Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

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Transkript:

Informationsblatt Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen Hintergrundinformationen Die berufsständischen Versorgungswerke sind Sondersysteme zur Absicherung der Risiken Alter, Invalidität und Hinterbliebenen, die ausschließlich die Angehörigen der kammerfähigen Freien Berufe zu versorgen haben. Sie stellen neben der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung ein eigenständiges System der öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgung dar. Sie werden durch eigene Organe, wie Vorstand und Vertreterversammlung, selbständig verwaltet. Die Leistungsfähigkeit der Versorgungswerke in den alten Bundesländern und die Erfahrungen aus der erneuten Währungsumstellung 1990 waren für die Architekten Anlass, sich für ein eigenes Versorgungswerk zu entscheiden. Die Mehrheit der Kammermitglieder bewies diesen Willen bei den Urabstimmungen in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wurde am 02. November 1993 als das 64. berufsständische Versorgungswerk der freien verkammerten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Inzwischen existieren 89 berufsständische Versorgungswerke in der Bundesrepublik Deutschland. Für alle eingetragenen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nicht berufsunfähig sind, ist es Pflicht, Teilnehmer am Versorgungswerk zu werden. Aufgrund von Staatsverträgen zwischen den Bundesländern besteht diese Pflicht auch für die Mitglieder der Architektenkammern Thüringen und Sachsen-Anhalt. Die Architekten der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern werden seit dem 01.07.2003 durch eine Anschlusssatzung zur Teilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen verpflichtet. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen unterliegt satzungsmäßig und versicherungsmathematisch der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen. Damit ist sichergestellt, dass die Verwaltung der Rentenbeiträge und die Risiken bei der Kapitalanlage überwacht werden. Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung und den Bestand des Versorgungswerkes bildet 26 des Sächsischen Architektengesetzes.

Kontakt Die Anschrift der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen lautet: Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen Goetheallee 37, 01309 Dresden Telefon-Nr.: 0351/318240, FAX-Nr.: 0351/3182420 E-Mail: versorgungswerk@vwaks.de Internet: www.vwaks.de Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen während der Sprechzeiten Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 9 12 Uhr 9 12 Uhr und 13 14 Uhr für Auskünfte und Beratungen zur Verfügung. Pflichtteilnahme für alle Mitglieder der angeschlossenen Architektenkammern Manchmal nehmen Kammermitglieder an der "Pflicht zur Teilnahme" Anstoß. Aber erst durch die Pflicht zur Teilnahme wird ermöglicht: - dass das Versorgungswerk von der Körperschaftssteuer befreit ist; damit können die Beiträge fast vollständig auf dem Kapitalmarkt angelegt werden und - dass auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet wird (im Gegensatz zu Lebensversicherern); damit wird jedem Architekten ab Beginn seiner Kammermitgliedschaft die Teilnahme ermöglicht, ohne Benachteiligung von mit einem gesundheitlichen Risiko behafteten Kollegen. Versicherungsmathematische Grundlagen und Leistungen Versicherungsmathematisch finanziert jede Generation ihre Versorgungsleistungen in vollem Umfang selbst (Kapitalanwartschaftsdeckungsverfahren). Das Versorgungswerk erhält keine staatlichen Zuschüsse. Das Versorgungswerk ist gezielt auf den echten Versorgungsfall aufgebaut, allerdings bestimmt jeder durch die Höhe der Beitragszahlung seine Versorgungsleistung selbst. Leistungen des Versorgungswerks: Besonderheiten: - Altersrente - Berufsunfähigkeitsrente - Hinterbliebenenrente - Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach erster Beitragszahlung - Jährliche Information über die erreichte Rentenanwartschaft - Rentenzahlung ab dem 67. Lebensjahr (mit Abschlägen ab 60./62. Lebensjahr möglich)

Die wichtigsten Satzungsregelungen des Versorgungswerkes I. Allgemeines Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk werden grundsätzlich alle Architekten, die in die entsprechende Architektenliste eingetragen werden, zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Jeder eingetragene Architekt, der die o.g. Bedingungen erfüllt, wird als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk aufgenommen. Die entsprechenden Unterlagen werden vom Versorgungswerk jedem Architekten rechtzeitig zugesandt. Über die Teilnahme am Versorgungswerk, über die Höhe des zu zahlenden Beitrages sowie über Versorgungsleistungen erteilt das Versorgungswerk einen Bescheid. Die Auskünfte werden durch das Versorgungswerk nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen verarbeitet und vertraulich behandelt. Für EU-Staatsangehörige sowie Angehörige von Staaten, die dem EWR-Abkommen unterfallen, wird auf Antrag die Befreiung von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgesprochen, wenn diese Beiträge an einer auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung in einem EU- oder EWR-Staat zahlen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen. Freiwillige Mehrzahlung: Zum Regelpflichtbeitrag können zusätzlich sowohl von selbständig tätigen Architekten als auch von angestellten Architekten monatlich freiwillige Mehrzahlungen bis zu 50 % des Regelpflichtbeitrages für das laufende Jahr gezahlt werden. Diese Mehrzahlungen erhöhen die Anwartschaften auf Alters- bzw. Hinterbliebenenrente. Überleitung: Möchte ein Architekt seine bereits in ein anderes Versorgungswerk eingezahlten Beiträge an das sächsische Versorgungswerk überleiten, so ist dies auf schriftlichen Antrag hin möglich, sofern die Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk nicht länger als 24 Monate bestand. Wer zum Zeitpunkt, in welchem die Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Sachsen oder der angeschlossenen Architektenkammern begründet wird, bereits Pflichtmitglied eines anderen Versorgungswerkes ist und einen aktuellen Nachweis über seine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Versorgungseinrichtung erbringt, wird auf schriftlichen Antrag von der Teilnahme am Versorgungswerk befreit. Freiwillige Teilnahme: Wird die Pflichtteilnahme am Versorgungswerk durch Austritt aus der Architektenkammer bzw. durch Erlangung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruches beendet, kann in bestimmten Fällen auf schriftlichen Antrag die Teilnahme am Versorgungswerk ohne zeitliche Unterbrechung mit gleichen Rechten und Pflichten freiwillig fortgesetzt werden. Mutterschutz bzw. Elternzeit: Bei Teilnehmer/innen, die sich im Mutterschutz befinden oder Elternzeit in Anspruch nehmen, kann auf Antrag die Beitragspflicht ruhen. Statuswechsel: Bei Statuswechsel gelten jeweils die neuen Beitragsbestimmungen der Satzung. Das Versorgungswerk schreibt Sie entsprechend an.

II. Informationen für selbständig tätige Architekten Selbständige Architekten zahlen als Regelpflichtbeitrag 18 % der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2018 beträgt dieser 1.044,00 monatlich. Die Satzung sieht allerdings vor, die individuelle finanzielle Situation des Teilnehmers zu berücksichtigen: Liegt das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen unter der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze, ist ein Beitrag nach dem tatsächlich erzielten Jahreseinkommen in Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber ¼ des Regelpflichtbeitrages zu zahlen. Zum Nachweis des tatsächlich erzielten Jahreseinkommens ist der Einkommensteuerbescheid auf Verlangen vorzulegen. Liegt das Jahreseinkommen eines selbständigen Teilnehmers unter 1/5 (2018 = 13.920,00 ) der Jahresbeitragsbemessungsgrenze, kann ein Ruhen der Beitragspflicht beantragt werden. Ein steuerlicher Nachweis ist hierbei allerdings mit beizufügen bzw. nachzureichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich jede Beitragsminderung selbstverständlich auf die Höhe der zu erwartenden Rentenanwartschaft auswirkt. III. Informationen für angestellte Architekten Da das Versorgungswerk der Architektenkammer kraft Gesetzes an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tritt, können sich angestellte Mitglieder nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen (entsprechende Formulare werden von der Geschäftsstelle zugesandt). Wird ein Befreiungsantrag abgelehnt oder möchten Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, so müssen Sie jedoch als Pflichtbeitrag 1/10 des jeweiligen Höchstbeitrages (2018 = 107,88 ) der gesetzlichen Rentenversicherung in das Versorgungswerk zahlen. Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) kann rückwirkend erlangt werden, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme in das Versorgungswerk beantragt wurde. Geht der Antrag später ein, erfolgt die Befreiung von der DRV erst ab dem Datum des Antragseingangs. Wichtig! Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidungen vom 31.10.2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren formuliert: Antragsteller müssen danach ab sofort bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Dem Antrag ist der Arbeitsvertrag beizufügen. Voraussetzung für eine Befreiung ist eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, d. h. sie muss den Berufsaufgaben des jeweiligen Architektengesetzes entsprechen. Die bereits erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben erhalten; der Rentenanspruch muss vor Rentenbeginn bei der DRV angemeldet werden und ist unabhängig von den Ansprüchen aus den Teilnahmezeiten im Versorgungswerk.

Neuregelung beim Bezug von Krankengeld Ab 01. Januar 2016 erhalten Bezieher von Krankengeld und Kinderkrankengeld, die wegen einer Pflichtversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, die bei Eintritt der Versicherungspflicht nach 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Falls Arbeitslosengeld von Architekten bezogen wird, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass die Beiträge zum Versorgungswerk von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Eine Information an die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes ist in diesen Fällen erforderlich. Wichtig für junge Architekten, die nach Abschluss ihrer praktischen Tätigkeit die Ersteintragung in die Architektenliste beantragen: Ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. 50 Abs. 1 SGB VI) bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, so kann auf Antrag der Beitrag, den der Versicherte getragen hat (Arbeitnehmeranteil), durch die DRV zurückerstattet werden (vgl. 210 Abs. 2 SGB VI, Erstattung nach 24 Monaten ab Zeitpunkt der Befreiung). IV. Informationen für verbeamtete Architekten Architekten, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung haben, werden nicht als Pflichtteilnehmer in das Versorgungswerk aufgenommen. Beamte, die von der freiwilligen Teilnahme am Versorgungswerk Gebrauch machen, haben mindestens 1/4 des Regelbeitrags zu entrichten (2018 = 261,00 ). Es ist ihnen jedoch freigestellt, sich zu einer höheren Beitragszahlung bis zur Höhe des Regelbeitrages zu verpflichten.