Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Menziken gültig ab 1. Januar 2018 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst entweder die männliche oder die weibliche Schreibweise gewählt worden.
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für die Pflegeheimbewohner des Asana Spitals Menziken im Bereich der Langzeit- und der Kurzzeitpflege. Sie bildet einen integralen Bestandteil des Betreuungsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integrale Bestandteile dieser Taxordnung. 2. Allgemeine Taxvorschriften 2.1 Grundsatz Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe pro Tag (zu Lasten Bewohner) Zimmerzuschlag (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe für Betreuung (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe für Pflichtleistungen der Krankenversicherer (Pflegetaxen) (zu Lasten Versicherer, öffentliche Hand und Bewohner) Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner) Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Versicherer) Demenzzuschlag (zu Lasten öffentliche Hand) 2.2 Zwischen- und Schlussrechnung Die Kosten für den Aufenthalt werden auf der Grundlage der Taxordnung monatlich in Rechnung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder Versicherung abgerechnet. Für darüber hinausgehende, vom Garanten nicht anerkannte Kosten, erhält der Bewohner eine Rechnung. Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen längstens innert 30 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Die Institution kann in begrün- deten Ausnahmefällen auf Ersuchen des Bewohners bzw. des Vertreters die 30-tägige Zahlungsfrist erstre- cken. Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20. und ein Verzugszins von 5% erhoben. 2.3 Akontozahlung Für Dienstleistungen (Pensions- und Betreuungskosten) wird für die Bewohner der Langzeitpflege im Voraus eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 5 000.- in Rechnung gestellt werden. Die Akontozahlung wird nicht verzinst und mit der Schlussrechnung verrechnet. Pflegeheim Taxordnung 2
2.4 Taxschuldner Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten bleibt die zu- sätzliche Haftung des Taxgaranten. 2.5 Anerkennung der Rechnung Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rech- nung Einsprache bei der Standortleitung des Asana Spitals Menziken erhebt. Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Asana Gruppe AG, Spitals- trasse 1, 5737 Menziken, Beschwerde geführt werden. 2.6 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung für die Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise seit mindestens 365 Tagen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV an den Bewohner ausgerichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle erhältlich. 2.7 Ergänzungsleistung zur AHV Reichen die eigenen Mittel zur Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht aus, können Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente via Wohngemeinde beantragt werden. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung werden die anerkannten Ausgaben (z.b. Pflegeheimtaxe resp. Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, Pauschale für die Krankenkassenprämie) den anrechenbaren Einnahmen (inkl. Vermögensverzehr) gegenübergestellt. Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, dann besteht in der Regel ein An- spruch auf Ergänzungsleistungen. 3. Pensionstaxe 3.1 Tagestaxen In der Pensionstaxe pro Tag sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie bspw. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, Bereitstellen und Besorgen der allgemeinen und persönlichen Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) enthalten (siehe Anhang I). 3.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. Pflegeheim Taxordnung 3
3.3 Reservation von Betten Wird ein Bett für einen definitiven Bezug für einen Bewohner reserviert, wird ab dem 8. Tag ein Unkostenbei- trag von CHF 100.- für das freie, bezugsbereite Bett in Rechnung gestellt. 3.4 Abwesenheit Als Abwesenheit (Urlaub, Akutspitalaufenthalt, usw.) gilt eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion von CHF 30. auf die Tagestaxe gewährt. Zimmerzuschläge und Zuschläge für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthal- te werden über die ganze Zeit zu 100% verrechnet. 3.5 Ende des Pensionsverhältnisses Die Dauer für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (z.b. Ferienbett) beträgt mindestens 14 Tage. Beim Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von 3 Wochen. Bei unverhofftem Übertritt in ein Akutspital wird für die dem Aus- oder Übertrittstag folgenden Tage die gleiche Reduktion wie bei Abwe- senheit gewährt (siehe 3.4). 3.6 Wohnsitz Für die Festsetzung der Pensionstaxe pro Tag ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Bewohner vor Eintritt massgebend. 4. Betreuung und weitere nicht KVGpflichtige Leistungen 4.1 Umfang und Inhalt Die Betreuungsleistungen (Anhang I) umfassen Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Hierzu gehören Leistungen der Sinnfindung, Begleitung (Spaziergänge; Einkäufe usw.), Veranstaltungen, Unterhaltung, Informationsveran- staltungen für Angehörige usw. Zudem stellt das Pflegeheim generell Zeit, Sicherheit, Hilfe und Unterstützung, Beratung, Geborgenheit und Aktivierung für alle Bewohner zur Verfügung (z.b. Aufrechterhaltung einer Grundleistung wie Nachtwache). Die daraus entstehenden Kosten werden unter Betreuung verrechnet. Die Kosten, welche zur Aufrechterhaltung dieses Angebot entstehen, fallen unabhängig von der Nutzung des An- gebotes an und müssen bezahlt werden. Die Betreuungsleistungen sind pauschalisiert und verändern sich nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung des Bewohners. Die Betreuungsleistungen werden dem Bewohner in Rechnung gestellt. 4.2 Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.) Die Betreuungsleistungen entfallen ab dem zweiten Abwesenheitstag. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. Pflegeheim Taxordnung 4
5. Taxen für besondere Leistungen 5.1 Grundsatz Die im Anhang II aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zu den Tagestaxen für Pension und Betreuung verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Direktion des Asana Spitals Menziken erlässt die Tarife für besondere Leistungen. 5.2 Zimmerzuschlag Bei Belegung eines Einerzimmers wird ein Taxzuschlag zur Tagestaxe verrechnet (siehe Anhang II). Muss ein Bewohner aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, in ein solches Zimmer verlegt werden, wird der Zuschlag nicht erhoben. 6. Tagestaxen für Pflichtleistungen der Krankenversicherer 6.1 Pflegetaxen Die Taxen für Krankenpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz bemessen sich nach dem Grad der Pfle- gebedürftigkeit und werden durch die Krankenversicherer, Bewohner und die öffentliche Hand vergütet (siehe Anhang III). Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wochen nach dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszustandes. Ambulante Leistungen beispielsweise während eines Tages- oder Nachtaufenthaltes werden separat ver- rechnet (siehe Anhang III). 7. Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Die Taxordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Menziken, 1. Januar 2018 Asana Gruppe AG Spital Menziken Daniel Schibler Direktor Pflegeheim Taxordnung 5
Anhang Pensionstaxe pro Tag für Pflegeheim Menziken 1. Pensionstaxe pro Tag CHF 110. 2. Zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (min. 14 Tage /max. 120 Tage) Taxen gemäss Ziffer 1 mit einem Zuschlag von CHF 10. Tagestaxen für Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtige Leistungen Betreuungstaxe pro Tag CHF 50. Pflegeheim Taxordnung 6
Anhang II Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe pro Tag verrechnet werden Beispielsweise: a) Zahnärztliche Behandlung direkte Rechnungsstellung durch Dienstleister (Zahnarzt) b) Krankentransporte bei Heimeintritt und -austritt gemäss Aufwand c) Zuschlag für Einzelzimmer CHF 30. /Tag d) Bettenreservation (ab 8. Tag) CHF 100. /Tag e) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen gemäss Aufwand f) Auslagen für persönliche Bedürfnisse: Flick- und Näharbeiten Wäschenamen (nur Material) Wäschenamen (Material und Annähen) Softdrinks und alkoholische Getränke Coiffeur, Podologie, etc. Miete Rollstuhl Miete Rollator Miete Telefonapparat und Telefonanschluss Telefongespräche Miete Fernsehapparat- und anschluss gemäss Aufwand CHF 50. /Std. Richtpreis CHF 42. /100 Stk. Richtpreis CHF 95. /100 Stk. gemäss separater Preisliste Cafeteria direkte Rechnungsstellung Dienstleister (Coiffeur etc.) direkte Rechnungsstellung durch Dienstleister (BinderRehab) direkte Rechnungsstellung durch Dienstleister (BinderRehab) CHF 0.35/Tag effektive Gebühren gemäss separater Preisliste g) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen gemäss Aufwand an Heim- und Dritteigentum h) Aufnahmepauschale bei Heimeintritt CHF 300. i) Umtriebspauschale bei kurzfristiger Absage CHF 300.-- (innerhalb von drei Tagen vor vereinbartem Heimeintritt) j) Kosten bei Austritten CHF 250. k) Kosten bei Todesfall CHF 500. l) Andere ausserordentliche Leistungen des Heime, Gemäss Aufwand (CHF 60.--/Std.) die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören m) Beherbergung und Verpflegung von gemäss Aufwand Begleitpersonen n) Nicht kassenpflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Aufwand Pflegeheim Taxordnung 7
Anhang III Taxen für Pflege und medizinische Nebenleistungen 1. Beiträge der Krankenversicherer für Langzeitpatientinnen und -Patienten Gemäss den gesetzlichen Vorgaben in KLV 7a und dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und den Krankenversicherer verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle Langzeitpatientinnen und -patienten für Pflegeleistungen einen Beitrag gemäss untenstehendem Tarif (Tabelle 1), sowie eine Behandlungspauschale (Tabelle 2) für die Abgeltung folgender medizinischer Nebenleistungen: Arztleistungen med. Analysen Medikamente Mittel und Gegenstände Kassenpflichtige Therapien. Damit sind alle Leistungen der Krankenversicherer abgegolten, die nicht gemäss Ziffer 4 zusätzlich verrechnet werden können. 2. Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand (Tabelle 1) richten sich nach den Vorgaben des De- partements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung. 3. Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht decken, müssen die Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF 21.60 pro Tag übernehmen. Die Beiträge richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (Tabelle1). 4. Zusätzlich verrechenbare Leistungen (Vergütungen durch Krankenversicherer) Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den obigen Taxen verrechnet: Folgende Leistungen sind zusätzlich zu den Pauschalen für medizinische Nebenleistungen verrechenbar: Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) a) Mit den Pauschalen sind Mittel und Gegenstände der Produktgruppen 3, 14 15,16,17,21,34 und 99 grundsätzlich abgegolten. b) Die Produktgruppen 5,6,9,23,24,29,30,31 können auf Verordnung des Arztes zum MiGeL- Höchstvergütungsbetrag abzüglich 15 % in Rechnung gestellt werden. c) Rechnungen für Wund-Vakuum-Verbände (MiGeL-Produktgruppe 34.90) sind durch die Gerätean- bieter den Krankenversicherern direkt in Rechnung zu stellen. Externe ambulante diagnostische Untersuchungen (z.b. Bild gebende Verfahren), medizinische und pflegerische Behandlungen sowie operative Eingriffe Pflegeheim Taxordnung 8
spezialärztliche konsiliarische Konsultationen durch einen Facharzt Chemotherapie (medikamentös, Steroide oder Bestrahlung) Alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen, künstliche Ernährung, mechanische Heimventilation usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregie- rung den Tarif fest. Rettungs- und Verlegungstransporte, sowie Liegendtransporte im Zusammenhang mit externen ambulanten Untersuchungen und Eingriffen Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können separat verrechnet werden. Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV. Diese Liste ist abschliessend. Tabelle 1: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen (gemäss Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen, gültig ab 1. Januar 2017) Pflegebedarfsstufe Zeitwert (Minuten) Versicherer (CHF/Tag) Bewohner (CHF/Tag) Öffentliche Hand (CHF/Tag) Total (CHF/Tag) 1-a bis 20 9.00 1.60 0.00 10.60 2-b 21-40 18.00 13.70 0.00 31.70 3-c 41-60 27.00 21.60 4.20 52.80 4-d 61-80 36.00 21.60 16.30 73.90 5-e 81-100 45.00 21.60 28.40 95.00 6-f 101-120 54.00 21.60 40.50 116.10 7-g 121-140 63.00 21.60 52.60 137.20 8-h 141-160 72.00 21.60 64.70 158.30 9-i 161-180 81.00 21.60 76.80 179.40 10-j 181-200 90.00 21.60 88.90 200.50 11-k 201-220 99.00 21.60 101.00 221.60 12-l-a 221-240 108.00 21.60 113.10 242.70 12-l-b (126) RAI /RMC 246 108.00 21.60 129.90 259.50 12-l-b (127) RAI / SE2 282 108.00 21.60 167.90 297.50 12-l-b (128) RAI / SE3 422 108.00 21.60 315.60 445.20 Pflegeheim Taxordnung 9
Tabelle 2: Pauschale für in CHF/Tag Pauschalen für Arztleistungen, medizinische Analysen, Medikamente, Therapien, Mittel und Gegenstände (pro Pflegetag); Vergütung durch Versicherer Pauschale-Nr. AG01 Bezeichnung med. Nebenleistungen, inklusive paramed. Therapien; Mittel und Gegenstände, Arzt, Arznei, Therapien Betrag [CHF] 19.50 Tabelle 2 a: Pauschale pro Tag Pauschale für Demenzzuschlag (pro Pflegetag); Vergütung durch öffentliche Hand gemäss kantonalen Richt- linien. Pauschale-Nr. Bezeichnung Betrag [CHF] Demenzzuschlag 20.00 Pflegeheim Taxordnung 10
Anhang IV Für das Pflegeheim des Asana Spital Menziken gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Anmeldung im Pflegeheim Beim Gesuch um Aufnahme ins Pflegeheim sind abzugeben: Vorgedrucktes Arztzeugnis vom Pflegeheim Menziken (nicht älter als 14 Tage) Anmeldeformular versehen mit Unterschrift Austritte Wünschen Bewohner aus dem Pflegeheim auszutreten, so ist dies mindestens 3 Wochen vorher der Pflegedienstleitung schriftlich mit genauem Austrittsdatum mitzuteilen. Wird die Kündigungsfrist gemäss Ziff. 3.5 der Taxordnung nicht eingehalten, so werden die Taxen ab effektivem Austrittstag bis zur Wiederbelegung, maximal jedoch 14 Tage voll weiterverrechnet. Zimmerräumung bei Austritt oder Todesfall Das Zimmer ist am Austrittstag vollständig zu räumen, wird dies versäumt muss ab dem folgenden Tag die volle Pensionstagestaxe inkl. Zimmerzuschlag entrichtet werden. Bei Austritt infolge Todesfall gewähren wir eine unentgeltliche Räumungsfrist von 3 Tagen, ab dem 4. Tag muss die volle Pensionstagestaxe inkl. Zimmerzuschlag entrichtet werden. Beispiel einer Monatsrechnung Pflegeheim Menziken An die Krankenkasse Pflegeleistung Stufe 8-h 30 Tage à CHF 72.00 CHF 2 160.00 Pauschale med. Nebenleistungen 30 Tage à CHF 19.50 CHF 585.00 Total Verrechnung an Krankenkasse CHF 2 745.00 An die Bewohner Pension 30 Tage à CHF 110.00 CHF 3 300.00 Einzelzimmerzuschlag 30 Tage à CHF 30.00 CHF 900.00 Betreuung 30 Tage à CHF 50.00 CHF 1 500.00 Beitrag Pflegekosten Stufe 8-h 30 Tage à CHF 21.60 CHF 648.00 Diverse Patientenleistungen (Näharbeiten, Coiffeur, Fusspflege) CHF 50.00 Total Verrechnung an Bewohner CHF 6 398.00 An die öffentliche Hand (Wohngemeinde) Anteil Pflegeleistungen öffentliche 30 Tage à CHF 64.70 CHF 1 941.00 Hand Stufe 8-h Demenzzuschlag 30 Tage à CHF 20.00 CHF 600.00 Total Verrechnung öffentl. Hand CHF 2'541.00 Pflegeheim Taxordnung 11
Beilage zur Pflegeheim Taxordnung Wichtig zu wissen bei Eintritt in unser Pflegeheim 1.) Die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung muss weitergeführt werden. 2.) Das Asana Spital Menziken verfügt über keine Haftpflichtversicherung für seine Bewohnenden. Schäden, die sich die Bewohner gegenseitig bzw. der Institution zufügen, sind nicht versichert. Wir empfehlen unseren Bewohnenden deshalb, eine eigene Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen oder die bestehende weiter zu führen. 3.) Die Hausratsversicherung kann bei endgültiger Aufgabe des Haushaltes aufgelöst werden. 4.) Radio- und Fernsehverordnung Bewohner, die vollständig bettlägerig sind, können ein Gesuch um Erlass der Konzessionsgebühren stel- len. Personen, die zusätzlich zu ihrer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten, werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine Empfangsgebühren mehr bezahlen. Das Gesuch um Prämienbefreiung muss bei der Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, eingereicht werden. Mit dem Gesuch muss eine Kopie der Verfügung über die Ergänzungsleistung eingereicht werden. Für Bewohner, welche keine Ergänzungsleistungen erhalten, müssen die definierten Kriterien geprüft wer- den. Alle anderen Bewohner müssen die Konzessionsgebühren weiterhin bezahlen. Menziken, 1. Januar 2018 Asana Gruppe AG Spital Menziken Daniel Schibler Direktor Pflegeheim Taxordnung 12