Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Überlassung von Software der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

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Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Rechte des Auftraggebers... 2 3. Probebetrieb... 2 4. Abnahme... 3 5. Mängelansprüche... 3 6. Verletzung von Schutzrechten... 4 7. Programmpflege... 4 8. Vertragsdauer und Kündigung... 5 Seite 1

1. Gültigkeit der Bedingungen Diese Bedingungen gelten immer in Verbindung mit den aktuell geltenden "Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werkliefer- und Werkverträge der EEW Energy from Waste GmbH", in denen unter anderem auch die Gültigkeit und die Rangfolge von Bedingungen geregelt sind. 2. Rechte des Auftraggebers 2.1 Der Auftragnehmer (AN) räumt dem Auftraggeber (AG) ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme auf den im Vertrag genannten EDV-Anlagen und -Geräten unter Zugrundlegung des Grundsoftware-Systems des AG ein. 2.2 Der AG ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf Unternehmen seiner Unternehmensgruppe zu übertragen. 2.3 Können die Programme wegen Ausfalls der Anlagen oder Geräte oder aus anderen zwingenden Gründen nicht genutzt werden, so ist der AG berechtigt, die Programme auf anderen Anlagen und Geräten (z. B. Ausweich- oder Ersatzanlage) zu nutzen. 3. Probebetrieb 3.1 Nach Herstellung der Funktionsfähigkeit findet ein Probebetrieb zum Nachweis der vollständigen Betriebstüchtigkeit mit dem Personal des AG unter Verantwortung und auf Gefahr des AN statt. Der Beginn des Probebetriebs ist schriftlich mit dem AG zu vereinbaren. Der Probebetrieb erfolgt nicht unbedingt im Anschluss an die Herstellung der Funktionsfähigkeit. 3.2 Für den Probebetrieb gewährt der AN die erforderliche Unterstützung. 3.3 Über den Verlauf und die Ergebnisse des Probebetriebs fertigt der AG ein Protokoll an, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Dieses muss insbesondere die zu behebenden Mängel enthalten und Auskunft darüber geben, ob der Leistungsumfang vollständig erbracht wurde bzw. bis wann er erbracht werden soll. Seite 2

4. Abnahme 4.1 Mit Abschluss des Probebetriebs nimmt der AG die Leistungen des AN ab. Er ist berechtigt, die Abnahme wegen Mängel oder Unvollständigkeiten bis zu deren Beseitigung zu verweigern. 4.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen. 5. Mängelansprüche 5.1 Der AN sichert Mangelfreiheit zu, so dass die Programme bei vertragsgemäßer Nutzung die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen. 5.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich um die Zeit, in der die Programme infolge von Mängeln, bzgl. denen dem AG Mängelansprüche zustehen, nicht genutzt werden können. 5.3 Der AN wird bei innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche festgestellten Mängel der erbrachten Leistungen innerhalb einer vom AG festgesetzten angemessenen Frist nacherfüllen. Die Nacherfüllung durch neue Programmversionen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Im Falle der Zustimmung hat der AN das Personal des AG, soweit erforderlich, rechtzeitig in die neue Programmversion einzuweisen. Die Nacherfüllung hat jeweils im Einvernehmen mit dem AG unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Belange zu erfolgen. Bei Nacherfüllung durch neue Programmversionen beginnt mit deren Abnahme eine neue Gewährleistungszeit von 12 Monaten. 5.4 Können Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden, hat der AN eine behelfsmäßige Lösung (z. B. temporäre Fehlerkorrektur) zur Verfügung zu stellen. Der AN hat die Programmdokumentation ggf. zu berichtigen. 5.5 Bei Mängeln entfällt, beginnend mit dem Tag der Mängelmeldung, für jeden Kalendertag, an dem die Programme wegen dieser Mängel nicht genutzt werden können, die Zahlung von 1/30 der monatlichen Überlassungsvergütung für diese Programme; dies gilt jedoch nur, wenn der AN die Mängel nicht innerhalb von 7 Kalendertagen, beginnend mit dem Tag der Mängelmeldung, so behoben oder umgangen hat, dass die Programme genutzt werden können. Seite 3

Ist eine einmalige Überlassungsvergütung vereinbart, so hat der AG unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen je Kalendertag Anspruch auf Rückerstattung von 1/30 der auf einen Monat umgerechneten einmaligen Überlassungsvergütung. 5.6 Ist die Nacherfüllung erfolglos gewesen, vom AN abgelehnt worden oder unmöglich, hat der AG das Recht auf fristlose Kündigung oder Schadenersatz. Im Falle der Kündigung hat der AG Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der einmaligen Überlassungsvergütung. Der Rückerstattungsbetrag errechnet sich nach der tatsächlichen Überlassungsdauer der Programme. 5.7 Für die Umrechnung der einmaligen auf die monatliche Überlassungsvergütung wird ein Zeitraum von 50 Monaten zugrunde gelegt. 6. Verletzung von Schutzrechten 6.1 Der AN steht dafür ein, dass die Programme frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Nutzung durch den AG ausschließen bzw. einschränken. 6.2 Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten gemäß 6.1 geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der Programme beeinträchtigt oder untersagt, ist der AN verpflichtet, wahlweise entweder die Programme in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass die Programme vom AG uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können. 6.3 Der AN übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen und stellt den AG von allen Ansprüchen frei. Der AN ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. 7. Programmpflege Auf Verlangen des AG hat der AN mit ihm einen Vertrag über die Pflege der überlassenen Programme für die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche abzuschließen, dem die "Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen der EEW Energy from Waste GmbH" in der jeweils gültigen Fassung zugrunde liegen. Seite 4

8. Vertragsdauer und Kündigung 8.1 Die Verträge laufen auf unbestimmte Dauer. 8.2 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden, a) soweit eine einmalige Überlassungsvergütung vereinbart ist, jedoch ausschließlich durch den AG, b) soweit eine monatliche Überlassungsvergütung vereinbart ist, von dem AN jedoch frühestens 12 Kalendermonate nach Abnahme. 8.3 Eine fristlose Kündigung ist aus wichtigen Grunde zulässig, oder wenn a) für den AG - insbesondere als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung fortfällt, b) der AN mit Leistungen in Verzug ist, derartige Leistungen nicht ausführt oder diese Leistungen erfolglos sind, c) Der AN Pflichten nach Ziffer 5.6 verletzt. 8.4 Im Falle der Beendigung des Vertrages steht dem AG bei Zahlung einer einmaligen Überlassungsvergütung ein Anspruch auf Rückzahlung entsprechend der Ziffern 5.5 bis 5.7 zu und bei Zahlung einer monatlichen Überlassungsvergütung ein solcher auf Rückzahlung der für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrags bereits gezahlten Beträge. 8.5 Der AG ist nach Beendigung des Vertrags berechtigt, eine Programmausfertigung sowie eine vollständige Programmdokumentation zu behalten, um Datenbestände verarbeiten zu können, die bis zur Beendigung des Vertrags entstanden sind, die vom AN erhaltenen Programme und Programmunterlagen sowie selbst hergestellte Vervielfältigungen zu vernichten, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende auf Kosten des AN zurückgenommen werden. Seite 5