Bundesteilhabegesetz ( 14-27) Koordination der Leistungen zur Teilhabe

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Transkript:

Bundesteilhabegesetz ( 14-27) Koordination der Leistungen zur Teilhabe Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg 1.02.606 Seminar: Projekt Regionales Netzwerk Nachsorge und Teilhabe für Menschen mit erworbener Hirnschädigung Lehrende: Referentin: Apl. Prof. Dr. med. Andreas Zieger Ann-Kristin Müller Datum: 20. Juni 2017

Ablauf Aufbereitung des Beitrages von Heinisch: Mehr Koordination durch das BTHG? einschließlich den 14-27 BTHG: Kapitel 4 Koordination der Leistungen ( 14-24) und Kapitel 5 Zusammenarbeit ( 25-27) 2

Heinisch: Mehr Koordination durch das Bundesteilhabegesetz? I. Thesen des Autors II. Beratung III. Instrumente der Bedarfsermittlung IV. Teilhabeplanung nach SGB IX Teil 1 n. F. V. Gesamtplanung nach Teil 2 SGB IX VI. Fazit Heinisch 2017 3

Thesen des Autors 1. Mit dem BTHG werden die Rechte der Leistungsberechtigten in der Bedarfsermittlung und -feststellung sowie die Bedeutung einer koordinierten Teilhabe- bzw. Gesamtplanung hervorgehoben. 2. Beteiligen sich Sozialleistungsträger, andere Stellen und Leistungsberechtigte entsprechend der vorgesehenen Regelungen, können Unterstützungsleistungen nahtlos erbracht werden. Bei mangelhafter Beteiligung sieht das BTHG zu wenig wirksame Mittel vor, um das Ziel koordinierter Unterstützungsleistungen zu erreichen. 3. Das Verhältnis von Teilhabeplanung und Gesamtplanung ist nicht so geregelt, dass ein Mehr an Bürokratie verhindert wird. Heinisch 2017, S. 1 4

II Beratung Ist Voraussetzung zur Wahrnehmung der eigenen Rechte Das BTHG sieht zwei Formen der Beratung vor 1. Allgemeine Beratung der Eingliederungshilfe 2. Unabhängige ergänzende Teilhabeberatung (2018-2022) Die gemeinsamen Servicestellen der RT werden abgeschafft Heinisch 2017, S. 2f. 5

II Instrumente der Bedarfsermittlung Mit dem BTHG werden erstmals gesetzlich Kriterien für die Bedarfsermittlung festgehalten Für die Eingliederungshilfe wird die Orientierung an den Lebensbereichen der ICF vorgegeben Standardisierung vs. Ausarbeitung auf Landesebene Anspruchsvoraussetzung der Lebensbereiche wird bis 2023 in einem weiteren Gesetz geregelt Heinisch 2017, S. 3f. 6

IV Teilhabeplanung 1. Leistender Rehabilitationsträger und Beteiligung anderer (5, 6,) 14, 15, 16 2. Teilhabeplanung (THP) und Teilhabekonferenz (THK) 19, 20, 21 Heinisch 2017, S. 4f. 7

Rehabilitationsträger ( 6) und Leistungsgruppen ( 5) Rehabilitationsträger Leistung 5 Leistungsgruppen 1. Gesetzliche Krankenkassen 1 & 3 1. Leistungen zur medizinischen 2. Bundesagentur für Arbeit 2 & 3 Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am 3. Gesetzliche Unfallversicherung 1,2,3 & 5 Arbeitsleben, 3. unterhaltssichernde und 4. Gesetzliche Rentenversicherung 1,2 & 3 andere ergänzende Leistungen, 5. Kriegsopferfürsorge 1-5 4. Leistungen zur Teilhabe an 6. Öffentliche Jugendhilfe 1,2,4 & 5 Bildung 5. Leistungen zur sozialen 7. Eingliederungshilfe 1,2,4 & 5 Teilhabe 20.06.2017 Koordination der Leistungen zur Teilhabe 5, 6 BTHG (12/2016) 8

14 Leistender Rehabilitationsträger (RT) RT prüft Zuständigkeit für Antrag innerhalb von 2 Wochen und leitet ggf. weiter oder stellt den Rehabilitationsbedarf fest 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern Leistender Rehabilitationsträger leitet den Antrag weiter, wenn weitere Zuständigkeiten nach 6 BTHG bestehen Frist erhöht sich bei Weiterleitung auf bis zu 6 Wochen Geteilte Leistungen werden auf Grundlage des THP und nur mit Zustimmung des Antragsstellers erbracht 14, 15 BTHG (12/2016) 9

22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen Andere öffentliche Stellen: Pflegekasse, Integrationsämter, Jobcenter, Betreuungsbehörde Andere öffentliche Stellen können durch RT einbezogen werden, um Rehabilitationsbedarf festzustellen (zumeist mit Zustimmung des Antragsstellers) 22 BTHG (12/2016) 10

16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern Wenn Rehabilitationsträger A Leistungen von B erbringt, muss B diese A erstatten Leistungsaufwendung + 5% Verwaltungskostenpauschale Unrechtmäßige Leistungen werden nicht erstattet Bei Erstattungen von Trägern der Eingliederungshilfe, Jugendhilfe oder Kriegsopferfürsorge greift 108 SGB X 16 BTHG (12/2016) 11

17 Begutachtung Wenn ein Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs benötigt wird Frist verlängert sich um 2 Wochen Nach Möglichkeit Sachverständige zur Auswahl stellen Ggf. Austausch und Abstimmung mit beteiligten Rehabilitationsträgern Gutachten ist die Entscheidungsgrundlage für den leistenden Rehabilitationsträger und Teil des THP 17 BTHG (12/2016) 12

18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen RT muss Fristüberschreitung schriftlich begründen und Antragssteller mitteilen Wird Überschreitung nicht begründet gilt Leistung als genehmigt Wenn daraufhin Leistungen selbstbeschafft werden, müssen diese ggf. durch den RT erstattet werden o.g. gilt nicht für Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und Kriegsopferfürsorge 18 BTHG (12/2016) 13

19 Teilhabeplan (THP) Der THP ist die schriftliche Dokumentation von Ziel, Art & Umfang der Leistungen, in Absprache mit dem Antragssteller und ggf. beteiligten RT THP dokumentiert u.a. Antragseingang, Zuständigkeiten, Beteiligungen Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Instrumente der Bedarfsermittlung Gutachten Teilhabeziele Wunsch- und Wahlrecht etc. 19 BTHG (12/2016) 14

20 Teilhabekonferenz (THK) Teilhabekonferenz kann zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs durchgeführt werden Antragssteller, Jobcenter, leistender oder beteiligte Rehabilitationsträger können THK vorschlagen Ablehnung einer Teilhabekonferenz, wenn Bedarf schriftlich festgestellt werden kann, Aufwand-Nutzen Relation der Durchführung unangemessen zu Leistung ist, Keine Einwilligung des Antragsstellers für THK vorliegt Antragsfirst mit Teilhabekonferenz beträgt 8 Wochen (statt 2 Wochen) 20 BTHG (12/2016) 15

V Gesamtplanung 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren Wenn der Träger der Eingliederungshilfe Rehabilitationsträger ist, Dann ergänzen die Vorschriften zum Gesamtplan die THP- Vorschriften Dann ist Gesamtplan ein Teil des THP Gleiches gilt für den Träger der Jugendhilfe und den Hilfeplan nach 36 SGB VIII 21 BTHG (12/2016) 16

Fazit Koordinationsaufwand des leistenden Rehabilitationsträger wird deutlich Teilhabeplan gewinnt an Verbindlichkeit Offen bleibt die praktische Umsetzung der Koordination und Beteiligung der anderen öffentlichen Stellen UN-BRK erfordert Koordination der Leistungen Heinisch 2017, S. 7f. 17

23 Verantwortliche Stelle für Sozialdatenschutz Der hauptverantwortliche Träger ist verantwortlich für den Schutz der Sozialdaten des Antragsstellers Daten dürfen nur mit Zustimmung des Antragsstellers erhoben und genutzt werden Datenschutzverpflichtungen anderer Sozialgesetzbücher bleiben unberührt 24 Vorläufige Leistungen Bestimmungen des Kapitels lassen Verpflichtungen der RT zu vorläufigen Leistungen unberührt 23, 24 BTHG (12/2016) 18

25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger Verantwortungsbereiche der Rehabilitationsträger Einheitliche & nahtlose Leistungserbringung Vereinheitlichung von Leistungsgrundlagen (Gutachten, Abgrenzung, Einbindung) Gesetzl. vorgeschriebene Leistungserbringung (Beratung, Prävention) Regionale Arbeitsgemeinschaften sollen diese Verantwortungsbereiche verfolgen bzw. umsetzen 25 BTHG (12/2016) 19

26 Gemeinsame Empfehlungen (GE) Gemeinsame Empfehlungen sollen Zusammenarbeit sichern Gemeinsame Empfehlungen werden zu vielfältigen Bereichen vereinbart (THP, Bedarfsermittlung, Beteiligung anderer Stellen, etc.) Kassen, Jugendhilfe, Leistungserbringer etc. können über die jeweiligen Spitzenverbände eingebunden werden RT arbeitet bei Erstellung der Gemeinsamen Empfehlung u.a. mit BAR, BMAS zusammen 26 BTHG (12/2016) 20

27 Verordnungsermächtigung Das BMAS kann in Abstimmung mit dem Bundesrat Regelungen im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen erlassen ( 25, 26), wenn Rehabilitationsträger ihren Pflichten nicht nachkommen 27 BTHG (12/2016) 21

Literatur Bundesteilhabegesetz (BTHG), in der Fassung vom 29. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) Heinisch, A. (2017). Mehr Koordination durch das Bundesteilhabegesetz? Beitrag D13-2017 unter www.reha-recht.de; 05.04.2017. 22