Newsletter Steuerrecht

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Transkript:

September/Oktober 2009 Newsletter Steuerrecht Die Themen Aktuelle Entwicklungen bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung Kurz notiert: Neues Erbschaftsteuer-DBA mit Frankreich Korrektur einer Gesellschafterliste nach Inkrafttreten des MoMiG Aktuelle Entwicklungen bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung Am 18. September 2009 hat der Bundesrat der von der Bundesregierung erlassenen sog. Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ohne Änderungen zugestimmt. Diese Verordnung beruht auf einer entsprechenden Ermächtigung im sog. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das bereits am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Gesetz und Verordnung wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise und der in den letzten Monaten von den Medien öffentlichkeitswirksam dargestellten Fälle grenzüberschreitender Steuerhinterziehung konzipiert. Der nunmehr erfolgte Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gibt Anlass, die hierdurch ausgelösten Änderungen des Steuerrechts aufzuzeigen und zu bewerten. Überblick Die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung wird durch solche Staaten begünstigt, die bestehende OECD-Standards zum Auskunftsaustausch nicht einhalten und nicht bereit sind, den deutschen Finanzbehörden Informationen über steuererhebliche Sachverhalte mitzuteilen (sog. Steueroasen). Mit dem aktuellen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Ziele: Vordergründig normiert das Gesetz in Verbindung mit der nunmehr erlassenen Rechtsverordnung erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Steuerpflichtige, die eine Geschäftsbeziehung zum Ausland pflegen oder dort ein Bankkonto bzw. Wertpapierdepot unterhalten. Mittelbar soll mit dem Gesetz zugleich der politische Druck auf Steueroasen erhöht werden, einen entsprechenden Auskunftsaustausch nach OECD-Standard umzusetzen. Die gesetzlichen Neuregelungen finden keine Anwendung, wenn der betreffende ausländische Staat mit der Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, das die Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) vorsieht, oder wenn sich der betreffende ausländische Staat zu einer solchen Auskunftserteilung bereit erklärt hat. Artikel 26 OECD- MA entspricht der sog. großen Auskunftsklausel, wonach ein Austausch sämtlicher Informationen erfolgt, die für Verwaltung und Vollzug des innerstaatlichen Steuerrechts voraussichtlich erheblich sind. Zu solchen Informationen, die der betreffende ausländische Staat zur Verfügung stellen muss, gehören auch Bankinformationen und Informationen über Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften (vgl. Artikel 26 Abs. 5 OECD-MA). Staaten, die einen solchen Auskunftsaustausch nach OECD- Standard ablehnen, werden auf einer sog. Schwarzen Liste bei der OECD geführt. Darüber hinaus führt die OECD eine sog. Graue Liste mit Staaten, die zwar aktuell keinen Informationsaustausch durchführen, aber ihre Bereitschaft zu einer entsprechenden Umsetzung der OECD-Standards angekündigt haben. Die Schwarze Liste ist gegenwärtig nicht besetzt. Auf der Grauen Liste befinden sich nach aktuellem Stand noch insgesamt 38 Staaten, u. a. Liechtenstein, Malta, Monaco, Österreich und die Schweiz. Sofern die betreffenden Staaten

ihre Ankündigungen nicht umsetzen, werden diese bei der OECD sowie im Bundessteuerblatt als sog. nicht kooperierende Jurisdiktionen veröffentlicht. Änderungen des materiellen Steuerrechts (EStG, KStG) Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber in 51 EStG eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte steuerlich vorteilhafte Regelungen für inländische Steuerpflichtige im Rahmen ihrer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit versagen kann bzw. die steuerlichen Vorteile von erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig machen kann. Mit der oben erwähnten SteuerHBekV hat die Bundesregierung diese Rechtsordnung nunmehr erlassen, wobei sich die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten im Wesentlichen auf die folgenden vier Bereiche erstrecken: Zunächst muss der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen, dass im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu nahe stehenden Personen im Sinne des 1 Abs. 2 AStG die vereinbarten Bedingungen angemessen sind. Diese Verpflichtung bestand zwar bereits in früherer Zeit. Die neue Vorschrift des 1 Abs. 2 SteuerHBekV normiert hier jedoch zusätzliche Verpflichtungen dahingehend, dass die Aufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen zeitnah zu erstellen sind und bei Aufforderung durch die Finanzbehörde innerhalb von 30 Tagen vorzulegen sind. Die gleiche Ausdehnung der bestehenden Aufzeichnungspflichten gilt nach 1 Abs. 3 SteuerHBekV mit Blick auf die von dem Steuerpflichtigen nachzuweisende Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen Unternehmensteilen (sog. Transfer Pricing). Darüber hinaus gelten nach 1 Abs. 4 SteuerHBekV die erhöhten Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zu nicht nahe stehenden Personen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der betreffenden Geschäftbeziehung den Betrag von 10.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt ( 1 Abs. 4 Satz 3 SteuerHBekV). Schließlich kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Finanzbehörden zu bevollmächtigen, im Namen des inländischen Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber ausländischen Kreditinstituten gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen ( 1 Abs. 5 SteuerHBekV). Die materiellrechtlichen Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen die neuen Nachweis- und Dokumentationspflichten können für den einzelnen Steuerpflichtigen gravierend sein. Hier sind insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen zu nennen: Kommt der Steuerpflichtige den vorgenannten erhöhten Mitwirkungs- oder Nachweispflichten nicht nach, so kann der Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne von 4 Abs. 4 und 9 EStG versagt werden, wenn die Beteiligten in einer nicht kooperierenden Jurisdiktion ansässig sind ( 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. f EStG). Sofern eine ausländische Gesellschaft ihren Sitz in einer nicht kooperierenden Jurisdiktion hat, wird die Erstattung/Befreiung von der Kapitalertragsteuer im Sinne von 50 d Abs. 1 und 2, 44 a Abs. 9 EStG daran geknüpft, dass der Steuerpflichtige die Identität der natürlichen Personen nachweist, die an der ausländischen Gesellschaft mit über 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Nach 2 SteuerHBekV hat der Steuerpflichtige hierbei den Namen und den Wohnsitz dieser Personen offenzulegen.

Bevollmächtigt der Steuerpflichtige die Finanzbehörden nicht, in seinem Namen möglichen Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, so wird ihm die Anwendung der Abgeltungsteuer (Pauschalsatz in Höhe von 25 %) sowie das Teileinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 EStG) im Hinblick auf ausländische Kapitaleinkünfte verwehrt. Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörden bereits dann zu bevollmächtigen, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten in nicht kooperierenden Jurisdiktionen unterhält ( 1 Abs. 5 SteuerHBeKV). Schließlich kann inländischen Kapitalgesellschaften die Steuerbefreiung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen nach 8 b Abs. 1 und 2 KStG versagt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die vorgenannten erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten verletzt ( 4 SteuerHBekV). Verfahrensrechtliche Änderungen (AO) Während sich die materiellrechtlichen Steuerfolgen erst aus der von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung (SteuerHBekV) ergeben, werden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz unmittelbar geändert, ohne dass es hier einer konkretisierenden Verordnung bedarf. Die folgenden verfahrensrechtlichen Änderungen erscheinen dabei besonders erwähnenswert: Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde zunächst 90 Abs. 2 AO um einen weiteren Satz ergänzt, wonach der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern hat und die Finanzbehörde bevollmächtigen muss, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber ausländischen Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Wie im Rahmen der SteuerHBekV gilt dies jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in nicht kooperierenden Jurisdiktionen unterhält oder hierfür objektiv erkennbare Anhaltspunkte vorliegen ( 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte in Höhe von mehr als 500.000 Euro pro Jahr erzielen, zukünftig verpflichtet, ihre der Berechnung der Einkünfte zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren ( 147 a AO). Diese Pflicht gilt dabei unabhängig von einer Verletzung der vorgenannten erhöhten Nachweis- und Mitwirkungspflichten sowie unabhängig von einem etwaigen Auslandsbezug. Auch kann bei solchen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung ohne besonderen Grund angeordnet werden ( 193 Abs. 1 AO). Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten in nicht kooperierenden Jurisdiktionen und verletzt er die vorgenannten erhöhten Nachweis- und Mitwirkungspflichten, so drohen ihm aufgrund der Neuregelung der AO folgende verfahrensrechtliche Sanktionen: Die Finanzbehörde kann eine Außenprüfung vornehmen ( 193 Abs. 2 Nr. 3 AO). Die Finanzbehörde kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen, da nunmehr widerlegbar vermutet wird, dass der Steuerpflichtige Übereinkünfte in dem betreffenden ausländischen Staat verfügt ( 162 Abs. 2 Satz 3 AO). Eine solche Schätzung allein aufgrund verfahrensrechtlicher Versäumnisse war den Finanzbehörden nach bisheriger Rechtslage untersagt.

Zeitlicher Anwendungsbereich Sowohl das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz als auch die konkretisierende Rechtsverordnung (SteuerHBekV) sind am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Gleichwohl sind diese Vorschriften erst ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Für die materiell rechtlichen Änderungen wird dies in 6 SteuerHBekV ausdrücklich bestimmt. Für die verfahrensrechtlichen Änderungen der AO gilt jedoch Gleiches, da über den neuen Artikel 97 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich der verfahrensrechtlichen Neuerungen auf die Vorschriften der SteuerHBekV verwiesen wird. Auswirkungen und erste Bewertung Die Vorschriften des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes und der konkretisierenden Rechtsverordnung (SteuerHBekV) belasten pauschal alle Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Jurisdiktionen. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Steuerpflichtigen nicht beeinflussen können, ob der betreffende ausländische Staat einen Auskunftsaustausch nach OECD-Standard vornimmt oder nicht. Mit der Neuregelung wird nunmehr gesetzlich vermutet, dass jeder Steuerpflichtige, der Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält, das bei diesen Auslandssachverhalten typische Informationsgefälle zu Lasten der Finanzverwaltung missbraucht. Aber auch unabhängig von einer bestehenden Auslandsbeziehung wird ein solcher Missbrauch gesetzlich vermutet, wenn der Steuerpflichtige nur über Einkünfte ab einer bestimmten Größenordnung verfügt. Die gesetzlich nunmehr angeordneten erhöhten Dokumentationspflichten für Steuerpflichtige, die Einkunftsüberschüsse von mehr als 500.000 Euro pro Jahr erzielen, offenbaren einen entsprechenden Generalverdacht. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber hier willkürlich gewählte Grenze von 500.000 Euro ist unschwer zu prognostizieren, dass die betreffende Vorschrift des 147 a AO richterlich dahingehend überprüft werden wird, ob hier der Gleichheitssatz im Sinne von Artikel 3 GG noch gewahrt ist. Ungeachtet dessen ist jeder Steuerpflichtige gut beraten, umgehend Maßnahmen zur Vermeidung der mit der Neuregelung verbundenen steuerlichen Risiken zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Jurisdiktionen unterhalten oder in den betreffenden ausländischen Staaten über Bankkonten verfügen. Das hinter dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz stehende politische Ziel hat der Gesetzgeber in jedem Fall erreicht: Mehrere Staaten haben sich in der Zwischenzeit bereit erklärt, zukünftig einen Auskunftsaustausch nach OECD-Standard vorzunehmen oder ihr Bankgeheimnis zu lockern. Dies gilt zum Beispiel für Luxemburg, Österreich und die Schweiz. Auch Liechtenstein hat zwischenzeitlich mit der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen. Dieses Abkommen wurde am 10. Juli 2009 paraphiert und ist bereits in Kraft getreten. Danach werden zukünftig auch aus Liechtenstein Informationen und Bankauskünfte im Wege der Amtshilfe nach Deutschland gelangen. Die in den letzten Monaten medienwirksam dargestellten sog. Liechtenstein-Fälle werden von dem jüngst abgeschlossenen Abkommen zum Auskunftsaustausch jedoch nicht erfasst. Denn nach Artikel 13 Abs. 2 dieses Abkommens gilt der vereinbarte Auskunftsaustausch nur für solche Steuerjahre, die nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Dr. Axel Mühl

Kurz notiert: Neues Erbschaftsteuer-DBA mit Frankreich Zwischen Deutschland und Frankreich ist im April 2009 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft getreten. Bislang gab es zwischen diesen beiden Staaten kein Erbschaftsteuer-DBA. Das Abkommen entspricht im Wesentlichen dem aktuellen OECD- Musterabkommen (OECD-MA), weist aber auch einige Besonderheiten auf. Nachfolgend nennen wir einige wesentliche Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuer-DBA mit Frankreich: Die Regelungen zum steuerlichen Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die Zuteilung von Besteuerungsrechten entsprechen im Grundsatz den Vorschriften des OECD-MA. Im Ergebnis wird so auf den Begriff des Wohnsitzes nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht verwiesen. Bei einem Doppelwohnsitz gilt die aus dem OECD-MA bekannte Anknüpfungsreihenfolge: Ständige Wohnstätte Mittelpunkt des Lebensinteresses Gewöhnlicher Aufenthalt Staatsangehörigkeit Einvernehmen der Vertragsstaaten. Entsprechend den üblichen Regeln des internationalen Steuerrechts, ist das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Abweichend vom OECD-MA, gilt dies jedoch auch für den Fall, dass ein Grundstück nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine ausländische Kapitalgesellschaft gehalten wird. Bei beweglichem Vermögen gilt die Besonderheit, dass solches Vermögen ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden kann. Nach einer Vorschrift im Protokoll zum neuen Erbschaftsteuer-DBA gelten Bargeld, Forderungen, Aktien und Gesellschaftsanteile sowie vorübergehend in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verbrachtes bewegliches Vermögen jedoch nicht als bewegliches Vermögen in diesem Sinne. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt grundsätzlich nach der im OECD-MA vorgesehenen Anrechnungsmethode. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Anrechnungsbetrag insofern begrenzt wird, als ein gegebenes höheres Steuerniveau in einem Vertragsstaat sich nicht steuermindernd im anrechnenden Vertragsstaat auswirken darf. Dr. Axel Mühl Korrektur einer Gesellschafterliste nach Inkrafttreten des MoMiG Mit Wirkung zum 1. November 2008 ist die Reform des GmbH- Rechts in Kraft getreten. Die hierdurch eingetretenen Änderungen haben wir bereits ausführlich in unserem Newsletter zur GmbH-Reform (MoMiG) vom 31. Oktober 2008 dargestellt. In diesem Zusammenhang haben wir auch erläutert, dass die Bedeutung der Gesellschafterliste nach der GmbH-Reform stark gestiegen ist. So gilt u. a. jeder Gesellschafter, der in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der GmbH als Gesellschafter und ist somit berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, sein Stimmrecht auszuüben, Gewinnbezugsrechte geltend zu machen und weitere Gesellschafterrechte gegenüber der GmbH auszuüben. Erste praktische Erfahrungen mit der GmbH-Reform haben inzwischen gezeigt, dass es gerade nach der Übertragung von Geschäftsanteilen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Gesellschaftergruppen über die Wirksamkeit dieser Anteilsübertragung kommen kann, wobei die neuen Regeln

zur Gesellschafterliste bedeutsam werden. Reicht der Notar im Anschluss an die Beurkundung eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrags die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, die den Erwerber als Gesellschafter ausweist, so hat die Geschäftsführung der GmbH den Erwerber gemäß 16 Abs. 1 GmbHG zunächst als Gesellschafter der GmbH zu behandeln. Allerdings ist es nicht selten der Fall, dass die Altgesellschafter die Wirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung anzweifeln, insbesondere wenn ihnen der Erwerber als neuer Mitgesellschafter nicht genehm ist. In einer solchen Konstellation kann der Geschäftsführer in einen Konflikt zwischen den verschiedenen Gesellschaftergruppen geraten. Dies ist für den Geschäftsführer vor allem dann problematisch, wenn die Altgesellschafter von ihm die Korrektur der Gesellschafterliste im Hinblick auf die Eintragung des neuen Gesellschafters verlangen. Nachfolgend stellen wir dar, ob der Geschäftsführer überhaupt zu einer Korrektur der Gesellschafterliste berechtigt ist und wie gegebenenfalls solche Änderungen zu erfolgen haben. Zunächst ist festzustellen, dass ein Geschäftsführer Namensoder Firmenänderungen sowie Änderungen der Anschrift der Gesellschafter in der Gesellschafterliste ohne weitere Rücksprache mit den Gesellschaftern ändern darf. Insbesondere eine Namensänderung bei natürlichen Personen, z. B. nach einer Hochzeit, oder eine Änderung der Firma eines Gesellschafters führt nicht zu einer Änderung der Person des Gesellschafters und kann daher von dem Geschäftsführer unproblematisch korrigiert werden. Dies gilt auch für eine neue Anschrift. Allerdings sollte der Geschäftsführer solche Änderungen nur vornehmen, wenn ihm diese Änderungen von dem jeweiligen Gesellschafter mitgeteilt wurden, 40 Abs. 1 GmbHG. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Dritten, so ist in diesem Fall nicht der Geschäftsführer, sondern nach 40 Abs. 2 GmbHG der Notar, der den Anteilsübertragungsvertrag beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet. Hat der Notar eine neue Gesellschafterliste eingereicht, so gilt der Erwerber des Geschäftsanteils gegenüber der GmbH gemäß 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter. Der Erwerber ist daher insbesondere berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, sein Auskunfts- und Einsichtsrecht auszuüben und sein Gewinnbezugsrecht geltend zu machen. Sind die übrigen Gesellschafter nun der Ansicht, der Dritte habe den Geschäftsanteil nicht wirksam erworben mit der Folge, dass er kein Gesellschafter geworden ist, so ist der Geschäftsführer nicht berechtigt, die Gesellschafterliste in Bezug auf die Neueintragung des Erwerbers zu ändern. Die Änderung in der Zusammensetzung der Gesellschafter ist gerade nicht von dem Geschäftsführer, sondern von dem Notar durch die eingereichte Gesellschafterliste dokumentiert worden. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer daher nicht anweisen, die aus ihrer Sicht falsche Gesellschafterliste zu korrigieren. Sollten die Gesellschafter die Gesellschafterliste für unrichtig halten, so haben sie vielmehr nur die folgenden Möglichkeiten, die von dem Notar eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren: Zum einen können sie den beurkundenden Notar auffordern, die von ihm eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren. Der Notar ist als Ersteller der betreffenden Gesellschafterliste zur Rücknahme bzw. Korrektur der von ihm eingereichten Liste befugt. Er kann daher, falls er sich von den Argumenten der Gesellschafter überzeugen lässt, die von ihm beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste wieder zurücknehmen, so dass die davor eingereichte Liste wieder Gültigkeit erlangt. Sollte sich der Notar hingegen weigern, die Gesellschafterliste zu ändern, so können die Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer ein Verfahren analog 67 Abs. 5 AktG einleiten. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zur GmbH-Reform mit Blick auf die Korrektur von Gesellschafterlisten explizit auf das

Verfahren nach 67 Abs. 5 AktG verwiesen. Dieses Verfahren, das nach dem Wortlaut von 67 Abs. 5 AktG für die Korrektur von Aktienregistern gilt, findet auf die Korrektur von GmbH- Gesellschafterlisten somit entsprechende Anwendung. Demnach hat der Geschäftsführer zunächst alle Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind, anzuschreiben und sie von der beabsichtigten Korrektur zu informieren. Weiterhin muss der Geschäftsführer den Beteiligten in diesem Schreiben eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Beteiligten die Möglichkeit haben, Widerspruch gegen die beabsichtigte Korrektur der Gesellschafterliste zu erheben. Diese Frist sollte mindestens drei Wochen betragen. Sind alle Gesellschafter mit der Korrektur einverstanden bzw. erhebt kein Gesellschafter innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch gegen die beabsichtigte Korrektur, so kann der Geschäftsführer die Gesellschafterliste wie angekündigt korrigieren. Erheben hingegen ein oder mehrere Gesellschafter Widerspruch gegen die beabsichtigte Änderung, so ist der Geschäftsführer zunächst nicht berechtigt, die Gesellschafterliste zu korrigieren. In diesem Fall hat aber der Geschäftsführer die Möglichkeit, im Namen der GmbH Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen die widersprechenden Gesellschafter zu erheben. Das mit diesem Prozess befasste Gericht hat dann zu klären, ob die von der Gesellschaft oder von einigen Gesellschaftern für unwirksam gehaltene Anteilsübertragung wirksam oder unwirksam ist. Gibt das Gericht der von der GmbH erhobenen Klage statt, so gilt die Zustimmung zur Korrektur mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als abgegeben und der Geschäftsführer kann eine entsprechend korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen. Der Geschäftsführer ist selbstverständlich auch dann berechtigt, eine Änderung des Namens, der Firma oder der Anschrift eines Gesellschafters vorzunehmen, wenn die zuletzt eingereichte Gesellschafterliste von einem Notar eingereicht wurde. Dem Geschäftsführer ist eine Korrektur der von einem Notar eingereichten Gesellschafterliste nur insoweit untersagt, als sich die Korrektur gerade auf die Änderung bezieht, die der Notar beurkundet hat. Hält der Geschäftsführer das Verfahren analog 67 Abs. 5 AktG nicht ein, sondern ändert er eigenmächtig die Gesellschafterliste, ohne den Gesellschaftern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder setzt er sich über einen erklärten Widerspruch hinweg, so begeht der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung. Dies hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter von dem Geschäftsführer, der die Gesellschafterliste unberechtigterweise geändert hat, Schadensersatz nach 40 Abs. 3 GmbHG verlangen kann. Wird z. B. durch eine solche unberechtigte Korrektur der Gesellschafterliste ein Gesellschafter aus der Liste gestrichen und stellt sich später heraus, dass diese Streichung zu Unrecht erfolgte, so kann der betroffene Gesellschafter Ersatz des Schadens von dem Geschäftsführer verlangen, der ihm durch die Streichung entstanden ist. Ein Schaden ist dem betroffenen Gesellschafter insbesondere dann entstanden, wenn in der Zwischenzeit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, die der betroffene Gesellschafter aufgrund seiner Streichung aus der Gesellschafterliste und die damit verbundenen Wirkungen nach 16 Abs. 1 GmbHG nicht erhalten hat. Je nach Höhe des Schadens des betroffenen Gesellschafters kann dies unter Umständen zu einer hohen Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers führen. Aus diesem Grund ist einem GmbH-Geschäftsführer dringend zu empfehlen, vor der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste den Gesellschaftern Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Korrektur zu geben. Dr. Timo Alte

Die Autoren Stand: 22.09.2009 Dr. Axel Mühl Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Büro Stuttgart Lenzhalde 83 85 70192 Stuttgart Telefon: +49 (0) 711-2 27 44-80 Telefax: +49 (0) 711-2 27 44-39 E-Mail: am@haver-mailaender.de Dr. Timo Alte Rechtsanwalt Büro Stuttgart Lenzhalde 83 85 70192 Stuttgart Telefon: +49 (0) 711-2 27 44-14 Telefax: +49 (0) 711-2 27 44-39 E-Mail: ta@haver-mailaender.de Herausgeber Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Werner Keßler Lenzhalde 83 85 70192 Stuttgart www.haver-mailaender.de