Informationen der Rechtskommission:

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Transkript:

Recht 16) Report: Zensur im Internet - Verlorene Liebesmüh, in: MACup Hamburg, 1996, Band 12, Heft 4, S. 146-147 17) Ulrich Schmilz, Kommunikationssperre, in: ix 2/1996 S. 28 18) Susan Singleton: The Internet - whose law is it, anyway?, in: Administrator - London 1996, Band 1996, Heft April 19) Straftaten im Netz, in: c't 9/96 S. 123 20) Bericht der Bundesregierung Info 2000 - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft, Drucksache 13/4000 v. 07.03.96 21) Chris Leiby and Mark Konkol: Security issues on the internet, in: Aslib Proceedings, vol 48, no. 5 May 1996, pp 123-127 22) Vance McCarthy: Building a Firewall, in: DATAMATION May 15,1996, S. 74-76 23) Vance McCarthy: Building a Firewall, in: DATAMATION May 15,1996, S. 74-76 24) Joachim Schlette. Internet Sicherheit durch Firewalls, in: DATACOM 1/96 S. 62-66 25) Joachim Schlette. Internet Sicherheit durch Firewalls, in: DATACOM 1/96 S. 62-66 26) Sesam öffne dich - Die neue Chipkarte wird Studentenausweis, Bahnticket, Mensamarke und Kreditkarte zugleich, aus: Quelle liegt nicht vor 27) Ruth Marzi, Tilo Schürer: Sicherheitsprobleme bei Anschluß von lokalen Netzen an das Internet, in: DV Management 4/95, S. 176-179 28) Jürgen Hänle, Die intelligente Chipkarte in einem offenen Bibliotheksverbund, in: ABI-Technik 1, 1995, Nr. 3, S. 205-206 Informationen der Rechtskommission: LCD-ROM im Netz Monika Rasche Obwohl mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes mit den 69a - 69g UrhG besondere Bestimmungen für Computerprogramme eingefügt wurden, ist die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich immer noch sehr groß. Für Bibliotheken ist insbesondere unklar, ob und unter welchen Bedingungen CD- ROMs in Netzwerken eingesetzt werden dürfen. Verlage und Softwareanbieter bieten CD-ROMs teilweise als Einzelplatzversionen an und machen die Genehmigung zum Einsatz in Netzwerken von sogenannten Mehrplatzlizenzen abhängig. BIBUOTHEKSDIENST 30. Jg. (1996), H. 12 2065

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Recht Anmerkungen 1) Müller, Harald: Urheberrechtsfragen bei Benutzersoftware und CD-ROM-Nutzung, in: Bibliotheksaufgaben, Betriebsformen und Organisation, Medien / hrsg. von Henner Grube. Reutlingen: ekz 1995. S. 97-112. 2) Mehrings, Josef: Vertragsrechtliche Aspekte der Nutzung von Online- und CD-ROM- Datenbanken. NJW 1993, S. 3102ff., 3107f. Zahrnt, Christoph: Überlassung von Softwareprodukten nach neuem Urheberecht, CR 1994, S. 455 ff, S. 456, vertritt die Auffassung, daß zumindest ein kaufvertragsähnlicher Vertrag nach 445 BGB vorliegt. Nach BGH CR 1990, S. 707 ist bei Einmalvergütung das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht zumindest entsprechend anzuwenden. Près, Andreas: Gestaltungsformen urheberrechtlicher Softwarelizenzverträge, CR 1944, S. 520 ff, S. 523 mit weiteren Nachweisen. 3) Wolf, Manfred. Rdz. S 144 zu 9 AGB-G in: Wolf / Hörn / Lindacher: AGB-Gesetz: Kommentar. 3. Aufl. 1994. 4) Vinck: Rdz. 2 zu 69 d UrhG in Fromm / Nordemann: Urheberrecht. 8. Aufl. 1994. 5) Zahrnt, a.a.o. S. 457, empfiehlt die zulässige Nutzung auf dem Originaldatenträger festzulegen. Mehrings, a.a.o. S. 3108 6) Schmidt, H.: Anh. 9-11 AGB-G Rdz. 278 in Ulmer / Brandner / Hensen: AGB- Gesetz. 7. Aufl. 1993 Wolf, a.a.o. Rdz. S 145 zu 9 AGB-G. Mehrings, a.a.o., S. 3108; bei einem Vertrag zwischen Softwarehersteller und Anwender sind sog. Schutzhüllenverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. 7) Im Verhältnis zum Hersteller kann der Händler jedoch verpflichtet sein, das Vertragsangebot der Bibliothek (= Bestellung) nur modifiziert anzunehmen, so daß die bestimmungsgemäße Nutzung auch durch Vertrag zwischen Händler und Bibliothek eingeschränkt werden kann. Peters, a.a.o., S. 525 8) Zur Problematik der Schutzhüllenverträge vgl. Peters, Klaus in diesem Heft, S. 2. Software - Zur Wirksamkeit von Schutzhüllenverträgen Klaus Peters Die Nutzung von Standardsoftware wird vielfach durch sog. Schutzhüllenverträge geregelt. Von einem Schutzhüllenvertrag spricht man, wenn Software in einer Schutzverpackung verkauft wird und der Käufer durch einen Aufdruck darauf hingewiesen wird, daß er mit dem Öffnen der Verpackung den auf der Verpackung abgedruckten oder durch die (Klarsicht-) Verpackung lesbaren Vertragsbedingungen ( Lizenz") des Herstellers zustimme. BIBLIOTHEKSDIENST 30. Jg. (1996), H. 12 2069