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Transkript:

Rundfunk & Telekom Regulierungsbehörde GmbH Mariahilferstraße 77 79 1060 Wien vorab per Telefax: 01/58058-9191 (6 Seiten) Unser Zeichen: ao / ba Ihr Zeichen: Wien, 5. November 2001 %HWUHII6WHOOXQJQDKPHPD[PRELO]XU IIHQWOLFKHQ.RQVXOWDWLRQ]X5XIQXPPHUQI U ÄQHW]LQWHUQH³'LHQVWH Sehr geehrte Herren! Anfang Oktober wurde von der Regulierungsbehörde eine Konsultation hinsichtlich der Rufnummern für netzinterne Dienste mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 5.November 2001 eröffnet. In dem Konsultationsdokument wird insbesondere auf die teilweise von Mobilfunkbetreibern eingesetzten netzinternen Shortcodes Bezug genommen und in diesem Zusammenhang einige aus Sicht der Behörde offene Fragen angeführt. Zur besseren Übersicht und Strukturierung der Antworten erlauben wir uns einleitend die wichtigsten Punkte der beiliegenden Stellungnahme kurz zusammenzufassen: ƒshortcodes stellen eine aus Konsumentensicht komfortable Variante für den Zugang zu netzinternen Diensten dar ƒshortcodes sind für den Wettbewerb zwischen den Mobilnetzen bzw. für die Differenzierung des Diensteangebots erforderlich ƒdie Nummerierungsverordnung umfasst keine netzinternen Shortcodes ƒeine Schliessung des Rufnummernplanes ist derzeit nicht erforderlich, eine eventuelle Kollision des öffentlichen Rufnummernplanes mit Shortcodes ist daher auszuschließen. Ein regulierter Ausstiegscode zu netzinternen Rufnummern ist nicht erforderlich bzw. sinnvoll. max.mobil. bietet seinen Endkunden derzeit einige wenige Dienste-Kurzwahlen an, die ausschließlich für max.mobil. spezifische Dienste (wie z.b. Sprachbox, Call Center etc.) genutzt werden und entweder um 1 ATS/min oder gratis erreichbar sind. Die folgende Tabelle zeigt eine Auflistung der verwendeten Nummern: Datum: 5. November. 2001 Seite 1/6

.XU]ZDKO %HVFKUHLEXQJ 2000 24h max.line 2002 max.anmelde.line 2012 max.mail VPN Infoline 2030 24h klax.max.service.line 20333 24h max.business.line 2040 Kontostand klax.max. 2050 klax.max.herzilein 20676 Großkundenhotline 20700 max.vip.line 20800 max.shop.line 2200 max.box 2300 Kundenfax 23144 Helpdesk für max.online Kunden 23721 max.online.anmeldefax Diese Nummern wurden nach Diskussion und Analyse mit der Telekom Austria und der OFMB zu einem Zeitpunkt in Betrieb genommen, in denen keine besonderen Verordnungen betreffend der Nummerierung vorhanden waren. Aus heutiger Sicht sieht max.mobil. keinerlei Notwendigkeit zusätzliche netzinterne Dienste hinter Kurzwahlen in Betrieb zu nehmen, für die Zukunft sollte dies jedoch als ein wesentliches Wettbewerbselement auf Serviceebene betrachtet werden. Insbesondere einige dieser Kurzwahlen (z.b. 2000 24h max.line; 2200 max.box.; 2050 herzi.line, etc.) sind seit Netz- bzw. Produktstart Teil der Kommunikation von max.mobil. Eine Umstellung der Nummern würde daher sowohl aus Sicht der Kunden als auch aus Sicht von max.mobil. massive Schwierigkeiten aufwerfen. So wären z.b. die Nummern auf den bereits ausgegebenen SIM Karten (dzt. mehr als 2 Mio.) entsprechend zu ändern, was mit enormen Kosten verbunden bzw. im Falle von Prepaidkunden überhaupt nicht durchführbar wäre. Viele dieser Nummern wurden auch in der Form von Kurzwahlen eingerichtet, um die Erreichbarkeit der Dienste aus dem Ausland (für roamende max.mobil. Endkunden) überhaupt zu ermöglichen. Darüber hinaus sind einige Shortcodes in den Netzen von Roamingpartnern von max.mobil. implementiert, um auch im Ausland z.b. eine einfache Erreichbarkeit der mobilbox zu ermöglichen und erste Schritte im Hinblick auf das in Zukunft an Bedeutung gewinnende Virtual Home Environment zu setzen. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die bestehenden Kurzwahlen ein wesentlicher Bestandteil der Dienste von max.mobil. sind. Um die dynamische Entwicklung im Dienstebereich in Mobilfunknetzen nicht frühzeitig einzuschränken, sollte eine Regulierung von Shortcodes vermieden werden. Gleichzeitig hat jeder Betreiber sicherzustellen, dass die Tariftransparenz gewährleistet ist und insbesondere eine Kollision mit dem öffentlichen Rufnummernplan nicht auftritt. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, Datum: 5. November. 2001 Seite 2/6

Mit freundlichen Grüßen Bernhard Albrecht Leiter Carrier Relations max.mobil. %HLODJH6WHOOXQJQDKPHYRQPD[PRELO6HLWHQ Datum: 5. November. 2001 Seite 3/6

6WHOOXQJQDKPHPD[PRELO]XU IIHQWOLFKHQ.RQVXOWDWLRQ]X5XIQXPPHUQI UÄQHW]LQWHUQH³ 'LHQVWH 6ROOLP IIHQWOLFKHQ5XIQXPPHUQSODQHLQ%HUHLFKI UÄQHW]LQWHUQH³1XPPHUQJHVFKDIIHQ ZHUGHQ" Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich in der Nummerierungsverordnung (NVO) kein Hinweis auf Shortcodes findet. Alleine deshalb läßt sich jedoch nicht argumentieren, dass Shortcodes, also netzinterne Nummern, grundsätzlich unzulässig sind. Die Schlußfolgerung, dass alle Rufe im Format 0-NSN übergeben werden müssen (siehe 1.Absatz des Konsultationstextes), kann lediglich für sämtliche öffentliche Nummern gezogen werden. Gerade diese Eigenschaft trifft aber auf die Shortcodes nicht zu: es handelt sich dabei um netzinterne Nummern, die eben nicht "öffentlich" erreichbar sind, sondern nur netzintern. Eine Kollision mit den derzeit in Mobilnetzen eingesetzten Kurzwahlen ist aus heutiger Sicht jedenfalls auszuschließen. Bei Schliessung des Rufnummernplanes wäre unter Berücksichtigung entsprechender Umstellungszeiten von Seiten der Betreiber sicherzustellen, dass Kurzwahlen mit dem öffentlichen Rufnummernplan nicht kollidieren. max.mobil. erwartet jedoch derzeit nicht, dass die Schließung des Rufnummerplanes in absehbarer Zukunft umgesetzt wird. Die Schliessung des Rufnummernplanes ist - wie die aktuellen Entwicklungen der Festnetzanschlüsse in Österreich zeigen nicht erforderlich, da keine Nummerknappheit im Festnetz vorhanden ist bzw. droht (siehe z.b. Präsentation zum Ergebnis des ersten Halbjahres 2001 der Telekom Austria). Im Gegenteil: inzwischen findet eine tatsächliche Substitution von Festnetzanschlüssen durch Mobilfunk statt, so dass dieses Argument für die Umstellung des Rufnummernplanes wegfällt. Darüber hinaus haben Studien (z.b. Arthur D. Little 2000) deutlich die enormen Kosten einer solchen Maßnahme aufgezeigt. Shortcodes sollten daher vom öffentlichen Rufnummernplan nicht erfasst sein und von den Netzbetreibern weiterhin als eine Möglichkeit zur Differenzierung im Diensteangebot benutzt werden können. Ein Ausstiegscode wäre zwar im Falle der Schließung des Rufnummernplanes prinzipiell eine überlegenswerte Alternative, bei gleichzeitiger Einschränkung eines Shortcodes auf maximal 5 Stellen (darüber hinaus wäre eine Wirkung für den Endkunden nicht mehr sinnvoll) würde dies jedoch bedeuten, dass für die Dienste nach einem dreistelligen Einstiegscode wie im Konsultationsdokument Seite 2 vorgeschlagen nur zwei weitere Stellen (d.h. für maximal 100 Dienste österreichweit) zur Verfügung stehen. Dies erscheint max.mobil. weitaus zu niedrig. Daher kann ein solcher Ausstiegscode auch keine Lösung der aufgeworfenen Frage darstellen. Darüber hinaus hätte dies massive Auswirkungen auf die für die Mobilnetze äußerst wichtigen Virtual Private Networks (VPN). Bei VPNs handelt es sich um einen Firmennetz-internen Rufnummernplan, der keinesfalls mit einem Einstiegscode belegt werden kann. VPNs stellen heute ein wichtiges Produkt im Business Kunden Markt dar und sind von zentraler Bedeutung für den Wettbewerb in diesem Bereich. Datum: 5. November. 2001 Seite 4/6

,VWGLH=LIIHUQIROJH[\I UGHQ$XVVWLHJDXVGHP IIHQWOLFKHQE]ZI UGHQ(LQVWLHJLQGHQ MHZHLOLJHQEHWUHLEHUVSH]LILVFKHQQHW]LQWHUQHQ5XIQXPPHUQSODQHLQVLQQYROOHU$QVDW]" Unter den in dem Konsultationsdokument skizzierten Rahmenbedingungen (dreistelliger Einstiegscode 1xy) stellt dies keinen sinnvollen Ansatz dar. Vielmehr wäre im Falle der tatsächlichen Schließung des Rufnummernplanes zu überlegen, ob die 0 als Einstiegsscode in den öffentlichen Rufnummernplan weiter beibehalten werden sollte. In diesem Fall würde sich auch aus Sicht der Mobilfunkkunden keine Änderung zum derzeit offenen Rufnummernplan ergeben. :luhdxfkhlq$xvvwlhjvfrghghuplwghq=hlfkhqrghuehjlqqwlq,kuhp1hw] WHFKQLVFKP JOLFK"%LWWHXP(UOlXWHUXQJGHU3UREOHPHLP1HJDWLYIDOO * oder # sollten keinesfalls als möglicher Ausstiegscode eingesetzt werden. Codes beginnend mit "*" oder "#" werden im Mobilnetz generell für standardisierte GSM-Codes und Service Control Information verwendet. Die Anzahl der GSM-Codes ist umfangreich und eine eindeutige Zuordnung nicht möglich. Überschneidungen mit einem eventuellen Ausstiegscode "*" oder "#" wären daher nicht zu vermeiden. So kann z.b. eine Rufumleitung auf die Sprachbox von max.mobil. durch den GSM-Code "**62*067622..." aktiviert werden. Um alle Rufumleitungen aufzuheben, kann der GSM-Code "##002#" verwendet werden. Darüber hinaus werden "*" und "#" auch von Endgeräteherstellern zur Steuerung von Menüfunktionen der Mobilfunkgeräte verwendet (z.b. De-/Aktivierung der Töne oder Tastatursperre). Einige Geräte aktivieren auch spezielle Menüfunktionen (z.b. Funktion Profile). Eine Verwendung von "*" und "#" als Ausstiegscode ist daher allein schon aus diesem Gesichtspunkt äußerst unpraktikabel. Darüber hinaus sind diese Codes als Teil einer Rufnummer aus Kundensicht sehr ungewöhnlich. max.mobil. ist kein europäisches Land bekannt, das in diese Richtung Dienste entwickelt hat. 6ROOHQQHW]LQWHUQH1XPPHUQI UDOOH1HW]EHWUHLEHU)10191%]XU9HUI JXQJVWHKHQ" Prinzipiell wäre aus Sicht von max.mobil. der Nutzung von netzinternen Diensterufnummern auch im Festnetz bzw. bei Verbindungsnetzbetreibern nichts entgegenzuhalten. Dabei stellen sich jedoch eine Reihe von technischen Fragen, die aus heutiger Sicht nicht lösbar scheinen (z.b. inwieweit kann Telekom Austria eine ohne Ortsnetzkennzahl gewählte Nummer verarbeiten, insbesondere bei Verbindungsnetzbetrieb mit unterschiedlicher technischer Ausgestaltung bei Call-by-Call und Carrier Preselection). In Mobilnetzen muss diese Möglichkeit aus Gründen der Differenzierbarkeit der Dienste jedenfalls erhalten bleiben. Gerade im österreichischen Mobilfunkmarkt herrscht äußerst intensiver Wettbewerb, der durch die Standardisierung der GSM Technik eine Differenzierung der Netze äußerst schwierig macht. Netzbetreiberspezifische Dienste hinter Kurzwahlen stellen hierbei eine Möglichkeit dar, die auch weiterhin zur Verfügung stehen sollte. Datum: 5. November. 2001 Seite 5/6

6ROOHVHLQHWOZQHW] EHUJUHLIHQGH+DUPRQLVLHUXQJGHUI UQHW]LQWHUQH6WDQGDUGGLHQVWH JHQXW]WHQ1XPPHUQJHEHQ" Aus Sicht von max.mobil. ist dies nicht erforderlich und sinnvoll. Über netzinterne Kurzwahlen sind zwar heute in erster Linie in den Mobilnetzen ähnliche Dienste erreichbar (z.b. mobilbox), Kurzwahlen sind jedoch für die Zukunft als Wettbewerbsinstrument zu betrachten, die eine Differenzierung zwischen den Mobilnetzen ermöglichen (z.b. für Location Based Services) kann und daher als betreiberspezifische Rufnummern erhalten werden sollten. 6ROOHV5HVWULNWLRQHQKLQVLFKWOLFKGHULQGLHVHP5XIQXPPHUQUDXPHUEUDFKWHQ'LHQVWH JHEHQ":HOFKH$UWGHU(LQVFKUlQNXQJZlUHDXV,KUHU6LFKWVLQQYROO":LHLVWGDV$UJXPHQW GHU'LHQVWHGLIIHUHQ]LHUXQJ]XEHZHUWHQ" Nein, die Netzbetreiber sollen weiterhin die Möglichkeit haben spezifische Dienste anzubieten. max.mobil. spricht sich daher für die Nutzungsvariante 2 aus. Diensteanbieter wären durch diese Regelung in keinster Weise beeinträchtigt, da Kurzwahlen lediglich netzspezifische Dienste umfassen. Soll der Dienst hingegen aus mehreren Netzen erreichbar sein, so wird der Dienst ohnehin im Bereich 08x bzw. 09x angesiedelt.. QQWHQGXUFKQHW]LQWHUQH'LHQVWHHUQVWKDIWH:HFKVHOEDUULHUHQKLQVLFKWOLFK 1XPPHUQSRUWDELOLWlWHQWVWHKHQ" Kurzwahlen als spezifisches Differenzierungselement der Produktpalette eines Netzbetreibers stellen in gewisser Hinsicht eine Wechselbarriere dar, auch wenn bei den heute angebotenen Diensten, die durch eine Kurzwahl erreichbar sind, dies keine ernsthafte Barriere darstellt. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass Wettbewerb auf Diensteebene für alle Marktteilnehmer (Kunden und Unternehmen) äußerst wünschenwert ist und auch einen Anreiz zum Wechsel des Netzbetreibers bieten kann. Möglicherweise wechselt ein Kunde genau aus diesem Grund den Anbieter. Es erscheint daher auch nicht sinnvoll, dass diese Dienste im Falle einer Portierung mitgenommen werden sollen. Prinzipiell sollen nur die Kurzwahlen des Betreibers, der auch am Display aufscheint, zur Anwendung gelangen. :HOFKH5HJHOXQJVROOWHKLQVLFKWOLFKGHU(QGNXQGHQHQWJHOWHLQGLHVHP%HUHLFKIHVWJHOHJW ZHUGHQ" Prinzipiell sollte es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Endkundenentgelte bei netzinternen Diensten geben. Gleichzeitig ist jedoch klar, dass die Transparenz der Tarife von Diensten im Vordergrund stehen muss und stets sicherstellt ist, dass Kunden ausreichend informiert werden. Da es max.mobil. ein Anliegen ist durch netzinterne Dienste, die mit Shortcodes erreichbar sind, das Service zu verbessern und die Kundenzufriedenheit zu steigern, werden Anrufe zu Shortcodes mit 1 ATS/min oder 0 ATS/min vergebührt. Insbesondere in den Fällen, in denen durch einen Dienst eine Differenzierung zum Mitbewerber stattfinden soll, sollte dies jedoch nicht durch eine fixe Regelung der Endkundenentgelte, die mögliche spezifische Dienste in Mobilnetzen nicht miteinbezieht (bzw. aus heutiger Sicht auch kaum kann), verhindert werden. Datum: 5. November. 2001 Seite 6/6