Steuer Bar Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Ausgabe 03/2015

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Transkript:

Steuer Bar Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Ruschel & Collegen GmbH & Co. KG Goethestraße 21/22 99096 Erfurt VORdenken und NACHrechnen Sehr geehrte Leserinnen und Leser, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2014 dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Was sich sperrig anhört, ist ein umfassendes Jahressteuergesetz 2015. Daher sind neben Änderungen des Verfahrensrechts u. a. auch Änderungen bei der Einkommensteuer, zum Beispiel in Form der erstmaligen Definition des Begriffs der Erstausbildung, und der Umsatzsteuer, zum Beispiel durch Modifizierungen der erst kürzlich erweiterten Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen, enthalten. Die meisten Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2015, wenn nicht anders angegeben. Die weitergehenden Steuervereinfachungsvorschläge der Länder wurden wiederum nicht berücksichtigt. Nach einer Protokollerklärung der Bundesregierung sollen sie Gegenstand eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens in diesem Jahr sein. Ebenso soll noch im zweiten Quartal 2015 eine Überprüfung der steuerlichen Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen erfolgen und ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt werden. Eine angenehme Lektüre wünscht Ihr Ruschel & Coll. Steuerberatungsteam Topthemen dieser Ausgabe Seite 3 Besteuerung der Mütter-/Väterrente ab 2014 Seite 7 Seite 5 Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 1 Prinzenpaar auf Tour

Inhalt Steuernachrichten Seite 3 Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Berechnung des Progressionsvorbehalts Besteuerung der Mütter-/Väterrente ab 2014 Seite 4 Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 Seite 5 Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 Erstausbildung nun definiert Seite 6 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Berücksichtigung von Steuerschulden nach Aussetzen der Vollziehung oder Stundung bei der Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit Kanzleinachrichten Seite 7 Prinzenpaar auf Tour Infoveranstaltung für gemeinnützige Organisationen Erfolgreiche Unternehmensübergabe begleitet Zu Besuch in der Viba-Nougat-Welt Seite 8 Leistungslexikon Unterstützung bei der Lohnsteueraußenprüfung (Teil 2) Herausgeber 2

Steuernachrichten Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Berechnung des Progressionsvorbehalts Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Pauschbetrag oder diesen übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden. Bei einem Ehepaar wurden im Rahmen der Veranlagung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dem Ehemann die tatsächlichen Werbungskosten i. H. v. 1.142 Euro und bei der Ehefrau der Pauschbetrag abgezogen. Die Eheleute bezogen beide Elterngeld und machten nun geltend, dass zusätzlich auch noch der Pauschbetrag bei dem bezogenen Elterngeld zu kürzen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei, weil der Ehemann Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht habe. Ein solcher zusätzlicher Abzug ist jedoch nicht möglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ansatz des Pauschbetrags bei der Einkommensermittlung nicht in Frage kommt, weil keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Besteuerung der Mütter-/Väterrente ab 2014 Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Beginnt eine Rente erst ab dem 1. Juli 2014, können für jedes Kind zusätzlich bis zu 12 Monate (maximal insgesamt 24 Kalendermonate) Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert: Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der Mütterrente zu erhöhen. Die Mütterrente wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Die Höhe der Besteuerung der Mütterrente richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente wie auch der der ursprünglichen Rente 50 Prozent. Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 2015 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen. 3

Steuernachrichten Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 01.01.2015 unter anderem durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde zum Teil wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot. Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer- Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 01.01.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen. Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die faktische Unmöglichkeit der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig. Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch wie eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt. Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000 Euro festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000 Euro, 15 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000 Euro und eine Million Euro sowie 20 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. Euro. 4

Steuernachrichten Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 Euro (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 01.01.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Danach gilt künftig Folgendes: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt. Zuwendungen bis 110 Euro bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 Euro und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen. Erstausbildung nun definiert Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. 5

Steuernachrichten Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 steuerfrei. Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr ersetzen. Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Die mit Wirkung zum 01.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst. Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt. [1] Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben vom 22.01.2015 erweitert das Bundes- ministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. [1] Anlage 4 zu 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. d. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417 Berücksichtigung von Steuerschulden nach Aussetzen der Vollziehung oder Stundung bei der Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein. Diese Steuerverbindlichkeiten sind für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen, weil sie im insolvenzrechtlichen Sinne nicht als fällige Forderungen zu bewerten sind. Handelt es sich hingegen um eine unstreitige Forderung, die für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert wird, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. 6

Kanzleinachrichten Prinzenpaar auf Tour Taggenau zu Weiberfasching besuchte das Erfurter Prinzenpaar Johannes I. und Alexandra I. im Rahmen der diesjährigen Faschings-Prinzen-Tour unser Steuerbüro. Auch die Funkengarde hatte das Prinzenpaar mitgebracht. Im bunt dekorierten Wartebereich unserer Erfurter Niederlassung wurden die Faschingsgäste von der Geschäftsführung begrüßt. Während sich Prinz Johannes bei Geschäftsführerin Ilona Ruschel mit einer kleinen Erinnerung bedankte, nutzte Prinzessin Alexandra die Chance, unserem Kollegen Sebastian Schillig die Krawatte abzuschneiden. Die extra für diesen Zweck schnell angelegte Krawatte hatte gegen die Schere von Prinzessin Alexandra keine Chance. Erfordia Helau! Infoveranstaltung für gemeinnützige Organisationen Über aktuelle Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht möchten wir Sie im Rahmen unserer traditionellen Infoveranstaltung für gemeinnützige Organisationen informieren. Am 19.03.2015 laden wir Sie herzlich um 17 Uhr in die Rotunde des S-Finanzzentrums, Bonifaciusstraße 14, 99084 Erfurt ein. Folgende Themen haben wir für Sie vorbereitet: Förderlandschaft Thüringen Strukturfondsförderung 2014 bis 2020 für gemeinnützige Organisationen (Michael Kraack, Geschäftsführer emcra GmbH) Praxistipps für die Antragstellung zur Förderung gemeinnütziger, ehrenamtlicher Tätigkeit in Thüringen (Lieselotte Keil, Geschäftsführerin AWO KV Erfurt e. V.) Aktuelles aus dem Steuerrecht für gemeinnützige Organisationen (Annette Sachse, Steuerberaterin, Geschäftsführerin Ruschel & Coll. GmbH & Co. KG) Im Anschluss laden wir Sie wieder ein, bei einem Imbiss an unsere Thementischen weiter mit uns und den Referenten ins Gespräch zu kommen: Thementisch 1 Mindestlohn für gemeinnützige Organisationen Thementisch 2 Steuerrecht für gemeinnützige Organisationen Thementisch 3 Förderlandschaft Thüringen Wir bitten um Ihre vorherige Anmeldung spätestens bis zum 15.03.2015 telefonisch oder per E-Mail an: infoabend2015@ruschel-collegen.de Erfolgreiche Unternehmensübergabe begleitet Die Beratung zur Unternehmensnachfolge ist ein Themenbereich unseres betriebswirtschaftlichen Beratungsangebotes bei Ruschel & Collegen. Im Rahmen der geplanten Betriebsübergabe eines langjährigen Referenzmandates, der Autohof Siptroth und Nitsch GmbH, durften wir als Berater sowohl für die Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. In dieser außer- gewöhnlichen Beratungskonstellation gelang es uns, mit Hilfe der Berater der Handwerkskammer Erfurt, sowie weiteren Instrumenten der Beratungsförderung eine optimale Lösung für beide Seiten zu entwickeln. Zum Jahresanfang hat Andreas Keip den Autohof Dienstedt von den bisherigen Gesellschaftern Joachim Siptroth und Gunter Nitsch übernommen. Am Zu Besuch in der Viba-Nougat-Welt Das Team Non-Profit-Organisationen hat die Viba-Nougat-Welt in Schmalkalden besucht. Nach einer spannenden Führung zur Historie des Unternehmens sowie der Entstehung des Nougats, durfte sich das Team auch durch einen Schnupperkurs in die Welt der hohen Kunst der Confiserie begeben. Unter professio- nell unterhaltsamer Anleitung wurden die ersten Schritte des kunstvollen Nougathandwerks sowie der Umgang mit den Werkzeugen eines Confiseurs erlernt. Am Ende des Kurses durfte das Team seine selbstgeschaffenen NougatPralinen mit nach Hause nehmen. 7 Ende unserer Beratungen konnten die Erwartungen und Wünsche der ehemaligen Eigentümer ebenso erfüllt werden, wie die des neuen Inhabers, sodass das Unternehmen am Standort Dienstedt fortgeführt werden kann. In einem Themen-Spezial berichtete die Thüringer Allgemeine am 14.02.2015 über diese erfolgreiche Unternehmensübergabe.

Impressum Leistungslexikon Unterstützung bei der Lohnsteueraußenprüfung (Teil 2) Im 1. Teil unseres Artikel (SteuerBar-Ausgabe 02/2015) haben wir Sie über den grundsätzlichen Ablauf einer Lohnsteueraußenprüfung informiert. Heute erfahren Sie mehr zu den Prüfungsschwerpunkten und zur Bedeutung der Schlussbesprechung. Schwerpunkte einer Lohnsteuer-Außenprüfung sind folgende Sachverhalte: die private Nutzung Pkw durch Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern die Anschaffung von Gegenständen für den Privatgebrauch der Arbeitnehmer (zum Beispiel Haushaltsgegenstände); verdeckte Lohnzahlungen und Geschenke an Arbeitnehmer; zinslose oder zinsgünstige Darlehen an die Arbeitnehmer; Geschenke an Geschäftsfreunde Betriebsveranstaltungen Zukunftssicherungsleistungen/Direktversicherungen Reisekostenersatz Arbeitgeber müssen Auskünfte über alle derzeitigen und ausgeschiedenen Arbeitnehmer erteilen. Ergeben sich Beanstandungen, muss der Prüfer uns dies während der Prüfung mitteilen. Durch eine Zwischenbesprechung lassen sich bereits Zweifelsfragen und Unklarheiten aus dem Weg räumen. Nach jeder Außenprüfung muss eine Schlussbesprechung durchgeführt werden. Dabei können beide Seiten ihre Meinung zu strittigen Punkten darlegen. Eine Schlussbesprechung ist nur dann nicht erforderlich, wenn keine Beanstandungen vorliegen oder wenn alle Punkte bereits während der Prüfung geklärt wurden. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Steuern auf Grund geltender Gesetze festzusetzen und zu erheben. In Ausnahmefällen kann man sich aber auch mit dem Finanzamt über einen bestimmten Sachverhalt, der nur mit überdurchschnittlichem Zeit- und Arbeitsaufwand zu ermitteln ist, verbindlich einigen. Man spricht dann von einer tatsächlichen Verständigung. Diese ist allerdings nicht möglich, wenn Zweifel und Unklarheiten bezüglich der Rechtsfolgen vorliegen. Wenn beim Lohnsteuerabzug alles richtig gemacht wurde und der Prüfer keine Beanstandungen hatte, erhalten wir vom Finanzamt lediglich die Mitteilung: Die Lohnsteuer- Außenprüfung hat zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt. Gleichzeitig sollte es den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums aufheben. Ergeben sich Beanstandungen, erhalten Sie nach der Schlussbesprechung einen Prüfungsbericht. Darin werden alle Feststellungen sowie die Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der Lohnsteuer dargestellt. Meistens beantragen wir auch schon in der Schlussbesprechung, dass uns der Prüfungsbericht vorab zugeschickt wird. Dann haben wir noch einmal Gelegenheit, uns innerhalb von vier Wochen zu den einzelnen Punkten zu äußern. Der reibungslose Ablauf einer Lohnsteuer- Außenprüfung ist von einer guten Vorbereitung sowie kompetenten Begleitung der Prüfung abhängig. Deshalb stehen wir Ihnen hierbei besonders stark zur Seite. Herausgeber QR-Code zu unserem Webblog und so geht es: QR-Code-Scannner (App) auf das Smartphone laden, den Anweisungen der App folgen und den QR-Code mit dem Smartphone fotografieren schon haben Sie die Informatione auf Ihrem Mobiltelefon. Hinweis: Beim Laden von Inhalten aus dem Internet können evtl. Verbindungskosten entstehen. Ruschel & Coll. GmbH & Co. KG Goethestraße 21/22 99096 Erfurt Tel. +49 (0) 3 61/3 40 66-0 Fax +49 (0) 3 61/3 40 66-95 post@ruschel-collegen.de Qualitätsmanagementsystem zertifiziert nach DIN ISO 9001:2008 Auflage: 500 Erscheinung: einmal monatlich Satz/Layout: HAMKOC.de Bildrechte: Seite 1 Ruschel & Coll (2); Franjo - Fotolia.com; Vladimir Kolobov - Fotolia.com Seite 3 Franjo - Fotolia.com Seite 4 Gina Sanders - Fotolia.com Seite 5 Vladimir Kolobov - Fotolia.com Seite 6 viperagp - Fotolia.com Seite 7 Ruschel & Coll (2) Seite 8 Ruschel & Coll VORdenken und NACHrechnen 8