Windkraft Aktuelle Situation
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- Liane Steinmann
- vor 7 Jahren
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1 Fachtagung Bioenergie 2013 Bad Saulgau - Friedberg, 25. Januar 2013 Windkraft Aktuelle Situation Verbandsdirektor Wilfried Franke Regionalverband Bodensee-Oberschwaben Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
2 Die Regionen in Baden-Württemberg Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
3 Strommix und regenerative Stromabdeckung in der Region Bodensee-Oberschwaben (Status Quo) Gesamtstromverbrauch in der Region Bodensee-Oberschwaben: ca. 3,83 Mrd. kwh Abdeckung durch erneuerbare Energien: ca. 20% (ohne KWK) Biomasse ca. 9% Energiemix Fossile Energien 80% Erneuerbare Energien 20% Photovoltaik ca. 8% Wasserkraft ca. 2% zusätzlicher KWK-Anteil ca. 0,5 % Windenergie ca. 0,5%
4 Die Potenziale zur regenerativen Stromabdeckung in der Region Bodensee-Oberschwaben bis 2022 bei gleichem Gesamtstromverbrauch 2) Biogas ca. 13% zusätzlicher KWK-Anteil ca. 28% 1) Erneuerbare Energien ca. 61% Holz ca. 4% Abfälle ca. 1% Photovoltaik ca. 24% Energiemix Fossile Energien 39% Wasserkraft ca. 2% 3) Windkraft ca. 17% (einschl. Repowering) 1) ohne 28% KWK-Anteil 2) Potenzial bei bestehenden Biogasanlagen / Flächen 3) entspricht ca. 130 Windkraftanlagen mit einer elektr. Leistung von ca kw und 140 m Nabenhöhe
5 ab5,5m/sin140m übergrund
6 Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie Beschluss Verbandsversammlung Fortschreibung TRP Windenergie Informelle Anhörung; max. 280 WEA 1% der Regionsfläche Mai Planentwurf 40 potenzielle Vorranggebiete für 3 WEA und mehr mit 5,5 m/s in 140 m Nabenhöhe außerhalb von Siedlungen und Schutzgebieten (entspricht ca. 220 möglichen WEA) Umweltprüfung! Offenlagebeschluss Ausweisung von 24 Vorranggebieten (Windparks) mit ca. 130 WEA Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
7 Teilregionalplan Windenergie 2012 Tabelle 3 Raumordnerische Beurteilung der potenziellen Vorrangsgebiete für regional bedeutsame Windenergieanlagen (inkl. Ergebnisse der SUP) Potenzielle Vorranggebiete sortiert in der Reihenfolge der Windhöffigkeitsklassen (sehr gut, gut, ausreichend, grenzwertig) No Standortname Kreis WEA max 1 Fläche (ha) 1WEA max 2 Fläche (ha) 2 Wind Anschluss Zuwegung Nutzung Landschaft Kulturgüter Mensch Natur Boden Wasser Klima Abwägung 3 Beuron SIG VRG Betenbrunn BSK VRG Nesselwangen BSK VRG Gehrenberg BSK VRG Leibertingen / Messkirch SIG VRG Höchsten Ost RV / SIG VRG Höchsten West SIG VRG Mennisweiler RV Rohstoffe VRG Gaishaus RV 3 34 Rohstoffe kein VRG 33 Osterhofen RV 5 97 kein VRG Vilsingen SIG VRG 03 6 Rohrdorf Nord SIG VRG 04 7 Rohrdorf / Engelswies SIG kein VRG 8 Rohrdorf Süd SIG 5 93 kein VRG 10 Altheim SIG 6 98 kein VRG 11 Heudorf SIG 5 89 kein VRG 13 Birkhöfe SIG VRG Atzenberger Höhe RV / SIG VRG Danketsweiler RV VRG Hilpensberg / Rickertsreute SIG / BSK VRG Engenreute RV VRG Haisterkirch RV Rohstoffe VRG Leutkirch RV VRG Oberschwarzach RV VRG Aichstetten RV VRG Emmelhofen RV VRG Beuren RV VRG 24 4 Kreenheinstetten / Langenhart SIG kein VRG 12 Sauldorf SIG 4 91 kein VRG 21 Heiligenberg BSK 3 36 kein VRG 25 Tettnang BSK 3 30 kein VRG 28 Rohrbach RV 5 83 kein VRG 29 Eintürnen RV kein VRG 26 Grund RV 3 23 kein VRG 35 Bad Wurzach RV 3 16 kein VRG 40 Eglofs RV 4 98 kein VRG Bingen SIG VRG Steinbronnen SIG VRG Esenhausen RV VRG 10 1 Kettenacker SIG 5 99 kein VRG VRG Vorranggebiet zur Anhörung mit Standort-Nummer Angaben bezogen auf die potenziellen Vorranggebiete (Planungsschritt 1) 2 Angaben bezogen auf die Vorranggebiete zur Anhörung (Planungsschritt 2) Regionalverband Bodensee-Oberschwaben Stand: 11. Juli 2012
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9 Priviligierung von Windenergieanlagen nach BauGB (ab wirksam durch Aufhebung TRPläne) 35 I Nr. 5 BauGB Außenbereich offen Zu beachten: - Siedlungsabstände - best. Schutzgebiete Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
10 Novelle Landesplanungsgesetz Mai VII 1 LplG nur noch Vorranggebiete für die Windenergienutzung Ziel: Konzentration keine Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung d.h. keine Verläßlichkeit mehr! Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
11 Planvorbehalt 35 III 1 BauGB Steuerung nur noch durch Gemeinde (GVV) - Konzentrationszonen im FNP - schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept - substantiell Raum geben Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
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13 Ergebnisse und Schlussfolgerungen 1. Das Abwägungsergebnis ist fehlerhaft, weil der Windenergienutzung im Plangebiet durch die Festsetzung der drei Vorrangflächen nicht substantiell Raum verschafft wird. (S. 25) 2. Nach dem neuen Windatlas Baden-Württemberg bleibe das Potenzial sogar in 140 m Höhe noch unterhalb 4,75 m/sec. (S. 16) 3. Hier werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die Nacht von 45 db (A) auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus den drei in der Nachbarschaft bestehenden Windenergieanlagen mit einem prognostizierten Schallimmissionspegel von 41,2 db (A) deutlich unterschritten. (S. 36) Anmerkung: Entfernungen m zu Wohngebäuden 4. Windkraftanlagen können deshalb beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen auslösen. (S. 37) 5. Eiswurf insoweit kann unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Nachbarschaft jedenfalls durch technische Anforderungen zur Gefahrenabwehr, wie z. B. den Einbau von Eissensoren mit einer automatischen Abschaltung (vgl. Nr des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg) begegnet werden,
14 deren Erfüllung dem Bauherrn noch im späteren Genehmigungsverfahren auferlegt werden kann. (S. 37) 6. Dass dem Vorhaben öffentliche Belange i. S. des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen, insbesondere die Windkraftanlage das Orts- und Landschaftsbildes nicht verunstaltet, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen beim Augenschein überzeugend begründet (S. 35 und 36 des Urteilsabdrucks) (S. 37)
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16 Bei der Zulassung einer Windenergieanlage, die das Landschaftsbild beeinträchtigt, hat der Verursacher gemäß den Vorgaben des 15 Abs. 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG zwar grundsätzlich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Diese sind jedoch bei Windenergieanlagen häufig nicht feststellbar, weil eine Realkompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Windenergieanlage zumeist nicht möglich ist. Daher bemisst sich die Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild nach der Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus entstehenden Vorteile ( 15 Abs. 6 S. 3 BNatSchG). Maßstab für die Berechnung des Ausgleichsabgabe ist die Ausgleichsabgabeverordnung (AAVO), die fort gilt, solange der Bund keine Verordnung zur Regelung der Höhe der Ersatzzahlung erlässt ( 17 Abs. 7 BNatSchG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich gemäß 2 Abs. 2 Nr. 3 AAVO nach den Baukosten und auf der Grundlage der in 3 AAVO dargestellten Bemessungsgrundsätze. Bei den Baukosten sind die Kosten für Fundament, Turm und Rotorblätter, nicht jedoch für die maschinenbaulichen und elektrotechnischen Teile der Anlage zu berücksichtigen. Die Baukosten sind auf der Grundlage der DIN 276 zu berechnen. Die Ersatzzahlung ist an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu leisten ( 21 Abs. 5 S. 4 NatSchG) und möglichst im betroffenen Naturraum zu verwenden ( 15 Abs. 6 S. 7 BNatSchG). Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
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