Aktuelle Zulassungspraxis von PSM unter Berücksichtigung von Monitoringergebnissen

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Transkript:

Aktuelle Zulassungspraxis von PSM unter Berücksichtigung von Monitoringergebnissen Dr. Martin Streloke, Leiter Abt. Pflanzenschutzmittel des BVL 20. Grundwasser-Workshop des NLWKN Cloppenburg,

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Leitungsbereich Präsident Stabsstellen Beauftragte Z 1 2 3 4 5 Zentrale Dienste Lebensmittelsicherheit Pflanzenschutzmittel Tierarzneimittel Gentechnik Analysen Hauptsitz: Braunschweig Seite 2

Rechtlicher Rahmen in der EU Regulierung von Pflanzenschutzmitteln in der EU Wirkstoffbewertung in einem Gemeinschaftsverfahren Positivliste zulässiger Wirkstoffe Handelsprodukte sind zulassungspflichtig Zulassungen werden von den Mitgliedstaaten erteilt Zulassungen sollen gegenseitig anerkannt werden Harmonisierung von Datenanforderungen Entscheidungskriterien Verpackung und Kennzeichnung Gemeinschaftliche Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten Seite 3

PSM Zulassung beteiligte Behörden Risikomanagement Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Zuständige Behörde Risikomanagement Bewertung: Produktchemie und Analytik Risikobewertung Umweltbundesamt (UBA) Bewertung: Naturhaushalt Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Bewertung: Gesundheit Julius Kühn-Institut (JKI) Bewertung: Wirksamkeit und Anwendung

Zulassungsverfahren: Expositionsabschätzung für das Grundwasser Abschätzung der Einträge durch Versickerung bzw. Uferfiltration aus Oberflächengewässer wichtige Eingangsgrößen: Grundwasser Drainage Oberflächenabfluss ggf. mit Erosion Uferfiltration Aufwandmenge Interzeption durch die Kulturpflanze (Stadium der Kultur) Abbau (DT 50 ) und Adsorption (Koc-Wert) im Boden Zeitpunkt der Anwendung Berechnungen (Computermodelle PELMO/ PEARL und EXPOSIT) Untersuchung zur Versickerung (z.b. Lysimeter-Studie)

Folienserie Naturhaushalt des BVL www.folienserie.agroscience.de 9 Module 1. Nachhaltiger Pflanzenschutz 2. Gesetzliche Regelungen 3. Verbleib in der Umwelt 4. Untersuchungen zum Verbleib 5. Risikobewertung und -management 6. Schutz des Grundwassers 7. Schutz von Oberflächenwasser und aquatischen Organismen 8. Schutz von terrestrischen Organismen 9. Nach der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Seite 6

Grundwassermonitoring im Risikomanagement Funde im allgemeinen Monitoring Bedenken in der Risikobewertung Fundaufklärung gezieltes Monitoring BVL verlangt von Zulassungsinhabern Durchführung der Studie Anforderungen publiziert in Aden et al. (2002)* Nur möglich für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die bereits seit einiger Zeit angewendet wurden zugelassen sind *Schutz des Grundwassers vor Pflanzenschutzmitteleinträgen: Leitlinie zur Aufklärung von Funden und zur Durchführung von Monitoringstudien; Nachrichtenbl. Dt. Pflanzenschutzd. 54 (5) 125-129 Seite 7

Fundaufklärung Konsequenzen (Beispiele) Managementmaßnahmen aufgrund von PSM-Funden im Grundwasser (in Kombination mit der Bewertung weiterer Studien) Isoproturon keine Anwendung auf sandigen oder stark bindigen Böden eingeschränkte Anwendung auf drainierten Flächen Mecoprop Einschränkung auf die Frühjahrsanwendung Bentazon keine Anwendung auf sandigen Böden Einschränkung auf Böden > 1 % Corg Verbot früher Anwendungen (vor 15. April) Widerruf der Anwendung in Kartoffeln Seite 8

Problemfall (Desphenyl-)Chloridazon Was? Wann? Wo? Januar 2007: Fachgespräch nicht relevante Metaboliten im BVL März 2007: Freiwillige Vereinbarungen reduzierte Aufwandmenge keine Soloprodukte keine Vorauflauf-Anwendungen keine Anwendung im Wasserschutzgebieten Juni 2014: Meldungen erheblicher Überschreitungen von 10 µg/l in Vorfeldmessstellen und 3 µg/l in Rohwasserentnahmestellen (NRW) September 2014: Fachgespräch mit NRW und BASF im BVL Dezember 2014: Geplante neue AWB zur Kommentierung an Mitglieder Fachbeirat, Anhörung Firmen März 2015: Erteilung von zwei neuen AWB & GW-Monitoring April 2015: Fachgespräch Risikomanagement in Trinkwassergewinnungsgebieten im BVL Seite 9

Desphenyl-Chloridazon Funde in Trinkwassergewinnungsgebieten n = 633 Rübenanbaugebiet in der Kölner Bucht: Auftreten von DesphenylChloridazon Seite 10

Anwendungsverbot in bestimmten Trinkwassergewinnungsgebieten Anwendungsbestimmung NG301 Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 15/02/01 vom 12.02.2015, BAnz AT 27.02.2015 B6; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/ng301). Seite 11

Ausführung der NG301 www.bvl.bund.de/ng301 Seite 12

So geht s weiter: Risikomanagement in Trinkwassergewinnungsgebieten Ziel: Bundesweite Regelung für Chloridazon und weitere Wirkstoffe mit nicht relevanten Metaboliten Genaue Kriterien für die Aufnahme in die Liste der ausgenommenen Gebiete erarbeiten Leitwert für Vorfeldmessstellen (10 µg/l), Rohwasserentnahmebrunnen (3 µg/l) Häufigkeit/Abstand der Messungen zum Nachweis der Überschreitung Dauer der Aufnahme in die Liste Abfrage zur Aktualisierung der Liste für die Saison 2016 (bundesweit, per Meldeformular) Veröffentlichung und Verbreitung Alternative Strategien für die Unkrautbekämpfung im Rübenanbau entwickeln Seite 13

Chloridazon: Anwendungsverbot auf allen Sandböden bisher: NG407 neu: NG415 Seite 14

Risikominderungsmaßnahmen Beispiele Keine Anwend. auf drainierten Flächen Keine Anwendung vor dem 15. April Keine Anwend. in best. Trinkwassergewinnungsgebieten Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Grundwassers (bußgeldbewehrt) WS nicht im Folgejahr auf der selben Fläche anwenden max. X g/ha WS auf der selben Fläche In X Jahren Keine Anwend. auf sandigen / tonigen Böden Keine Anwendung auf Böden mit < 1% Corg Anwend. bei Hangneigung zu Oberfl.gew. nur mit bewachsenen Randstreifen Keine Anwendung innerh. von X m zu Oberflächengew. Seite 15

Anwendungsbestimmungen (AWB) Werden erteilt nach 36 Abs1 PflSchG: In der Zulassung kann das BVL ergänzend AWB zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über 1. den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung, 2. die zur Anwendung berechtigten Personen und 3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten festlegen. AWB sind integraler Bestandteil der Zulassung Richten sich an die Anwender Sind bußgeldbewehrt Seite 16

Weitere Informationen Homepage des BVL: www.bvl.bund.de Zugelassene Pflanzenschutzmittel: www.bvl.bund.de/infopsm Infos Anwendungsverbote in bestimmten Trinkwassergewinnungsgebieten: www.bvl.bund.de/ng301 Folienserie Naturhaushalt des BVL: www.folienserie.agroscience.de Pflanzenschutz-Kontrollprogramm: www.bvl.bund.de/psmkontrollprogramm Seite 17

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Martin Streloke Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig Abteilung Pflanzenschutzmittel martin.streloke@bvl.bund.de