eines Jahres vom Zeitpunkt der Entführung, des Fallschirmabsprungs oder der Notlandung an Gültigkeit. B Die Ausschlussbestimmungen betreffend kriegerische Ereignisse und Terrorismus (Art. 1.16 D) finden keine Anwendung auf Unfälle, die die versicherte Person erleidet a) an Bord des versicherten Luftfahrzeuges, sofern der Unfall durch Personen, die sich ebenfalls an Bord befinden, oder durch in das Luftfahrzeug eingeschmuggelte gefährliche Stoffe verursacht wird; b) während des Freiheitsentzuges nach einer Entführung des benutzten Luftfahrzeuges, während unfreiwilliger Aufenthalte nach einem Fallschirmabsprung zur Rettung des Lebens oder einer Notlandung sowie auf der anschliessenden direkten Rückreise an den Wohnort bzw. der Weiterreise an den ursprünglichen Bestimmungsort. Die zeitliche Begrenzung gemäss Art. 9.5 A hat auch hierfür Gültigkeit. C Bricht jedoch ein Krieg aus a) an dem die Schweiz oder eines ihrer Nachbarländer beteiligt ist, b) zwischen auch nur einzelnen der Länder Grossbritanniens, der Staaten der ehemaligen Sowjetunion, der USA, der Volksrepublik China oder zwischen einem dieser Länder und einem europäischen Staat, so tritt Art. 9.5 B 48 Stunden nach Ausbruch der Feindseligkeiten ausser Kraft. Ist jedoch der Freiheitsentzug, der Fallschirmabsprung oder die Notlandung bereits erfolgt, so erlischt Art. 9.5 B b) erst nach Ablauf eines Jahres danach. D Die vorstehenden Deckungserweiterungen gelten unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person nachweislich nicht selbst aktiv oder durch Aufwiegelung an den betreffenden Ereignissen beteiligt war. 9.6 Schadenfall A Ein Todesfall infolge eines Unfalls ist smile.direct innert 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. Auf ihr Begehren haben die Anspruchsberechtigten eine Sektion oder Exhumierung zu gestatten. B Folgende Dokumente müssen smile.direct u.a. eingereicht werden: Original eines detailliertes Arztzeugnisses und/oder einer Todesfallbescheinigung. 10 AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011

10 Airline Insolvenz Schutz 10.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt weltweit für alle Buchungen von Linienflügen, die in einem offiziellen Flugplan aufgeführt sind und beginnt mit der vollständigen Bezahlung der Reise, frühestens 28 Tage vor der Reise, und bleibt bis zur Beendigung derselben bestehen. 10.2 Versicherte Ereignisse smile.direct gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ihre Reise infolge einer Airline-Insolvenz nicht antreten bzw. fortsetzen kann. Als Airline-Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit, die Hinterlegung der Bilanz, der Konkurs oder die Einstellung des Betriebes aus finanziellen Gründen einer Fluggesellschaft bezeichnet, ungeachtet der Dauer dieses Umstandes. 10.3 Versicherte Leistungen A Kann eine versicherte Person ihre Reise nicht antreten, übernimmt smile.direct die Organisation und die Kosten der Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft bis zur Höhe der ursprünglich bei der konkursiten Fluggesellschaft gebuchten und bezahlten Flugleistungen, jedoch exkl. Bearbeitungsgebühr und Taxen, bis zu maximal CHF 1 200 pro Person. B Im Schadenfall während der Reise übernimmt smile.direct die Kosten der Rückreise/Weiterreise der versicherten Person. Für die Rückreise aus umliegenden Ländern beschränkt sich der Anspruch auf ein Bahnbillett 1. Klasse, sofern die Rückreise mit der Bahn laut Fahrplan weniger als 6 Stunden bis zum Heimatflughafen beträgt. Bei längeren Reisen besteht ein Anspruch auf einen Rückflug in der Economy-Klasse bis zum gebuchten Heimflughafen. Die Leistungen sind auf maximal CHF 1 200 pro Person begrenzt. Betrifft das versicherte Ereignis während der Reise nicht den Heimflug, sondern einen Weiterflug/eine Zwischenetappe zu einer weiteren Destination, so übernimmt smile.direct auf Wunsch der versicherten Person die Kosten für den einmaligen Weiterflug/die Zwischenetappe, sofern diese jene einer direkten Heimreise nicht übersteigen. Wird die Weiterreise gewählt, entfällt die Leistung für den Heimflug. Eine Leistung kann nur einmal pro Reise in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob die direkte Rückreise oder der Weiterflug gewählt wird. 10.4 Ausschlüsse Leistungen sind ausgeschlossen: A Wenn die Buchung der Reise nach der Ankündigung der ersten Zahlungsunfähigkeit der Fluggesellschaft getätigt worden ist; B Wenn der Reiseveranstalter, smile.direct oder die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 nicht vorgängig zu den von ihnen zu erbringenden Leistungen die Zustimmung erteilt haben; C Für über Drittveranstalter gebuchte Flüge (Pauschalarrangement und Charter). 11 Vulkan- und Elementarereignisse 11.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz gilt weltweit und beginnt mit der vollständigen Bezahlung der Reise, frühestens 28 Tage vor der Reise, und bleibt bis zur Beendigung derselben bestehen. 11.2 Versicherte Ereignisse smile.direct gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ihre Reise infolge eines Elementarereignisses nicht antreten bzw. fortsetzen kann, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist. 11.3 Versicherte Leistungen A Die gesamten Leistungen der smile.direct richten sich nach den gültigen Versicherungsbedingungen der bestehenden Versicherungspolice gemäss Art. 11.1 und sind auf maximal CHF 2 000 pro Ereignis und Person limitiert. B Kann eine versicherte Person ihre Reise nicht antreten, übernimmt smile.direct entweder die Organisation und die Kosten der Umbuchung, oder die effektiv entstehenden Annullierungskosten (jeweils exkl. Bearbeitungsgebühren und Taxen). C Im Schadenfall während der Reise übernimmt smile.direct entweder die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis 1. Klasse mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug, oder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis zum Betrag von maximal CHF 700 pro Person. 11.4 Ausschlüsse Leistungen sind ausgeschlossen: Wenn der Reiseveranstalter, smile.direct oder die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 nicht vorgängig zu den von ihnen zu erbringenden Leistungen die Zustimmung erteilt haben. 11.5 Schadenfall A Um die Leistungen zu beanspruchen, ist bei Eintritt eines versicherten Ereignisses die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 oder smile.direct unverzüglich zu verständigen. B Folgende Dokumente müssen smile.direct u.a. eingereicht werden: a) Die Buchungsbestätigung/Rechnung für das Arrangement sowie die Rechnungen für die Annullierungs- bzw. die Nachreisekosten (Originale), b) Eine Bescheinigung des Vorfalles oder ein anderes offizielles Attest. 10.5 Schadenfall A Um die Leistungen zu beanspruchen, ist bei Eintritt eines versicherten Ereignisses die Alarmzentrale gemäss Artikel 1.18 oder smile.direct unverzüglich zu verständigen. B Folgende Dokumente müssen smile.direct u.a. eingereicht werden: a) Die Buchungsbestätigung/Rechnung für das Arrangement sowie die Rechnungen für die Annullierungs- bzw. die Nachreisekosten (Originale), b) Eine Bescheinigung des Vorfalles oder ein anderes offizielles Attest AVB TRV 1.0 Ausgabe Juli 2011 11

Glossar Annullierungskosten Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Ausland Als Ausland gilt nicht die Schweiz und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Elementarereignis Plötzliches, unvorhergesehenes Naturereignis, welches Katastrophencharakter aufweist. Das schadenstiftende Ereignis wird dabei durch geologische oder meteorologische Vorgänge ausgelöst. Epidemie Eine Epidemie ist eine im überdurchschnittlichen Masse, örtlich und zeitlich begrenzt auftretende Infektionskrankheit (z.b. Grippe). Europa Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämtliche zum europäischen Kontinent zählende Staaten die Mittelmeerinseln und die Kanarischen Inseln, Madeira sowie die aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgrenze nördlich der Türkei bilden der Gebirgskamm des Urals sowie die Staaten Aserbaidschan, Armenien und Georgien, welche ebenfalls zum Geltungsbereich Europa zählen. Extremsport Ausüben aussergewöhnlicher sportlicher Disziplinen, wobei der Betreffende höchsten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt ist (z.b. Ironman Hawaii-Distanz). Grobe Fahrlässigkeit Grob fahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt. Krankheit Als Krankheit gilt eine durch den Arzt wahrnehmbare, vom Willen der versicherten Person unabhängige Störung der Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. Terrorismus Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder die Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Unfall Als Unfall gilt die durch den Arzt wahrnehmbare Gesundheitsschädigung, welche die versicherte Person durch plötzlich auf sie einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Als Unfälle gelten auch, Unfreiwilligkeit vorausgesetzt, das Einatmen von Gasen oder Dämpfen und die versehentliche Einnahme giftiger oder ätzender Stoffe, Ausrenkungen, Verstauchungen, Zerrungen und Zerreissungen von Muskeln oder Sehnen, die durch plötzliche Kraftanstrengungen entstehen, Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, nicht aber Sonnenbrand, Ertrinken. Unruhen aller Art Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult. Versicherte Personen Versicherte Personen sind die in der Police namentlich genannten Personen oder der in der Police beschriebene Personenkreis. Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist die Person, die smile.direct einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Wertvolle Gegenstände Als wertvolle Gegenstände gelten u.a. Schmuck mit oder aus Edelmetall, Pelze, Uhren, Feldstecher, Lederbekleidung, Hardware, Mobiltelefone, Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, Apparate aller Art, je samt Zubehör. Wohnort/Wohnstaat Wohnstaat ist das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat bzw. vor Antritt des versicherten Aufenthaltes zuletzt hatte. Öffentliche Transportmittel Öffentliche Transportmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis. Reiseleistung Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiff-, Bus- oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Aufenthaltsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Yacht. Schweiz Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. 12 smile.direct versicherungen Hertistrasse 25 8304 Wallisellen Tel. 0844 848 444 Fax 044 839 39 10 info@smile-direct.ch www.smile-direct.ch