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Departement des Innern Neuordnung der Pflegefinanzierung Erläuterungsbericht zur Vernehmlassungsvorlage 1. Übersicht Die vom Bundesparlament über Jahre hinweg diskutierte Neuordnung der Pflegefinanzierung hat sich an zwei Reformzielen orientiert: Zum einen sollte die sozialpolitisch schwierige Situation bestimmter Gruppen pflegebedürftiger Personen entschärft werden, zum anderen ging es darum, die Krankenversicherung, welche zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen übernimmt, finanziell nicht zusätzlich zu belasten. In der Sommersession 2008 hat das Bundesparlament das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (BBI 2008 5247) verabschiedet. Dieses regelt einerseits die Aufteilung der Pflegekosten - welche bei der ambulanten Pflege oder in einem Pflegeheim anfallen - unter Krankenversicherung, versicherter Person und Kanton. Andererseits verpflichtet es die Krankenpflegeversicherung und den Kanton, die Kosten für die Akut- und Übergangspflege, welche im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind, nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu übernehmen. Mit der Schaffung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im AHV-Alter und den Anpassungen der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird zudem angestrebt, dass durch den Aufenthalt in einem Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit entsteht. Im Anschluss an die Gesetzgebung des Bundes haben die Kantone die Beteiligung der versicherten Personen an den Pflegekosten festzulegen und die Finanzierung der Kosten, welche nicht durch die Versicherung oder die versicherte Person bezahlt werden, zu regeln. Zudem hat sich der Kanton zu mindestens 55 Prozent an den Kosten der Akut- und Übergangspflege zu beteiligen. Hinsichtlich der Übernahme der Restkosten wird an der bewährten Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Gesundheits- und Spitalwesen festgehalten. Die Gemeinden sind für den Heim- und Spitex-Bereich zuständig, der Kanton für den Bereich der stationären Akutpflege (Spitin). Da die Akut- und Übergangspflege diese kann ambulant und stationär erbracht werden immer in einem direkten Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt steht und deren Finanzierung nach den Regeln der Spitalfinanzierung erfolgt, soll dafür der Kanton zuständig sein.

Soweit das Bundesrecht nicht direkt anwendbar ist, sind auf Stufe Kanton das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, das Gesetz über soziale Einrichtungen, die Gesundheitsverordnung und die Spitalverordnung anzupassen. Die Umsetzung erfolgt mit einem Mantelerlass mittels Kantonsratsbeschluss, welcher dem fakultativen Referendum untersteht. Die finanziellen Aufwendungen sind teilweise lediglich schätzbar. Soweit es die Akut- und Übergangspflege betrifft, übernimmt der Kanton die Mehrkosten vollständig. Ebenfalls übernimmt der Kanton die, soweit es sich nicht um Aufgaben der Gemeinden handelt. Die Gemeinden beteiligen sich zur Hälfte an den Mehrkosten für die Ergänzungsleistungen sowie den Kosten für die Restfinanzierung bei stationärer Pflege. Wie bisher sind die Gemeinden zudem für die Angebote der Spitex zuständig. 2. Ausgangslage 2.1 Bundesgesetzgebung Um die Reformziele in der Pflegefinanzierung Entlastung bestimmter Gruppen pflegebedürftiger Personen einerseits, Plafonierung der Leistungen der Krankenversicherung andererseits zu erreichen, hat das Bundesparlament die Teilrevisionen von drei Sozialversicherungsgesetzen beschlossen. Die drei Teilrevisionen hängen zusammen und bilden gemeinsam die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Entlastung der Krankenkassen (Prämienzahler) steht eine zusätzliche Belastung der AHV (im Bereich Hilflosenentschädigung), der öffentlichen Hand (Akut- und Übergangspflege, Restfinanzierung der Pflegekosten) sowie der Bezüger von ambulanten Spitexleistungen gegenüber. Das Bundesparlament wählte somit den Weg der Lastenverteilung: Mehrere und auch zusätzliche staatliche Systeme sollen die Pflege noch stärker mitfinanzieren, um die betroffenen, pflegebedürftigen Menschen zu entlasten. Zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung sind die folgenden Bundesgesetze geändert worden: - Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), - Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), und - Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen wurden vom Bundesrat am 24. Juni 2009 veröffentlicht. Gleichentags wurde die Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt. 2.2 Aufgaben der Kantone Die Neuordnung der Finanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit überträgt den Kantonen im Wesentlichen drei Aufgaben: - Sie haben die Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen bei Krankheit, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Bedarfs ambulant, auch in Tagesund Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden, zu regeln, soweit die Kosten nicht durch die Krankenversicherer und die versicherte Person bezahlt werden. Dabei haben sie zu berücksichtigen, dass der versicherten Person höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten Beitrages, den die Versicherer zu leisten haben, überwälzt werden dürfen (Art. 25a Abs. 5 KVG). - 2 -

- Sie haben sich zu mindestens 55 Prozent an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, zu beteiligen (Art. 25a Abs. 2 KVG). - Sie haben dafür zu sorgen, dass wegen eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). 2.3 Einfluss auf die medizinische Versorgung Die Neuordnung der Pflegefinanzierung sieht keine neuen Pflegeleistungen vor, sondern ist eine Finanzierungsvorlage. Durch die neue Finanzierungsordnung wird sich die Nachfrage nach Leistungen der 'Langzeitpflege', welche ambulant oder im Pflegeheim zu erbringen sind, kaum wesentlich verändern. Nicht abschätzbar ist jedoch, wie sich die ärztliche Anordnung der Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt (Art. 25a Abs. 2 KVG) auswirken wird. Bereits heute bestehen Engpässe, wenn nach einem Spitalaustritt ein erhöhter, allenfalls stationär zu erbringender Pflegebedarf besteht, und dafür gar kein Angebot besteht. 3. Umsetzung im Kanton Schwyz 3.1 Umsetzungsbedarf Der Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung ist in erster Linie Sache der Kantone. In einzelnen Bereichen sieht die Neuordnung der Pflegefinanzierung auch ergänzende Regelungen durch den Kanton vor, so insbesondere für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit (Art. 25a Abs. 5 KVG). Im Einzelnen ergibt sich gestützt auf das Bundesrecht folgender Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene: 3.1.1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Im AHVG wird eine neue Leistung geschaffen: die Hilflosenentschädigung leichten Grades für Altersrentnerinnen und -rentner, die zu Hause leben (20% der Mindestrente = Fr. 228.--/Monat = Fr. 2 736.--/Jahr; Stand 2009). Da weder weitere Vorschriften noch die Zuständigkeiten geändert wurden, wird die Hilflosenentschädigung materiell von der IV-Stelle Schwyz beurteilt. Der formelle Entscheid und die Auszahlung erfolgen durch die zuständige Ausgleichskasse. Das AHVG ist direkt anwendbar. Es besteht weder ein gesetzlicher Anpassungsbedarf noch müssen Kanton und Gemeinden für die neue Hilflosenentschädigung aufkommen. Die jährlichen Mehrkosten von rund Fr. 600 000.-- bis 800 000.-- werden durch den Bund finanziert (Art. 102 Abs. 2 AHVG). Die verwaltungstechnische Umsetzung erfolgt direkt durch die Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz, wobei mittelfristig mit einer zusätzlichen halben Vollzeitstelle zu rechnen ist, deren Kosten von der AHV getragen werden. 3.1.2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen Zusätzlich zu den Verbesserungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat sich der Bundesgesetzgeber nun für weitere, wesentliche Verbesserungen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) ausgesprochen. So wird der Vermögensfreibetrag bei Alleinstehenden von heute Fr. 25 000.-- auf Fr. 37 500.-- und bei Ehepaaren von Fr. 40 000.-- auf Fr. 60 000.-- erhöht. Zudem wird ein zusätzlicher Freibetrag von Fr. 300 000.-- eingeführt für Liegenschaften, wenn ein Ehegatte im Heim lebt und der andere im Wohneigentum oder wenn eine im eigenen Wohneigentum lebende Person eine Hilflosenentschädigung bezieht. Das ELG ist direkt anwendbar, und - 3 -

die Ausgleichskasse Schwyz kann die Umsetzung bezüglich Anpassung der Vermögensfreibeträge vornehmen. Die Kantone haben jedoch neu dafür zu sorgen, dass EL-Bezüger durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). Abklärungen haben ergeben, dass derzeit 750 Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen Ergänzungsleistungen beziehen. Bei nur 25 Personen decken die Ergänzungsleistungen zusammen mit den übrigen Einnahmen die Kosten des Heimaufenthaltes nicht. Wie viele davon effektiv zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist nicht bekannt. Es besteht somit nur ein geringer Anpassungsbedarf beim kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. März 2007 (SRSZ 362.200). 3.1.3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung Mit Art. 25a KVG hat sich der Bundesgesetzgeber für einen neuen Weg der Pflegefinanzierung entschieden. Die Krankenversicherung leistet Beiträge an Pflegeleistungen, die ärztlich angeordnet und deren Bedarf ausgewiesen ist. Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Zudem setzt er einheitliche Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest, genauso wie die Modalitäten für die Qualitätskontrolle. Für den Kanton und die pflegebedürftigen Personen ist vor allem Art. 25a Abs. 5 KVG von Bedeutung. Danach dürfen einer versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Diese Bestimmung ist sozial- und finanzpolitisch von grosser Tragweite. Alle Personen völlig unabhängig von Einkommen und Vermögen haben neu Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand an ihre Pflegekosten. Der kantonale Gesetzgeber muss deshalb bestimmen, wer die Restkosten für die Pflegeleistungen bei Krankheit zu übernehmen hat. Zudem muss das Verfahren der Restfinanzierung geregelt werden. 3.2 Aufgabenteilung Kanton Gemeinden 3.2.1 Geltende Aufgabenteilung Spitex Spitin Der Kanton Schwyz kennt im Gesundheits- und Spitalwesen eine klare Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Kanton hinsichtlich spitalexterner und spitalinterner Krankenpflege. Die spitalexterne Krankenpflege (Spitex) fällt in den Verantwortungsbereich der Gemeinden, die Spitalversorgung (Spitin) ist Sache des Kantons. Die Gemeinden haben nach 15 der Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002 (GesV, SRSZ 571.110) ein Angebot für die Hauskrankenpflege und den hauswirtschaftlichen Dienst sowie ab 1. Januar 2010 einen Entlastungsdienst sicherzustellen. Sie finanzieren diese Angebote, soweit die Aufwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter oder die versicherte Person gedeckt werden. In 9 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG, SRSZ 380.300) wird den Gemeinden die Aufgabe übertragen, die erforderlichen Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige zu planen, zu errichten und zu betreiben. Der Kanton hingegen ist zuständig für die Finanzierung der Kosten der öffentlichen Hand für die inner- und ausserkantonale Spitalversorgung (Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003, SRSZ 574.110, SpitV, 16, 24) und für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ( 8 SEG). - 4 -

Die Ergänzungsleistungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen, soweit diese nicht durch Bundesbeiträge finanziert werden. 3.2.2 Anpassungen für die Akut- und Übergangspflege Aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung werden weder neue Leistungen geschaffen noch neue Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenpflegeversicherung zugelassen. An der geltenden Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ist somit grundsätzlich nichts zu ändern. Einzig bei der Finanzierung der Kosten für die Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit. Da diese Leistungen durch Leistungserbringer erbracht werden, welche in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen (Spitex oder Pflegeheime), wäre eine Finanzierung durch die Gemeinden möglich. Andererseits stehen die Leistungen der Akut- und Übergangspflege immer in einem direkten Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt und das Bundesrecht schreibt ausdrücklich vor, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten sind. Der Regierungsrat gewichtet diesen Aspekt stärker, weshalb die Kosten für die Akut- und Übergangspflege vom Kanton zu tragen sind, soweit sie nicht vom Versicherer gedeckt werden. 3.3 Erlassform für die Umsetzung Analog dem Bundesgesetz über die Pflegefinanzierung werden die erforderlichen kantonalen Anpassungen in einem Mantelerlass zusammengefasst. Dieser umfasst die Änderungen der folgenden Erlasse: - Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. März 2007 (kelg, SRSZ 362.200); - Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG, SRSZ 380.300); - Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002 (GesV, SRSZ 571.110). - Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003 (SRSZ 574.110) 25 SEG und 18 ELG ermächtigen den Kantonsrat, die Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums den jeweiligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen. Die Gesundheitsverordnung und die Spitalverordnung als gesetzesvertretende Verordnungen ( 40 Bst. e der Kantonsverfassung) unterstehen ebenfalls dem fakultativen Referendum. Somit kann der Mantelerlass zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung mittels Kantonsratsbeschluss unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen werden. 4. Erläuterungen zur Vorlage 4.1 Ergänzungsleistungen 4.1.1 Anpassung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist das ELG in zwei Teilbereichen angepasst worden: - Höhere Freibeträge beim anrechenbaren Vermögen (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1 bis ELG) Die Freibeträge werden durch das Bundesrecht wie folgt erhöht: - 5 -

Personenstand alt neu Alleinstehende Person Fr. 25 000.-- Fr. 37 500.-- Ehepaar Fr. 40 000.-- Fr. 60 000.-- Waise oder Kind mit Zusatzrente Fr. 15 000.-- Fr. 15 000.-- Der Freibetrag bei selbstbewohntem Wohneigentum wird bei pflegebedürftigen Personen neu auf Fr. 300 000.-- erhöht (Art. 11 Abs. 1 bis ELG). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen sind direkt anwendbar und bedürfen keines kantonalen Ausführungsrechts. Die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistungen erfolgt durch die Ausgleichskasse von Amtes wegen per Mitte 2010. - Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit bei Heimaufenthalt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG) Bei einem Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim werden für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt, wobei deren Höhe durch die Kantone begrenzt werden können. Diese Begrenzung kann dazu führen, dass die Kosten bei einem Heimaufenthalt nicht mehr vollständig gedeckt werden können und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich wird. Die Kantone haben neu dafür zu sorgen, dass durch einen Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. Gemäss 5 Abs. 1 kelg sind bisher bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600 Prozent des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt worden. Dies sind pro Tag Fr. 308.-- (Stand 2009). Per 30. Juni 2009 bezogen 750 pflegebedürftige Personen Ergänzungsleistungen. Bei lediglich 25 Personen (3.33%) konnte nicht die volle Heimtaxe (= Heimtaxe höher als Fr. 308.--) berücksichtigt werden. Bei rund der Hälfte dieser Personen beträgt die Kürzungsdifferenz weniger als Fr. 5.-- /Tag. In diesen Fällen kann der Fehlbetrag in der Regel durch das eigene Vermögen gedeckt werden. Wie viele der übrigen Personen trotz des Bezugs von Ergänzungsleistungen auf die Sozialhilfe angewiesen sind, ist nicht bekannt. Die Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes setzen sich zusammen aus den Aufwendungen für die Grundleistung (Kost, Logis und Betreuung) sowie den Pflegeaufwendungen (Pflegeleistungen ). Um die Transparenz bei der EL-Berechnung in Bezug auf die Heimtaxen zu erhöhen, soll der Regierungsrat die Möglichkeit haben, die Taxbegrenzungen nach Grundleistungen (Hotellerie) sowie Pflegeaufwendungen unterschiedlich zu begrenzen ( 5 Abs. 2 kelg). Bereits jetzt schon, und in Zukunft noch vermehrt, werden die Heime spezielle Pflegedienstleistungen für schwerstpflegebedürftige Personen oder Personen mit hohem Betreuungs- und Pflegeaufwand anbieten. Diese Pflegemassnahmen sind kostenintensiv. Um in diesen Fällen eine Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, soll der Regierungsrat neu die Kompetenz erhalten, für bestimmte Pflegeangebote abweichende Taxbegrenzungen festlegen zu können ( 5 Abs. 2 kelg). 4.1.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen können nur ansatzweise und aufgrund von Schätzungen des Bundesrates in seiner Botschaft aufgezeigt werden. Die generelle Erhöhung der Vermögensfreibeträge und die spezielle Erhöhung des Vermögensfreibetrages im Pflegefall mit Wohneigentum führen einerseits zu höheren Ergänzungsleistungen bei den laufenden Fällen und andererseits zu neuen EL-Fällen. Die Kostenschätzungen variieren und dürften bei rund 2.0 bis 2.5 Mio. Franken liegen. Soweit nicht der Bund im Rahmen der gesetzlichen Regelung die EL mitfinanziert, teilen - 6 -

sich der Kanton und die Gemeinden die Kosten je zur Hälfte ( 10 kelg). Durch die Zunahme der Fälle ist mit entsprechend höheren zu rechnen. Gesetz ELG: Erhöhung Vermögensfreibetrag und höhere Taxbegrenzungen bei speziellen Pflegeangeboten EL: Finanzierungsgrundlage Art. 13 ELG 10 kelg 11 kelg Anteil Kanton/Jahr Anteil Gemeinden/Jahr 1.0 1.25 Mio. Fr. 1.0 1.25 Mio. Fr. ca. 50 000 Franken (plus einmalige Kosten für das Einführungsjahr von ca. 25 000 Franken) 4.2 Stationäre Pflegeleistungen 4.2.1 Neuregelung der Kostentragung gemäss Bund An die stationär erbrachten Pflegeleistungen leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag. Dieser variiert je nach Pflegebedarf und wird vom Bundesrat für die ganze Schweiz neu einheitlich in Franken festgelegt. Tarifverträge zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern (santésuisse) werden hinfällig. Die ungedeckten Pflegekosten mussten bisher vollständig von der versicherten Person selbst oder Dritten (Zusatzversicherung usw.) übernommen werden. Neu dürfen der versicherten Personen von den nicht von den Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchstens vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages belastet werden (Art. 25a Abs. 5 KVG). Die versicherte Person muss sich also weiterhin an den Pflegekosten beteiligen. Diese Kostenbeteiligung ist aber nach oben strikt begrenzt. Der höchste vom Bundesrat festgelegte Pflegebeitrag beträgt aktuell Fr. 108.--, so dass einer versicherten Person max. Fr. 21.60 (20 Prozent von Fr.108.--) pro Tag in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Restfinanzierung haben gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG die Kantone zu regeln. Beispiel: Pflegetaxe des Heimes (Annahme)* Fr. 200.00 Beitrag der Krankenkasse / OKP (Art. 25a KVG) Fr. 108.00 Restbetrag (nicht durch Krankenkasse / OKP gedeckt) Fr. 92.00 Anteil pflegebedürftige Person* (max. 20% von Fr. 108.--) Fr. 21.60 Restfinanzierung durch öffentliche Hand Fr. 70.40 Zahlenquelle: BAG, 10. Juni 2009 *(Nicht berücksichtigt sind die Kosten für Kost, Logis und Betreuung, die im Grundsatz zu Lasten der Bewohner gehen) Der kantonale Gesetzgeber hat deshalb zu entscheiden, welches Gemeinwesen die Finanzierung der Restkosten bei der stationären Langzeitpflege zu tragen hat, wie die verschiedenen Leistungen koordiniert werden und wie das Verfahren abläuft. 4.2.2 Kostenbeteiligung der pflegebedürftigen Person ( 19a Abs. 2 SEG) - 7 -

Der Regierungsrat legt im Rahmen des Bundesrechts die Kostenbeteiligung der versicherten Personen fest. Dieser darf höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages betragen (20% von Fr. 108.-- = Fr. 21.60/Tag). Der Regierungsrat beabsichtigt, den Spielraum voll auszuschöpfen und die Kostenbeteiligung der pflegebedürftigen Person auf 20 Prozent festzusetzen. Dies ist gerechtfertigt, nachdem die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand unbesehen von den finanziellen Möglichkeiten der pflegebedürftigen Person erfolgt. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, erfolgt die Heimfinanzierung in der Regel durch die Ergänzungsleistungen. 4.2.3 Restfinanzierung durch die Gemeinden ( 19a Abs. 1 SEG) Die Gemeinden sind für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige zuständig ( 9 SEG). Sie haben für die Kosten aufzukommen, die nicht durch die in der Einrichtung lebende Person, die Versicherer oder Dritte gedeckt werden ( 16 SEG). Entsprechend dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung haben die Gemeinden die ungedeckten Pflegekosten zu übernehmen. Rund die Hälfte der Personen im Pflegeheim beziehen Ergänzungsleistungen. Bereits hier beteiligen sich die Gemeinden an der Finanzierung, indem sie sich zusammen mit dem Kanton die Kosten teilen, soweit nicht der Bund diese trägt. Der Kostenteiler für die Gemeinden entspricht der Einwohnerzahl. Analog diesem Verteiler werden die Kosten der Gemeinden für die Pflegefinanzierung bei stationärem Aufenthalt ebenfalls anhand der Einwohnerzahl verteilt. Damit besteht eine einheitliche Bemessung der Gemeindeaufwendungen für die Pflegefinanzierung; und dies unabhängig, ob die Gemeindeeinwohner im gemeindeeigenen Heim, einem anderen Heim im Kanton oder ausserkantonal gepflegt werden. Die Aufwendungen der Gemeinden für die stationäre Langzeitpflege werden bei der Berechnung des Normaufwandes gemäss den 14 ff des Gesetzes über den Finanzausgleich (SRSZ 154.100) berücksichtigt. 4.2.4 Koordination und Verfahren ( 19a Abs. 3 SEG) Um Doppelzahlungen zu vermeiden, erlässt der Regierungsrat Koordinationsbestimmungen. Es betrifft dies insbesondere die vorrangige Anrechnung von Leistungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (Privat- / Zusatzversicherungen der Krankenkassen). Zudem wird klar definiert, dass Leistungen gemäss dem Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV den neuen Beiträgen an die Pflegekosten vorgehen. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Ausgleichskasse Schwyz mit der Durchführung der Pflegefinanzierung im stationären Bereich zu beauftragen. Die Ausgleichskasse Schwyz verfügt über die notwendige Infrastruktur (EDV) und das Know-how (Personal). Zudem bietet die Ausgleichskasse Schwyz die Sicherheit, dass die Pflegebeiträge koordiniert mit anderen Sozialversicherungsleistungen wie den Ergänzungsleistungen und den Hilflosenentschädigungen ausgerichtet werden. Es ist damit auch Gewähr für eine einheitliche Rechtsanwendung geboten. Die Verhinderung von Doppelzahlungen sowie die effiziente Koordination mit den Krankenkassen und Heimen haben sich im EL-Bereich bewährt und sind auch im Bereich der Pflegefinanzierung ein wichtiges Ziel. Ebenfalls geregelt sind die geordnete Buchhaltung und Rechnungsstellung gegenüber den Gemeinden sowie die professionelle Geschäftsprüfung durch die gesetzliche Revisionsstelle. Die von ca. drei Prozent des Aufwandes trägt im Interesse eines harmonisierten, effizienten und steuerbaren Vollzuges der Kanton. Der Regierungsrat erlässt zudem Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren mit den Gemeinden. Darstellung des Verfahrens: - 8 -

1) 1) vp = versicherte Person (Bewohner Pflegeheim) KK = Krankenkasse AK = Ausgleichskasse Schwyz vp 1) versicherte Person mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Es ist vorgesehen, dass die versicherte Person die Rechnung des Heimes bezahlt und ihren Anspruch auf den Beitrag der Krankenversicherung und die Restfinanzierung geltend macht. Den Anspruch auf die Restfinanzierung, für welche die Gemeinde zuständig ist, erhebt sie bei der Ausgleichskasse. Diese hat den Anspruch der versicherten Person zu prüfen, die Auszahlung vorzunehmen und von den Gemeinden die Restfinanzierung (aufgrund deren Einwohnerzahl) zu vereinnahmen. 4.2.5 Finanzielle und personelle Auswirkungen Da das Bundesparlament die Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche Hand ohne entsprechende Botschaft des Bundesrates verabschiedet hat, liegen keine Kostenschätzungen des Bundes vor. Eine Hochrechnung von santésuisse geht von gesamtschweizerischen Kosten von rund 350 Mio. Franken aus. Der Anteil des Kantons Schwyz beträgt, gestützt auf die Einwohnerzahl, rund 6.3 Mio. Franken. Die betragen ca. drei Prozent des Gesamtaufwandes. Gesetz Finanzierungsgrundlage Anteil Kanton/Jahr Anteil Gemeinden/Jahr Pflegefinanzierung (Langzeitpflege stationär) Art. 25a Abs. 5 KVG 16 SEG (allenfalls indirekt augrund eines höheren kantonalen Anteils am Finanzausgleichs) ca. 6.3 Mio. Franken* (Einsparungen bei der Sozialhilfe z.zt. nicht bezifferbar) *Schätzung santésuisse RRB gestützt auf 19a SEG ca. Fr. 200 000.-- 4.3 Ambulante Pflegeleistungen - 9 -

4.3.1 Spitex als Leistungserbringer Pflegeleistungen können nicht nur stationär in einem Pflegeheim, sondern auch ambulant, in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG). Diese Leistungen werden meist durch Spitex-Organisationen erbracht. Bundesrechtlich gelten für die ambulanten Pflegleistungen die gleichen Finanzierungsbestimmungen wie für jene im Heim, insbesondere hat auch hier der Kanton die Restfinanzierung zu regeln. Grundsätzlich kann deshalb auf die Darstellung der Finanzierung der stationären Pflegleistungen, insbesondere die Kostenbeteiligung der versicherten Person, verwiesen werden. Mit Inkrafttreten der Gesundheitsverordnung am 1. Januar 2004 sind die Gemeinden verpflichtet worden, ein Angebot für die Hauskrankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienste sicher zu stellen ( 15 Abs. 1 GesV). Soweit die Aufwendungen für diese Dienste nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden, sind sie heute durch die Gemeinden zu finanzieren ( 15 Abs. 3 GesV). Heute sind zehn Spitexorganisationen von den Gemeinden beauftragt, diese Dienste sicher zu stellen. Mit Ausnahme der Spitex Gersau, welche nur im Auftrag des Bezirkes Gersau tätig ist, erbringen die übrigen Organisationen ihre Dienste regional. Alle Organisationen bieten neben den Leistungen, welche zwingend angeboten werden müssen, weitere Dienste wie Mahlzeiten- oder Fahrdienste an. Ergänzend zu den durch die Gemeinden mitfinanzierten Spitexorganisationen sind fünf private Spitexorganisationen und zehn Pflegefachfrauen berechtigt, Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen. 4.3.2 Geltende Finanzierung der ambulanten Krankenpflege Die von den Gemeinden beauftragten Spitexorganisationen sind im Spitex Kantonalverband Schwyz (SKSZ) zusammengeschlossen. Dieser vertritt die einzelnen Organisationen gegenüber den Krankenversicherern (santésuisse Zentralschweiz). Ein Tarifvertrag zwischen dem SKSZ und santésuisse legt fest, dass heute für Pflegemassnahmen, welche von den Spitexorganisationen erbracht werden, ein Tarif von Fr. 52.20 pro Stunde und die Kosten für das für die Pflege erforderliche Verbrauchsmaterial durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Die versicherte Person beteiligt sich an den Kosten für die ambulante Pflege durch die Übernahme des Selbstbehaltes und allfälliger jährlicher Franchisen. Die Kosten der Spitexorganisation, welche nicht gedeckt sind, müssen durch die Gemeinden übernommen werden ( 15 Abs. 3 GesV). Rechnung Rechnung Spitex - Organisation (Fr. 52.20 + Pflegematerial) Klientin /Klient Rückerstattung (allenfalls abzüglich Selbstbehalt, Franchise) Krankenversicherung Leistungsvereinbarung Gemeinde 4.3.3 Änderungen bei der Finanzierung der ambulanten Krankenpflege Die Neuordnung der Pflegefinanzierung beinhaltet drei wesentliche Änderungen, welche die Finanzierung der ambulanten Krankenpflege betreffen. - 10 -

- Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen der versicherten Person höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebetrages überwälzt werden. Dieser beträgt Fr. 79.80 (20% von Fr. 79.80 = Fr. 15.95). Wird von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch gemacht, so haben Versicherte, welche Leistungen von einer von den Gemeinden beauftragten Spitexorganisationen beziehen, künftig neben Selbstbehalt und Franchise auch einen Beitrag an die Pflegekosten zu bezahlen. Die bisherigen Beiträge der Gemeinden an die Spitexorganisationen würden sich entsprechend reduzieren. - Versicherte, welche Leistungen von privaten Spitexorganisationen oder von selbstständig tätigen Pflegefachpersonen beziehen, dürfen künftig nur noch im Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG belastet werden. Decken die Beiträge der Versicherung und der versicherten Person zusammen nicht mehr die anrechenbaren Vollkosten, muss der Kanton die Restfinanzierung regeln. - Tarifverträge zwischen Leistungserbringern und den Versicherern (santésuisse) werden hinfällig, da die Beiträge der Versicherer in der KLV abschliessend festgelegt sind. Finanzierung der ambulanten Krankenpflege öffentliche Spitex 1) private Spitex bisher neu bisher neu Pflegekosten G G VP SB + F SB + F SB + F SB + F VP G VP KVG KVG KVG KVG G: Beitrag der Gemeinde SB + F: Selbstbehalt und Franchise (KVG Art. 64) VP: Beitrag der versicherten Person Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 25, 25a KVG) 1) Spitexorganisationen mit Leistungsauftrag der Gemeinden 4.3.4 Änderung der Gesundheitsverordnung ( 15 GesV) Am Grundsatz, dass die Spitex Aufgabe der Gemeinden ist, wird festgehalten. Im neuen Abs. 3 wird dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, im Rahmen des Bundesrechts die Kostenbeteiligung der versicherten Person festzulegen und Vorschriften zum Durchführungs- und Abrechnungsverfahren festzulegen. Da künftig auch private Spitexorganisationen und selbstständig tätige Pflegefachpersonen, welche im Kanton Schwyz zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, auf die versicherte Person nur den gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG begrenzten Kostenanteil überwälzen können, ist auch für diese Leistungserbringer die Restfinanzierung zu regeln. Dazu ist dem Regierungsrat die Kompetenz zu erteilen, Höchsttaxen festzulegen, damit der Anteil, der durch die Gemeinden zu leisten ist, begrenzt werden kann (Abs. 3, Bst. b). - 11 -

4.3.5 Weitere Umsetzung 4.3.5.1 Aufgaben des Regierungsrates Gemäss neuem 15 Abs. 3 GesV hat der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der versicherten Person für die ambulante Krankenpflege festzulegen. Verzichtet er auf die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, so verändert sich die Belastung der Leistungsbezüger gegenüber heute nicht, da sie sich auch künftig nur mittels Selbstbehalt und Franchise an den Pflegekosten beteiligen müssen. Auch die Belastung der Spitexorganisationen, bzw. der Gemeinden durch die Übernahme der durch die Versicherer nicht gedeckten Kosten wird nicht wesentlich verändert, da die vom Bundesrat festgelegten Pflegebeiträge der Versicherer ungefähr dem heutigen Beitrag gemäss Tarifvertrag zwischen SKSZ und santésuisse entsprechen. Werden die versicherten Personen künftig im Rahmen des Bundesrechts zusätzlich zu Selbstbehalt und Franchise einen Beitrag an die Pflegekosten bezahlen, so werden die Spitexorganisationen, bzw. die Gemeinden, im gleichen Umfang entlastet wie die Leistungsbezüger belastet werden. Im Rahmen der Vorschriften zum Durchführungs- und Abrechnungsverfahren hat der Regierungsrat insbesondere sicher zu stellen, dass Bezüger, welche Leistungen von privaten Spitexorganisationen und selbstständig tätigen Pflegefachpersonen beziehen, rechtsgleich behandelt werden. 4.3.5.2 Aufgabe der Gemeinden Gegenüber den Spitexorganisationen, welche bereits bisher im Auftrag der Gemeinden tätig sind, wird sich die Aufgabe der Gemeinden nur insofern ändern, dass die Mitfinanzierung durch die Gemeinden aufgrund der neuen Kostenbeteiligung durch die Krankenversicherer und die Leistungsbezüger anzupassen ist. Neu werden die Gemeinden jedoch nach Vorgaben des Regierungsrates die durch Versicherer und Leistungsbezüger nicht gedeckten Kosten der privaten Spitexorganisationen und selbstständig tätigen Pflegefachpersonen zu übernehmen haben, soweit diese ausgewiesen sind und die vom Regierungsrat festgelegte Höchsttaxe nicht überschreiten. 4.3.5.3 Aufgabe der Leistungserbringer Der geltende Tarifvertrag zwischen SKSZ und santésuisse sah für Leistungen der ambulanten Hauskrankenpflege einen Einheitstarif von Fr. 52.20 pro Einsatzstunde (zuzüglich Kosten für Pflegematerial) vor. Neu sind die Leistungen differenziert nach den Leistungsarten 'Massnahmen der Abklärung und Beratung', 'Massnahmen der Untersuchung und Behandlung' und 'Massnahmen der Grundpflege' in Rechnung zu stellen. 4.3.6 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die Neuerungen der Finanzierung im Bereich ambulante Pflege haben für den Kanton keine personellen Auswirkungen. Indirekt wird sich der Kanton finanziell an den Pflegekosten zu beteiligen haben, indem durch die Einführung einer Kostenbeteiligung durch die versicherten Personen sich ein neuer oder zusätzlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen ergeben kann. Für die Gemeinden wirken sich die Änderungen sowohl personell wie finanziell aus. Ein zusätzlicher Aufwand wird anfallen aufgrund der Durchführung des Verfahrens zur Mitfinanzierung der privaten Spitexorganisationen und der selbstständig tätigen Pflegefachpersonen. Da lediglich zehn selbstständig tätige Pflegefachpersonen und fünf private Spitexorganisationen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, wird sich der anfallende Administrativaufwand in Grenzen halten. - 12 -

Schöpft der Regierungsrat den Spielraum zur Festlegung der Kostenbeteiligung der versicherten Person voll aus und legt er fest, dass dieser 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden, so führt dies zu einer wesentlichen Entlastung der Gemeinden. Gemäss einer Schätzung, welche auf den Zahlen der Spitexstatistik für das Jahr 2007 beruht, könnten künftig die Gemeinden ihre Beiträge an die Spitexorganisationen mit Leistungsauftrag um rund 1.3 Mio. Franken reduzieren. Diesen Einsparungen stehen Mehrbelastungen für die Mitfinanzierung der Leistungen der selbstständigen Pflegefachpersonen und der privaten Spitexorganisationen und höhere Gemeindebeiträge an die Ergänzungsleistungen gegenüber. Die Mehrbelastungen sind nicht bezifferbar, da bisher die Leistungen der nicht öffentlichen Spitex von der Spitexstatistik nicht erfasst wurden und nicht abschätzbar ist, wie viele Personen aufgrund der Kostenbeteiligung einen neuen oder zusätzlichen Anspruch an Ergänzungsleistungen stellen werden. Gesetz Pflegefinanzierung (Langzeitpflege ambulant) Finanzierungsgrundlage Art. 25a KVG 15 GesV RRB gestützt auf 15 GesV Anteil Kanton/Jahr 1) bei einer Kostenbeteiligung der versicherten Person von 20 Prozent Anteil Gemeinden/Jahr Entlastung öffentliche Spitex: ca. 1.3 Mio. Franken 1) Belastung EL, private Spitexorganisationen und selbstständige Pflegefachpersonen: nicht bezifferbar kein zusätzlicher Personalbedarf 4.4 Akut- und Übergangspflege 4.4.1 Bedeutung Die gesamtschweizerische Einführung von leistungsorientierten Fallpauschalen (Swiss-DRG) wird die Spitalaufenthaltsdauern verkürzen und teilweise eine frühere Entlassung von Patientinnen und Patienten bewirken. Es wird allgemein erwartet, dass in diesem neuen System gewisse Patientengruppen (insbesondere ältere sowie chronisch kranke Patientinnen und Patienten) zu einem Zeitpunkt entlassen werden, wo sie noch nicht in der Lage sind, ein selbständiges Leben aufzunehmen, jedoch auch nicht der intensiven Pflege und Therapie einer speziellen Rehabilitation bedürfen. Für diese Nachbehandlungen soll keine Finanzierungslücke entstehen. Deshalb sieht Art. 25 Abs. 2 KVG vor, dass Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung gemäss Art. 49a KVG (Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet werden. Die Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren für die Akut- und Übergangspflege Pauschalen. Die Kosten dieser Akut- und Übergangspflege werden analog zu den gesetzlichen Bestimmungen der Spitalfinanzierung anteilsmässig durch die Versicherer und die Kantone übernommen. Die versicherten Personen haben ausser der Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG (Selbstbehalt und Franchise) für die Pflegeleistungen, die durch die Akut- und Übergangspflege entstehen, keine Eigenleistungen zu erbringen. Der kantonale Anteil der Kosten der Akut- und Übergangspflege beträgt mindestens 55 Prozent (Art. 7b Abs. 1 KLV). Bei der Kostenübernahme handelt es sich - 13 -

jedoch einzig um die Vergütung der Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV. Die Kosten der Hotellerie gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung bzw. der Kantone. 4.4.2 Finanzierungsanteil des Kantons Gestützt auf Art. 25a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49a KVG hat der Kanton die Kosten zu tragen, welche durch die ambulante oder stationäre Akut- und Übergangspflege entstehen und nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind. Das Bundesrecht definiert den minimalen Finanzierungsanteil, welcher der Kanton gemäss den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a KVG; Art. 7b KLV) bei der Akut- und Übergangspflege zu übernehmen hat. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt aufgrund von Pauschalen, welche zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern zu vereinbaren sind. 4.4.3 Ergänzung der Spitalverordnung Für die Akut- und Übergangspflege sind weder neue Leistungen noch neue Leistungserbringer vorgesehen. Die Leistungen gemäss Art. 7 KLV, welche in der ambulante Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim erbracht werden, sind auch die Leistungen der Akut- und Übergangspflege. Somit sind grundsätzlich Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Pflegeheime berechtigt, die Leistungen der Akut- und Übergangspflege zu erbringen. Bei der Akut- und Übergangspflege kann jedoch eine Intensität an Pflege erforderlich sein, wie sie nicht durch jeden der o. e. Leitungserbringer erbracht werden kann. Daher soll dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt werden, die Leistungserbringer der Akut- und Übergangspflege zu bestimmen bzw. einzuschränken. In der Mehrzahl der Fälle werden Patientinnen und Patienten mit einem vom Spitalarzt verschriebenen Bedarf an Akut- und Übergangspflege die erforderliche Behandlung durch die örtliche Spitex oder das Pflegeheim, in welchem sie sich vor dem Spitalaufenthalt aufhielten, erhalten. Ist jedoch für eine Patientin oder ein Patient mit ordentlichem Aufenthalt zu Hause nach dem Spitalaustritt eine stationäre Akut- und Übergangspflege verschrieben, so sind für diese Fälle die erforderlichen Plätze bereit zu stellen. Mittels Leistungsauftrag sollen einzelne Heime oder eine andere Institution mit entsprechender Bewilligung beauftragt werden, diese Leistung zu erbringen. Dem Kanton wird neben der Mitfinanzierung der der Pflegeleistungen der Akut- und Übergangspflege Vorhalteleistungen für das Bereithalten der erforderlichen Kapazitäten zu entrichten haben. Mittels einer Ergänzung der Spitalverordnung um einen neuen Abschnitt VI (Akut- und Übergangspflege) mit dem 29 (Leistungserbringer und Finanzierung) sollen einerseits dem Regierungsrat die o. e. Kompetenzen erteilt (Abs. 1) und andererseits festgelegt werden, dass der Kanton die Kosten übernimmt, soweit sie nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden. 4.4.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die Neuerungen der Finanzierung der Akut- und Übergangspflegeleistungen haben für den Kanton sowohl personelle wie auch finanzielle Auswirkungen. Die personellen Auswirkungen ergeben sich aus der Abwicklung bzw. der Entrichtung des kantonalen Anteils an die Leistungserbringer. Eine vorsichtige Bedarfsschätzung mit Daten aus Kantonen, welche bereits heute Akut- und Übergangspflege anbieten, ergibt ein mögliches Patientenvolumen von rund 300 500 Patientinnen und Patienten pro Kalenderjahr. Rechnet man mit einem ähnlichen Aufwand für die Bearbeitung der Gesuche um Finanzierung wie bei der ausserkan- - 14 -

tonalen Spezialversorgung (Kostengutsprachen) würde dies einem zusätzlichen Stellenbedarf von rund 15 Prozent eines Vollpensums entsprechen (entspricht ca. 15 000.--/Jahr). Die Kosten durch die Neuordnung der Finanzierung der Akut- und Übergangspflege für den Kanton lassen sich kaum beziffern. Es ist zum heutigen Zeitpunkt nicht klar, wie hoch die Pauschalen sowohl im stationären wie auch im ambulanten Bereich sein werden. Ebenso ist unklar, wie sich das Patientenvolumen anteilsmässig auf den stationären bzw. den ambulanten Bereich verteilen wird und wie lange die Akut- und Übergangspflege im Einzelfall verordnet wird (maximal 14 Tage). Unter der Annahme, dass das Bedarfsvolumen wie oben dargelegt rund 500 Patientinnen und Patienten pro Jahr ausmacht und alle in eine stationäre Akut- und Übergangspflege gehen, ergibt sich unter Anwendung weiterer Annahmen folgende geschätzte Kostenfolge für den Kanton. Anzahl Fälle/Jahr 500 Maximale Aufenthaltsdauer 14 Tage Pflegetage (Fälle x Aufenthaltsdauer) 7 000 Tage Tagestarif (Schätzung) Fr. 200.-- Total Kosten Fr. 1 400 000.-- Anteil Kanton (bei 55% kantonalem Anteil) Fr. 770 000.-- Der finanzielle Aufwand für das Bereitstellen von Betten (Vorhalteleistung) für Personen mit ordentlichem Aufenthalt zu Hause, welche nach einem Spitalaufenthalt für die Akut- und Übergangspflege eine stationäre Behandlung brauchen, ist nicht abschätzbar. Die zusätzliche Belastung des Kantons dürfte tiefer zu liegen kommen. Einerseits ist davon auszugehen, dass ein beträchtlicher Teil der Patientinnen und Patienten eher die kostengünstigere ambulante Akut- und Übergangspflege in Anspruch nehmen wird, und andererseits ist zu erwarten, dass durch die Anordnung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege teilweise Rehabilitationsmassnahmen kompensiert werden. Für die Gemeinden ergeben sich im Bereich Akut- und Übergangspflege weder personelle noch finanzielle Auswirkungen, da diese Leistungen vollumfänglich von den Versicherern und dem Kanton getragen werden. Gesetz Finanzierungsgrundlage Anteil Kanton/Jahr Anteil Gemeinden/Jahr Pflegefinanzierung (Akut- und Übergangspflege) Art. 25a Abs. 2 KVG Art. 7b KLV Fr. 800 000.-- 1) 1) ohne Vorhalteleistung RRB gestützt auf 19a SEG bzw. 15 Abs. 2 GesV ca. Fr. 15 000.-- 5. Finanzielle/personelle Auswirkungen (Bilanz) Die finanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Pflegefinanzierung können zurzeit wie folgt grob abgeschätzt werden: - 15 -

Leistung ELG: Erhöhung Vermögensfreibetrag und höhere Taxbegrenzungen bei speziellen Pflegeangeboten ELG: HE-AHVG: Pflegefinanzierung (Langzeitpflege stationär) Pflegebeiträge bei Heimaufenthalt Pflegefinanzierung (Langzeitpflege ambulant) Pflegebeiträge bei Spitex Akut- und Übergangspflege Akut- und Übergangspflege Finanzierungsgrundlage Art. 13 ELG 10 kelg Anteil Kanton/Jahr Anteil Gemeinden/Jahr 1.0 1.25 Mio. Fr. 1.0 1.25 Mio. Fr. 11 kelg ca. Fr. 50 000.-- Art. 67 IVG Art. 25a Abs. 5 KVG 16 SEG RRB gestützt auf 19a SEG Art. 25a Abs. 5 KVG 15 GesV (allenfalls indirekt augrund eines höheren kantonalen Anteils am Finanzausgleichs) ca. Fr. 200 000.-- ca. 6.3 Mio. Franken (Einsparungen bei der Sozialhilfe zurzeit nicht bezifferbar) Entlastung ca. 1.0 Mio. Franken 1) 15 GesV nicht bezifferbar Art. 25a Abs. 2 KVG GesV RRB gestützt auf 19a SEG bzw. 15 Abs. 2 GesV Fr. 800'000.-- ca. Fr. 15 000.-- Total Fr. 2 315 000.-- Fr. 6 550 000.-- 2) Hinweis: Es handelt sich durchwegs um Schätzungen. 1) Bei einer Kostenbeteiligung der versicherten Person von 20 Prozent und unter Berücksichtigung der Mehrbelastung (s. 4.3.6). 2) Wird auf eine Kostenbeteiligung der versicherten Person bei der ambulanten Langzeitpflege verzichtet, so erhöht sich der Betrag um 1.0 Mio. Franken. Die Kostendämpfung auf Seiten der Krankenkassen führt aufgrund der neuen bundesgesetzlichen Normen unweigerlich zu höheren Kosten in den Kantonen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil der Kostendynamik (mehr betagte und hochbetagte Personen und teurere Pflege) - 16 -

bei diesem neuen System von der öffentlichen Hand durch Steuermittel aufgefangen werden muss. - 17 -