Ist eine vernünftige Planung der Windkraft im baden-württembergischen Teil der Metropolregion Rhein-Neckar möglich?

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Ist eine vernünftige Planung der Windkraft im baden-württembergischen Teil der Metropolregion Rhein-Neckar möglich? Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie ihr einseitiges Aussteigen aus der einheitlichen Regionalplanung in der europäischen Metropolregion Rhein-Neckar mit Bezug auf den Teilregionalplan Windkraft begründet; 2. wie die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Windenergieerlasses auf die Metropolregion Rhein- Neckar reagiert haben und welcher Verhandlungsstand aktuell zwischen den drei Landesregierungen besteht; 3. welche Auswirkungen sich durch den Windenergieerlass konkret für den einheitlichen Regionalplan der Metropolregion Rhein-Neckar ergeben und in welchem Zeitfenster die Metropolregion darauf reagieren muss; 4. wie viele Vorranggebiete für Windkraftanlagen bisher im einheitlichen Regionalplan der europäischen Metropolregion Rhein-Neckar ausgewiesen waren und ob im Landschaftsschutzgebiet an der Bergstraße Vorranggebiete ausgewiesen wurden; 5. ob ihr bekannt ist, dass nur ein Teil der Kommunen innerhalb der zusammenhängenden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bergstraßenkante dem Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim angehören; 6. wie ihres Wissens der Planungsstand der Stadt Weinheim in Bezug auf die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen ist; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. welche Volllaststunden und folglich welche Wirtschaftlichkeit sie für Windkraftanlagen an der badischen Bergstraße erwartet, insbesondere im Hinblick auf etwaige Abschaltzeiträume und die bisher nicht als ausreichend bewertete Windhöffigkeit; 8. was im Hinblick auf 35 Baugesetzbuch (BauGB) geschieht, wenn eine Kommune wie z. B. Weinheim nach umfangreichen Prüfungen zu dem Schluss kommt, dass aus Gründen des Naturschutzes (z. B. Artenschutz) oder auch aufgrund zu geringer Windhöffigkeit kein einziger Standort auf ihrer Gemarkung für die Windkraft geeignet ist; 9. wie sie verhindern will, dass Kommunen Vorrangflächen ausweisen, die für die Energiegewinnung untauglich sind Wacker, Stratthaus, Nemeth, Brunnemer, Klein, Groh, Razavi, Köberle, Kunzmann, Mack, Dr. Rapp, Schreiner, Schwehr CDU Begründung Die Europäische Metropolregion Rhein-Neckar stellt einen einheitlichen Regionalplan auf, der bisher selbstverständlich auch die Windkraft umfasste. Dieser einheitliche Regionalplan ist entscheidend für den Erfolg der länderübergreifenden Metropolregion. Durch den Windenergieerlass ist Baden-Württemberg in Bezug auf die Windkraft einseitig aus dieser einheitlichen Regionalplanung ausgestiegen. Bisher waren keine Vorranggebiete im Landschaftsschutzgebiet Bergstraße ausgewiesen, doch nun sind die Kommunen an der Bergstraße bzw. der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim, dem einige dieser Kommunen angehören, auf sich gestellt und müssen in Eigenregie eine Flächennutzungsplanung für die Windkraft vornehmen. Weder ist die Situation zwischen den Bundesländern innerhalb der Metropolregion abschließend geklärt, noch besteht an der Bergstraße Einigkeit darüber, ob hier Windkraftanlagen überhaupt wirtschaftlich betrieben werden können und ob ihr Nutzen höher zu bewerten ist als der Schutz des Landschaftsschutzgebiets an der Bergstraße. Dies drückt sich auch in zahlreichen Bürgerprotesten aus. Die Kommunen an der Bergstraße bekennen sich alle zur Energiewende, sehen aber teilweise andere Möglichkeiten als die Windkraft, um einen eigenen Beitrag dazu zu leisten. Wenn in einer Kommune wie Weinheim an jedem möglichen Standort fachlich begründete Bedenken z. B. in Bezug auf Artenschutz, geringe Windhöffigkeit, Landschaftsschutz etc. gegen die Ausweisung von Vorrangflächen sprechen, so muss ermöglicht werden, dort auch Ausschlussflächen auszuweisen, um eine Ansiedlung von Windkraftanlagen mit fragwürdigem Nutzen für die Energiegewinnung zu verhindern. 2

3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 25. April 2013 Nr /10 nimmt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie ihr einseitiges Aussteigen aus der einheitlichen Regionalplanung in der europäischen Metropolregion Rhein-Neckar mit Bezug auf den Teilregionalplan Windkraft begründet; Von einem zumal einseitigen Aussteigen der Landesregierung aus der einheitlichen Regionalplanung in der Metropolregion Rhein-Neckar kann keine Rede sein. Die Landesregierung hat sich auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 vielmehr stets dafür eingesetzt, dass der Verband Region Rhein- Neckar über die Ländergrenzen hinweg einen einheitlichen Regionalplan für sein gesamtes Verbandsgebiet aufstellen kann. Sie hat dazu im Rahmen der Raumordnungskommission gemäß Artikel 13 des Staatsvertrags mit den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz die landesplanerischen Ziele und weiteren Erfordernisse der Raumordnung für eine gemeinsame Entwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes aufeinander abgestimmt und sich in einstimmigen Beschlüssen der drei Länder über gemeinsame Vorgaben zu Form und Inhalt des einheitlichen Regionalplans verständigt. Zur regionalplanerischen Steuerung der Windenergie hatte die Raumordnungskommission ursprünglich eine einheitliche Schwarz-Weiß-Planung vorgegeben. Seit Januar 2012 sind aufgrund des Beschlusses der Raumordnungskommission im einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar analog zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg ebenfalls einheitlich nur Vorranggebiete festzulegen. 2. wie die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz auf die Auswirkungen des baden-württembergischen Windenergieerlasses auf die Metropolregion Rhein- Neckar reagiert haben und welcher Verhandlungsstand aktuell zwischen den drei Landesregierungen besteht; 3. welche Auswirkungen sich durch den Windenergieerlass konkret für den einheitlichen Regionalplan der Metropolregion Rhein-Neckar ergeben und in welchem Zeitfenster die Metropolregion darauf reagieren muss; Zu 2. und 3.: Der baden-württembergische Windenergieerlass hat auf das Planungsregime in der grenzüberschreitenden Regionalplanung im Rhein-Neckar-Gebiet, die besonderen staatsvertraglichen Regelungen unterliegt, keine Auswirkung. Maßgeblich sind vielmehr die entsprechenden Beschlüsse der Raumordnungskommission, für die nach dem Staatsvertrag Einstimmigkeit erforderlich ist. Zur Steuerung der Windenergie im einheitlichen Regionalplan stellt der o. g. Beschluss vom Januar 2012 die maßgebliche, grenzübergreifend einheitliche planungsrechtliche Vorgabe dar. Aktuell strebt das Land Rheinland-Pfalz eine Änderung an. Zur Vermeidung von insoweit widersprüchlichen Planungsvorgaben für den rheinland-pfälzischen Teil der Metropolregion hat Rheinland-Pfalz im Rahmen der Raumordnungskommission kürzlich vorgeschlagen, zwar an der gemeinsamen Konzeption für die Windenergie und der Festlegung von Vorranggebieten im einheitlichen Regionalplan festzuhalten, aber bezüglich des Umfangs und der Art der Darstellung von Ausschlussgebieten für die Windenergie jeweils den bestehenden oder in Aufstellung befindlichen landesrechtlichen Vorgaben der drei Länder Rechnung zu tragen. Nach hiesigem Kenntnisstand beabsichtigt Rheinland-Pfalz demnächst einen entsprechenden Antrag zur Änderung der Beschlussfassung der Raumordnungskommission zu stellen. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3

4 4. wie viele Vorranggebiete für Windkraftanlagen bisher im einheitlichen Regionalplan der europäischen Metropolregion Rhein-Neckar ausgewiesen waren und ob im Landschaftsschutzgebiet an der Bergstraße Vorranggebiete ausgewiesen wurden; Ein einheitlicher Regionalplan befindet sich erst in der Aufstellung und enthält dementsprechend noch keine verbindlichen Festlegungen. In dem Offenlage- Entwurf zum einheitlichen Regionalplan für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit vom März 2012 sind in der Gesamtregion 58 Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung vorgesehen, darunter 31 im baden-württembergischen Teil der Region. In dem im baden-württembergischen Teil bestehenden Teilregionalplan Windenergie des ehemaligen Regionalverbandes Rhein-Neckar Odenwald sind 16 Vorranggebiete festgelegt. Weder im bisherigen Offenlage-Entwurf zum einheitlichen Regionalplan noch im bestehenden Teilregionalplan sind im Bereich der Landschaftsschutzgebiete Bergstraße-Nord, -Mitte und -Süd Vorranggebiete für die Windenergienutzung vorgesehen bzw. festgelegt. 5. ob ihr bekannt ist, dass nur ein Teil der Kommunen innerhalb der zusammenhängenden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bergstraßenkante dem Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim angehören; Es ist bekannt, dass die Gemarkungen der Städte und Gemeinden Hirschberg a. d. B., Schriesheim, Dossenheim und Heidelberg, die dem Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim angehören, anteilig in Landschaftsschutzgebieten entlang der Bergstraße liegen, an denen außerhalb des Nachbarschaftsverbandes auch Kommunen wie z. B. Weinheim, Hemsbach und Laudenbach Anteile haben. 6. wie ihres Wissens der Planungsstand der Stadt Weinheim in Bezug auf die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen ist; Die Stadt Weinheim hat einen Entwurf für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergieanlagen aufgestellt, der das gesamte Gemeindegebiet erfasst. Zu diesem Entwurfsstand wurde zwischen dem 9. November 2012 und dem 22. Februar 2013 die frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchgeführt. Derzeit findet die Auswertung der in dieser Phase eingegangenen Stellungnahmen statt, in denen verschiedene Restriktionen vorgetragen wurden. Nach deren Auswertung und Überprüfung wird die Stadt in Abhängigkeit vom Ergebnis über das weitere Vorgehen entscheiden. 7. welche Volllaststunden und folglich welche Wirtschaftlichkeit sie für Windkraftanlagen an der badischen Bergstraße erwartet, insbesondere im Hinblick auf etwaige Abschaltzeiträume und die bisher nicht als ausreichend bewertete Windhöffigkeit; Laut Windatlas Baden-Württemberg liegen im Gebiet rund um die badische Bergstraße in einigen Bereichen sehr günstige Windverhältnisse von bis zu 6,5 m/s in einer Nabenhöhe von 100 Metern vor. Aufgrund des Einflusses lokalräumlicher Gegebenheiten und der geringen Zahl an Vergleichsanlagen in der Region bedarf eine verlässliche Beurteilung von Wirtschaftlichkeit, Energieerträgen und Volllaststunden der Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (u. a. auch Typ und Nennleistung der Windenergieanlage). Entsprechende Messungen oder Gutachten aus der konkreten Anlagenplanung liegen der Landesregierung nicht vor. Etwaige Regelungen zu Abschaltverpflichtungen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens getroffen. 4

5 8. was im Hinblick auf 35 Baugesetzbuch (BauGB) geschieht, wenn eine Kommune wie z. B. Weinheim nach umfangreichen Prüfungen zu dem Schluss kommt, dass aus Gründen des Naturschutzes (z. B. Artenschutz) oder auch aufgrund zu geringer Windhöffigkeit kein einziger Standort auf ihrer Gemarkung für die Windkraft geeignet ist; Wenn auf der Gemarkung einer Gemeinde kein Standort für Windenergieanlagen (WEA) geeignet sein sollte, ist nach Bundesrecht eine planerische Steuerung im Wege der Flächennutzungsplanung, die die Rechtswirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslöst, zumindest für das Gemarkungsgebiet dieser Gemeinde allein nicht möglich. Es verbleibt dann bei der grundsätzlichen Beurteilung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Für die Zulassung von WEA im Einzelfall nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist u. a. Voraussetzung, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Solche können neben Darstellungen eines Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans insbesondere Belange des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltungen sein. Je geringer dabei die Windhöffigkeit und damit die Wirtschaftlichkeit einer ggf. im Einzelfall vorgesehenen WEA ist, desto schwerer wiegen bei der Beurteilung der Zulässigkeit solche entgegenstehenden öffentlichen Belange mit dem Ergebnis, dass eine grundsätzlich nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässige WEA im Einzelfall auch unzulässig sein kann. Gemeinden, denen aufgrund mangelnder Standorte auf dem eigenen Gemarkungsgebiet eine planerische Steuerung nicht möglich ist, haben jedoch grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich mit benachbarten, besser mit geeigneten Standorten ausgestatteten kommunalen Planungsträgern (z. B. Verwaltungsgemeinschaften) zur Planung und Steuerung der Windkraft zusammenzuschließen. Dies kann z. B. über eine Vereinbarung nach 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB oder über einen gemeinsamen Teilflächennutzungsplan nach 204 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgen. Voraussetzung für solche interkommunale Planungen ist jeweils, dass der Windkraft im Gesamtgebiet der an der Planung beteiligten Gemeinden substanziell Raum gegeben wird. Insoweit kann die Gesamtplanung der beteiligten Kommunen im Einzelfall dann auch dazu führen, dass im Gebiet einer der beteiligten Kommunen keine Konzentrationszone ausgewiesen wird, sodass sich dort de facto eine gemeindeweite Ausschlusswirkung ergibt. 9. wie sie verhindern will, dass Kommunen Vorrangflächen ausweisen, die für die Energiegewinnung untauglich sind. Voraussetzung für eine planerische Steuerung der Windenergieanlagen in einem Plangebiet ist, dass der Plangeber ein schlüssiges Gesamtkonzept aufstellt, das der Windkraft in substanzieller Weise Raum schafft. Eine solche Planung mit Konzentrationszonen für WEA und der Rechtsfolge des Ausschlusses von WEA außerhalb dieser Konzentrationszonen muss Standorte ausweisen, die für die Windenergienutzung geeignet sind. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Ferner fehlt es bei einer Ausweisung untauglicher Standorte an der Erforderlichkeit der Planung gemäß 1 Abs. 3 BauGB, da eine solche Planung nicht vollzugsfähig wäre. Diese Sach- und Rechtslage ist den Plangebern bekannt und u. a. im Windenergieerlass (Kap ) dargestellt. Dr. Splett Staatssekretärin 5

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