Hessisches FG - Tatsächliche Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

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2889/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Transkript:

Fachinformation Nr. 9 / 2016 vom 29.09.2016 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Außergewöhnliche Belastungen BFH - Urteil - Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche Belastungen BFH - Urteil - Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen FG Nürnberg - Ansatz eines Haushaltsersparnisbetrages für jeden der beiden Ehegatten bei der Berechnung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung (Rev.) Hessisches FG - Tatsächliche Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung (Rev.) 3 3 3 4 Familienleistungsausgleich BFH - Urteil - Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Pflegeelternteils BFH - Urteil - Kindergeld: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines minderjährigen Kindes 4 5 Sonderausgaben BMF - Schreiben - Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) BFH - Urteil - Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse FG Baden-Württemberg - Krankheitskosten als Minderung der Beitragsrückerstattung beim SA-Abzug? (Rev.) 5 6 6 Sonstige Einkünfte FG Baden-Württemberg - Ausschluss bei (ausschließlicher) Eigennutzung durch Kind des Steuerpflichtigen (Rev.) 7

Seite 2 der Fachinformation Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit BFH - Urteil - Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche Sphäre eingebundene Räume BFH - Urteil - Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit FG München - Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers (rkr.) Niedersächsisches FG - Keine Steuerfreiheit von Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten (Rev.) Thüringer FG - Umzugskosten als WK bei einem Umzug in Etappen" 9 FG München - Grenzgänger: Steuerpflicht von Beiträgen zur Österreichischen BV-Kasse (Rev.) FG München - Keine Kürzung von WK um die Höhe eines erhaltenen Meisterbonus (rkr.) 7 8 8 8 9 10 Wohneigentum BFH - Urteil - Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum 10 Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der NVL-Geschäftsstelle anfordern. Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten www.nvl.de unter Geschützter Bereich abrufen.

Seite 3 der Fachinformation zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche Belastungen BFH - Urteil vom 20.01.2016 - VI R 62/13 Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des Bergschadens Gefahr läuft, sein Wohnhaus nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen zu können. EStG 2009 33 / NV Nr. 10 / 2016 S. 1436 Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen BFH - Urteil vom 14.04.2016 - VI R 38/15 Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. EStG 2009 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 / NV Nr. 10 / 2016 S. 1442 Ansatz eines Haushaltsersparnisbetrages für jeden der beiden Ehegatten bei der Berechnung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 4. 5. 2016-3 K 915/15 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 22/16 1. Ist die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst, so sind die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt - abzgl. einer Haushaltsersparnis - als a. g. Bel. zu berücksichtigen, wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist. 2. Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn die frühere Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird.

Seite 4 der Fachinformation 3. Die Entscheidung des FA, die Heimkosten für beide Ehegatten um eine Haushaltsersparnis für die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu mindern, deren Höhe sich am Betrag des 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Streitjahres orientiert, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von den monatlichen Heimkosten ein Betrag von 913,88 allein auf den Verpflegungs- und Unterkunftsanteil jedes der beiden Ehegatten entfällt, denn sonst würden die gesamten Heimkosten zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. EStG 33 Abs. 1 und 2 Quelle: EFG Nr. 17 / 2016 S. 1440 Tatsächliche Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. 6. 2016-6 K 2397/12 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 28/16 Ist ein Stpfl. so gehbehindert, dass er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen kann, und ist er wegen der Art seiner Behinderung zur Beförderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen, sind die tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen in angemessenem Umfang als a. g. Bel. berücksichtigungsfähig, auch wenn sie die Kilometerpauschale übersteigen. EStG 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Quelle: EFG Nr. 18 / 2016 S. 1523 Familienleistungsausgleich Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Pflegeelternteils BFH - Urteil vom 15.6.2016, III R 60/12 1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines Pflegeelternteils lebendes Kind kann nach 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.v.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Pflegeelternteils verdrängt werden. 2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.s. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch ein Pflegeelternteil i.s. der 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Seite 5 der Fachinformation 3. 32 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind, das zugleich ein Pflegekind ist, vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen ist, findet im Kindergeldrecht weder direkt noch analog Anwendung. Kindergeld: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines minderjährigen Kindes BFH - Urteil vom 15.6.2016, III R 18/15 Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet. Sonderausgaben Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBl I S. 1584) BMF - Schreiben vom 24. August 2016 GZ IV C 4 - S 2223/07/0010 :007 DOK 2016/0528723 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Textziffer 3 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt gefasst: Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger unge-

Seite 6 der Fachinformation achtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht. Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben. Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Service - Publikationen - BMF-Schreiben zur Ansicht und zum Abruf bereit. Quelle: BMF Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse BFH - Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15 Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 72). Hinweis: Vergleiche hierzu auch NVL-Presseinformation Nr. 25 vom 15.09.2016 Krankheitskosten als Minderung der Beitragsrückerstattung beim SA-Abzug? Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. 1.2016-6 K 864/15 - Revision eingelegt - Az. des BFH: X R 3/16 Krankheitskosten, die ein Stpfl. bei seiner Krankenversicherung nicht geltend macht, damit er eine Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen erhält, mindern nicht die Ver-

Seite 7 der Fachinformation rechnung erstatteter Versicherungsbeiträge mit gezahlten Beiträgen. Es handelt sich vielmehr um ag. Bel., die im Jahr der Zahlung im Rahmen des 33 EStG berücksichtigt werden können. EStG 10 Abs. 1 Nr. 3, 33. Quelle: EFG Nr. 18 / 2015 S. 1515 Sonstige Einkünfte Ausschluss bei (ausschließlicher) Eigennutzung durch Kind des Steuerpflichtigen Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4.4.2016-8 K 2166/14 - Revision eingelegt - Az. des BFH: IX R 15/16 1. Der Ausschlusstatbestand für ein privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) - setzt im Fall der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind voraus, dass jenes Kind steuerlich i. S. von 32 EStG zu berücksichtigen ist. Nicht angeknüpft wird insoweit an eine tatsächlich bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht. 2. Beide tatbestandlichen Alternativen des 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fordern eine ausschließliche, d. h. ununterbrochene Selbstnutzung innerhalb der dort genannten Zeiträume. EStG 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3, 10e, 22 Nr. 2, 32 Abs. 1 bis 5, 33a Abs. 1, 34f; AO 1977 8; EigZulG 4 Quelle: EFG Nr. 18 / 2016 S. 1521 Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche Sphäre eingebundene Räume BFH - Urteil vom 22.3.2016, VIII R 24/12 Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).

Seite 8 der Fachinformation Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit BFH - Urteil vom 14.6.2016, IX R 2/16 Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers Finanzgericht München, Urteil vom 30. 5. 2016-7 K 428/15 - rechtskräftig Bezieht nach einer Umstrukturierung im Stromkonzern der Arbeitnehmer den ihm arbeitsvertraglich zustehenden verbilligten Strom nicht mehr von seinem Arbeitgeber, sondern von einer Vertriebsgesellschaft, während der Arbeitgeber nur noch als Stromnetzbetreiber tätig ist, so hat der Arbeitnehmer bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils dennoch Anspruch auf den Rabattfreibetrag nach 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, weil der Arbeitgeber als Stromnetzbetreiber bei wertender Betrachtung als Hersteller der vom Arbeitnehmer bezogenen Ware Strom anzusehen ist (Anschluss an BGH-Urteil vom 25. 2. 2014 VI ZR 144/13, BGHZ 200, 242). EStG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19, 8 Abs. 1 bis 3; ProdHaftG 4 Abs. 1 Satz 1; BGB 90 Quelle: EFG Nr. 17 / 2016 S. 1405 Keine Steuerfreiheit von Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. 6. 2016-10 K 146/15 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 30/16 Die Beamten und Soldaten gewährte monatliche Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) ist nicht nach 3b EStG steuerfrei, obwohl sie nach der Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden und den Diensten an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen berechnet wird. EStG 3b; EZulV 3, 17a, 17b Quelle: EFG Nr. 17 / 2016 S. 1407

Seite 9 der Fachinformation Umzugskosten als WK bei einem Umzug in Etappen" Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 27. 1. 2016-3 K 693/15 - rechtskräftig 1. Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Danach sind Gründe, die den Umzug in eine sog. Zwischenwohnung als notwendig erscheinen lassen, in aller Regel privater Natur, gleich ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht (Anschluss an BFH-Rspr.). 2. Dadurch wird aber nicht generell ausgeschlossen, dass in besonderen Ausnahmefällen die berufliche Veranlassung eines Umzugs mit dem Einzug in eine erste Wohnung am Arbeitsort nicht endet, wenn nämlich ausnahmsweise der spätere Umzug in eine endgültige Wohnung nicht durch überwiegende Privatinteressen veranlasst ist, die die ursprüngliche berufliche Veranlassung des Umzugs überlagern. Ob private Motive diese Kausalitätskette in steuerschädlicher Weise unterbrechen, ist anhand objektiver Merkmale unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kann auch zu prüfen sein, ob der weitere Umzug in die endgültige Wohnung auf Gründen beruht, die vom Stpfl. zu verantworten sind. 3. Bei einem Umzug in Etappen" scheitert aber der Abzug der Mietaufwendungen für die Erstwohnung" als WK daran, dass sie nicht unmittelbar und ausschließlich durch den Umzug, sondern in nicht unwesentlicher Weise durch private Lebensführungsinteressen veranlasst waren. EStG 2013 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 Satz 2 Quelle: EFG Nr. 17 / 2016 S. 1418 Grenzgänger: Steuerpflicht von Beiträgen zur Österreichischen BV-Kasse Finanzgericht München, Urteil vom 7. 6. 2016-12 K 734/16 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 27/16 1. Beitragszahlungen eines österreichischen Arbeitgebers nach 6 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes" an die betriebliche Versorgungskasse (BV-Kasse) gehören bei einem im Inland ansässigen Arbeitnehmer - Grenzgänger - zum stpfl. Arbeitslohn. 2. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt im Zeitpunkt der Beitragsabführung des Arbeitgebers an die BV-Kasse. 3. Der Steuerpflicht nach dem dt. EStG steht nicht entgegen, dass die (Pflicht-)Beiträge zur BV-Kasse nach dem österreichischen EStG steuerfrei sind; die Beitragszahlungen erfüllen keinen Steuerbefreiungstatbestand des EStG. 4. Die Belastung der Beiträge zur BV-Kasse mit deutscher ESt stellt keinen Verstoß gegen Unionsrecht dar.

Seite 10 der Fachinformation EStG 3 Nr. 56, 3 Nr. 62, 3 Nr. 63, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1, 19, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AEUV Art. 21 Abs. 1, Art. 45; FGO 115 Abs. 2 Nr. 1; LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3; BMSVG - Österreich 6, 17 Abs. 1 Nr. 4, 18. Quelle: EFG Nr. 18 / 2016 S. 1506 Keine Kürzung von WK um die Höhe eines erhaltenen Meisterbonus Finanzgericht München, Urteil vom 30. 5. 2016-15 K 474/16 - rechtskräftig 1. Der Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung nach den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3. 7. 2013 (Vergaberichtlinien) ist keine steuerbare Einnahme. 2. Die Fortbildung zum Erwerb eines Meistertitels wird vorrangig deshalb durchgeführt, um bestimmte Fähigkeiten und Qualifikationen für die Erwerbstätigkeit zu erlangen und nicht, um den Meisterbonus zu erhalten. 3. Die entsprechenden Fortbildungskosten sind in voller Höhe WK bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 4. Sie können nicht um den erhaltenen Meisterbonus gekürzt werden, insbesondere nicht gem. 3c Abs. 1 EStG EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 3c Abs. 1 Quelle: EFG Nr. 18 / 2016 S. 1513 Wohneigentum Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum BFH - Urteil vom 10.5.2016, IX R 44/15 Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete --d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten-- zu verstehen. Hinweis: Vergleiche hierzu auch NVL-Presseinformation Nr. 24 vom 08.09.2016