Gesamtarbeitsvertrag



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Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November 2003)

Gesamtarbeitsvertrag SDV / DROGA HELVETICA Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 3 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Anwendbares Recht Art. 3 Friedenspflicht Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3 Art. 4 Probezeit Art. 5 Kündigung Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer 3 Art. 6 Aus- und Weiterbildung Art. 7 Warenbezüge Art. 8 Sorgfaltspflicht Arbeitszeit, Ueberstunden, Feiertage, Ferien 4 Art. 9 Arbeitszeit Art. 10 Pausenregelung Art. 11 Ueberzeit Art. 12 Nacht- und Sonntagsarbeit Art. 13 Feiertage Art. 14 Ferien Art. 15 Bezahlte Absenzen Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 5 Art. 16 Salärfortzahlung bei Krankheit und Unfall Vorsorge 5 Art. 17 Versicherungen Art. 18 Personalvorsorge Art. 19 Kinderzulagen Schlussbestimmungen 6 Art. 20 Inkrafttreten und Kündigung Art. 21 Massgebende Fassung

Gesamtarbeitsvertrag SDV / DROGA HELVETICA Seite 3 Präambel Wo dieser Vertrag von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer spricht, ist immer auch die Arbeitgeberin bzw. Arbeitnehmerin gemeint. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Vertrages über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des einzelnen Arbeitsverhältnisses gelten während der Dauer des Gesamtarbeitsvertrages unmittelbar für die Mitglieder des Schweizerischen Drogisten-Verbandes als Arbeitgeber und der Droga Helvetica als Arbeitnehmer. Sie können nur zugunsten des Arbeitsnehmers verändert werden. Art. 2 Anwendbares Recht Das Anstellungsverhältnis unterliegt den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts und der dazugehörigen Nebengesetze und Verordnungen, soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht abweichende Bestimmungen enthält. Art. 3 Friedenspflicht Zur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände für sich und ihre Mitglieder, die auf diesen Vertrag verpflichtet sind, während der Dauer dieses Vertrages den Frieden zu wahren. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 4 Probezeit Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann schriftlich auf insgesamt 3 Monate verlängert werden. Art. 5 Kündigung 1 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten gegenseitig folgende Fristen: - während der Probezeit 7 Tage jederzeit - nach Ablauf der Probezeit je auf Ende eines Kalendermonats 1 Monat im ersten Jahr der Anstellung 2 Monate nach dem ersten bis neunten Jahr der Anstellung 3 Monate nach dem neunten Jahr der Anstellung 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Art. 6 Aus- und Weiterbildung 1 Vom Arbeitgeber angeordnete Aus- und Weiterbildung ist zu vergüten. 2 Freiwillige Aus- und Weiterbildung ist, soweit sie im betrieblichen Interesse liegt, zeitlich und finanziell zu erleichtern. Art. 7 Warenbezüge Für Warenbezüge wird dem Arbeitnehmer ein Rabatt von mindestens 20% auf dem Verkaufspreis gewährt, wobei der Netto-Einkaufspreis nicht unterschritten werden soll.

Gesamtarbeitsvertrag SDV / DROGA HELVETICA Seite 4 Art. 8 Sorgfaltspflicht Die Arbeitnehmer sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig dem Arbeitgeber zufügen. Arbeitszeit, Ueberstunden, Feiertage, Ferien Art. 9 Arbeitszeit Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 42 Stunden bei 4 Wochen Ferien bzw. 43 Stunden bei 5 Wochen Ferien. Sie ist in der Regel auf 5 Tage verteilt. Art. 10 Pausenregelung Pausen- und Essenszeiten, während deren der Arbeitnehmer dem Betrieb zur Verfügung stehen muss, gelten als Arbeitszeit. Art. 11 Ueberzeit 1 Angeordnete Ueberzeiten werden nach Möglichkeit innert 16 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. 2 Ausnahmsweise kann eine Barauszahlung mit einem Zuschlag von 25% erfolgen. Art. 12 Nacht- und Sonntagsarbeit 1 1 Bei vorübergehender Nachtarbeit (zwischen 23:00 und 06:00 Uhr) entrichtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag von mindestens 25%. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird mit einem Lohnzuschlag von 50% entschädigt. Nacht und Sonntagsarbeit bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. 2 Bei dauernder und wiederkehrender Nacht- oder Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Art. 13 Feiertage Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 8 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Art. 14 Ferien 1 Der jährliche Ferienanspruch des Arbeitnehmers beträgt 4 bzw. 5 Wochen, ab dem 50. Altersjahr 5 Wochen. 2 Bei Teilzeitarbeit ist die Feriendauer dieselbe; es wird der durchschnittliche Ferienlohn der letzten 12 Monate bezahlt. 3 Ist eine Auszahlung des Ferienlohnes zulässig, beträgt die Ferienentschädigung bei 4 Wochen Ferien 8.33%, bei 5 Wochen 10.65%. Art. 15 Bezahlte Absenzen Den Arbeitnehmern werden, soweit die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage im Betrieb fallen, ohne Anrechnung auf die Ferien und ohne Salärabzug zusätzlich folgende freie Stunden oder Tage gewährt: - Eigene Hochzeit 2 Tage - Hochzeit von Kindern 1 Tag - Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag - Tod von Ehegatten, Lebenspartner/in oder Kindern im gleichen Haushalt 3 Tage 1 Arbeitsgesetz revidiert per 1. August 2000, eingefügt mit Beschluss vom 12. November 2003

Gesamtarbeitsvertrag SDV / DROGA HELVETICA Seite 5 - Tod von anderen Familienangehörigen nach Notwendigkeit bis 3 Tage - Tod von anderen Verwandten und nahen Bekannten, Teilnahme an Bestattung max. 1 Tag - Militärische Rekrutierung und Inspektion 1 Tag - Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist max. 1 Tag pro Jahr - für Stellensuche nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit - Für ehrenamtliche Berufsschul-,Verbandsund Kommissionstätigkeiten bis 3 Tage pro Jahr Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Art. 16 Salärfortzahlung bei Krankheit und Unfall 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber den Lohn samt allfälligen Nebenleistungen mindestens wie folgt zu entrichten: bis zum 12. Monat der Anstellung ab 2. Jahr der Anstellung ab 3. Jahr und mehr der Anstellung ab 10. Jahr der Anstellung 1 Monat 2 Monate 3 Monate 6 Monate 2 Mehrere Arbeitsverhinderungen im gleichen Dienstjahr werden zusammengezählt. Vorsorge Art. 17 Versicherungen 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. Der Nichtbetriebsprämienanteil kann dem Arbeitnehmer belastet werden. 2 Die Prämien für eine Krankentaggeld- und Mutterschaftsversicherung können, soweit die Leistungen die Lohnfortzahlungen gemäß Art. 16, Abs. 1 übersteigen, dem Arbeitnehmer belastet werden. Art. 18 Personalvorsorge 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge zu versichern. 2 Das Reglement der Pensionskasse des Schweizerischen Drogisten-Verbandes oder gleichwertige Regelungen bilden integrierenden Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages. Art. 19 Kinderzulagen 2 1 Für den Anspruch auf Kinder-, Ausbildungs- und allfällige sonstige Familienzulagen sind die jeweiligen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Arbeitsortes massgebend. Diese hat der Arbeitgeber im Minimum zu erfüllen. 2 Den Arbeitgebern steht es im Rahmen der kantonalen Kinderzulagengesetzgebung frei, den Anspruchsberechtigten die Kinderzulagen direkt auszuzahlen, oder zu diesem Zweck einer anerkannten Familienausgleichskasse beizutreten. 2 Eingefügt mit Beschluss vom 12. November 2003

Gesamtarbeitsvertrag SDV / DROGA HELVETICA Seite 6 Schlussbestimmungen Art. 20 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von der einen oder anderen Partei, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Art. 21 Massgebende Fassung Dieser Vertrag wird in deutscher und französischer Sprache abgeschlossen. Im Zweifelsfalle ist die deutsche Fassung massgebend. Biel, 11. November 1998 Basel, 25. Oktober 1998 Schweizerischer Drogisten-Verband Droga Helvetica D. Fontolliet S. Brügger Zentralpräsident Zentralpräsidentin E. Hutter E. Martin Geschäftsführer Zentral-Vizepräsident Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages per 12.11.2003: Artikel 12: Anpassung an das per 1. August 2000 revidierte Arbeitsgesetz Artikel 19: Neu