IP-SUISSE Richtlinien für Kaninchen
Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen im Ausland 1.1.1.4 Landlose Betriebe 1.1.1.5 Direktvermarkter 2. Labelanforderungen IP-SUISSE Kaninchen 2.1. Mastkaninchen 2.1.1 Haltung, Transport und Schlachtung 2.1.2 BTS Haltung von Mastkaninchen 2.1. Herkunft von Jungtieren 2.2 Zuchtkaninchen 2.2.1 Haltung 2.2.2 Minimale Haltungsvorgaben von Zuchtkaninchen in Einzelhaltung 2.2. Minimale Haltungsvorgaben von Zuchtkaninchen in Gruppenhaltung 2.2.4 BTS Vorgaben für Zuchtkaninchen 2 2 2 4 5 5 5 5 5 6 6 6 7 8 IP-SUISSE 1/8
Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Einhaltung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingül ge Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingül gen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion. Geltungsbereich Die Gesamtbetrieblichen Anforderungen sowie das vorliegende Dokument inklusive Anhänge regeln die Anforderungen an landwirtscha liche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand, SV-Service und weitere. Richtlinienanpassung: Die Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. IP-SUISSE 2/8
1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhal ge Landwirtscha ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut 1.1.1.1 Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität beduetet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Gene sche Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landscha en - aber auch wir Menschen gehören dazu. 1.1.1.2 Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfris g an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quan tät, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produk onsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfris g verbessert wird. Als Hilfsmi el zum Ausfüllen des Punktesystems dient der "Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems". Der detaillierte Massnahmenkatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter www.ipsuisse.ch - "Login" ersichtlich. Mitglieder können sich mi els Email und Passwort in den geschützten Bereich einloggen, Nichtmitglieder können die Demoversion anwenden. Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Aus dem Bereich Biodiversität (Ziff. 1-15) müssen mindestens 15 Punkte erzielt werden. Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von Monaten die geeigneten Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP-SUISSE mitteilen. Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten und somit das Anrecht auf die Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet. Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Die Massnahmen Biodiversität und Ressourcenschutz sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. 1.1.1. Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtscha et, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich von Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen. 1.1.1.4 Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse-Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. IP-SUISSE /8
ÖLN-Gemeinscha en können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinscha erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt, oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100 % ihrer organischen Nährstoffe auf IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen. 1.1.1.5 Direktvermarkter Ein Betrieb, der seine Produkte mit dem IP-SUISSE Logo auszeichnet und vermarktet, muss mit der IP-SUISSE die "Vereinbarung zur Vermarktung von IP-SUISSE Produkten" unterzeichnen und das "Reglement für die Au ereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten" einhalten IP-SUISSE 4/8
2. Labelanforderungen IP-SUISSE Kaninchen 2.1. Mastkaninchen 2.1.1 Haltung, Transport und Schlachtung Für die Haltung von Mastkaninchen gilt die Einhaltung von BTS gemäss Kapitel.2. Zusätzlich soll der Stall ein geeignetes Nageobjekt (Nagehölzer, Rinde, Äste oder Vergleichbares) und Raufu er (Heu, Luzerne, Grünfutter oder Ähnliches) aufweisen. Wasser und Fu er ist ad libitum zur Verfügung zu stellen. Die Tröge sind so anzulegen, dass mehrere Tiere gleichzei g fressen können. Das Wasser muss aus dem Netzanschluss stamm oder bei einer eigenen Quelle muss dieses Wasser einmal jährlich auf dessen Qualität überprüft werden. Auf dem gleichen Betrieb werden sämtliche Kaninchen gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Die eingestreute Fläche ist mit Stroh, Strohpellets, Chinaschilf, Heu, Holzwolle oder anderen saugfähigem Material zu gestalten. Die Fläche muss trocken sein und die Kaninchen müssen die Möglichkeit haben, auf dieser Fläche zu scharren. Die Streue ist regelmässig zu ersetzen und der anfallende Mist ist fachgerecht zu lagern und auszubringen. Kranke Tiere sind entweder umgehend in einen Krankenstall zu bringen und medizinisch zu versorgen oder sind mittels "Kaninchenpistole" von ihrem Leiden zu befreien. Die Tiere sind in Geflügeltransportkisten à max. 12. Stk. zu transpor eren. Folgende Daten müssen auf dem Lieferschein ersichtlich sein: Adresse Produzent, Lieferdatum, Anzahl Tiere, medizinische Behandlungen Die Transportdauer darf max. 4 Std. betragen. Die Schlachtfreigabe erfolgt nach vorgängiger Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den Schlachtbetrieb. 2.1.2 BTS Haltung von Mastkaninchen Die Mindestgrösse einer Bucht beträgt 2 m2 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: Minimale Gesamtfläche je Tier, wovon Absetzen bis 5. Lebenstag 6. bis 84. Lebenstag Ab dem 85. Lebenstag 0.1 m2 je Tier 0.15 m2 je Tier mind. 0.25 m2 je Tier - erhöhte Fläche je Tier 0.02 m2 0.04 m2 0.06 m2 - minimale eingestreute Fläche je Tier 0.0 m2 0.05 m2 0.08 m2 2.1. Herkunft von Jungtieren Zugekaufte Jungtiere stammen ausschliesslich aus IP-SUISSE Zuchtbetrieben der Integration Kyburz IP-SUISSE 5/8
2.2 Zuchtkaninchen 2.2.1 Haltung Für die Haltung von Zuchtkaninchen gelten speziell festgelegte Regelungen, welche unter Kap. 4.2, 4. und 4.4 festgehalten sind. Die Zuchtkaninchen können in Einzelhaltung, spezieller Gruppenhaltung IP-SUISSE oder Gruppenhaltung gemäss BTS gehalten werden. Die Vorschri en gelten ausschliesslich für mi elschwere Rassen (.5-5.5 kg LG, wie z.b. die Rasse ZIKA). Werden andere Rassen mit abweichendem Körpergewicht gehalten, so sind die entsprechenden Flächenvorgaben vorhängig mit IP-SUISSE abzusprechen. Es ist das Ziel, die Gruppenhaltung bei Zuchtkaninchen umzusetzen. 2.2.2 Minimale Haltungsvorgaben von Zuchtkaninchen in Einzelhaltung Erhöhte Fläche, mindestens 20 cm über Boden 15 LUX Tageslicht im Aktivitätsbereich Geeignetes Nageobjekt (Nagehölzer, Rinde, Äste oder vergleichbares) Den Tieren muss sauber vorgelegtes Raufutter zur Verfügung stehen. Je Zibbe müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:< /p> Minimale Gesamtfläche je Tier, wovon Flächenvorgaben für ZIKA Zuchtkaninchen 0.78 m2 je Tier - eingestreute Fläche 0.2 m2 je Tier - erhöhte Fläche 0.2 m2 je Tier Zusätzliche Fläche für Nestkammer 0.10 m2 je Tier IP-SUISSE 6/8
Normalerweise wird die Nestkammer aussen an der Box angehängt. Wenn die Nestkammer in die Box gestellt wird, muss der Zibbe die geforderte minimale Gesam läche verbleiben. Weiter darf die Decke der Nestkammer nicht als erhöhte Fläche gezählt werden. 2.2. Minimale Haltungsvorgaben von Zuchtkaninchen in Gruppenhaltung Erhöhte Fläche, mindestens 20 cm über Boden Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In diesem Fall müssen die Mindestflächen gemäss Ziff. 4.2 eingehalten werden Geeignetes Nageobjekt (Nagehölzer, Rinde, Äste oder vergleichbares) 15 LUX Tageslicht im Aktivitätsbereich Den Tieren muss sauber vorgelegtes Raufutter zur Verfügung stehen. Je Zibbe müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: Minimale Gesamtfläche je Tier, wovon Flächenvorgaben für ZIKA Zuchtkaninchen 0.8 m2 je Tier - eingestreute Fläche 0.2 m2 je Tier - erhöhte Fläche 0.15 m2 je Tier Zusätzliche Fläche für Nestkammer 0.10 m2 je Tier Wenn die Nestkammer in die Box gestellt wird, muss der Zibbe die geforderte minimale Gesam läche verbleiben. Weiter darf die Decke der Nestkammer nicht als erhöhte Fläche gezählt werden. Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden. IP-SUISSE 7/8
2.2.4 BTS Vorgaben für Zuchtkaninchen Gruppenhaltung der Zibben Erhöhte Fläche, mindestens 20 cm über Boden Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In diesem Fall müssen die Mindestflächen eingehalten werden Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden Geeignetes Nageobjekt (Nagehölzer, Rinde, Äste oder vergleichbares). 15 LUX Tageslicht im Aktivitätsbereich. Minimale Buchtengrösse für Jungtiere: 2 m2 Je Zibbe müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:< /p> Minimale Gesamtfläche je Tier, wovon Flächenvorgaben für ZIKA Zuchtkaninchen 1.50 m2 je Tier - erhöhte Fläche minimal 0.40 m2 je Tier - eingestreute Fläche minimal 0.50 m2 je Tier Zusätzliche Fläche für Nestkammer 0.10 m2 je Tier IP-SUISSE 8/8
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