Ordnungsbehördliche Verordnung vom.11.2014 über die Teilaufhebung der Verordnung über die "Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen- Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie in den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis" vom 31.08.2006 Aufgrund des 22 Abs. 1 und 2 und des 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit 42 a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 791) und der 12, 27 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln: 1 Räumlicher Geltungsbereich Die ordnungsbehördliche Verordnung über die "Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie in den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis" vom 31.08.2006 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 37 am 11.09.2006 für den Regierungsbezirk Köln - wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 34 Feuerwehr Eitorf-Mühleip", der durch den Gemeinderat der Gemeinde Eitorf am 15.09.2014 als Satzung beschlossen wurde, aufgehoben. (1) Der Aufhebungsbereich bezieht sich auf den folgenden Bereich: Gemeinde Eitorf, Gemarkung Linkenbach, Flur 21, Flurstück 57 an der Kreuzung Talstraße - L 86 (südlicher Teilbereich der Verordnung). (2) Die Lage des aufgehobenen Gebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung in einer Karte im Maßstab 1:1500 mit schwarzer Schraffur dargestellt. Die K^rte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Verordnung mit der Anlage kann während der Dienststunden bei folgenden Behörden eingesehen werden:
a) Bezirksregierung Köln - höhere Landschaftsbehörde Zeughausstr. 2-10 50667 Köln b) Rhein-Sieg-Kreis - untere Landschaftsbehörde - Kaiser-Wilhelm-Platz 1 53721 Siegburg c) Gemeinde Eitorf Der Bürgermeister Markt 1 53783 Eitorf 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gemäß 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Verfahrens- und Formvorschriften Hinweis gemäß 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit 42 a Absatz 4 LG Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablaufeines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) ä der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den /f ). /tf. /f Bezirksregierung Köln Az.: 51.1-7-SU/EIT-1/14 (W^kej^^ (Regierungspräsidentin)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Teilaufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die "Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie in den Städten Hennef und Sieqburg im Rhein-Sieg-Kreis" vom 31.08.2006 Landschaftsschutzgebiet aufgehobener Bereich k Kartengrundlage: Deutsche Grundkarte Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW, 2014 Maßstab : 1:1500 Anlage zur Verordnung vom 19.11.2014 Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Az. : 51.1-7- SU/Eit-1/14 o 1 6 Q. O Landschaftsschutzgebiet CL] aufgehobener Bereich r fl tki
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 449 G 1294 Amtsblatt-Abo online Info unter http://ww.boelm.de/amtsblatt gggjisbb Herausgeber: Bezirksregierung Köln 194. Jahrgang Köln, 8. Dezember 2014 Nummer 49 Inhaltsangabe: B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung C Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 671. 4. Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV 8c Infrastruktur - Rheinland Seite 450 672. Denkmalschutz Unterschutzstellung von Landes- und Bundesbauten hier: Baudenkmal, Graffito in Aachen Seite 450 673. Denkmalschutz Unterschutzstellung von Landes- und Bundesbauten hier: Baudenkmal, Ehemaliges Lehrerseminar in Linnich Seite 450 674. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 19. November 2014 über die Teilaufhebung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie in den Städten Hennef und Siegburg im Rhein- Sieg-Kreis" vom 31. August 2006 Seite 451 675. Verfahren im Wasserrecht Einzelfallprüfung gemäß 3c UVPG für das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Verlegung der Produktfernleitung Würselen-Altenrath im Bereich des Schwalbensees Seite 453 676. Satzung über den Wirtschaftsplan 2015 Seite 453 677. Einladung zur 3. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg in der Wahlperiode 2014/2020 Seite 486 678. Einladung zur 2. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland in der Wahlperiode 2014/2020 Seite 487 679. Aufgebot von Sparkassenbüchern hier: Sparkasse Aachen Seite 487 680. Aufgebot eines Sparkassenbuches hier: Kreissparkasse Euskirchen Seite 488 681. Aufgebot eines Sparkassenbuches hier: Stadtsparkasse Wermelskirchen Seite 488 E Sonstige Mitteilungen 682. Liquidation hier: Brustkrebszentrum Oberberg e. V* Seite 488 683. Liquidation hier: Förderverein assistenza e. V. Seite 488 Hinweis Dieser Ausgabe liegt kein Öffentlicher Anzeiger bei. Hinweis Die letzte Ausgabe des Amtsblattes 2014 für den Regierungsbezirk Köln erscheint am Montag/dem 22. Dezember 2014 als Nummer 51. Der Redaktionsschluss hierzu ist am Montag, dem 15. Dezember 2014, 12.00 Uhr. Die Ausgabe am Montag, dem 29. Dezember 2014 entfällt. Die erste Ausgabe des Jahres 2015 erscheint am Montag, dem 5, Januar 2015. Hierzu ist am Montag, dem 22. Dezember 2014, 12.00 Uhr Redaktionsschluss.
-451 - Objekt: Baudenkmal Ehemaliges Lehrerseminar Kurdorter'Straße 5i, Linnich Gemarkung Linnich Flur 17, Flurstück 155 Die Eintragung erfolgte bei der Stadt Linnich am 23. Oktober 2014. Im Auftrag gez. Schmitz ABl. Reg. K 2014, S. 450 674. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 19. November 2014 über die Teilaufhebung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie in den Städten Hennefund Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis" vom 31. August 2006 Aufgrund des 22 Abs. 1 und 2 und des 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. IS. 2542) in Verbindung mit 42a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 791) und der 12, 27 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln: 1 Räumlicher Geltungsbereich Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie in den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg- Kreis" vom 31. August 2006 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 37 am 11. September 2006 für den Regierungsbezirk Köln - wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 34 Feuerwehr Eitorf-Mühleip", der durch den Gemeinderat der Gemeinde Eitorf am 15. September 2014 als Satzung beschlossen wurde, aufgehoben. (1) Der Aufhebungsbereich bezieht sich auf den folgenden Bereich: Gemeinde Eitorf, Gemarkung Linkenbach, Flur 21, Flurstück 57 an der Kreuzung Talstraße - L 86 (südlicher Teilbereich der Verordnung). "* "{2) Die Lage des aufgehobenen Gebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung in einer Karte im Maßstab 1:1 500 mit schwarzer Schraffur dargestellt. Die KartSast Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Verordnung mit der Anlage kann während der Dienststunden bei folgenden Behörden eingesehen werden: a) Bezirksregierung Köln - höhere Landschaftsbehörde - Zeughausstraße z-ru 50667 Köln b) Rhein-Sieg-Kreis - untere Landschaftsbehörde - Kaiser-Wilhelm-Platz 1 53721 Siegburg * c) Gemeinde Eitorf Der Bürgermeister Markt 1 53783 Eitorf 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt gemäß 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Verfahrens- und Formvorschriften Hinweis gemäß 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit 42a Absatz 4 LG Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 27. November 2014 Bezirksregierung Köln Az.: 51.1-7-SU/EIT-1/14 gez. Wa 1 s k e n Regierungspräsidentin» s ABl Reg. K 2014, S. 451
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