Ingenieurvertrag. Zwischen. vertreten durch. in (Straße, Nr., PLZ, Ort) nachstehend Auftraggeber genannt. und. nachstehend Auftragnehmer genannt

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Zwischen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! vertreten durch in (Straße, Nr., PLZ, Ort) nachstehend Auftraggeber genannt und nachstehend Auftragnehmer genannt wird folgender für die Baumaßnahme Ingenieurvertrag Kurzbezeichnung: geschlossen. Inhalt: 1 Gegenstand des Vertrages 2 3 4 5 6 7 Grundlagen des Vertrages Leistungen des Auftragnehmers Leistungen fachlich Beteiligter Termine und Fristen Vergütung Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 8 Ergänzende Vereinbarungen Anlagen: Anzahl Bezeichnung Anlage Nr. 1 AVB-Arch/Ing (Fassung 2015) 1 ZVB-Ing (Fassung 2015) 2 ZVB-Trag (Fassung 2013) ZVB-Tech (Fassung 2015) Leistungsbeschreibung Honorarzusammenstellung Ermittlung(en) der anrechenbaren Kosten Honorarermittlungen 1 Verpflichtungserklärung Anzahl Bezeichnung Anlage Nr. Seite 1 von 8

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme: 1.2 Die Baumaßnahme unterliegt (öffentlich-rechtliche Verfahren) 2 Grundlagen des Vertrages Grundlagen dieses Vertrages sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen Fassung 2015 (AVB-Arch/Ing) die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen Fassung 2015 (ZVB-Ing) die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung die Bestimmungen über den Werkvertrag ( 631 ff. BGB) folgende Technische Bedingungen: Seite 2 von 8

3 Leistungen des Auftragnehmers 3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer im Regelfall zunächst nur folgende Leistungen: (Hier sind aus den Leistungsphasen 1-4 die zu übertragenden Leistungen einzutragen stufenweise Beauftragung ) Seite 3 von 8

3.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, die folgenden weiteren Leistungsphasen zu übertragen; der Auftragnehmer sichert zu, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistungen nicht mehr als 6 Monate vergangen sind und der Auftraggeber die Übertragung rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vorher, angekündigt hat. (Hier sind aus den Leistungsphasen 5-9 die zu übertragenden Leistungen einzutragen stufenweise Beauftragung ) Seite 4 von 8

3.3 3.4 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach 3.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich. Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages. Dies gilt auch, soweit zum Zeitpunkt der Übertragung eine neue HOAI vorliegt und die darin festgelegten Mindestsätze nicht unterschritten werden. Werden die Mindestsätze der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden HOAI durch die vertraglichen Regelungen unterschritten, sind die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Mindestsätzen der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden HOAI zu vergüten. 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.10.1 Der Auftraggeber behält sich vor, die weiteren in 3.2 genannten Leistungen jeweils nur für Abschnitte der Gesamtmaßnahme in Auftrag zu geben (abschnittsweise Beauftragung). Aus der stufenweise Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung des Honorars ableiten. Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer nur dann eine Erhöhung seines Honorars ableiten, wenn und soweit 6.3.3 des Vertrages dies bestimmt. Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt 649 BGB. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen. Besondere Leistungen Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach 3.1 des Vertrages folgende Besondere Leistungen übertragen: 3.10.2 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach 3.2 des Vertrages folgende Besondere Leistungen übertragen: Örtliche Bauüberwachung nach den Anlagen 12 und 13 HOAI sowie ZVB-Ing Ziff. 8.10 (Fassung 2015) Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenpunkte im Objektbereich herstellen 3.10.3 Weitere Besondere Leistungen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers Der Auftragnehmer hat Besondere Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich werden, nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, sofern sein Büro auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 3.11 Die vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger pausfähiger facher Ausfertigung farbig facher Ausfertigung schwarz / weiß gemäß Erfordernis für Verfahren nach WPBV nach RZStra nach RZWas Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Vervielfältigungen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u. a. normengerecht, farbig bzw. mit Symbolen anzulegen und DIN-gerecht zu falten. zu übergeben. Sofern der Auftragnehmer die Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen in digitaler Form erstellt, sind diese dem Auftraggeber zusätzlich zu den o. g. Ausfertigungen auf Datenträger zu übergeben, ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen. Die Dateien sind in folgenden Formaten zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen, Erläuterungen (z. B. doc-, xls-datei) Zeichnungen (z. B. dwg-datei) Die Dateien müssen in einem Format übergeben werden, das eine Weiterbearbeitung durch den Auftraggeber ermöglicht; EDV-Programme sind nicht geschuldet. Seite 5 von 8

4 Leistungen fachlich Beteiligter Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten: 4a Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach 2 Abs. 7 HOAI Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.s. des 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem Wert vereinbart: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.s. des 2 Abs. 7 HOAI werden zum Zeitpunkt der Kostenberechnung nach folgender Berechnungsart ermittelt: AK = M x W x WF x LF AK M W WF LF = anrechenbare Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz = Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz = Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz = Wertfaktor (zur Ermittlung des Erhaltungswertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) = Leistungsfaktor (zur Ermittlung des für die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erforderlichen Leistungsanteils) Die Berechnungsfaktoren werden wie folgt vereinbart (Ermittlung siehe Anlage): M: Festlegung nach Abschluss der Entwurfsplanung W: WF: LF: /Einheit Festlegung nach Untersuchung des Zustands bzw. nach Abschluss der Entwurfsplanung % Für die bauftragten Leistungen gelten folgende Termine / Fristen: 5 Termine und Fristen 6 Vergütung 6.1 Honorar Das Honorar ergibt sich aus Anlage Nr. Das Honorar wird als Pauschalhonorar (Festhonorar) vereinbart mit zuzüglich Umsatzsteuer v. H. Gesamthonorar Seite 6 von 8

6.2 Nebenkosten ( 14 HOAI) Die Nebenkosten sind mit dem Honorar abgegolten. Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet. Die Nebenkosten werden pauschal erstattet, und zwar in v. H. des Nettohonorars (HIV-KOM, Anhang 1/1 B 1 Nr. 1.6) für die a) Leistungen nach 3.1 b) Leistungen nach 3.2 (ohne örtl. Bauüberwachung) c) örtliche Bauüberwachung d) zuzüglich Umsatzsteuer aus a) - c) Insgesamt: Übernimmt der Ingenieur die Vervielfältigung der Verdingungsunterlagen, so erhält er zusätzlich die Entschädigung (Schutzgebühr) nach 8 Abs. 7 VOB/A, abzüglich der Versandkosten, die beim Auftraggeber verbleiben. Die Kosten für das Baustellenbüro trägt der Auftraggeber unmittelbar. Dies ist bei der Vergütung der Nebenkosten berücksichtigt. 6.3 Honorar für Besondere Leistungen 6.3.1 Das Honorar für die Besonderen Leistungen nach 3.10.1 und 3.10.2 des Vertrages wird wie folgt vereinbart: 3.10.1 v. H. v. H. v. H. 3.10.2 Örtliche Bauüberwachung nach den Anlagen 12 und 13 HOAI sowie ZVB-Ing Ziff. 8.10 (Fassung 2015) Das Honorar wird mit % der anrechenbaren Kosten nach 42 bzw. 46 HOAI vereinbart. Das Honorar wird wie folgt vereinbart: als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von auf Basis einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs mit einem Festbetrag von. auf Basis einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs mit einem Höchstbetrag von nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenpunkte im Objektbereich herstellen Das Honorar wird wie folgt vereinbart: als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von auf Basis einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs mit einem Festbetrag von. auf Basis einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs mit einem Höchstbetrag von nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von...... 6.3.2 6.3.3 Das vereinbarte Honorar ist einzutragen. Ist nichts eingetragen, ist das Honorar für die Besonderen Leistungen nach 3.10.1 des Vertrages mit dem Honorar für die Leistungen nach 3.1 des Vertrages abgegolten, ausgenommen eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens (beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss) beweisen. Ist für die Besondere Leistung nach 3.10.2 nichts eingetragen, gilt für die Leistungen nach 3.10.2 insgesamt ein Honorar von 2,3 v. H. der anrechenbaren Kosten nach 42 bzw. 46 HOAI als vereinbart. Honorar für Leistungen nach 3.10.3 des Vertrages (Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers): a) Bei Leistungsänderungen i. S. des 10 HOAI bestimmt sich das Honorar nach dieser Vorschrift. b) Bei Besonderen Leistungen i. S. des 3 Abs. 3 und bei Leistungen i. S. des 3 Abs. 2 HOAI bestimmt sich das Honorar *) als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des 6.3.5 des Vertrages, als Pauschalhonorar aufgrund einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs. Kommen Leistungen i. S. von b) nach Vertragsabschluss hinzu, bestimmt sich das Honorar nach den Grundlagen dieses Vertrages, hilfsweise nach 632 BGB. Die zeitlich getrennte Ausführung nach 3.7 des Vertrages *) führt nicht zur Erhöhung des Honorars, führt zu einer Erhöhung des Honorars, wenn die Ausführung mehr als sechs Monate unterbrochen ist. Die Erhöhung berechnet sich nach 21 HOAI 1996. *) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen. Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 7 von 8

6.3.4 6.3.5 Vertragswidrige Besondere Leistungen Besondere Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 ff. BGB) und ungerechtfertige Bereicherung ( 812 ff. BGB) bleiben unberührt. Ist das Honorar für Besondere Leistungen nach Zeitbedarf zu ermitteln, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 77, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 60 und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 48 als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben: für den Auftragnehmer für Mitarbeiter (Ingenieur) für sonstige Mitarbeiter Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitbedarf sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln. 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach 16 AVB-Arch/Ing müssen mindestens betragen: a) für Personenschäden b) für sonstige Schäden 8 Ergänzende Vereinbarungen Auftraggeber (nach Beschluss des Ort (rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel) vom Datum ) Auftragnehmer Hinweis für den Auftragnehmer: Nach dem Kommunalrecht ist für einen wirksamen Vertragsschluss grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Beschlussorgans erforderlich. Ort (rechtsverbindliche Unterschrift) Datum Seite 8 von 8