Der Landesverband der Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen im öffentlichen Dienst, Nordrhein-Westfalen e.v. begrüßt die Teilnehmer des Bundesverbandstages des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM)
Vorstellung Bundesverband Landesverband Nordrhein-Westfalen Allergien in Deutschland Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Keine Allergenkennzeichnung! 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 2
Bundesverband Der Bundesvorstand: Manfred Woller stellv. Bundesvorsitzender Angela Sus Schriftführerin Anja Tittes Bundesvorsitzende Miriam Endres Kassierin Guido Friske stellv. Bundesvorsitzender 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 3
Bundesverband Seit 01.01.2015 neue Geschäftsstelle Naundorfer Str. 1 01558 Großenhain Tel.: 03522-5287744 Fax.: 03522-5287746 www.lebensmittelkontrolle.de Gründung 1978 als die berufsständische Interessen-Vertretung der deutschen Lebensmittelkontrolleure. Mitglieder: 15 Landesverbände (ca. 2.200 Lebensmittelkontrolleure) Aufgabe: Dachverband für den Zusammenschluss der Lebensmittelkontrolleure der einzelnen Bundesländer, mit dem Ziel, dass die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen gewahrt und gefördert werden. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 4
Landesverband Der Landesvorstand: Hans Peter Riedmiller Landesvorsitzender Christine Schmitter Schriftführerin Jürgen Göbel Beisitzer Ralf Hollnack Schatzmeister Christoph König stellv. Vorsitzender 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 5
Landesverband Die Gründung des Landesverbandes erfolgte am 20.05.1977 Mitglieder: 5 Bezirksverbände Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster Aufgaben: die Interessen der Bezirksverbände zu vertreten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganisationen und wissenschaftlichen Sachverständigen die Weiterbildung und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure zu fördern, durch Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Organen eine praktische Durchführung der Lebensmittelüberwachung zu erreichen, Förderung des Erfahrungsaustausches insbesondere mit Verbandsmitgliedern anderer Landesverbände. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 6
Allergien in Deutschland Lt. Schätzungen des Deutscher Allergiker und Asthmabundes e.v. (DAAB) reagieren ca. 6 Millionen Menschen auf Lebensmittel allergisch. Untersuchungen zeigen, dass circa 4-8 Prozent der Kinder und 2-4 Prozent der Erwachsenen unter einer Lebensmittelallergie leiden. 17 Millionen Europäer leiden an einer Lebensmittelallergie. Auch hier hat sich die Zahl bei den Kindern in den letzten 10 Jahren verdoppelt. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 7
Allergien in Deutschland Die Symptome einer Allergie können mild bis schwerwiegend und in einigen Fällen sogar akut lebensbedrohlich sein. Allergien und Hypersensitivität können sich äußern an den Schleimhäuten (Heuschnupfen) Mundschleimhautschwellungen an den Atemwegen (Asthma) an der Haut (Neurodermitis, Kontaktekzem) im Magen- Darmtrakt (Erbrechen, Durchfälle, besonders bei Säuglingen und Kleinkindern) als akuter Notfall (anaphylaktischer Schock = Kreislaufschock mit Organversagen bis zum tödlichen Kreislaufversagen,) Konsequenzen: Notarzteinsatz, öffentliches Aufsehen, Negative Presse, Umsatzeinbußen usw. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 8
Stoffe oder Erzeugnisse STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose; b) Maltodextrine auf Weizenbasis; c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis; d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird; b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird; 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett; b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha- Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen; c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen; d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen; 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 9
Stoffe oder Erzeugnisse STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b) Lactit; 8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (engl. Cashew) (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse; 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind; 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 10
Stoffe oder Erzeugnisse offensichtliche Allergene Zutatenliste versteckte Allergene 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 11
Stoffe oder Erzeugnisse Kreuzkontaminationen können entstehen bei: Lagerung von Lebensmittelallergenen ohne ausreichende Abdeckung, kreuzende Arbeitsschritte, Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte, Händehygiene 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 12
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung? Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 13
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) vorverpacktes Lebensmittel? jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff vorverpacktes Lebensmittel nicht erfasst 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 14
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Verantwortlichkeiten Artikel 8 (1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. (2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 15
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Verantwortlichkeiten Artikel 8 (3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (6) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 16
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Verzeichnis der verpflichtenden Angaben Artikel 9 Abs. 1 a) die Bezeichnung des Lebensmittels; b) das Verzeichnis der Zutaten; c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten; e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels; f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Einfrierdatum); g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung; h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1; i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist; j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden; k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent; l) eine Nährwertdeklaration (ab 13.12.2016) 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 17
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel Artikel 44 (1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend; Allergenkennzeichnung b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 18
Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel 2 Lebensmittel, die ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 19
Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Die bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher und Anbieter für Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich ist, 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 20
Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Bei Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Bei der Angabe nach Nr. 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, Die Angaben und Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 21
Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Kennzeichnungsbeispiel: Fußnoten Tageskarte Schnitzel mit Pommes Frites (3, a,b,c,) Eisbein mit Sauerkraut und Kartoffelpüree (1, 2, 3, 4, c,) Bratwurst mit Pommes Frites (3, 5,) Salat (d, e, f,) Zeichenerklärung: 1) mit Farbstoff, 2) mit Konservierungsstoff, 3) mit Geschmacksverstärker, 4) mit Antioxidationsmittel, 5) mit Phosphat a) Weizengluten, b) Ei, c) Milch, d) Sellerie, e) Senf f) Walnüsse Kann Spuren von.. enthalten 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 22
Glutenhaltiges Getreide namentlich* Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, namentlich* Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse Schwefeldioxid und Sulphite Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Kennzeichnungsbeispiel: Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Beispiel: Schnitzel mit Pommes W X X Eisbein mit Sauerkraut und Kartoffelpüree X Salat Wa X X Erklärung: Glutenhaltiges Getreide: W = Weizen, R = Roggen, G = Gerste, H = Hafer, D = Dinkel, K = Kamut Schalenfrüchte: Ma = Mandeln, Ha = Haselnüsse, Wa = Walnüsse, Ka = Kaschunüsse (Cashew), Pe = Pecannüsse, Pa = Paranüsse, Pi = Pistazien, Mac = Macadamia- oder Queenslandnüsse Beispielsatz: In unseren Produkten können Spuren von.. enthalten sein. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 23
Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Möglichkeit der mündlichen Angabe durch unterrichtete Mitarbeiter wenn: 1. die Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, 2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und 3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist. Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.. 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 24
Vorläufige Lebensmittelinformations- Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Kennzeichnungsbeispiel: Zutatenlisten: Bratwurst: Schweinefleisch 81,1 %, Trinkwasser, Gewürze, Dextrose, Lactose (Milch), Kochsalz, Stabilisator: Natriumdi-Polyphosphat, Zuckerstoffe, Geschmacksverstärker: Natriumglutamat Krakauer: Schweinefleisch 90 %, Trinkwasser, Gewürze, Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff Natriumnitrit), Zuckerstoffe, Geschmacksverstärker: Natriumglutamat, Stabilisator: Natriumdi-Phosphat, Antioxidationsmittel: Ascorbinsäure, Citronensäure, Natrium L Ascobat Curry-Knacker: Schweinefleisch 81,1 %, Trinkwasser, Gewürze, Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff Natriumnitrit), Zuckerstoffe, Geschmacksverstärker: Natriumglutamat, Stabilisator: Natriumdi-Phosphat, Antioxidationsmittel: Ascorbinsäure, Citronensäure, Natrium L Ascobat Bockwurst: Schweinefleisch 70 %, Speck, Trinkwasser, Gewürze, Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff Natriumnitrit), Zuckerstoffe, Geschmacksverstärker: Natriumglutamat, Stabilisator: Natriumdi-Phosphat, Antioxidationsmittel: Ascorbinsäure, Citronensäure, Natrium L Ascobat Curry-Ketchup Wasser, Tomatenmark 32 %, Zucker, modifizierte Maisstärke, Branntweinessig, Speisesalz, Gewürze (mit Senfsaat), Verdickungsmittel Johannisbrotkernmehl, Maltodextrine, Aroma, ohne Zusatz von Konservierungsstoffen Salat-Mayonnaise mit 50 % Pflanzenöl Rapsöl 50 %, Wasser, Branntweinessig, Zucker, Eigelb, Stärke, Weizenstärke, Salz, Verdickungsmittel: Guarkernmehl und Johannisbrotkernmehl, natürliches Aroma (enthält Sellerie), Antioxidationsmittel, ohne Zusatz von Konservierungsstoffen 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 25
Keine Allergenkennzeichnung! Pressemitteilung des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen Kennzeichnungsvorschriften der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung gelten nicht für die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisenzubereitung durch Privatpersonen. Stand: 28.10.2014 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 26
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit 01.02.2015 H.P. Riedmiller Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.v. (BSM) 27