REGIONALPLAN SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG FORTSCHREIBUNGEN 2016 VORRANGGEBIETE FÜR STANDORTE REGIONALBEDEUTSAMER WINDKRAFTANLAGEN

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Transkript:

Anlage 1 zur Beilage Nr. 4/2016 REGIONALPLAN SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG FORTSCHREIBUNGEN 2016 VORRANGGEBIETE FÜR STANDORTE REGIONALBEDEUTSAMER WINDKRAFTANLAGEN - PLANSÄTZE, BEGRÜNDUNGEN UND KARTEN - Stand 12.04.2016, zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg Johannesstraße 27, 78056 Villingen-Schwenningen Telefon 07720/9716-0, Telefax 07720/9716-20 E-Mail-Adresse: info@rvsbh.de

Regionalplanfortschreibung Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen 4.2 ENERGIE Die Teilfortschreibung 2016 wird in den Regionalplan Schwarzwald-Baar-Heuberg 2003 eingefügt. 4.2.3 Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Z) Folgende Vorranggebiete für regional bedeutsame Windenergieanlagen werden festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt: Kaltes Feld, Stadt Dornhan zwei Teilflächen insgesamt 26,7 ha (Karte 1) Fluorn-Winzeln, VVG Oberndorf 15,5 ha (Karte 2) Kapfwald-Falken, VVG Schramberg 17,3 ha (Karte 3) Benzebene-Winterecke, VVG Schramberg zwei Teilflächen insgesamt 16,5 ha (Karte 3) Brogen, VVG Schramberg 8,4 ha (Karte 3) Rappeneck, VVG Furtwangen-Gütenbach/Stadt Vöhrenbach 37,7 ha (Karte 4) Länge, Stadt Blumberg/GVV Immendingen-Geisingen, GVV Donaueschingen zwei Teilflächen insgesamt 150,8 ha (Karte 5) Kohlberg-Amtenhauser Berg, GVV Immendingen-Geisingen 70,3 ha (Karte 6) Winterberg, VVG Tuttlingen/ GVV Immendingen-Geisingen 57,5 ha (Karte 6) Allmend, GVV Donau-Heuberg 49,1 ha (Karte 7) Weilheimer Berg, VVG Spaichingen/ VVG Tuttlingen 41,4 ha (Karte 8) Vogtshölzle/Rote Halde, VVG Rottweil/ VVG Trossingen 39,4 ha (Karte 9) Bauberg, VVG Oberndorf 16,0 ha (Karte 10) Diese Vorranggebiete sind von allen Raumnutzungen freizuhalten, die einer Nutzung von regional bedeutsamen Windenergieanlagen entgegenstehen. Nutzungen, die dem Sicherungszweck nicht widersprechen, sind zulässig. Begründung Veranlassung und Zielsetzung 2

In der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Schwarzwald- Baar-Heuberg wurde bereits am 26. September 2008 die Aufstellung einer Regionalplanfortschreibung Regionalbedeutsame Windkraftanlagen beschlossen. Grund hierfür war der Bedarf in der Weiterentwicklung der bestehenden Vorranggebiete unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts in der Windenergie, der anstehenden Klärung naturschutzfachlicher Fragestellungen (überregionale Bedeutung des Vogelschutzes in der Region) sowie dem Vorliegen neuer Planungsgrundlagen. Nach den Ereignissen in Fukushima im Jahr 2011 soll als ein wesentlicher Bestandteil der eingeleiteten Energiewende der Ausbau der Windenergie forciert werden. Auch die Landesregierung Baden- Württembergs tritt für einen wachsenden Anteil regenerativer Energien in der Energieversorgung ein. Zielsetzung des Landes Baden- Württemberg ist es, dass im Jahr 2020 die Bruttostromerzeugung des Landes zu 10 % über die heimische Windenergie gedeckt wird. Zur Zielerreichung ist ein landesweit verstärkter Zubau von Windenergieanlagen erforderlich. Hierzu wurde das Landesplanungsgesetz am 9. Mai 2012 geändert. Wesentliche Inhalte der Änderung des Landesplanungsgesetzes - aus Sicht der Regionalplanung - sind die Aufhebung der bisherigen regionalplanerischen Festlegungen zur Windenergienutzung sowie die Vorgabe, dass die Regionalverbände nur noch Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festlegen können, jedoch keine Ausschlussgebiete mehr. Verfolgt ein Regionalverband weiterhin die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen, ist in der Folge eine Neuaufstellung des Teilregionalplans zum Thema Windenergienutzung erforderlich. Die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg ist durch den vorhandenen Anlagenbestand, trotz der im regionalen Vergleich geringen Flächengröße und laut Windatlas Baden-Württemberg unterdurchschnittlichen Windhöffigkeit, bereits ein Windnutzungsschwerpunkt im Land. In der Region wird daher der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Festlegung Vorhaben, die der Nutzung der Windenergienutzung dienen, sind im Außenbereich nach 35 Abs. 1 Nr. 5 privilegiert. Die Festlegung der Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen über Vorranggebiete im Regionalplan entfaltet keine außergebietliche Ausschlusswirkung. Über den Teilregionalplan Regionalbedeutsame Windkraftanlagen werden Bereiche, in denen die regionalbedeutsame Windenergienutzung Vorrang vor anderen Nutzungen hat, als Vorranggebiete festgelegt. Die festgelegten Vorranggebiete sichern dabei die für den Ausbau der Windenenergienutzung regionalbedeutsamen Windnutzungsschwerpunkte in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, die aus Sicht der Raumordnung geeignet und konfliktarm sind. 3

Die Plankonzeption berücksichtigt dabei, dass die im Regionalplan als Ziele der Raumordnung getroffenen Festlegungen des Regionalplans zum Freiraumschutz der Windenergienutzung nicht entgegenstehen bzw. bei der Betroffenheit Schutzbedürftiger Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege der Einzelfallabwägung unterliegen. Die Regionalplanung ermöglicht und fördert in der Region Schwarzwald- Baar-Heuberg somit den Ausbau der Windenergienutzung und trägt zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes Baden-Württemberg bei. Verdeutlicht wird dies, neben den bestehenden 41 Windkraftanlagen in der Region, durch 18 in den festgelegten Vorranggebieten und nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz aktuell beantragte Windkraftanlagen und durch 17 zusätzlich geplante Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete (Kenntnisstand zum 12.04.2016). Die mögliche Nutzung der Windenergie durch Einzelvorhaben oder über Vorhaben in Bereichen, für die nach Prüfung auf Regionalplanebene keine vorrangige Nutzung der Windenergie festgelegt wurde, bleibt durch die Festlegung der Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen unberührt. Die gebietsscharfe Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Bau solcher Anlagen in den jeweiligen Vorranggebieten. Plankonzept Die rechtliche Wirkung, wie sie von Vorranggebieten ausgeht, setzt ein schlüssiges Planungskonzept voraus. Es ist vom Regionalverband im Rahmen seiner Planungskompetenz zu erstellen und mit den Nachbarregionen abzustimmen. Es legt vor allem die anzuwendenden Auswahlkriterien fest und beschreibt das methodische Vorgehen bei deren Anwendung. Auf dieser Basis ist eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Planungsraumes auf geeignete und nicht geeignete Standorte unter umfassender Prüfung aller berührten öffentlichen und erkennbaren privaten Belange vorgenommen worden. Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgte unter Berücksichtigung des Windenergieerlasses für Baden-Württemberg (2012) in mehreren Stufen im Wege der Abschichtung bis zur abschließenden Planungsentscheidung (Trichtermethodik). Anhand der Methode werden die nach Windatlas Baden Württemberg (2011) für die Windenergienutzung geeigneten und regionalbedeutsamen Suchräume hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit und des Entgegenstehens fachlich begründeter harter Tabukriterien ermittelt. Im Standortauswahlprozess finden anschließend weiche Tabukriterien in den Bereichen Berücksichtigung, wo bereits auf Regionalplanebene erhebliche Konflikte erkennbar sind und in denen daher kein Vorrang für die Windenergienutzung festgelegt werden soll. Die Bewertung erfolgte in Anlehnung an den Windenergieerlass Baden-Württemberg und ist durch regionsweit vorliegende Daten und Erkenntnisse auf Bauleitplanebene (Vogelschutz), durch Einzelfallprüfungen und Stellungnahmen der Fachbehörden 4

(Wasserschutz) oder konzeptionelle Vorgaben (planerische Leitsätze zur Anlagenkonzentration und damit erforderlicher Vorsorgeabstände zur Wohnnutzung im Außenbereich) begründet. Auf Regionalplanebene sind in der Folge u. a. keine Vorranggebiete im Abstand von 500 Meter um Wohnnutzungen im Außenbereich, in Wasserschutzgebieten der Zone II oder in Vogelschutzgebieten festgelegt worden. Bei der heutigen Größe von Windkraftanlagen kann die Wirkung der Anlagen auf die Umwelt beträchtlich sein. Um eine den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entsprechende, raumverträgliche und insbesondere landschaftsverträgliche Windkraftnutzung zu erzielen, erfolgte für den Standortauswahlprozess auf Regionalplanebene eine Konkretisierung der für die Regionalplanung relevanten Umweltziele über planerische Leitsätze: - Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten für die Windenergienutzung mit geringstem Konfliktpotenzial, - Konzentration der Anlagen in Windparks zur Vermeidung zahlreicher Einzelanlagen, - Akzeptanz eines höheren Konfliktpotenzials an besonders windhöffigen Standorten, - Bevorzugung durch technische Infrastruktur vorbelasteter Standorte gegenüber unbelasteten Bereichen, - Vermeidung einer Überlastung der Landschaft durch die Konzentration von Festlegungen innerhalb der betrachteten Naturräume, - Übernahme und Weiterentwicklung von bereits ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergie und insbesondere bestehender Anlagenstandorte mit Erweiterungsmöglichkeiten, soweit dies den vorher genannten Leitsätzen nicht widerspricht. Die sich aus dem Raumordnungs-/Landesplanungsgesetz und dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg sich ergebenden und relevanten Ziele des Umweltschutzes sind im Umweltbericht unter 4.3. Ziele des Umweltschutzes genannt. Für die nach Ausschluss der harten und weichen Tabubereiche verbliebenen Gebiete erfolgte eine Einzelfallprüfung und Abwägung hinsichtlich der Betroffenheit standortbezogener Umweltbelange oder sonstigen Restriktionen, die in einzelnen Fällen zur Nichtberücksichtigung für eine Festlegung als Vorranggebiet geführt hat. Im Anhang 1 zum Umweltbericht sind die im Standortauswahlprozess angewandten Kriterien zusammengefasst und thematisch geordnet dargestellt. Mit den Festlegungen wird angestrebt, dass Raum für Windfarmen, bestehend aus mindestens drei regionalbedeutsamen Windenergieanlagen neuester Technik, angeboten wird. Vom Umfang dieses Flächenangebotes wird in den festgelegten Vorranggebieten mit bestehenden Anlagen abgewichen, wenn nach Prüfung der regionsweit angewandten Kriterien die Voraussetzungen für eine Ertüchtigung des Windnutzungsstandortes (Repowering) und damit auch für eine nachhaltige Windenergienutzung des Standortes gegeben sind. In der Folge ist in den Vorranggebieten der größtmögliche Ausnutzungsgrad hinsichtlich der installierbaren Leistung, eine möglichst res- 5

sourcenschonende Erschließung und eine effizienten Anbindung an die Energieinfrastruktur anzustreben und zu verwirklichen. Naturparke Die standortbezogene Festlegung der Vorranggebiete berücksichtigt auf der Regionalplanebene über das Plankonzept die zu erwartenden Veränderungen der Landschaft durch die Erschließung, die Errichtung, den Betrieb und der sonstigen erforderlichen Infrastruktur, die mit der verstärkten Nutzung der Windenergie verbunden sind. Über das Plankonzept erfährt dabei die Berücksichtigung der Schutzzwecke aller drei Naturparke, an denen die Region Anteil hat, eine hohe Gewichtung, was sich quantitativ in geringflächigen Überschneidungen der Vorranggebiete mit den Naturparkkulissen zeigt. Für die Vorranggebiete innerhalb der Naturparkkulissen belegt insbesondere die vertiefte Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Rahmen der SUP auch qualitativ eine mit den Schutzzwecken vereinbare Windenergienutzung. Vogelschutzgebiete Restriktionen für die Festlegung der Vorranggebiete, sowohl auf Regionalplan- als auch auf Bauleitplanungsebene, ergeben sich durch das Vorkommen windkraftempfindlicher Vogelarten in den Natura 2000-Gebieten der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg und der damit erforderlichen Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte. Die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg hat großräumigen Anteil an Vogelschutzgebieten, deren Schutzzweck u. a. die Erhaltung und Entwicklung windkraftempfindlicher Vogelarten zum Ziel hat. Aufgrund der überregionalen Bedeutung der Vogelschutzgebiete für nach europäischem Recht geschützte und windkraftempfindliche Vogelarten in Verbindung mit dem Vorhandensein von alternativen Windnutzungsgebieten außerhalb der Vogelschutzgebiete, werden in Anlehnung an den Windenergieerlass Baden-Württemberg die in der Region ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiete mit einem Schutzabstand von 700 Meter im Standortauswahlprozess als Tabubereiche berücksichtigt. Die Einstufung der Vogelschutzgebiete als Tabubereiche führt dabei zu keiner substanziellen Verringerung des Standortpotenzials für den Ausbau der Windenergienutzung in der Region, da mit der Festlegung von Vorranggebieten keine Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung in den Vogelschutzgebieten verbunden ist. Die Möglichkeit, auf Bauleitplan- oder Vorhabenebene, eine Verträglichkeit der Windenergienutzung gegenüber den Erhaltungs- und Entwicklungszielen in den Vogelschutzgebieten nachzuweisen, bleibt durch die Festlegung der Vorranggebiete unberührt. Schutz windkraftempfindlicher Arten Für die Festlegung von Bereichen mit Vorrang für regionalbedeutsame Windkraftanlagen ist zu prüfen, ob dauerhaft nicht ausräumbare Hin- 6

dernisse, wie die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, dem Vollzug der Planung entgegenstehen und damit kein Planerfordernis besteht. Auf Regionalplanebene wird hierzu auf Grundlage vorliegender Daten und Erkenntnisse eine überschlägige Prognose getroffen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Flächensicherung über die Festlegung als Vorranggebiet noch keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand auslöst. Die Prognose, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten und inwieweit diese der Windenergienutzung entgegenstehen, kann daher nur auf Grundlage einer zeitlichen Momentaufnahme des zum Zeitpunkt der Festlegung bewerteten Zustandes der relevanten Arten und ggf. Populationen erfolgen. Durch den fehlenden Vorhabenbezug ist zudem eine Aussage zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, zu CEF- oder FCS- Maßnahmen nur begrenzt möglich. Für Vorranggebiete, die auch als Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen dargestellt sind, erfolgte eine den Vorgaben der Naturschutzfachverwaltung und auf Grundlage der Hinweise und Empfehlungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg entsprechende Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange. Die hieraus vorliegenden Ergebnisse begründen die Festlegung der jeweiligen Vorranggebiete. Für die Vorranggebiete ohne Regelung über die Bauleitplanung erfolgte auf Regionalplanebene eine Prognose zur Betroffenheit windkraftrelevanter Vogelarten. Im Schwarzwald sind prioritäre Lebensräume für das Auerhuhn, die nach Aussage der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) gegenüber der Windenergienutzung als Ausschlussflächen, als sehr problematisch oder als bedeutende Trittsteine eingestuft wurden, als Tabubereiche oder über die Einzelfallprüfung berücksichtigt worden. Durch die vorhandenen Windnutzungspotenziale im Wald, ist in der waldreichen Region Schwarzwald-Baar-Heuberg von einer Beeinträchtigung windkraftempfindlicher Fledermausarten durch die Windenergienutzung auszugehen, was ebenfalls zu Konflikten mit den Verbotstatbeständen des Artenschutzes führen kann. Auf Regionalplanebene erscheint der artenschutzrechtliche Konflikt durch ein Betriebsmanagement der Windkraftanlagen, einschließlich hierzu erforderlicher Monitoringmaßnahmen, grundsätzlich lösbar. Insbesondere in den Vorranggebieten im Wald oder im räumlichen Zusammenhang zu Waldgebieten, ist mit Abschaltzeiten, die auf Genehmigungsebene festgelegt werden, zu rechnen. Sonstige bau- und anlagenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen, sind ebenfalls auf Genehmigungsebene zu ermitteln und verträglich zu regeln. Allgemeine planerische Hinweise zu den festgelegten Gebieten Waldgebiete sind grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignet, zusätzlich zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist hier eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. 7

Das Erfordernis einer für das konkrete Vorhaben und auf der jeweiligen Planungsebene ausreichenden Berücksichtigung und Prüfung artenschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Belange, bleibt durch die Festlegung von Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen unberührt. Regionalbedeutsame Windkraftanlagen wirken sich, über den Nahbereich hinaus, großräumig auf die Landschaft aus. Um eine landschaftsverträgliche Einbindung zu ermöglichen, sollten Beeinträchtigungen durch entsprechende Windfarmkonfigurationen (insbesondere Anlagenformation, Verwendung gleicher Anlagentypen im räumlichen Zusammenhang) und Vorgaben für Anlagenkomponenten oder deren Betrieb (insbesondere Oberflächengestaltung, Drehrichtung und Umdrehungszahl benachbarter Anlagen) vermindert werden. Die Möglichkeiten das Windparklayout in einem frühen Planungsstadium bezüglich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prüfen, sind zu nutzen. Eine Grundlage zur landschaftsverträglichen Einbindung stellt der Einsatz fotorealistischer Visualisierungen dar, die bei der Strategischen Umweltprüfung zum Teilplan Regionalbedeutsame Windkraftanlagen unterstützend eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang sollten Immissionen durch die Kennzeichnung der Windkraftanlagen als Luftfahrthindernisse (Markierungen und Befeuerung) verträglich gestaltet und nach Möglichkeit technische Einrichtungen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, eingesetzt werden. 8

Übersichtskarte zur Festlegung Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg 9

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Stadt Sulz am Neckar Kaltes Feld 26,7 ha Stadt Dornhan 12

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Stadt Dornhan Stadt Alpirsbach, Region Nordschwarzwald Stadt Oberndorf am Neckar Gemeinde Fluorn-Winzeln Fluorn-Winzeln 15,5 ha Stadt Schramberg 14

15

Gemeinde Lauterbach Kapfwald-Falken 17,3 ha Stadt Hornberg, Region Südlicher Oberrhein Stadt Schramberg Benzebene- Winterecke 16,5 ha Brogen 8,4 ha Stadt St. Georgen Gemeinde Königsfeld 16

17

Gemeinde Schönwald Stadt St. Georgen Rappeneck 37,7 ha Stadt Furtwangen Stadt Vöhrenbach 18

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Stadt Donaueschingen Stadt Geisingen Stadt Hüfingen Stadt Blumberg Länge 150,8 ha 20

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Gemeinde Talheim Stadt Tuttlingen Stadt Bad Dürrheim Winterberg 57,7 ha Kohlberg- Amtenhauser Berg 70,3 ha Gemeinde Immendingen Stadt Geisingen 22

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Gemeinde Mahlstetten Gemeinde Kolbingen Allmend 49,1 ha Stadt Tuttlingen Stadt Mühlheim a. D. 24

25

Gemeinde Balgheim Stadt Spaichingen Gemeinde Dürbheim Gemeinde Gunningen Gemeinde Hausen ob Verena Weilheimer Berg 41,4 ha Gemeinde Rietheim-Weilheim Gemeinde Seitingen-Oberflacht Gemeinde Wurmlingen 26

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Gemeinde Deißlingen Vogtshölzle/ Rote Halde 39,4 ha Gemeinde Aldingen Stadt Villingen- Schwenningen Stadt Trossingen 28

29

Gemeinde Vöhringen Stadt Oberndorf am Neckar Stadt Rosenfeld, Region Neckar-Alb Bauberg 16,0 ha Gemeinde Dietingen Gemeinde Epfendorf 30

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#* Stadt Dornhan #*#* #* VVG Sulz #* WKA-Bestand VRG Gebietskulisse 2016 Beikarte der Anlage 1 zur Beilage PA OE µ Nr.4/2016 FNP-Darstellungen März 2016 VVG Schiltach #* #* VVG Oberndorf #* #* #*#* Regionsgrenze FNP-Planungsträger Vogelschutzgebiet (VSG) VSG Schutzabstand 700m VVG Schramberg #*#* GVV Villingendorf #* VVG Dunningen #* #* #* #* #* VVG Rottweil #* #* Gemeinde Königsfeld i. Schw. #* #* GVV #*#* Raumschaft #* Triberg Stadt St. Georgen i. Schw. GVV Heuberg #* #* #* VVG Spaichingen #* #* #* #* VVG Villingen-Schwenningen #* #* #* VVG Furtwangen-Gütenbach #* VVG Trossingen GVV Donau-Heuberg #* Stadt Vöhrenbach i. Schw. Stadt Bad Dürrheim VVG Tuttlingen GVV Donaueschingen GVV Immendingen-Geisingen #* #* #*#*#* Stadt Blumberg Beikarte zum Regionalplan Schwarzwald-Baar-Heuberg 1:250.000 Darstellung der Gebietskulisse Teilplan "Regionalbedeutsame Windkraftanlagen" und der rechtsverbindlichen Konzentrationszonen nach 35 Abs. 3 S. 3 (Stand April 2016)