Nachfolge richtig gestalten

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Transkript:

Vortrag zum Thema: Nachfolge richtig gestalten rechtliche und steuerliche Herausforderungen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Krs. Herzogtum Lauenburg 1

Wir sind Weltmeister und Kreisklasse 2

Wie geht das zusammen? Weltmeister im Steuersparen 3

Und gleichzeitig: Kreisklasse bei der Nachfolge- und Vorsorgegestaltung 4

Im Einzelnen zunächst zu den rechtlichen Herausforderungen: 1) Wer weiß genau, welche Folgen das gesetzliche Erbrecht für ihn bzw. seine Erben hat? 2) Welchen Einfluss haben lebzeitige Verfügungen (z.b. Schenkungen) auf Erben und andere? 3) Wie kann ich beides in Einklang bringen und gestalten? 5

1) Beispiel: Ehefrau erbt bei Zugewinngemeinschaft neben den Kindern langfristig orientierte betriebliche Nachfolge sieht anders aus 2) Lebzeitige Verfügungen führen oft zu nachlaufenden Ausgleichsansprüchen Stichwort: Pflichtteilsergänzung 3) Ergo: Derartige Aspekte können und sollten gestaltet werden 6

Gestaltung auf vielfache Weise möglich, so u.a. durch - Testament - Erbvertrag - Kombination aus Schenkung und Testament / Erbvertrag 7

Aber Achtung: Die Gestaltung muss gut geplant und durchdacht sein, denn hier lauern viele Fallstricke Beispiel: Nachfolger soll laut Testament der Sohn werden, aber die Satzung des Unternehmens bestimmt Anderes 8

Häufiger Fall der Kollision von Erbrecht und Gesellschaftsrecht Was genau gilt, ist abhängig von der Art des Unternehmens: 9

1) Kapitalgesellschaft z.b. GmbH, AG 2) Personengesellschaft z.b. GbR, OHG, KG 10

1) Kapitalgesellschaft Bei Kapitalgesellschaften gilt der Grundsatz der Universalsukzession, d.h. der oder die Erben werden automatisch durch den Tod des Erblassers Gesellschafter Geschäftsanteile sind vererblich dies kann nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden (auch keine Einziehung von GA im Todesfall) Vorrang des Erbrechts vor dem Gesellschaftsrecht 11

2) Personengesellschaft Bei Personengesellschaften gilt der Grundsatz der Singularsukzession, d.h. bei mehreren Erben wird jeder einzelne Erbe entspr. seiner Erbquote Gesellschafter (nicht die Erbengemeinschaft) Vererblichkeit von Geschäftsanteilen kann durch die Satzung ausgeschlossen oder verändert werden Vorrang des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht 12

Daher folgende Checkliste: 1) Was passiert auf erbrechtlicher Ebene? 2) Was passiert auf gesellschaftsrechtlicher Ebene? 3) Was passiert auf steuerlicher Ebene a) ertragsteuerlich b) erbschaft- / schenkungsteuerlich? 13

Thema also: Nachfolgeklauseln bei Personen- und Kapitalgesellschaften Einfache NK (alle Erben) qualifizierte NK (nur bestimmte Erben) 14

Aber warum überhaupt Nachfolgeklauseln? Grund: Bei Personengesellschaften wird die Gesellschaft im Zweifel aufgelöst ( 727 BGB für die GbR, 131 HGB für die OHG, 161 HGB für die KG bei Tod des einzigen Komplementärs) 15

Thema bei Personengesellschaften auch: Fortsetzungsklauseln ein Beispiel: Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Verbleibt nur ein Gesellschaft, so übernimmt dieser das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva. 16

Thema bei Personengesellschaften auch (II): Eintrittsklauseln ein Beispiel: Stirbt ein Gesellschafter, steht demjenigen das Recht zu, seinen Eintritt in die Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu erklären,, der vom Verstorbenen durch letztwillige Verfügung als sein Nachfolger bestimmt wurde. Für die ( ) Eintrittserklärung gilt eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab ( ). 17

Themenwechsel: Die Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen davon Problemstellung: Als Rechtsgeschäft unter Lebenden zumeist Aufgabe des Lebenswerks Die Transaktion muss gut geplant und vorbereitet werden, meist über Jahre hinweg, denn: 18

Die Transaktion muss am Ende a) wirtschaftlich b) fachlich und vor allem - c) emotional stimmen! 19

Anderenfalls gibt es häufig erhebliche Probleme a) wirtschaftlich b) fachlich c) steuerlich d) rechtlich und vor allem - e) emotional 20

Technisch gibt es mehrere Möglichkeiten: 1) Anteilsübertragung sog. share deal 2) Übertragung von Wirtschaftsgütern sog. asset deal Jede Vorgehensweise hat ihre Vor- und Nachteile 21

Auch inhaltlich-personell gibt es mehrere Möglichkeiten, v.a.: 1) Schlichter Verkauf (s. vorige Folie) 2) Management-Buyout (sog. MBO ) 3) Häufig auch: Betriebsverpachtung Auch hier gilt: Jede Vorgehensweise hat ihre Vor- und Nachteile 22

Abschließend noch zu steuerlichen Erwägungen Appellentscheidung BVerfG bis 30.06.16 gefordert - Gesetzentwurf BReg vom 08.07.2015 Änderungsforderungen gem. Länderentwurf vom 25.09.2015 Grundgedanke bei Verschonung des BV: Erhaltung der Arbeitsplätze 23

Abschließend noch zu steuerlichen Erwägungen (II) Fazit: Vieles in der Schwebe (v.a. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen) Aber: Aktionismus ist fehl am Platze, denn trotz Anwendbarkeit der alten RLage bis 30.06.16 kann es u.u. zu einer Rückwirkung auf den Ztpkt. des BVerfG-Urteils kommen 24

Abschließend noch zu steuerlichen Erwägungen (III) Wo kommen wir her? ErbStReform 2009/2010 - Auslöser BVerfG-Urteil vom 07.11.2006 wegen unterschiedlicher Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und L & F-Betrieben BVerfG vom 17.12.2014: Weitgehend verfassungswidrig 25

Abschließend noch zu steuerlichen Erwägungen (IV) Was waren die Hauptgründe für dieses Urteil? a) Privilegierung betrieblichen Vermögens ohne Bedürfnisprüfung b) Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigte von der Lohnsummenregelung c) Missbrauchsmöglichkeit durch Betriebsaufspaltungen und sog. Cash-Gesellschaften 26

Fazit: Viele Anstrengungen sind nötig, um aus der Kreisklasse beim Punkt Rechtlich passende Gestaltung der Nachfolge herauszukommen Der WM-Titel beim Steuernsparen sollte zugunsten einer passenden Gesamtlösung zunächst vernachlässigt werden wenn die passende Struktur gefunden ist, kann das Steuerliche hinzukommen - Aber nie umgekehrt! Kein steuerliches Primat! 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28