A. Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem

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Transkript:

A. Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem 1. Allgemeines Für alle Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, wird die Pension ausschließlich nach dem Bemessungsgrundlagensystem berechnet. Worauf beruht das Bemessungsgrundlagensystem? Kennzeichnend für das Bemessungsgrundlagensystem ist die Tatsache, dass für die Pensionshöhe die Höhe der beitragspflichtigen Bezüge aus einem bestimmten Zeitraum (dem Bemessungszeitraum) relevant, die Höhe der beitragspflichtigen Bezüge aus der übrigen Zeit des Erwerbslebens jedoch irrelevant ist. Pensionshöhe = Bemessungsgrundlage x Prozentsatz Der Prozentsatz hängt von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate und vom Pensionsantrittsalter ab. Was versteht man unter Verlustdeckelung? Im Bemessungsgrundlagensystem werden 2 Pensionsberechnungen durchgeführt: 1. Pensionsberechnung nach geltendem Recht und 2. Pensionsberechnung nach dem Gesetzesstand 31. Dezember 2003 = Vergleichspension. Die zur Auszahlung gelangende Pension muss mindestens einen bestimmten Prozentsatz der Vergleichspension betragen 1). Wodurch unterscheidet sich die Pensionsberechnung nach geltendem Recht von der Berechnung der Vergleichspension? Bei der Pensionsberechnung nach geltendem Recht ist der Bemessungszeitraum meistens länger 2) und der pro Versicherungsjahr gebührende Prozentsatz niedriger. 1) 607 Abs 23 ASVG, 298 Abs 18 GSVG, 287 Abs 18 BSVG. 2) wenn nicht eine Verkürzung des Bemessungszeitraums wegen Kindererziehung eintritt. 87

Was geschieht, wenn die nach geltendem Recht errechnete Pension niedriger ist als ein bestimmter Prozentsatz der Vergleichspension? Ist die nach geltendem Recht berechnete Pension niedriger als ein bestimmter Prozentsatz der Vergleichspension, gebührt als Pension der in 607 Abs 23 ASVG 1) festgesetzte Prozentsatz der Vergleichspension. Wie hoch ist der garantierte Prozentsatz der Vergleichspension? Der garantierte Prozentsatz betrug im Jahr 2004 95% und sinkt bis zum Jahr 2024 mit 1. Jänner eines jeden Jahres um 0,25 Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2024 beträgt er 90%. Es gelten somit für die gekürzte Vergleichspension folgende garantierte Prozentsätze: Jahr garantiert Jahr garantiert Jahr garantiert Jahr garantiert 2004 95 % 2009 93,75 % 2014 92,50 % 2019 91,25 % 2005 94,75 % 2010 93,50 % 1015 92,25 % 2020 91 % 2006 94,50 % 2011 93,25 % 2016 92 % 2021 90,75 % 2007 94,25 % 2012 93 % 2017 91,75 % 2022 90,50 % 2008 94 % 2013 92,75 % 2018 91,50 % 2023 90,25 % ab 2024 90 % Ist für die Höhe des garantierten Prozentsatzes der Pensionsstichtag maßgebend? Grundsätzlich gilt der zum Pensionsstichtag garantierte Prozentsatz. Sind jedoch die Anspruchsvoraussetzungen für eine normale Alterspension, für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder für eine Korridorpension schon in einem früheren Kalenderjahr erfüllt, bleibt der für das frühere Kalenderjahr gültige Prozentsatz erhalten, auch wenn die Pension erst in einem späteren Kalenderjahr beansprucht wird. Betrifft der garantierte Prozentsatz den Steigerungsbetrag? Nein. Der garantierte Prozentsatz betrifft den Pensionsbetrag. 1) 298 Abs 18 GSVG, 287 Abs 18 BSVG. 88

Welche Pensionsberechnung ist meistens für die Versicherten günstiger? Seit dem Jahr 2006 führt die Pensionsberechnung nach dem garantierten Prozentsatz der Vergleichspension meist zu einem höheren Auszahlungsbeitrag. Die Pensionsversicherungsträger führen immer beide Berechnungen durch. Der höhere Pensionsbetrag wird ausgezahlt. Wann ist bei Berechnung einer Alterspension oder einer vorzeitigen Alterspension die Pensionsberechnung nach geltendem Recht günstiger? Die Pensionsberechnung nach geltendem Recht ist häufig günstiger, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Pension für Langzeitversicherte (Hackler) bis 31. Dezember 2013 erfüllt sind oder sehr viele Versicherungsjahre erworben wurden und die Pension erst zum Regelpensionsalter oder kurz vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird. Welche Pensionsberechnung ist bei einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension) günstiger? Das ist unterschiedlich, manchmal ist die nach geltendem Recht berechnete Pension höher, manchmal die aus dem garantieren Prozentsatz der Vergleichspension ermittelte Pension. 89

2. Beitragsgrundlage und Bemessungsgrundlage a) Beitragsgrundlage und Gesamtbeitragsgrundlage aa) Beitragsgrundlage und Gesamtbeitragsgrundlage im ASVG Die Beitragsgrundlage ist die Basis, von der die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Beitragspflichtig sind alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die nicht in 49 Abs 3 ASVG ausdrücklich als beitragsfrei bezeichnet werden 1). Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl von laufenden Bezügen als auch von Sonderzahlungen entrichtet. Das Entgelt ist nur soweit beitragspflichtig, als es im Beitragszeitraum (= Kalendermonat) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Im Jahr 2012 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 4.230, die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen 8.460. Wie wird die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage berechnet? Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage ist kein tatsächlicher, sondern ein rechnerischer Betrag. Es werden alle Bezüge eines Kalenderjahres, für die Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet wurden (einschließlich der Sonderzahlungen wie zb Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss, Bilanzgeld, Treueprämie) addiert. Dann wird die Summe durch die Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr liegenden Pflichtversicherungsmonate dividiert.der Quotient ist die (unaufgewertete) monatliche Gesamtbeitragsgrundlage. beitragspflichtiges Jahresentgelt Monatliche Gesamtbeitragsgrundlage = Zahl der Beitragsmonate Kann die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für in einem Kalenderjahr liegende Pflichtversicherungsmonate unterschiedlich hoch sein? Nein. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage ist für alle in einem Kalenderjahr liegenden Pflichtversicherungsmonate gleich hoch. Beispiel: Herr T. verdiente im Jahr 2011 von Jänner bis September 2.060 und von Oktober bis Dezember 2.500. An Urlaubszuschuss erhielt er 2.060 und an Weihnachtsremuneration 2.500. 1) Ausführlich dazu siehe Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012, Seite 349 ff, erschienen im Weiss Verlag). 90

Die Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage geht auf folgende Weise vor sich: Gehalt Jänner bis September: 2.060 x 9.......... 18.540 Oktober bis Dezember: 2.500 x 3................ 7.500 Urlaubszuschuss + Weihnachtsremuneration........ 4.560 30.600 Dieser Betrag wird durch die Zahl der im Jahr 2011 liegenden Pflichtversicherungsmonate dividiert. 30.600 : 12 = 2.550. Die unaufgewertete monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für jeden im Jahr 2011 liegenden Pflichtversicherungsmonat des Herrn T. beträgt 2.550. Wie wird die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage ermittelt, wenn in einem Kalenderjahr Pflichtversicherungsmonate und Monate einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung liegen? Es wird eine eigene monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherungsmonate und eine eigene monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für die Monate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung berechnet. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der Pflichtversicherungsmonate sinkt nicht durch niedrige Beitragsgrundlagen der Monate einer freiwilligen Versicherung. Wie hoch ist die Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung? Monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung ist die Beitragsgrundlage, von welcher der Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurde. Wie wird die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage ermittelt, wenn in einem Kalenderjahr Pflichtversicherungsmonate und Monate des Arbeitslosengeldbezugs liegen? Die beitragspflichtigen Bezüge aus den Pflichtversicherungsmonaten und die beitragspflichtigen Sonderzahlungen werden addiert. Die Summe wird durch die Zahl der in diesem Kalenderjahr vorhandenen Pflichtversicherungsmonate dividiert. Der Quotient ist die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage 1). 1) Ausführlich dazu 242 ASVG. 91