Neue Regeln für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in Europa

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Transkript:

Neue Regeln für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in Europa 1

1. Ausgangsrechtslage 2. Änderungen bei Einbezug des freien Warenverkehrs 3. Folgen und Lösungsansätze 4. Stand und vorläufige Ergeebnisse 5. Folgerungen für das deutsche Düngemittelrecht, 2

Vorschriften zum Handel mit Düngemitteln in Deutschland Zulassung durch deutsches Recht Zulassung durch teilharmonisiertes EG-Recht 3

Umfang der Rechtsetzung für Düngemittel Die Überfülle von Verordnungen hat wohl in keinem Wirtschaftszweige ein solches Höchstmaß erreicht, wie in dem Verkehr mit Getreide-, Futter- und Düngemitteln. Aus dem Vorwort zu einem Handbuch des Vereins Deutscher Großhändler in Dünge- und Kraftfuttermitteln e. V. von 1919 zum Düngemittelrecht. Bezug u. a. auf die Verordnung über künstliche Düngemittel (3. August 1918) 4

Düngemittel Bodenhilfsstoffe Kultursubstrate Pflanzenhilfsmittel mineralische Düngemittel organischmineralische Düngemittel organische Düngemittel mineralische, org.-min., organische mineralische, org.-min., organische mineralische org.-min. organische Hauptbestandteile Nebenbestandteile (zusätzlich zugegebene /enthaltene Stoffe) Anwendungshilfsmittel Kennzeichnung typbestimmende Bestandteile den Zweck bestimmende Bestandteile Aufbereitungshilfsmittel Fremdbestandteile Die den Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe, dokumentiert in Typbeschreibungen der Anlage 1 für Nährstoffherkünfte aus Abfällen besondere Auflagen nach Anlage 2 Tabelle 6 Mittel, die zur Herstellung des Düngemittels zugegeben werden Beispiele: Staubbindemittel, Fällungsmittel Aufzählung in Anlage 2 Tabelle 8.1; Tabelle ist nicht abschießend Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7 Mittel, die für eine bessere Anwendung des Düngemittels genutzt werden Beispiele: Nitrifiktionshemmstoffe, Chelatoren, Netzmittel, Hüllsubstanzen Aufzählung in Anlage 2 Tabelle 8.2; nochmals konkretisiert in eigenen Tabellen (Nitrifikationshemmstoffe, Chelatoren) Tabelle ist nicht abschießend Stoffe, die ungewollt enthalten sind oder aus anderen, übergeordneten Gründen zugeben werden Beispiele: Steine, Kunststoffe, Filtermaterial, Polymere, Schadstoffe Aufzählung in Anlage 2 Tabelle 8.3; Konkretisiert für Schadstoffe in Tabelle 1.4 Regelungen sind deutlich strenger gestaltet, Tabelle ist abschießend Detaillierte Vorgaben zusammengefasst in Tabelle 10 5

1. Ausgangsrechtslage 2. Einbezug des freien Warenverkehrs 3. Folgen und Lösungsansätze 4. Stand und vorläufige Ergebnisse 5. Folgerungen für das deutsche Düngemittelrecht, 6

EU-Verträge (1) Der Lissabon-Vertrag vom 13. Dez. 2007 löste ab dem 1. Dez. 2009 die bestehenden EU-Verträge ab und zwar den Vertrag über die Europäische Union (EUV) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dieser wurde dabei zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im AEU-Vertrag garantierte Grundfreiheiten sind die Grundlage des Binnenmarktes in der Europäischen Union und schützen im Einzelnen: Personenfreizügigkeit Dienstleistungsfreiheit Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Freier Warenverkehr 7

EU-Verträge (2) Artikel 26 (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Artikel 34 Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. 8

Vorschriften zum Handel mit Düngemitteln in Deutschland Nationales Recht in Deutschland Teilharmonisiertes EG-Recht Handel nach EG- Vertrag 9

1. Ausgangsrechtslage 2. Einbezug des freien Warenverkehrs 3. Folgen und Lösungsansätze 4. Stand und vorläufige Ergebnisse 5. Folgerungen für das deutsche Düngemittelrecht, 10

Folgen Anspruchsvolle nationale Vorschriften sind wirkungslos, weil lockerere Vorschriften eines anderen Landes für das Inverkehrbringen genutzt werden können. Teil-harmonisiertes EG-Recht ist wirkungslos, weil Zulassungen nach nationalem Recht genutzt werden können. Düngemittelqualität wird sich innerhalb der EU an den schwächsten verfügbaren Anforderungen orientieren. Legale Importe aus Drittländern verschärfen das Problem Verlässliche amtliche Kontrollen sind praktisch unmöglich. 11

Lösung 1. Vollständige einheitliche Regelung (Harmonisierung) durch ein neues EU-Düngemittelrecht und 2. Verzicht der Mitgliedstaaten auf eigenstaatliche Regelungen. 12

1. Ausgangsrechtslage 2. Einbezug des freien Warenverkehrs 3. Folgen und Lösungsansätze 4. Stand und vorläufige Ergebnisse 5. Folgerungen für das deutsche Düngemittelrecht, 13

Stand der Vorbereitung Vier Unterarbeitsgruppen 01 - Regelungssystematik, 02 - Wirksamkeit, 03 - Risiken, 04 - Analytik und Kennzeichnung. Ergebnis ist derzeit eher eine Fakten- und Wünschesammlung von Mitgliedstaaten und Wirtschaft. In diese Sammlung gingen auch sich widersprechende Forderungen der Beteiligten ein. Erster VO-Textentwurf in diesem Halbjahr angekündigt. 14

Vorläufige Ergebnisse (1) Produktgruppen (weitgehend wie im deutschen Recht): Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, es entfallen Pflanzenhilfsmittel, es kommen dazu Biostimulatoren, Kalke werden eine neue eigene Hauptproduktgruppe, fallweise Untergruppen für organische, organischmineralische und mineralische Fraktionen vorgesehen. 15

Vorläufige Ergebnisse (2) Vorgaben für Ausgangsstoffe (nicht wie im deutschen Recht): Einbezug mineralischer Ausgangsstoffe unstrittig, Einbezug organischer Ausgangsstoffe unstrittig, auch Klärschlamm, auch Bioabfall, Einbezug tierischer Nebenprodukte unstrittig, dabei Einbezug von in den Verkehr gebrachten tierischen Fäkalien (WIDÜ) strittig, Einbezug von Hilfsstoffen unstrittig, Stofflisten zu Ausgangsstoffen grundsätzlich strittig (bes. Positivlisten ). 16

Vorläufige Ergebnisse (3) Vorgaben für Stoffgehalte (teilweise wie im deutschen Recht): Nährstoffe: Einheitliche Mindestgehalte, typenübergreifend, tatsächliche Gehalte kennzeichnen, keine Kennzeichnungsschwellen für Begleitnährstoffe. Schadstoffe: Regeln für Schwermetalle, org. Schadstoffe, Hygiene: Grenzen für Schwermetalle teilweise höher als im deutschen Recht, wahrscheinliche Stofffracht für Grenzwerte einbezogen (nationale Frachtenbegrenzungen?), aber keine Kennzeichnung von Schadstoffen. Kennzeichnung eingesetzter Stoffe offen. 17

Vorläufige Ergebnisse (4) Vereinfachungen (gegenüber deutschem Recht und EG-Recht): Verzicht auf Typendefinitionen Zusätzliche Produktdifferenzierung über unterschiedliche Typendefinitionen entfällt, dies erspart bei Düngemitteln häufige oft unnötige Änderungen, typenübergreifende pauschale Mindestanforderungen und weitere Individualisierung durch Kennzeichnung reichen, viele Regelungsbestandteile sollen ausgelagert werden. Bewertung von Phosphatdüngemitteln vereinfacht, vereinfachte/veringerte Kennzeichnungsauflagen, Verordnung soll nur noch die für die Wirksamkeit und Sicherheit notwendigen Sachverhalte regeln. 18

1. Ausgangsrechtslage 2. Einbezug des freien Warenverkehrs 3. Folgen und Lösungsansätze 4. Stand und vorläufige Ergebnisse 5. Folgerungen für das deutsche Düngemittelrecht, 19

Folgerungen für das deutsche Recht... Düngegesetz: umfassend zu ändern (Definitionen, Geltungsbereich), viele Vorgaben entfallen ersatzlos (materielle Vorgaben für das Inverkehrbringen, auch Definitionen, Kennzeichnung), Eingriffsmöglichkeiten/Ermächtigungen für Länder entfallen Restregelungen für amtliche Kontrolle? Düngemittelverordnung: fällt weg evtl. Vorgaben für amtliche Kontrolle 20

Folgerungen für das deutsche Recht... Düngeverordnung und Wirtschaftsdüngerverordnung : inwieweit werden zusätzliche Auflagen eines Mitgliedstaates für eu-weit zugelassene Düngemittel von der KOM akzeptiert? Definitionen und darauf bezogene Regeln anpassen! Probenahme- und Analyseverordnung: Methoden stehen nur noch im EU-Recht, von dort evtl. ausgelagert. Düngungsbeiratsverordnung: künftige Aufgaben des Beirates? 21

Ende Otto von Bismarck: Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden 22