EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.2.2011 K(2011)589 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 339/2010 Deutschland Nachrangdarlehen für KMU mit Rating Sachsen Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung, die am 30. Juli 2010 bei der Kommission registriert wurde (SANI/4764), meldete Deutschland nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Regelung des Landes Sachsen zur Gewährung nachrangiger Darlehen an. (2) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 (D/9375) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die Deutschland mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (A/13652) übermittelte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 übermittelte Deutschland weitere Informationen. Im Einvernehmen mit Deutschland wurde die Sache in zwei Teile aufgegliedert: ein Verfahren betreffend Unternehmen mit Rating der Hausbank 1 (SA.32092) und ein Verfahren betreffend neu gegründete Unternehmen ohne Rating (SA.31355). Nur der erste Teil wird von diesem Beschluss erfasst. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Ziel der Beihilferegelung (3) Durch die Maßnahme soll die regionale Entwicklung in Sachsen gefördert werden. Das Land Sachsen ist gemäß der deutschen Fördergebietskarte für 2007-2013 2 ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, mit Ausnahme von Leipzig, das seit dem 1. Januar 2011 ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c ist. 1 2 Unter Hausbank ist die Bank zu verstehen, mit der ein begünstigtes Unternehmen den wesentlichen Teil seiner Bankgeschäfte abwickelt. Staatliche Beihilfe N 459/2007 (ABl. C 295 vom 5. Dezember 2006, S. 6). Seiner Exzellenz Herrn Dr.Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11
2.2. Art und Form der Beihilfe (4) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden EFRE ) verlagert seine Tätigkeit zunehmend von der Zuschussförderung hin zu Finanzierungsinstrumenten. Dementsprechend beabsichtigt Sachsen, die zuschussbasierte Förderung des Landes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (im Folgenden GA ) durch ein den allgemeinen Modalitäten der Regelungen im Rahmen der Gemeinschafstaufgaben entsprechendes Finanzierungsinstrument zu ergänzen. (5) Sachsen wird Beihilfen in Form zinsvergünstigter nachrangiger Darlehen für KMU bereitstellen, die in Sachsen eine Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Folgenden Regionalbeihilfeleitlinien ) 3 durchführen. (6) Die Darlehen werden aus einem bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank eingerichteten revolvierenden Fonds ausgezahlt. Der Fonds wird aus EFRE-Mitteln kofinanziert und wird allen geltenden Bestimmungen der Strukturfondsverordnungen entsprechen. 2.3. Rechtsgrundlage (7) Rechtsgrundlagen für die Regelung in Deutschland sind: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen, Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, Operationelles Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Freistaat Sachsen für die EU- Strukturfondsperiode 2007-2013, Gesetze zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank Förderbank, Gesetze zur Errichtung von Fonds zur Förderung im Freistaat Sachsen, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur 2.4. Verwaltung der Regelung (8) Die Regelung wird von der Sächsischen Aufbaubank Förderbank (im Folgenden SAB ) verwaltet. 2.5. Haushaltsmittel und Laufzeit der Maßnahme (9) Für Nachrangdarlehen im Rahmen der Regelung sind im Zeitraum bis 2013 insgesamt Mittel in Höhe von 100 Mio. EUR vorgesehen, was ca. 300 Darlehen entsprechen dürfte. (10) Die Laufzeit der angemeldeten Beihilferegelung endet am 31. Dezember 2013. Da die Beihilferegelung aus dem EFRE finanziert wird und daher der Bedingung unterliegt, dass Erträge wieder angelegt werden müssen, wird die über das Jahr 2013 hinausgehende Verpflichtung zur Reinvestition den Angaben Deutschlands 3 Entscheidung C 25/2006 der Kommission (ABl. C 320 vom 28. Dezember 2006, S. 16). 2
zufolge durch weitere Verlängerungen der Regelung eingehalten, die jeweils rechtzeitig angemeldet werden. 2.6. Begünstigte (11) Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß der EU-Definition 4 mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, die in der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismuswirtschaft tätig sind. Die Ausreichung des Darlehens erfolgt im Zusammenhang mit einer Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien im Land Sachsen. (12) Deutschland geht von 101 bis 500 Beihilfebegünstigten aus. (13) Deutschland hat bestätigt, dass keine Darlehen an Unternehmen ausgereicht werden, die nicht mindestens das Rating B- (Standard & Poor s) erhalten haben, insbesondere werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 5 nicht für Darlehen in Betracht kommen. Nicht förderfähig sind auch Unternehmen ohne Rating. 2.7. Sektoraler Anwendungsbereich (14) Die Regelung gilt für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft, außer für die Erzeugung der in Anhang I AEUV genannten Primärerzeugnisse, die Fischerei, den Kohlebergbau, die Stahlindustrie, die Kunstfaserindustrie, den Verkehr und den Schiffbau. (15) Sie gilt jedoch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aber nur in dem in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 6 festgelegten Umfang. 2.8. Hauptmerkmale der Regelung (16) Für die einzelnen Investitionsprojekte werden Darlehen in Höhe von mindestens 24 000 EUR und höchstens 5 Millionen EUR ausgereicht. Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahre, davon maximal 2 tilgungsfreie Jahre. Die maximale Zinsvergünstigung beträgt 3,5 %; die Zinsvergünstigung und der Zinssatz werden jedoch für jeden Beihilfeempfänger individuell festgelegt, um sicherzustellen, dass das Beihilfeelement des zinsvergünstigten Darlehens, das auf der Grundlage des in Abschnitt 2.9 beschriebenen Mechanismus zur Festlegung des Beihilfeelements des Nachrangdarlehens berechnet wird, die geltende Beihilfehöchstgrenze von 30 % (in Leipzig 20 %) nicht überschreitet, wobei eine etwaige Kumulierung mit anderen regionalen Investitionsbeihilfen berücksichtigt wird. (17) Die Unternehmen entrichten einen Bereitstellungszins von 0,25 % pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend ab der siebten Woche nach Darlehenszusage. 4 5 6 Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2. ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. 3
(18) Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt, und die Beihilfeempfänger müssen keine Sicherheiten stellen. (19) Deutschland bestätigte, dass die in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten allgemeinen Vereinbarkeitskriterien eingehalten werden. Insbesondere muss der Beihilfeempfänger einen Eigenbeitrag in Höhe von 25 % der Investitionskosten aufbringen (daher ist der Darlehenshöchstbetrag auf 75% der förderfähigen Kosten beschränkt), er muss die Beihilfe beantragen und darf mit dem Vorhaben erst nach Erhalt der Bestätigung, dass die Förderfähigkeit grundsätzlich gegeben ist, beginnen, und er wird die Investition mindestens fünf Jahre lang aufrechterhalten müssen. Förderfähig sind ferner nur Vorhaben, bei denen es sich im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien um Erstinvestitionen handelt, und förderfähige Ausgaben im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien. 2.9. Methode zur Ermittlung des Beihilfeelements des Nachrangdarlehens (20) Zur Ermittlung des Beihilfeelements des Nachrangdarlehens wird sich Deutschland auf ein von der Hausbank des Beihilfeempfängers anhand ihrer eigenen Methode erstelltes Rating stützen, das anhand der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit in Standard-Ratingkategorien internationaler Ratingagenturen überführbar ist. (21) Die Beihilfeelemente der SAB-Darlehen werden auf der Grundlage der in der Spalte geringe Besicherung der Referenzsatz-Mitteilung von 2008 aufgeführten Darlehensmargen ermittelt. (22) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Nachrangdarlehen im Vergleich zu normalen, vorrangigen Forderungen mit einem höheren Risiko behaftet sind, wird die SAB eine Methode anwenden, die sicherstellt, dass die Nachrangdarlehen im Ratingsystem von Standard & Poor s systematisch um eine Kategorie herabgestuft werden. (23) Deutschland trägt dafür Sorge, dass die Hausbank des Beihilfeempfängers bei Beantragung des Darlehens die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des Beihilfeempfängers entsprechend dem von ihr verwendeten Ratingsystem ausweist. Dann kann das Rating der Hausbank dem entsprechenden Rating im System von Standard & Poor s zugeordnet werden. Das ermittelte Standard & Poor s-rating wird dann um eine Stufe herabgestuft, und der Beihilfeempfänger wird anhand dieses Standard & Poor s-ratings dann in eine der in der Referenzsatz-Mitteilung von 2008 für vorrangige Darlehen aufgeführten Rating-Kategorien eingestuft. Durch diese Herabstufung (das sogenannte Brandenburg-Modell ) wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Nachrangdarlehen im Vergleich zu normalen (vorrangigen) Forderungen mit einem höheren Risiko behaftet sind. (24) Anschließend wird das Beihilfeelement des Darlehens als die Summe der je Zeitperiode ermittelten abgezinsten Beihilfeelemente berechnet. Es ergibt sich aus der Multiplikation von ausstehendem Darlehensbetrag zu Beginn der Periode und der folgenden Differenz: Summe des Basissatzes zu Beginn der Periode und der für die Spalte geringe Besicherung geltenden Darlehensmarge für die entsprechende Ratingkategorie gemäß der Referenzsatz-Mitteilung (Einstufung des Beihilfeempfängers nach dem oben beschriebenen Brandenburg-Modell ), minus vom Beihilfeempfänger zu zahlender vertraglich vereinbarter Zinssatz. Zur 4
Abzinsung wird der Basissatz gemäß der Referenzsatz-Mitteilung von 2008 um eine Marge von 100 Basispunkten erhöht. 2.10. Kumulierung (25) Die Nachrangdarlehen können mit anderen öffentlichen Darlehen (beispielsweise KfW-Darlehen oder Darlehen im Rahmen des ERP-Programms) kombiniert werden. Sie können auch mit einem GA-Direktzuschuss und/oder einer Investitionszulage kumuliert werden. Kumulierungen sind zulässig, sofern die nach der deutschen Fördergebietskarte 2007-2013 zulässigen Beihilfehöchstintensitäten unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Förderungen eingehalten werden. 2.11. Überwachung (26) Deutschland hat zugesichert, der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der angemeldeten Regelung zu übermitteln, in dem die Anzahl und die jeweiligen Beträge der gewährten Nachrangdarlehen je Ratingkategorie sowie die jeweils angewandten Darlehensmargen angegeben werden. (27) Außerdem wird Deutschland der Kommission fünf Jahre nach Beginn der Maßnahme einen ausführlichen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage die Angemessenheit der angewandten Darlehensmargen bewertet werden kann. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (28) Deutschland hat die Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 3.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (29) Der Fonds zur Finanzierung der Nachrangdarlehen wurde durch Rechtsakt des Landes Sachsen eingerichtet. Er wird von der SAB verwaltet und durch den EFRE finanziert. Alle finanziellen Beiträge des EFRE werden zunächst in den staatlichen Haushalt des jeweiligen Mitgliedstaates gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1083/2006 vom 5 Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. 7 Die Mitgliedstaaten leiten diese Mittel den Begünstigten zu, in diesem Fall dem Fonds. Die Mittel aus dem EFRE stellen deshalb staatliche Mittel dar. (30) Die angemeldete Regelung geht zulasten staatlicher Mittel, da die Nachrangdarlehen zinsvergünstigt sind, so dass dem Staatshaushalt Zinseinnahmen entgehen. (31) Die Maßnahme ist selektiv, da sie sich nur an bestimmte Unternehmen im Land Sachsen richtet. Ferner verfügt der Staat bei der Darlehensvergabe über einen Ermessensspielraum. 7 ABl. L 210 vom 31.07.2006, S. 1. 5
(32) Aufgrund der Maßnahme brauchen die Darlehensnehmer für einen Teil der Zinsen, die sie bei normalen Marktbedingungen tragen müssten, nicht aufzukommen, so dass ihnen ein Vorteil verschafft wird, denn ohne das staatliche Eingreifen würden den Darlehensnehmern die Darlehen wenn überhaupt nur zu höheren Zinssätzen gewährt. (33) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Regelung nicht auf Beihilfeempfänger begrenzt ist, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen es keinen Handel innerhalb der Europäischen Union gibt. (34) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Deutschland bestreitet diese Schlussfolgerung nicht. 3.3. Vereinbarkeit der Maßnahme (35) Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, muss geprüft werden, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV und seiner Auslegung in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 geprüft. (36) In dieser Entscheidung wird die Vereinbarkeit der angemeldeten Regelung mit dem Binnenmarkt allein in Bezug auf die von Deutschland beabsichtigte Gewährung zinsvergünstigter Nachrangdarlehen an KMU mit Rating auf der Grundlage der GA-Regelung im Land Sachsen geprüft. (37) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme die in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten allgemeinen Vereinbarkeitskriterien ausnahmslos erfüllt: sie beschränkt sich auf die Unterstützung förderfähiger Ausgaben im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien, die bei der Durchführung von Erstinvestitionen im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien in Fördergebieten getätigt werden, und die vorbehaltlich der Gültigkeit des vorgeschlagenen Mechanismus zur Ermittlung des Beihilfeelements in zinsvergünstigten Darlehen die geltenden Beihilfehöchstgrenzen gemäß der deutschen Fördergebietskarte für 2007-2013 einhalten. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über den Anreizeffekt, den Begriff Erstinvestition, die förderfähigen Kosten, den Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers, die Aufrechterhaltung der Erstinvestition und die Kumulierungsregeln eingehalten. (38) In Bezug auf die Gültigkeit der vorgeschlagenen Methode zur Ermittlung des Beihilfeelements der zinsvergünstigten Darlehen hält die Kommission fest, dass Sachsen das sogenannte Brandenburg-Modell anwendet, das erstmals in der Entscheidung der Kommission in der Sache N 55/2008 8 genehmigt wurde. (39) In der Entscheidung N 55/2008 wie auch in einer Reihe späterer Entscheidungen 9 war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Referenzzinssatz-Mitteilung 8 9 ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 1. Staatliche Beihilfe N 689/2009 (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 2). Staatliche Beihilfe N 708/2009 (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 2). 6
nicht unmittelbar zur Würdigung von Nachrangdarlehen herangezogen werden kann und vertrat die Auffassung, dass die Mitteilung nur für vorrangige Darlehen gilt, da der Darlehensgeber im Falle von Nachrangdarlehen bei Ausfall erst dann an der Wiedererlangung der Vermögenswerte beteiligt wird, wenn die Forderungen aller vorrangigen Darlehensgeber befriedigt sind, so dass er den vorrangigen Darlehensgebern quasi eine Garantie gibt und somit im Vergleich zu ihnen ein höheres Risiko trägt. Diesem höheren Risiko wird in der Referenzsatz-Tabelle nicht Rechnung getragen. Die in der Mitteilung angegebenen Darlehensmargen können daher nicht direkt auf Nachrangdarlehen angewandt werden; dies gilt auch für die Margen für die Spalte geringe Besicherung 10. (40) Nach den vorliegenden Informationen legen Banken im Einklang mit dem von internationalen Ratingagenturen empfohlenen Vorgehen bei nachrangigen Forderungen in der Regel ein niedrigeres Rating zugrunde. (41) Dementsprechend wird Sachsen ein System anwenden, bei dem das Rating des Beihilfeempfängers nicht unmittelbar zur Festlegung der Darlehensmarge herangezogen wird, um die der Basissatz zu erhöhen ist; vielmehr bestätigte Deutschland, dass bei Nachrangdarlehen systematisch ein niedrigeres Rating zugrunde gelegt wird, d. h. ein Rating, das ausgehend vom Ratingsystem von Standard & Poor s immer eine Stufe niedriger ist 11. (42) Im Einklang mit ihren früheren Entscheidungen 12 zu Nachrangdarlehenregelungen für Beihilfeempfänger mit Rating hält die Kommission diesen Ansatz für akzeptabel. 3.4. Schlussfolgerung (43) Nach Auffassung der Kommission steht die angemeldete Regelung, der zufolge im Rahmen der GA-Regelung für Sachsen verfügbare Haushaltsmittel dafür verwendet werden können, zur Förderung von Erstinvestitionen zinsvergünstigte Nachrangdarlehen anstelle von Zuschüssen zu vergeben, mit den Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang. (44) Außerdem ist die geplante Methode zur Ermittlung des Beihilfeelements der Nachrangdarlehen nach Auffassung der Kommission korrekt und angemessen, um die entgangenen Einnahmen und das Risiko widerzuspiegeln, das der Staat bei der Ausreichung der zinsvergünstigten Nachrangdarlehen übernimmt. 4. BESCHLUSS (45) Die Kommission beschließt auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung, dass die angemeldete Beihilferegelung mit dem AEUV vereinbar ist. 10 11 12 Als geringe Besicherung gilt eine Verlustquote bei Ausfall (LGD) von 60 % oder mehr. Da sämtliche Ratingsysteme über die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit konvertierbar sind, ermöglicht dieses Vorgehen auch die Nutzung anderer Ratingsysteme wie beispielsweise des Systems von Moody's oder des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Siehe Fußnote 9. 7
(46) Die Kommission genehmigt daher, dass Deutschland auf der Grundlage dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2013 im Land Sachsen Investitionsbeihilfen in Form zinsvergünstigter Nachrangdarlehen gewährt. (47) Die Kommission erinnert Deutschland an seine Zusage, den Berichterstattungspflichten nachzukommen. (48) Ferner erinnert die Kommission Deutschland daran, dass eventuelle Änderungen dieser Beihilferegelung vorab bei der Kommission anzumelden sind. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax zu richten an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax 32 229-61242 Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 8