1.3 Feuerwiderstandsdauer der Konstruktion 19 Taelle 1.2: Beispiele für die Zuordnung von Anforderungen an die Geäudeklassen ([3], Seite 13) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 27 Tragende Wände, Stützen im Dachgeschoss, wenn darüer keine Auf- ohne ohne ohne ohne ohne enthaltsräume möglich sind (oerstes DG): im Dachgeschoss, wenn darüer Aufent- ohne fh fh hfh f haltsräume möglich sind: im Normalgeschoss: ohne fh fh hfh f im Kellergeschoss: fh fh f f f 28 Außenwände nichttragende Außenwände und Teile: ohne ohne ohne A oder fh A oder fh außenseitige Oerflächen: ohne ohne ohne B 1 B 1 29 Trennwände von Nutzungseinheiten im oersten DG fh fh fh fh fh von Nutzungseinheiten im DG, wenn darüer fh fh fh hfh f noch Aufenthaltsräume möglich sind (ohne) (ohne) (Wohngeäude): von Nutzungseinheiten im Normalgeschoss fh fh fh hfh f von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss fh f f f f von Räumen mit Explosionsg.-/erh. Brandgef. f f f f f 30 Brandwände und zulässige Wände anstelle von Brandwänden Geäudeaschlusswände: hfh hfh hfh hfh + M f + A + M o. fh/f o. fh/f o. fh/f innere Brandwände: (entfällt) (entfällt) hfh hfh + M f + A + M 31 Decken im Dachgeschoss, wenn darüer keine ohne ohne ohne ohne ohne Aufenthaltsräume möglich sind: im Dachgeschoss, wenn darüer noch ohne fh fh hfh f Aufenthaltsräume möglich sind: im Normalgeschoss: ohne fh fh hfh f im Kellergeschoss: fh fh f f f von Räumen mit Explosionsg.-/erh. Brandgef. f f f f f 35 Wände notwendiger Treppenräume in allen Geschossen: entfällt entfällt fh hfh + M f + A + M treppenraumseitige Oerflächen: A A A 36 Wände notwendiger Flure in Normal- und Dachgeschossen: entfällt entfällt fh fh fh flurseitige Oerflächen: A A A in Kellergeschossen: fh fh f f f (Wohngeäude): (entfällt) (entfällt) 39 Fahrschachtwände in allen Geschossen: entfällt entfällt fh hfh f + A schachtseitige Oerflächen: A A f feuereständig (90 Min. DIN 4102) hfh hochfeuerhemmend (60 Min.) fh feuerhemmend (30 Min.) A B 1 M nichtrennare Baustoffe schwer entflammare Baustoffe auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung 3 MBO schreit vor: (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insesondere Leen, Gesundheit oder die natürlichen Leensgrundlagen nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn ei ihrer Verwendung die aulichen Anlagen ei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und gerauchstauglich sind.
26 Teil A 2 Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten 2.1.2 Brandverhalten von Baustoffen der europäischen Baustoffklassen nach DIN EN 13501-1 Die Baustoffe werden entsprechend ihrem Beitrag zum Feuerüerschlag nach DIN EN 13501-1 [8] in europäische Klassen A is F und zusätzlich entsprechend den Anforderungen an die Rauchentwicklung (s) und an rennendes Atropfen/Afallen (d) unterschieden. Taelle 2.6: Beispiele für die Klassifizierung zum Brandverhalten von Baustoff (ausgenommen Bodeneläge) Europäische Beitrag zum Feuerüerschlag Anforderung an die Rauchentwicklung (smoke) Klasse (flashover) nach ISO 9705 [22] nach DIN EN 13823 [23] A 1 kann nicht verursacht werden s1 geringe Rauchentwicklung A 2 s2 mittlere Rauchentwicklung B wird nicht verursacht s3 hohe Rauchentwicklung zw. Rauchentwicklung nicht geprüft C kein Feuerüerschlag Anforderungen an rennendes Atropfen/Afallen ei 100 kw Brennerleistung (droplets) nach DIN EN 13823 D Feuerüerschlag nach 2 Min. d0 kein rennendes Atropfen/Afallen ei 100 kw Brennerleistung innerhal von 600 Sek. E Feuerüerschlag vor 2 Min. d1 kein rennendes Atropfen/Afallen ei 100 kw Brennerleistung mit einer Nachrennzeit von 10 Sek. innerhal von 600 Sek. F keine nachgewiesene Brandschutzfunktion d2 keine Leistung festgestellt Klassifizierung des Bauprodukts: Gipsplatte nach DIN EN 520 A 2 s1, d0 Brandverhalten A 2 kein Beitrag zum Brand Rauchentwicklung s1 geringe Rauchentwicklung Tropfverhalten d0 kein rennendes Atropfen A. 2.2: Beispiel der Klassifizierung einer Gipsplatte nach DIN EN 13501-1 [8] Taelle 2.7: Grenzwerte zur Klassifizierung von Gipsplatten hinsichtlich ihres Brandverhaltens nach DIN EN 520 ([19], Taelle B.1) Gipsplatten Dicke Gipskern Flächenezogene Klasse Masse* des Dichte Brandschutz- Kartons mm kg/m 3 klasse g/m 2 nach DIN EN 520 9,50 600 A 1 220 A 2 s1, d0 außer perforierte Platten 12,50 800 A 1 > 220 B s1, d0 300 * ermittelt nach DIN EN ISO 536 [24] und mit einem Inhalt an organischen Zusätzen von höchstens 5 %
100 Teil B 1 Brandschutz der Konstruktion A. 1.47: Decken in vollständig sicht - aren Holzalken ([1], Seite 13, Bild 8.3-1) A. 1.48: Decken in vollständig verdeckten Holzalken, z.b. im Altau ([1], Seite 15, Bild 8.3-4) 1.2.2.2 Holzalkendecken Bei den Holzalkendecken nach DIN 1052-1 [25] unterscheidet man drei Arten: x Decken mit vollständig freiliegenden, dreiseitig dem Feuer ausgesetzten Holzalken (siehe A. 1.47). x Decken mit teilweise freiliegenden, dreiseitig dem Feuer ausgesetzten Holzalken x Decken mit vollständig verdeckten Holzalken (siehe A. 1.48). Anders als ei Decken in Holztafelauweise üernimmt die Beplankung von Holzalkendecken im Sinne der Norm keine Funktion in Bezug auf die Tragfähigkeit (z.b. ei der Scheien- und/oder Biegetragfähigkeit) der Gesamtdecke. Unterschieden wird hier zwischen Decken mit und ohne randschutztechnisch notwendigem schwimmendem Estrich/Fußoden. Die randschutztechnische Klassifizierung und Einstufung dieser Decken erfolgt nach DIN 4102-4 Aschnitt 5.3 Taellen 60 is 64 oder üer das entsprechende ABP.
2.1 Brandwände 141 A. 2.2: Bedingungen für den geschossweise versetzten Einau von Wänden ([5], Seite 25, Bild 3.1-2) x x die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oerhal oder unterhal des Versatzes feuereständig sind und Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausreitung in andere Brandaschnitte nicht zu efürchten ist. ( 30 As. 4 MBO) Die genannten Anforderungen der MBO gelten auch für Wände, die nach anstelle von Brandwänden zulässig sind. Nach 30 As. 5 sind Brandwände 0,30 cm üer die Bedachung zu führen. (siehe A. 2.3) A. 2.3: Üerdachführung (30 cm) einer gedämmten Brandwand ([5], Seite 30, Bild 4.2-3)
142 Teil B 2 Bildung von Brandaschnitten A. 2.4: Kragplatte (50 cm) einer gedämmten Brandwand ([5], Seite 32, Bild 4.2-7) Statt einer Üerdachführung kann eine Brandwand in Höhe der Dachhaut auf eiden Seiten mit einer auskragenden feuereständigen Platte 0,50 cm aus nichtrennaren Baustoffen aschließen. Brennare Teile dürfen nicht darüer hinweggeführt werden (siehe A. 2.4). Eine mögliche Ausildung der auskragenden feuereständigen Platte mit Gipsplatten wird im Folgenden eschrieen. Insesondere ei estehenden Geäuden ist es meistens sehr aufwändig, eine F 90-A- Kragplatte herzustellen. Als Aweichung kann die Auskragung zur Verhinderung des Feuerüerschlags ei Brandwänden auch in Holzauweise ausgeführt werden, z.b. eim Sparrendach. Daei werden die an eide Seiten angrenzenden Sparrenfelder umlaufend mit Brandschutzplatten (z.b. 2 «15 mm dicken Ridurit-Feuerschutzplatten) ekleidet und alle Hohlräume zwischen den Sparren mit nichtrennarer Mineralwolle, Schmelzpunkt 1000 C, hohlraumfrei ausgefüllt. Die Mineralwolle oerhal und seitlich der Brandwand muss raumeständig und in ausreichendem Maß druckelastar sein. Die Konterlattung ist im Bereich der Kragplatte durch Blechprofile zu ersetzen. Die Unterspannahn kann üer die Kragplatte hinweggeführt werden, wenn die Dachdeckung auf eiden Seiten mit ca. 30 cm reiten Streifen satt aufgemörtelt wird (siehe A. 2.5). Die Auskragung kann auch einseitig ausgeildet werden. Nach 30 As. 7 MBO dürfen Bauteile mit rennaren Baustoffen üer Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außenwandkonstruktionen, durch die eine seitliche Brandausreitung egünstigt wird (z.b. Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandekleidungen, Vorhangfassaden), dürfen ohne esondere Vorkehrungen nicht üer Brandwände hinweggeführt werden. Ein Lösungseispiel enthält die Aildung 2.6.