Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Problemlagen und Lösungsperspektiven Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter Stationäre Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. Symposium 4. Februar 2010
Mögliche Problemfelder Wirtschaftlicher Druck durch das G-DRG-System Verweildauerrückgang Pflegenotstand Ärztemangel Die besonderen Bedürfnisse der Behinderten fallen Sparzwängen und Rationierung zum Opfer Assistenz und Begleitung nicht gesichert 2 Abteilung Stationäre Versorgung
Lösungsperspektiven der Krankenkassen I Krankenhausfinanzierungssystem Preissystem (Gewinne und Verluste) Bundesbasisfallwert 2010-2.935,78 Bezugsgröße 2010-2.619,19 Investitionsstau Zahl der Pflegekräfte ist zurückgegangen Zahl der Ärzte ist gestiegen; wenngleich viele Stellen unbesetzt geblieben sind (Ärztemangel) Pflegeprogramm (0,48 % p. a. kumuliert 1,44 %) 3 Abteilung Stationäre Versorgung
Lösungsperspektiven der Krankenkassen I Entgeltsystem Quantitatives System, das zur gerechten Ressourcenverteilung führen soll Einzelfallgerechtigkeit kann in einem pauschalierenden System nicht zu 100 % garantiert werden Pflegekomplexmaßnahmenscores für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie Kleinkinder werden für Normalstationen eingeführt DRG-Systematik berücksichtigt Nebendiagnosen als Kostentrenner (multiple ICD; z. B. F70 Intelligenzstörung, Querschnittlähmung halbseitige Lähmung, Blind- oder Taubheit etc., s. Schaubild) 4 Abteilung Stationäre Versorgung
Lösungsperspektiven der Krankenkassen II Zusatzentgelte (ZE2010-36 Versorgung von Schwerstbehinderten ZE ist nicht bewertet und wird krankenhausindividuell vereinbart) Besondere Einrichtungen 5 Abteilung Stationäre Versorgung
6 Abteilung Stationäre Versorgung
Assistenz und Begleitung I Pflegebedürftige können ihre notwendige Versorgung durch besondere Pflegekräfte (Assistenzpflegekräfte) sicherstellen. Die Pflegebedürftigen treten dabei als Arbeitgeber ihrer Assistenten auf. Besondere gesetzliche Voraussetzungen, neben dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit, haben sie hierzu nicht zu erfüllen. Die Aufwendungen, welche durch das sog. Arbeitgebermodell entstehen, decken die Pflegebedürftigen zu einem Teil durch das Pflegegeld, welches sie von ihrer Pflegekasse erhalten (seit 01.01.2010 bei Pflegestufe I = 225, Pflegestufe II = 430, Pflegestufe III = 685 ). Zum anderen kommen noch Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger in Betracht ( 61 ff. SGB XI). Diese sind jedoch von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig. 7 Abteilung Stationäre Versorgung
Assistenz und Begleitung II Durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarf im Krankenhaus wurden einige Regelungen u. a. im SGB V, XI und XII geändert. Danach haben Pflegebedürftige, die eine Assistenzpflegekraft beschäftigen und bei denen sich der Sozialhilfeträger an den Kosten hierfür beteiligt, im Falle einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Weiterzahlung des Pflegegeldes und der Hilfe zur Pflege. Darüber hinaus hat die Krankenkasse gem. 11 Abs. 3 SGB V die Kosten der Mitaufnahme der Assistenzpflegekraft im Krankenhaus zu tragen (Vereinbarung zu Begleitpersonen). 8 Abteilung Stationäre Versorgung
Assistenz und Begleitung III Ziel der Regelung ist es, die pflegerische Versorgung behinderter Menschen während einer Krankenhausbehandlung zu verbessern und darüber hinaus den Pflegebedürftigen auch im Interesse der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte Planungssicherheit hinsichtlich des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses bei Erkrankung der Pflegebedürftigen zu geben. 9 Abteilung Stationäre Versorgung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter Abteilung Stationäre Versorgung des vdek e. V. Tel.: 0 30 / 2 69 31-18 00, Fax: 0 30 / 2 69 31-29 00, stefan.woehrmann@vdek.com