Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz

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Transkript:

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz Veranstaltung gemeinsam mit der Arbeiterkammer Salzburg, 6.11.2017 Strafbare Unterentlohnung und Haftung Elias Felten (Univ-Prof/JKU und Az-Prof/PLUS) Elias.Felten@sbg.ac.at

Programm Strafbare Unterentlohnung Entgeltbegriff Sonderproblem: KollV Sonderproblem: Lohnzahlungszeitraum Sonderproblem: Umqualifizierung von freien DN in AN Sonderproblem: Verfall Straffreiheit und Strafnachsicht Haftungsbestimmungen Haftung für Entgeltansprüche

29 LSD-BG: Abs 1: Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet.

Entgeltbegriff das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt : arbeitsrechtlicher Entgeltbegriff Bspl: kollv Mindestlohn, kollv Zulagen, Überstundenentgelt ( 10 AZG), Entgeltfortzahlung ( 8 AngG, 2 EFZG, 6 UrlG, 1155 ABGB) ausgenommen, die in 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile : sv-rechtlicher Entgeltbegriff Problem: kollv Gefahrenzulage erfasst - Schmutzzulage gem 49 Abs 3 Z 2 ASVG ausgenommen Bspl: Gemischte SEG-Zulagen in KollV

KollV-Einstufung Höhe des kollv Entgeltanspruches richtet sich nach den im KollV festgelegten Einstufungskriterien Typische Einstufungskriterien: Vordienstzeiten, Qualifikation, Tätigkeit, Arbeiter/Angestellter Nachweispflicht (zb Zeugnisse): grds Aufklärungspflicht des AN, aber auch Hinweispflicht des AG auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl OGH 8 ObA 3/16y) Nachweis über Erfüllung der Hinweispflicht: kein Verschulden Gilt auch für ausländische AG bei Entsendungen Daher: Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen gem 22 LSD-BG inklusive Unterlagen betreffend die Lohneinstufung 5

Lohnzahlungszeitraum Bspl: Ein AN erhält seit fünf Jahren weniger als den kollv Mindestlohn Gem 29 Abs 1 LSD-BG liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor = Dauerdelikt Daher: keine Verfolgungsverjährung für den gesamten Zeitraum, trotz zivilrechtlicher Verjährung gem 1486 Z 5 ABGB Dauerdelikt endet erst, wenn der AG zur korrekten Entlohnung zurückkehrt oder den AV beendet Kurzfristige Unterbrechungen der Unterentlohnung sind nicht zu berücksichtigen 6

Lohnzahlungszeitraum Anrechenbar sind Überzahlungen aus dem AV oder aus BV Anrechnungsmöglichkeit besteht nur im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum Lohnzahlungszeitraum wird durch Fälligkeitszeitpunkt des Entgeltanspruches bestimmt Laufendes Entgelt: Kalendermonat ( 15 AngG bzw KollV) Sonderbestimmung für Sonderzahlungen: Lohnzahlungszeitraum = Kalenderjahr Lohnzahlungszeitraum kann durch Vereinbarung verändert werden Bspl Überstundenpauschale 7

Lohnzahlungszeitraum Bspl: AG und AN vereinbaren anstelle einer Einzelverrechnung der Überstunden eine Pauschale OGH: Überstundenpauschale/All-In-Vereinbarung führt zu keiner Deckelung des Überstundenanspruches Daher: Deckungsprüfung Maßgeblicher Zeitraum: mangels anders lautender Vereinbarung 1 Jahr Folge: Im Falle der Vereinbarung einer ÜStd-Pauschale ist von einem Lohnzahlungszeitraum von 1 Jahr auszugehen Deckungsprüfung = Anrechnung isd 29 Abs 1 LSD-BG Differenzanspruch = Unterentlohnung 8

Umqualifizierung freier DN/AN Nachträgliche Umqualifizierung führt idr zu einer Unterentlohnung isd 29 Abs 1 LSD-BG Nachforderung von ÜStd, SZ, etc Verschulden des AG auch bei Rechtsfolgenirrtum Allenfalls Strafnachsicht bei Grenzfällen Problem: Anrechnung höherer Honorarzahlungen auf Nachforderung - Honorarvereinbarung als Pauschalvereinbarung? ÜSt-Entgelt: Keine Pauschalvereinbarung, daher keine Anrechnung (vgl OGH 8 ObA 56/11k) SZ: Anrechnung möglich ( 29 Abs 1 Satz 3 LSD-BG) 9

Verfall Bewirken Entgeltdifferenzen, die zivilrechtlich bereits verfallen sind, eine strafbare Unterentlohnung isd LSD-BG? These: Verfall bewirkt Vernichtung des Anspruches Daher: Ohne Anspruch, keine Strafbarkeit nach LSD-BG Aber: Zweck des LSD-BG steht Straffreiheit entgegen Wettbewerbsverzerrung durch Lohndumping bleibt Zweck des Verfalls steht Straffreiheit entgegen Bereinigungsfunktion nur im Verhältnis AG AN Frist für Verfolgungsverjährung beträgt gem 29 Abs 4 LSD-BG 3 Jahre: Gleichschaltung mit Verjährung 10

Straffreiheit/-nachsicht Straffreiheit gem 29 Abs 2 LSD-BG Voraussetzung 1: Zuständige Behörde hat noch keine Ermittlungshandlungen gesetzt Voraussetzung 2: Leistung der Entgeltdifferenz Strafnachsicht gem 29 Abs 3 LSD-BG Festgestellte Unterentlohnung, aber Leistung der Entgeltdifferenz + geringe Unterschreitung + leichte Fahrlässigkeit 11

Straffreiheit/-nachsicht Leistung der Entgeltdifferenz schließt auch bereits zivilrechtlich verfallene Ansprüche mit ein Tätige Reue setzt Widereinsetzung in den Stand vor der Rechtsverletzung voraus Geringe Unterentlohnung: ca 10% Leichte Fahrlässigkeit: Bei Lohnübergreifender Betrachtung liegt keine Unterentlohnung vor Nachweis von Kontrollmechanismen in der Lohnverrechnung objektiv schwierige Abgrenzungsfrage (KV-Einstufung, Abgrenzung freier DV von AV) 12

Haftung für Entgeltansprüche 8 LSD-BG Auftraggeberhaftung für Entgeltansprüche gem 3 LSD- BG bei AN-Entsendung aus Drittstaat gem 1357 ABGB Haftung als Bürge und Zahler für die ganze Schuld zur ungeteilten Hand Gesamtschuld + Solidarhaftung AN kann wählen, wen er/sie klagt Regress im Innenverhältnis Voraussetzung: inländischer Auftraggeber, AG mit Sitz in einem Drittstaat, Entsendung von AN Bei Arbeitskräfteüberlassung: Haftung nach 14 AÜG 13

Haftung für Entgeltansprüche 9 LSD-BG Auftraggeber von Bauarbeiten haftet gem 1357 ABGB für das nach Gesetz, VO oder KollV zustehende Entgelt (Einstufungskriterien!) der entsandten oder überlassenen AN seines Auftragnehmers ( 14 AÜG gilt nicht) Haftungserleichterung für Auftraggeber, die nicht selbst Auftragnehmer der beauftragen Bauarbeiten sind ( Bauherr ) Voraussetzung: Information und Entgeltanspruch ist noch nicht verfallen oder verjährt Schriftliche Information der BUAK hat konstitutive Wirkung bzgl Haftung dem Grunde und der Höhe nach Haftung besteht für 9 Monate ab Fälligkeit 14

Haftung für Entgeltansprüche 10 LSD-BG Generalunternehmerhaftung bei öffentlichen Aufträgen gem 1357 ABGB für das nach Gesetz, VO oder KollV zustehende Entgelt (Einstufungskriterien!) der AN des Subunternehmers mit Sitz in EU, EWR oder Schweiz Voraussetzung: öffentlicher Auftraggeber rechtswidrige Subvergabe eines Auftragsteils Auch Haftung des Subunternehmers gegenüber Entgeltansprüchen von AN von Sub-Subunternehmern 15

VIELEN DANK FÜR IHR INTERESSE 16