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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15-X-2004 K(2004) 4071 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 113/04 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2004 bis 2007; Änderungen 2004 Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren (1) Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 13. Februar 2004, eingegangen am 15. März 2004, notifiziert. Ergänzende Informationen wurden mit Schreiben vom 1. Juni 2004, eingegangen am 3. Juni 2004, mit Schreiben vom 14. Juli 2004, eingegangen am 14. Juli 2004, und mit Schreiben vom 29. September 2004, eingegangen am 30. September 2004, übermittelt. (2) Die Notifizierung betrifft Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung, die mit Entscheidungen C 48/00 (ex N 779/99), N 187/00, N 743/00, N 761/00, N 36/01, N 549/01, N 647/02 und N 101/03 genehmigt wurde. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) 299.11.11; Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

II. Beschreibung 2.1. Titel (3) Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2004 bis 2007; Änderungen 2004 2.2. Haushaltsmittel (4) 1,195 Mrd. pro Jahr 2.3. Laufzeit (5) 2004-2007 2.4. Begünstigte (6) Unternehmen zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland 2.5. Maßnahmen (7) Das Programm basiert auf der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen in Deutschland nach dem Rahmenplan 2004 bis 2007 der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (im folgenden: GAK). (8) Die Maßnahme betrifft ein Beihilfeprogramm, das sich aus folgenden Teilprogrammen zusammensetzt: Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen 1. Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung 2. Förderung wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen Förderbereich: Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen 3. Agrarinvestitionsförderungsprogramm 4. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme 5. Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung 6. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte 7. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte 8. Förderung aufgrund des Marktstrukturgesetzes 9. Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft Förderbereich: Nachhaltige Landbewirtschaftung 2

10. Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten 11. Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung 12. Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen Förderbereich: Sonstige Maßnahmen 13. Förderung von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung 14. Förderung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer durch Anpassungsbeihilfen Förderbereich: Küstenschutz 15. Förderung von Küstenschutzmaßnahmen Sonderprogramm 16. Hochwasser (9) Die notifizierten Änderungen betreffen redaktionelle Klarstellungen, Anpassungen des Textes der GAK an Zusicherungen der deutschen Behörden im Rahmen der Genehmigung der Beihilfe N 101/03 sowie materielle Änderungen in folgenden Teilprogrammen: Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen 1. Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Förderbereich: Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen 3. Agrarinvestitionsförderungsprogramm 4. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme 6. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte 7. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte Förderbereich: Nachhaltige Landbewirtschaftung 10. Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten 2.5.1. Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (10) Dieser neue Fördergrundsatz führt die bisher nach eigenständigen Förderungsgrundsätzen geförderten raumbezogenen Maßnahmen Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Flurbereinigung und ländlicher Wegebau sowie Dorferneuerung und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung Ihrer Bausubstanz zusammen, wobei die einzelnen Fördertatbestände erhalten bleiben. (11) Neu wird die Förderung von Regionalmanagement und die Erarbeitung ländlicher Entwicklungskonzepte, die Förderung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, ländlichen Infrastrukturmaßnahmen sowie von Kooperationen aufgenommen. Ziel ist die Herstellung eines sachlichen und strategischen Zusammenhangs mit den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der 3

Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen 1 aufgeführten Maßnahmen, wodurch ein raumbezogener Förderungsansatz der ländlichen Regionen verfolgt wird. (12) Die Ziele des integrierten Entwicklungsansatzes sind: die Bevölkerung zu aktivieren und so tragfähige Entwicklungsprozesse anzustoßen, die Effizienz und Zielerreichung der Förderung zu verbessern, die Einzelmaßnahmen besser aufeinander abzustimmen, Einkommenschancen im ländlichen Raum für Landwirte und andere durch die Verknüpfung landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher Aktivitäten zu erschließen. (13) Die Fördergegenstände Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung sowie Dorferneuerung und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung Ihrer Bausubstanz bleiben weitgehend unverändert; die neuen Fördertatbestände Förderung von Regionalmanagement und die Erarbeitung ländlicher Entwicklungskonzepte, die Förderung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, ländlichen Infrastrukturmaßnahmen sowie von Kooperationen sind als Ergänzungen dieser Maßnahmen anzusehen. (14) Die Fördergegenstände Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen sowie Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs wurden geändert (siehe 2.5.1.1. und 2.5.1.2.). 2.5.1.1. Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen (15) Ziel des Beihilfenregimes ist die Förderung von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen als nichtproduktive Investitionen zum Schutz vor Erosion, als Rückzugsgebiet oder Lebensraum für Flora und Fauna und als Trittsteine im Biotopverbund. (16) Begünstigte der Maßnahme sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie vergleichbare Körperschaften, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts. (17) Förderfähig sind die einmaligen Kosten von Schutzpflanzungen und vergleichbaren landschaftsverträglichen Anlagen: Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen), Betreuung der Zuwendungsempfänger, ausgenommen die Betreuung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung und einmalige Kosten der Anlage. Nicht förderfähig sind Pflanzungen, die im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen z. B. als Ausgleichsmaßnahme erfolgen. 1 ABl. L 160, 26/06/1999, S. 80 in der geltenden Fassung. 4

(18) Die Beihilfe wird als Zuschuss gewährt. (19) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbänden und vergleichbaren Körperschaften kann die Zuwendung im Jahr 2004 bis zu 55 %, in den neuen Ländern bis zu 75 % der Kosten betragen. Ab 2005 kann die Zuwendung bis zu 50 %, in den neuen Ländern bis zu 70 % der Kosten betragen. In begründeten Einzelfällen kann in den Jahren 2004 und 2005 die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Anhebung der maximalen Fördersätze um bis zu 5 Prozentpunkte vornehmen. Orte mit mehr als 10.000 Einwohnern sind nicht förderfähig. (20) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts kann die Zuwendung bis zu 30 %, in den neuen Ländern bis zu 40% der Kosten betragen. (21) Ab dem 1. Jänner 2007 werden die Fördersätze um 5 Prozentpunkte gesenkt. (22) Die Fördersätze können für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden; ab dem 1. Jänner 2007 um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Regelfördersätzen. Vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte werden dabei den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt. 2.5.1.2. Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs ( Flurbereinigung ) (23) Ziel des Beihilfenregimes ist die Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts durch Flurbereinigung und freiwilligem Nutzungstausch. (24) Begünstigte des Beihilfenregimes sind Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte. (25) Förderfähige Kosten sind: Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen, Helfervergütung), Landzwischenerwerb und Ausführungskosten (Kosten für die Vermessung und die Wertermittlung der Grundstücke). Weiters werden Kosten für Infrastrukturmaßnahmen (Wege, Gräben etc.) abgedeckt. (26) Die Beihilfe wird als Zuschuss gewährt. Die Förderhöhe beträgt 80 %, in den neuen Bundesländern 90 % der förderfähigen Kosten. (27) Bei Weinbergsflurbereinigungen richtet sich die Förderhöhe nach der wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens; unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorteile der Begünstigten dürfen die Eigenleistungen künftig 40% der 5

zuwendungsfähigen Ausführungskosten nicht unterschreiten. In den Jahren 2004 und 2005 können die Eigenleistungen im Rahmen einer Übergangsregelung auf 35 % beschränkt werden. (28) Als Anreiz für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte sowie die Einbindung der Einzelmaßnahmen in diese können die Länder die Fördersätze für derartige Maßnahmen um bis zu 5 Prozentpunkte gegenüber den regulären Fördersätzen anheben. (29) Ab dem 1. Jänner 2007 werden die Regelfördersätze um 5 Prozentpunkte gesenkt. (30) Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (oder vergleichbarer Planungen und Konzepte, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden) dienen, besteht ab 1. Jänner 2007 die Möglichkeit zur Anhebung der Förderhöchstgrenze um bis zu 10 Prozentpunkte. Dies gilt nicht für die Förderung von Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach 53-64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz. (31) Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland, die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland, die Beschleunigung des Wasserabflusses, die Bodenmelioration und die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine sind von der Förderung ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist im Einzelfall möglich, wenn die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden. 2.5.2. Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen: A. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (32) Die bestehenden Regeln für Investitionsbeihilfen werden wie folgt geändert: (33) Der Nachweis normaler Absatzmöglichkeiten wird entsprechend den Zusicherungen des Beihilfeverfahrens N 101/03 durchgeführt. Die deutschen Behörden haben hierbei zugesichert, dass keine staatlichen Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktion von Anhang I-Erzeugnissen gewährt werden (Ausnahmen: Milchkuhhaltung, Weinproduktion und Freiland- oder Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast in Übereinstimmung mit der jeweiligen Marktordnung). (34) Junglandwirten kann ein gesonderter Zuschuss von 10 % der Investitionssumme, max. 20.000, gewährt werden. Dabei darf eine Förderintensität von 50 % der Investitionssumme nicht überschritten werden. (35) Die förderfähigen Kosten wurden um Maschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die insbesondere für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Berggebieten notwendig sind, und Umrüstung von Maschinen und Traktoren auf Pflanzenöl als Treibstoff ergänzt. 6

2.5.3. Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen: B. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme (36) Die bestehenden Fördermöglichkeiten werden um die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten erweitert: (37) Ziel der Maßnahme ist die Förderung von Beratungsdiensten nach den Vorgaben der Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 2. Voraussetzung ist die erstmalige Anwendung eines Dokumentationssystems, um sicherzustellen, dass sich die Beratung tatsächlich auf die Verbesserung der betrieblichen Situation bezieht. Die förderfähigen Systeme müssen einen Beitrag zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität, der Rückverfolgbarkeit der Erzeugung, des Tierschutzes und der Tiergesundheit und von Umweltaspekten der gesamten Produktion leisten. Wahlweise ist Förderschwerpunkt entweder die Anforderungen der Cross-Compliance oder weitergehende Ansprüche. (38) Begünstigte sind landwirtschaftliche Betriebe unbeschadet der gewählten Rechtsform. (39) Förderfähige Kosten: Beratungskosten für die erstmalige Einführung und Anwendung einzelbetrieblicher Managementsysteme sowie die darauf aufbauende gezielte Beratung und Schwachstellenanalyse einschließlich der erforderlichen Weiterbildung. (40) Die Förderung kann dem landwirtschaftlichen Betrieb 5 Jahre lang gewährt werden. Davon abweichend ist im Jahr 2004 auch eine einmalige Förderung möglich. Die Förderhöhe ist unterschiedlich: (41) Systeme, die die Einhaltung der jeweils geltenden Cross-Compliance-Vorschriften dokumentieren und bei denen die Beratungsleistung darauf zielt, die Situation des Betriebs im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu verbessern: Bei Einführung dieser Systeme werden 80% der nachgewiesenen Beratungskosten, maximal 1.500 jährlich gewährt. (42) Anspruchsvollere Systeme, die über die Einhaltung der Cross-Compliance- Vorschriften hinaus die gesamte Umwelt-, Qualitäts- und Tierschutz-Situation des Betriebs umfassend abdecken: Bei Einführung dieser Systeme werden 80% der nachgewiesenen Beratungskosten, maximal 2.000 jährlich gewährt. 3 2 ABl. L 270, 21/10/2003, S. 1. 3 Die deutschen Behörden haben die im GAK Rahmenplan 2004-2007, Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, vorgesehene Pauschalierung der Beratungskosten zurückgezogen. Die Änderung wird im GAK Rahmenplan 2005-2008 berücksichtigt. 7

(43) Die Maßnahme ist mit 31. Dezember 2008 befristet. 2.5.4. Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (44) Die Bedingungen für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte werden wie folgt geändert: (45) Der Begriff Qualitätsprodukte (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 3.5) stellt weiterhin auf die Erfüllung weitergehender Anforderungen ab, die in mindestens einem Kriterium betreffend das Produktionsverfahren oder die Produkteigenschaften über gesetzliche Standards hinausgehen. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass als förderfähige Qualitätsprodukte nur solche Erzeugnisse gelten, die Gegenstand einer von der zuständigen Stelle anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung nach Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung 1257/1999 sind. (46) Die Förderung der Einführung von Qualitäts- oder Umweltmanagementsystemen wird auf anerkannte stufenübergreifende Systeme beschränkt (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 4.4 erstes Tiret). Die Förderintensität beträgt 50 % von Qualitätskontrollen, die von oder im Namen Dritter durchgeführt werden. Die Förderung ist auf maximal 3 Jahre limitiert. (47) Die Förderung von der Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen wird konkreter gefasst; wobei die Förderung der Durchführung von Vermarktungskonzeptionen bis zum 31. Dezember 2007 befristet ist. Förderfähige Kosten sind insbesondere: Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe, Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen und Produktentwicklungen (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 4.4 mit Folgeänderung in Nr. 5.4). Die Förderintensität ist 50%; insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 innerhalb von 3 Jahren. (48) Die bisherige Befristung der Förderung von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, wurde aufgehoben. (49) Die Förderung von Unternehmen erfolgt unter der Voraussetzung, dass mindestens 40 % der geschaffenen Kapazitäten durch Lieferverträge mit Erzeugern ausgelastet werden. Die hierfür vorgesehene Frist von zwei Jahren wird aufgrund der Erfahrungen im Fördervollzug nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bewilligung, sondern auf den Auszahlungstermin abgestellt (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 6.8). 8

2.5.5. Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (50) Die Änderungen entsprechen jenen der Maßnahme 2.5.4. (regional erzeugte Produkte). 2.5.6. Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (51) Es werden keine Ausgleichszulagen als staatliche Beihilfen gewährt. Diese Maßnahme ist daher im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu prüfen. 2.6. Rechtsgrundlage (52) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK); Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2.7. Beihilfeintensität (53) Variabel. III. Bewertung (54) Was das bestehende Programm Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen in Deutschland nach dem Rahmenplan 2003 2006 der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" betrifft, so sieht die Kommission keinen Grund, von ihrer bisherigen Meinung abzuweichen (siehe Entscheidungen über die staatlichen Beihilfen C 48/00 (ex N 779/99), N 187/00, N 743/00, N 36/01, N 761/00, N 549/01, N 647/02 und N 101/03), wonach die Maßnahmen des Programms als mit den Regeln über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar anzusehen sind oder überhaupt keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Dazu wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen. Diese Entscheidung betrifft nur die neuen Beihilfeelemente. (55) Was die neuen Beihilfeelemente des notifizierten GAK Rahmenplans betrifft, so stellen diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag dar. Die Beihilfe wird von einem Mitgliedstaat gewährt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt im allgemeinen die Vermutung der Wettbewerbsverfälschung nahe, wenn sich die Wettbewerbsposition eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen des Sektors, die keine solche 9

Unterstützung erhalten, infolge einer staatlichen Beihilfe verbessert 4. Durch die Verbesserung der Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist die Maßnahme geeignet, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5 (56) Die Verordnung Nr. 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 6 ist nicht anwendbar, weil die deutschen Behörden die Beihilfen nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt haben. (57) Daher ist auf die vorliegende Beihilfe der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 7 (im folgenden: Gemeinschaftsrahmen) anwendbar. (58) Die neuen Beihilfeelemente des notifizierten Entwurfs betreffen folgende Maßnahmen: 3.1. Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (59) Die Maßnahmen Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung sowie Dorferneuerung und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung Ihrer Bausubstanz einschließlich der neuen Fördertatbestände Förderung von Regionalmanagement und die Erarbeitung ländlicher Entwicklungskonzepte, die Förderung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, ländlichen Infrastrukturmaßnahmen sowie von Kooperationen stellen bis auf die Förderung von investiven Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungszwecke zur Schaffung von Arbeitsplätzen keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des EG-Vertrages dar. (60) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden an die im Beihilfeverfahren N 549/2001 gegebene Zusicherung, dass bei der Förderung der investiven Maßnahmen zur Umnutzung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen 8 eingehalten werden. Bei den investiven Maßnahmen zur Umnutzung handelt es sich nicht um Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrages. 4 Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Absätze 11 und 12. 5 Handel mit Agrarprodukten von Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2002: Import 28,6 Mrd., Export: 20,8 Mrd. (Quelle: EUROSTAT). 6 ABl. L 1, 3/1/2004, S. 1. 7 ABl. C 232, 12/8/2000, S. 19. 8 ABl. L 10, 13/1/2001, S. 30. 10

3.2. Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen (61) Die Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen ist als nichtproduktive landschaftspflegerische Aufwendung anzusehen. Derartige Beihilfen sind auf der Grundlage von Punkt 4.1.2.2. des Gemeinschaftsrahmens zu beurteilen, wonach Beihilfen zu nichtproduktiven landschaftspflegerischen Aufwendungen von bis zu 100 % genehmigt werden können. Diese Bedingungen werden eingehalten; diese Maßnahme entspricht daher den Bedingungen von Punkt 4.1.2.2. des Gemeinschaftsrahmens. 3.3. Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs (62) Nach Punkt 12 des Gemeinschaftsrahmens sind Beihilfen zur Deckung der für die Flurbereinigung entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren einschließlich der Vermessungskosten bis zu 100 % der entstandenen Kosten zulässig. Anlagen, die der Allgemeinheit zugute kommen, stellen keine Beihilfe an einzelne landwirtschaftliche Betriebe dar. Diese Bedingungen werden eingehalten; diese Maßnahme entspricht daher den Bedingungen des Punktes 12 des Gemeinschaftsrahmens. 3.4. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (63) Junglandwirten wird ein zusätzlicher Zuschuss der Investitionssumme gewährt. Die Bewertung von Niederlassungsbeihilfen erfolgt nach Punkt 7 des Gemeinschaftsrahmens, der auf Artikel 7 der Verordnung 1257/1999 verweist. Die Neufassung dieses Artikels sieht eine Erhöhung des höchstmöglichen Fördersatzes auf 50% (60% in benachteiligten Gebieten) der förderfähigen Kosten vor. Mit der beabsichtigten Änderung der Gemeinschaftsaufgabe wird die Förderung entsprechend erhöht, wobei die Grenze der Förderintensität von 50% eingehalten wird. (64) Die sonstigen Änderungen liegen im Rahmen des Ermessensspielsraums bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens und bedürfen keiner erneuten beihilfenrechtlichen Bewertung. 3.5. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme (65) Die Kommission steht Beihilfen zur Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor positiv gegenüber, weil die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbessert und damit langfristig bei nur geringer Einschränkung der Wettbewerbsbedingungen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors geleistet wird. (66) Beihilfen für einzelbetriebliche Managementsysteme dürfen nach Punkt 14.2 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 11

a) Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. b) Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte 100.000 pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. c) Wenn der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der technischen Hilfe nicht frei wählen kann, muss dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt werden. (67) Die Maßnahme begünstigt alle Teilnehmer für einzelbetriebliche Managementsysteme unbeschadet ihrer Rechtsform im selben Ausmaß. Die zulässigen Höchstsätze werden nicht überschritten. Die deutschen Behörden haben die Auswahl der Dienstleistungsempfänger in nicht diskriminierender Weise nach den Grundsätzen des Marktes zugesichert. (68) Die Bedingungen des Punktes 14 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. 3.6. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie ökologisch erzeugter Produkte (69) Die Änderungen der Bedingungen für Erzeugergemeinschaften und Unternehmen liegen im Rahmen des Ermessensspielsraums der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens und bedürfen keiner erneuten beihilfenrechtlichen Bewertung. (70) Beihilfen für technische Hilfe (Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen) dürfen nach Punkt 14.2 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. b) Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte 100.000 pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. 12

c) Wenn der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der technischen Hilfe nicht frei wählen kann, muss dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt werden. (71) Die deutschen Behörden haben die Einhaltung dieser Bedingungen zugesichert. Die Bedingungen des Punktes 14 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. (72) Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität (Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe und Produktentwicklungen) dürfen nach Punkt 13 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. b) Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte 100.000 pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. c) Wenn der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der Beihilfe nicht frei wählen kann, muss dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt werden. (73) Die deutschen Behörden haben die Einhaltung dieser Bedingungen zugesichert. (74) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass als förderfähige Qualitätsprodukte nur solche Erzeugnisse gelten, die Gegenstand einer von der zuständigen Stelle anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung nach Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung 1257/1999 sind. (75) Als förderfähige ökologisch erzeugte Produkte gelten Erzeugnisse, die entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 9 produziert worden sind. (76) Die Bedingungen des Punktes 13 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. (77) Beihilfen für Qualitätskontrollen sind nur unter den Bedingungen der Punkte 13.3 und 13.4 des Gemeinschaftsrahmens zulässig. Solche Beihilfen sind nach und nach zu reduzieren, sodass sie im siebten Jahr ihres Bestehens auslaufen. Nach Punkt 13.4 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % der Kosten genehmigt werden. 9 ABl. L 198, 22/07/1991, S. 1, in der geltenden Fassung. 13

(78) Die deutschen Behörden fördern nur 50 % der förderfähigen Kosten anstelle einer möglichen höheren, aber degressiven Förderintensität. Die Maßnahme läuft im dritten Jahr ihres Bestehens aus. Die Grenzen der Beihilfeintensität werden daher beachtet. (79) Die Bedingungen der Punkte 13.3 und 13.4 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. IV. Entscheidung (80) Die neuen Beihilfeelemente des notifizierten Rahmenprogramms GAK stehen mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor im Einklang. Daher beschließt die Kommission, die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als zulässig anzusehen. (81) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/ an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion H Büro: Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel Fax Nr.: 0032 2 296 7672 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission 14