Aktuelles zum Thema Notschlachtung Taskforce Verbraucherschutz

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Transkript:

Aktuelles zum Thema Notschlachtung Taskforce Verbraucherschutz Stand: 04. Dezember 2017 1

Rechtslage zu Notschlachtungen europäisches Recht Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs insbesondere Anhang III Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs insbesondere Anhang I 2

Rechtslage zu Notschlachtungen nationales Recht Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) Regelung der verschiedenen Stempelformen zur Genusstauglichkeit, unter anderem dreieckiger Stempel für genussuntaugliches Fleisch, sonst kein besonderer Bezug mehr zur Notschlachtung Niedersachsen: Erlass des ML vom 24.10.2017 mit Anlagen 3

Rechtslage zu Notschlachtungen neu seit 01.06. 2014: Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung von Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 4

Rechtslage zu Notschlachtungen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anh. III Abschn. I Kap. VI: Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes Nr. 1: Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthof aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat. d. h. mit dem Ende der Isolierschlachthöfe keine Krankschlachtungen mehr möglich! 5

Grafik: C. Knorr Aktuelles zu Notschlachtungen rechtskonformer Ablauf einer Notschlachtung 1. ein Tierarzt (entweder behandelnder Hoftierarzt oder amtlicher Tierarzt) untersucht das Tier: gesund, abgesehen von den durch den Unfall entstandenen Verletzungen? 2. wenn ja: Notschlachtung ist möglich wenn nein: keine Notschlachtung, nur Euthanasie! auch nicht für Löwenfutter o. ä.! 6

rechtskonformer Ablauf einer Notschlachtung 3. Tierhalter: Anlage 7 TierLMHV (Standarderklärung), sofern deren Voraussetzungen gegeben sind 4. Betäubung und Entblutung in Anwesenheit des Tierarztes (durch eine sachkundige Person), vor Ort: Entnahme des Magen-Darm-Pakets möglich, begleitet den Schlachtkörper zum Schlachthof (muss als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein) 5. Tierarzt: Eintragen von Schlachtzeitpunkt und Diagnosen in Bescheinigung gem. Anlage 8 TierLMHV 7

Anlage 8 (zu 12 Abs. 1) TierLMHV (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1859-1860) Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 1. Angaben zum Tier: Tierart:... Rasse:... Geschlecht:... Alter:... Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass- Nr. oder Tätowierung *)... 2. Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer Name, Adresse:...Registriernummer des Erzeugerbetriebs:... erklärt: Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof... in... gebracht. 8

Anlage 8 Das Tier hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten, ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein*). Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Wartezeit/en......... (Ort, Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers) 9

Anlage 8 3. Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier am... (Datum) um... (Uhrzeit) im Erzeugerbetrieb... (Name und Adresse des Erzeugerbetriebs) von ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Verletzungen, für gesund befunden worden ist; am...(datum) um... (Uhrzeit) in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist. Ergebnis der Schlachttieruntersuchung Körpertemperatur:... C Herzschlagfrequenz:... Atemfrequenz:... Sonstige Befunde:... Grund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose*))... Es wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*) Wenn ja, durchgeführte Behandlung:...... (Ort, Datum) (Name und Unterschrift des Tierarztes) *) Nicht Zutreffendes streichen. 10

6. Transport des geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb: ohne weiteres Zurichten unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ohne ungerechtfertigte Verzögerung 7. beide Bescheinigungen begleiten das Tier, werden bei der Fleischuntersuchung durch den amtl. TA besonders berücksichtigt 8. Zweifel an Plausibilität: es können weitere Untersuchungen notwendig werden (z. B. hinsichtlich Mikrobiologie, Rückständen) 9. amtl. TA: notwendige Maßregelungen hinsichtlich des Schlachtkörpers oder von Teilen davon: Genusstauglichkeitskennzeichnung unschädliche Beseitigung 11

alte Rechtslage: Vermarktungsbeschränkung des Fleisches (runder Stempel): nur national und an Betriebe des Einzelhandels möglich es sei denn: mobile, zugelassene Schlachteinheit und Schlachttieruntersuchung durch amtlichen Tierarzt (ovaler Stempel) neue Rechtslage seit 01.06.2014: Vermarktungsbeschränkung entfällt gem. VO (EU) Nr. 218/2014 Fleisch aus Notschlachtung bekommt den -ohne die Vorbedingungen aus der Vergangenheit- ovalen EU- Stempel 12

Erlass des ML vom 23.04.2007, erneuert mit Erlass vom 24.10.2017 Zusatzdokument zum Begleitschein nach Anlage 8 Tier-LMHV Die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt, die/der die Fleischuntersuchung des geschlachteten, unter Nr.1 beschriebenen Tieres durchgeführt hat, erklärt: Die im Rahmen der Fleischuntersuchung erhobenen Befunde haben die Angaben zur Notschlachtung unter Nr. 3 (kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandene Verletzungen, kein Krankheitszustand) bestätigt und ergeben eine Diagnose, die die Beurteilung genusstauglich zulässt. Ja Nein Wenn nein, Angabe der Befunde, die die Erklärung unter Nr. 3 nicht plausibel erscheinen ließen und den Abbruch der Fleischuntersuchung sowie die vorläufige Beschlagnahme des geschlachteten Tieres bedingt bzw. unter Beachtung der Vorgaben nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Beurteilung genussuntauglich erfordert haben:... (Ort, Datum) (Unterschrift der amtlichen Tierärztin/ des amtlichen Tierarztes) 13

Siehe Erlass des ML vom 24.10.2017, Anlage 2 Nicht abschließende Aufzählung! Beispiele für unfallbedingte Verletzungen: Knochenbruch Traumatisch entstandene Nervenschädigung Riss von Muskulatur oder Sehne Ausgekugeltes Gelenk Große offene oder stark blutende Wunde Notschlachtung gerechtfertigt Das zur Notschlachtung führende Ereignis darf nicht länger als 24h zurückliegen 14

Siehe Erlass des ML vom 24.10.2017, Anlage 2 Nicht abschließende Aufzählung! Einzelfallentscheidungen durch den Tierarzt, ggf. weitere Untersuchungen erforderlich? Drehung / Verlagerung, Verschluss von Magen- / Darmteilen oder der Gebärmutter Schlundverstopfung Das zur Notschlachtung führende Ereignis darf nicht länger als 24h zurückliegen! 15

VO (EG) Nr. 854/ 2004 Anh. I Abschn.II Kap. III Nr. 4 Entscheidungen Bei jedweder Erkrankung ist eine Notschlachtung nicht gerechtfertigt! bezüglich lebender Tiere gilt für alle Schlachtungen, nicht nur Notschlachtungen 4. Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären. Siehe auch Erlass des ML vom 24.10.2017, Anlage 2 z. B. Fieber 16

Projekt Notschlachtungen in Niedersachsen (Erlasse ML vom 30.09. und 01.12.2014) Ziel des Projekts: Auditierung des Eigenkontrollsystems der Notschlachtbetriebe Umsetzung der Rechtsvorschriften durch den Lebensmittelunternehmer hinsichtlich Vorgaben für Notschlachtungen und Tierschutz Vereinheitlichung und Optimierung der Vorgehensweise der Überwachung in Niedersachsen d. h. reine Papierkontrolle der Betriebe, Nicht: Regelkontrolle oder Zulassungskontrolle! 17

Projekt Notschlachtungen Gemeinsame Kontrolle durch das zuständige Veterinäramt und LAVES im Laufe des Jahres 2015: drei Pilotbetriebe (groß, klein, mittel) in drei verschiedenen LK Auditierung anhand einer allgemeinen Checkliste Allgemeine Betriebsdaten, HACCP Notschlachtungen, Temperaturen, Fleischuntersuchung/weiterführende Untersuchungen einer Checkliste zum Thema Tierschutz Dokumentation und betriebliche Eigenkontrolle, Kontrolle des betriebseigenen Überwachungsverfahrens, Schulungen zum Tierschutz einer Tabelle zu den Begleitscheinen Diese Unterlagen sind als Anlagen 3 bis 6 in den Erlass vom 24.10.2017 eingegangen: zur Verwendung empfohlen. 18

Projekt Notschlachtungen Erkenntnisse aus den drei Pilotbetrieben, die auch für andere LMÜs interessant sein können - Part 1 Es lohnt sich ein Blick auf: Betäubung und Bolzenschussgeräte mindestens arbeitstägliche Überprüfung und ggf. mehrfach tägliche Reinigung (lassen sich Geräte überhaupt ohne Schraubstock öffnen?) technischer Zustand (stumpfe Bolzen? poröse Gummis? aktuelle Unterlagen zu technischen Überprüfungen vorhanden?) Ersatzgerät für Notschlachtung stets dabei? sofern erforderlich Tierschutzbeauftragter benannt, der die Umsetzung der Standardanweisungen sicherstellt? (s. später) Positionierung der Schusslöcher im Schädel Sachkundenachweise für die Betäubenden i. A. vorhanden 19

Platzierung Bolzenschuss Fotos: T. Schumacher 20

erforderlich ab >1000 GVE/Jahr Tierschutzbeauftragte/r arbeitstäglich im Betrieb anwesend bzw. eine Stellvertretung ist benannt, ein entsprechender Sachkundenachweis erforderlich Seine / Ihre Zuständigkeiten sind in einer Standardarbeitsanweisung festgelegt: Zuständigkeitsbereich Zutrieb, Fixierung, Betäubung und Entblutung Aufgabe: Sicherstellung der Einhaltung von Standardanweisungen zu u. a. Tierschutz während der Betäubung und Schlachtung; zur Kontrolle der Betäubung; Durchführung von Schulungen Im Zusammenhang mit Notschlachtungen: insbesondere Standardarbeitsanweisungen, die die besonderen Verhältnisse berücksichtigen (festliegende Tiere), z. B. Vorgehen beim Betäuben am Ort des Festliegens und der Betäubungskontrolle, Vorgehen beim Anschlingen, Hochziehen und Entbluten bzw. Liegendentbluten 21

Projekt Notschlachtungen Erkenntnisse Part 2 Bescheinigungen gemäß Anl. 8 TierLMHV (zur Notschlachtung) die Diagnosen sind z. T. sehr sorgfältig angegeben, z. T. nicht nachvollziehbar ( Bein kaputt ), überwiegend sehr allgemein gehalten ( Festliegen, Geburtsverletzung ) z. T. unplausibel: z. B. bei offener Beinverletzung mit Sehnenriss sind Herzund Atemfrequenz Körpertemperatur im Normbereich? in vielen Fällen waren die Angaben hinsichtlich Datum und Uhrzeit der Notschlachtung erkennbar nicht durch die selbe Person gemacht worden, obwohl beides vom TA anzugeben und mit Unterschrift zu bestätigen ist diese beiden Angaben fehlten auch mit Abstand am häufigsten unter den fehlerhaft ausgefüllten Begleitscheinen (danach in der Rangliste der fehlenden Angaben: Name/Adresse/Registriernummer des Betriebes, Schlachthof, Angaben zu Behandlungen) 22

Projekt Notschlachtungen Bescheinigungen gemäß Anl. 8 TierLMHV (zur Notschlachtung) Klarstellung nach Schreiben der Bundestierärztekammer vom 18. Oktober 2007 an die AFFL, Auszug:...Die BTK sieht ein Problem darin, dass zwischen Untersuchung und Schlachtung des Tieres je nach Lage des Falles einige Zeit vergehen kann. Wir halten es für unzumutbar, dass der untersuchende Tierarzt längere Zeit untätig im Erzeugerbetrieb bleiben oder erneut anreisen muss. (...) Vielleicht könnte der Tierarzt den Begleitschein per E-Mail oder per Fax nachreichen und sich telefonisch über den Zeitpunkt der Schlachtung informieren.... 23

Projekt Notschlachtungen Bescheinigungen gemäß Anl. 8 TierLMHV (zur Notschlachtung) daraufhin Beschluss der AFFL, 10. Sitzung 28. und 29.11.2007, TOP 10 24

Datenbank HI-Tier Projekt Notschlachtungen Erkenntnisse Part 3 Rinder: bei Schlachtgrund Notschlachtung eintragen (nicht Normalschlachtung!) Erfordernis BSE-Test bei Tieren älter als 48 Monate außerdem: wenn zwischen Schlachtung und Ankunft auf dem Schlachthof mehr als zwei Stunden vergehen, muss gekühlt werden Ausnahme: durch Witterungsverhältnisse aktive Kühlung nicht erforderlich (VO (EG) Nr. 853/2004 Anh. III, Abschn. I, Kap. VI) 25

Entsorgung Tierischer Nebenprodukte: Blut aus Notschlachtungen Kat. 3-Material gem. VO (EG) 1069/2009 Art. 10 Buchst. d : Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung (...) als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden AFFL, TOP 10 der 22. Sitzung (05., 06.11.2013 in Mönchengladbach), Verwendung von Nebenprodukten der Schlachtung bei Tieren, die bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb getötet wurden, Auszüge: Die PG ist der Meinung, dass es unwesentlich ist, ob ein Tier nach erfolgter Schlachttieruntersuchung durch Bolzenschuss im Schlachthof oder Kugelschuss auf der Weide betäubt und anschließend entblutet wurde. Solange die hygienisch relevanten wesentlichen und zeitaufwändigen Teile der Schlachtung (Ausweiden, Zurichten) in einem Schlachthof erfolgen und die Fleischuntersuchung in einem Schlachthof abgeschlossen wird, ist die Formulierung in einem Schlachthof geschlachtet nach VO (EG) Nr. 853/204 zutreffend. 26

Weiterhin, ebenda: Blut von Rindern, die auf der Weide entblutet werden, ist aufzufangen. Sofern die einwandfreie Gewinnung nicht gewährleistet ist, ist das Blut gem. Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1 lit. t VO (EG) Nr. 854/2004 aufgrund der anzunehmenden Kontaminierung während des Schlachtvorgangs als genussuntauglich zu erklären. Dies wird nach Auffassung der PG bei den üblicherweise anzutreffenden Umständen solcher Schlachtungen in Deutschland der Fall sein (auf der Weide, kein Witterungsschutz, kein Schutz vor Vögeln, Insekten, etc.). Analog: Blut aus Notschlachtungen wird als Kat. 3-Material eingestuft, unter der Voraussetzung, dass der Schlachtkörper als tauglich beurteilt wird. Es muss entsprechend entsorgt oder verwendet werden und darf nicht in die Gülle laufen, wenn vorgesehen ist, diese ohne Verarbeitung auf landwirtschaftliche Flächen auszubringen. 27

Weitere Informationen sind im Internet zu finden unter: http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/1/nav/227/article/30408.html 28

Weitere Informationen sind im Internet zu finden unter: https://www.laves.niedersachsen.de/service/publikationen/broschueren-undinformationsmaterial-des-tierschutzdienstes-73842.html 29

Weitere Informationen sind im Internet zu finden unter: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/tierschutz/tierhaltung/toeten_ von_tieren/faq---haeufig-gestellte-fragen--157502.html 30

Copyright LAVES Aktuelles zu Notschlachtungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31

ZUSATZ Anlage 7 (zu 10 Abs. 1) TierLMHV Informationen zur nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1858) I) Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren: Name:... Anschrift:... Betriebskennnummer/Registriernummer des Betriebes nach ViehVerkehrsVO:... Tel.:...Fax:... Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/ Tierpass:... Tierart: Schwein Rind Pferd Schaf Ziege Geflügel*) Hasentiere*) Farmwild*) :... *) Angabe der Tierart. 32

ZUSATZ Anlage 7 Anzahl der zu schlachtenden Tiere:... II) Standarderklärung Der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist, erklärt Folgendes: 1. Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produktionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor. Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bekannt. 2. Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten. 33

ZUSATZ Anlage 7 3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung bestanden keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel und wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen......(z. B. Repellentien). 4. Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind, ausgenommen... (z. B. Salmonellenstatus). 5. Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes: Name:...Anschrift:... Telefon:... Fax:...... (Ort) (Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers) 34