Allgemeine Arbeitsordnung der KPMG Linz/Salzburg/Innsbruck Stand 1.11.2014
Inhalt I. Geltungsbereich... 3 II. Arbeitszeit... 3 III. Erfassung von An- und Abwesenheiten... 4 IV. Behandlung von Überstunden... 4 V. Urlaub... 5 VI. Arztbesuche... 5 VII. Dienstreisen... 5 VIII. Leistungserfassung (Arbeitsbericht)... 6 IX. Fristenevidenz... 6 X. Fachliche Aus- und Fortbildung... 6 XI. Benützung innerbetrieblicher Einrichtungen und Hilfsmittel für private Zwecke:... 6 XII. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis... 7 XIII. Geldwäschereirichtlinie... 7 XIV. Inkrafttreten... 7 ALLGEMEINE ARBEITSORDNUNG / STAND 1.11.2014 / 2
I. Geltungsbereich Die Arbeitsordnung gilt für alle Mitarbeiter als auch für die freiberuflichen Mitarbeiter der an den Standorten Linz, Salzburg und Innsbruck tätigen Gesellschaften der KPMG. Es sind dies derzeit: KPMG Alpen-Treuhand GmbH KPMG Austria GmbH KPMG Advisory GmbH Treuhand Salzburg GmbH SKP Schüßling, Kofler & Partner GmbH KPMG Services GmbH KPMG IT Services GmbH Sonderordnungen, wie zb Reiseordnung bilden einen integrierenden Bestandteil der Arbeitsordnung. Darüber hinaus sind die ergangenen Richtlinien, Organisationsanweisungen und Arbeitsmanuals zu beachten: zb End User IT Security Rules, Global Quality & Riskmanual, etc. KPMG Linz, Salzburg und Innsbruck behält sich vor, die Arbeitsordnung und die Sonderordnungen unter Beachtung der jeweils gültigen, einschlägigen, gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen jederzeit abzuändern, zu ergänzen oder zu erweitern. Ausnahmen vom Geltungsbereich und vom Inhalt der Arbeitsordnung gelten nur, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich getroffen werden. Die Bestimmungen der Arbeitsordnung und der Sonderordnungen gelten sowohl für fachliche Mitarbeiter, als auch sinngemäß für Mitarbeiter der Servicebereiche. II. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit ist eine Mindestarbeitszeit und richtet sich nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes bzw. des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages in der jeweils gültigen Fassung. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit gilt im Außendienst auch dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Unternehmen des Kunden darunter liegt. Für Mitarbeiter mit Gleitzeitvereinbarung gilt, dass Abwesenheiten in der Kernzeit nur mit Genehmigung des ALLGEMEINE ARBEITSORDNUNG / STAND 1.11.2014 / 3
Vorgesetzten mittels Urlaub-/bzw. Zeitausgleichsantrages möglich sind. Mitarbeiter mit All in Vereinbarungen bzw. Überstundenpauschalen haben die Möglichkeit bis zu 7 Freitage pro Gehaltsjahr (1.10. bis 30.9.) als ganze Gleittage zu konsumieren. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freitags-Gleittage sind: Die Gesamtstunden müssen im Betrachtungszeitraum (1.10. bis 30.9.) die Sollstunden um 200 Stunden übersteigen. Soweit die Nutzung von Freitags-Gleittagen zur Unterschreitung der erforderlichen 200 Stunden führt, stellen diese Urlaubsverbrauch dar. Genehmigung durch den Vorgesetzten mittels Zeitausgleichsantrag Freitags-Gleittag darf nicht unmittelbar an einen Urlaubstag grenzen. Mitarbeiter ohne Arbeitsauftrag haben wie folgt vorzugehen: Unverzügliche Meldung an Vorgesetzten/Dispo- Sekretariat/Paten. Falls keine Arbeitszuteilung erfolgt, sind vorhandene Zeitguthaben abzubauen. III. Reisezeiten im Zusammenhang mit Außendienst gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten. Erfassung von An- und Abwesenheiten Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Erfassung der An- und Abwesenheiten (auch Mittagspause) bzw. Erreichbarkeiten in der PMS-Zeiterfassung zu führen. Geplante Abwesenheiten sind bereits am Vortag für den nächsten Tag zu erfassen. Wenn die Eintragung nicht persönlich durch den Mitarbeiter erfolgen kann, so ist vom Mitarbeiter sicherzustellen, dass das zuständige Sekretariat bzw. das Kundencenter die erforderlichen Eintragungen zeitgerecht durchführt. Bei eingeschränkter Erreichbarkeit von zumindest einem Arbeitstag ist der Outlook-Abwesenheitsassistent zu aktivieren. IV. Behandlung von Überstunden Überstundenentgelt oder Zeitausgleich wird gewährt, wenn die Überstunden auf ausdrückliche Anweisung oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsführung oder bei ALLGEMEINE ARBEITSORDNUNG / STAND 1.11.2014 / 4
geringfügigen und nicht dauernden Überstundenleistungen auf Anweisung der jeweiligen Abteilungs- oder Projektleitung geleistet werden. Jede andere Tätigkeit über die normale Arbeitszeit hinaus wird grundsätzlich nicht abgegolten. Geleistete Mehr- oder Überstunden werden monatlich durch Auswertung der Leistungserfassung (Arbeitsbericht) dem Vorgesetzten übermittelt. Sie gelten als genehmigt, sofern seitens der zuständigen Führungskraft kein Einspruch innerhalb von 2 Monaten erfolgt. Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen nach den einschlägigen Bestimmungen des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages in der jeweils gültigen Fassung. Sollte auf das Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag anzuwenden sein, so verfallen Ansprüche auf Überstundenentlohnung, wenn die Ansprüche nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie entstanden sind, durch den Dienstnehmer geltend gemacht werden. Für die im Sinne des Abschnittes X. nicht angeordnete Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden keine Überstunden vergütet. V. Urlaub Urlaube sind 3 Monate im Vorhinein schriftlich zu beantragen (Urlaubsantrag). In besonderen Fällen können Urlaube bis zu 3 Tagen (Kurzurlaub) kurzfristig schriftlich beantragt werden. VI. Arztbesuche Der Mitarbeiter hat im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Versorgung Termine für Arztbesuche außerhalb der Arbeitzeit bzw. fiktiven Normalarbeitszeit zu vereinbaren, ausgenommen es besteht eine medizinische Notwendigkeit zu einer sofortigen unaufschiebbaren ärztlichen Untersuchung oder Behandlung. Falls ein Arztbesuch während der Arbeitszeit bzw. fiktiven Arbeitszeit im obigen Sinne unbedingt notwendig ist, so hat der Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes unverzüglich vorzulegen. VII. Dienstreisen Die Kosten der Dienstreisen werden nach der jeweils gültigen Reiseordnung vergütet. Sie sind wöchentlich auf den vorgesehenen Formularen abzurechnen. ALLGEMEINE ARBEITSORDNUNG / STAND 1.11.2014 / 5
VIII. Leistungserfassung (Arbeitsbericht) Jeder Mitarbeiter hat wöchentlich einen elektronischen Bericht über seine Tätigkeit zu erstellen. Dieser Arbeitsbericht muss spätestens Dienstag der darauf folgenden Woche abgegeben sein. Zum Monatsende ist die Leistungserfassung - auch wenn die Arbeitswoche noch nicht zu Ende ist - abzuschließen und unverzüglich abzugeben. IX. Fristenevidenz Im Postcenter wird die zentrale Fristenevidenz geführt. Für die Einhaltung der Fristen ist der Mitarbeiter verantwortlich. Für die Eintragung von Fristen, die dem Mitarbeiter persönlich zur Kenntnis gelangen, hat dieser Sorge zu tragen. X. Fachliche Aus- und Fortbildung Es gelten die Bestimmungen der Ausbildungsrichtlinie KPMG Österreich in der jeweils gültigen Fassung. Jeder Mitarbeiter kann über die Seminarverwaltung im Intranet sein Ausbildungskonto jederzeit einsehen. Etwaige Differenzen in einem Kalenderjahr sind bis zum 31.3. des Folgejahres aufzuzeigen, anderenfalls gilt der Saldo des Ausbildungskontos als akzeptiert. Für die Klärung etwaiger Differenzen ist das Mitarbeitercenter zuständig. XI. Benützung innerbetrieblicher Einrichtungen und Hilfsmittel für private Zwecke: Es ist untersagt, Büromaterial für private Zwecke zu nutzen. Bezüglich der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software wird auf die IT-Richtlinien verwiesen. Kopien und Schreibarbeiten für private Zwecke in größerem Umfang sind vom Office Management genehmigen zu lassen. Private Telefonate in geringfügigem Umfang sind zulässig. Um Missbräuche auszuschließen, können stichprobenweise Gesprächsdaten einzelner Mitarbeiternebenstellen ausgewertet werden. Darüber hinaus wird auf die Regeln der Mobiltelefonie- Use-Policy verwiesen. Ein Verstoß gegen die genannten Regelungen führt zu Nachverrechnungen und disziplinären Folgen im Extremfall zur Entlassung. ALLGEMEINE ARBEITSORDNUNG / STAND 1.11.2014 / 6
XII. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sind alle Arbeitsbehelfe, Unterlagen, Schlüssel und Magnetkarten zu retournieren. XIII. Geldwäschereirichtlinie Die Bestimmungen der aktuell gültigen Geldwäscherei- Richtlinien sind zu beachten. XIV. Inkrafttreten Die vorstehend neu gefasste Allgemeine Arbeitsordnung und die Sonderordnung hiezu treten ab 1.11.2014 in Kraft. Die Geschäftsführung ALLGEMEINE ARBEITSORDNUNG / STAND 1.11.2014 / 7