Einleitung Ziele des neuen Rechtes und Grundsätze der Sozialhilfe



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Transkript:

Sozialhilfe Wer in der Bundesrepublik in Not gerät, soll dennoch ein menschenwürdiges Leben führen können. Wer dies nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, erhält Sozialhilfe. Sie ist eine Hilfe der Gemeinschaft für Jeden, der sich nicht selbst helfen und auch nicht auf andere Unterstützung zählen kann. Sozialhilfe ist kein Almosen für die betroffenen Menschen, sondern eine gesetzlich verankerte Unterstützung für ein menschenwürdiges Dasein. Sozialhilfe soll nicht nur Armut verhindern, sondern dem Empfänger eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Sie soll ihn aber auch in die Lage versetzen, sein Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu gestalten. Deshalb haben die Regelungen zur Stärkung dieser Selbsthilfe besondere Bedeutung. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Notlage selbst verursacht worden ist oder nicht. Auf fast alle Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Wer in Not geraten ist erhält individuelle Hilfe, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Sozialhilfe kann als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung erteilt werden. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit soll das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zweite Buch Sozialgesetzbuch SGB II (sog. Hartz IV-Gesetz) beitragen. Die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Nunmehr erhalten alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, Zugang zu den gleichen Leistungen und werden nach denselben Regeln unterstützt: aus einer Hand und unter einem Dach. Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen über 65 Jahre können weiterhin Sozialhilfe erhalten, d.h. insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Einleitung Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung; sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Dazu zählt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Sozialhilferecht wurde im Jahr 2003 grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Es trat (abgesehen von wenigen Ausnahmen) zum 1. Januar 2005 in Kraft. Im Folgenden werden die Grundzüge und die wichtigsten Neuerungen im Überblick dargestellt Ziele des neuen Rechtes und Grundsätze der Sozialhilfe Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" ( 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit stellt mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Zweiteilung dieser unterschiedlichen Aktionsweisen der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde aufgehoben zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die Leistungen für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" ( 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammen arbeiten.

Diese Zielsetzungen sind im Wesentlichen aus dem bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übertragen worden. Dies gilt ebenso für die grundlegenden Merkmale der Leistungserbringung: Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten ( 9 SGB XII). Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft, seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen ( 2 SGB XII). Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ( 18 SGB XII). Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben ( 10 SGB XII). Die Leistungserbringung beschränkt sich aber nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken ( 11 SGB XII). Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene Regelungen verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt, dass ferner die Vermutung der Bedarfsdeckung in 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht, sowie durch weitere

Regelungen wie die Streichung des Zusatzbarbetrages, die eine Gleichstellung der Bezieher ambulanter und stationärer Leistungen garantieren. Mit den durch die Reduzierung einzelner Leistungen erzielten Einsparungen wird es den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, zusätzliche Leistungen u.a. zur Stärkung der Selbsthilfekräfte und Aktivierung einzusetzen. Entwicklung der Sozialhilfe: Veränderte Probleme und gesetzliche Ausgliederung Als das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Jahr 1962 in Kraft trat, zielte es darauf ab, vorübergehend einzelne Personengruppen in Notlagen zu unterstützen, z.b. Ältere mit geringen Renten. Zwar ging die Altersarmut in den Folgejahren deutlich zurück, zugleich nahm aber das Gewicht anderer Problemlagen zu: die starke Zunahme der Arbeitslosigkeit: Langzeitarbeitslose, gering qualifizierte ausländische Arbeitnehmer, jüngere Arbeitslose ohne Sozialleistungsansprüche benötigten zunehmend Hilfe zum Lebensunterhalt; die abnehmende Stabilität der Familie: bei vielen allein Erziehenden kompensiert die Hilfe zum Lebensunterhalt unzureichende Unterhaltszahlungen; Migranten als neue Empfängergruppen: Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge, (Spät-) Aussiedler, arbeitslose Ausländer; demografischer Wandel: Zunahme der Pflegebedürftigen, die auf Leistungen der Hilfe zur Pflege angewiesen sind; Zunahme der Menschen mit Behinderung; Auf diesen Wandel der Notlagen, die Leistungen der Sozialhilfe erforderten, reagierte der Gesetzgeber einerseits mit mehreren Novellierungen, um das BSHG auf die veränderte gesellschaftliche Situation abzustimmen,

und andererseits mit einer Reihe von Gesetzen, die die Leistungen für besondere Personengruppen bzw. besondere Belastungen aus der Sozialhilfe ausgliederten. Das Asylbewerberleistungsgesetz trat 1993 in Kraft, das Pflegeversicherungsgesetz 1995. Mit dem SGB IX wurden die Träger der Sozialhilfe im Jahr 2001 ausdrücklich in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 65 Jahren wurde ab Januar 2003 als vorrangige Leistung geschaffen und zum 1. Januar 2005 als Viertes Kapitel in das neue Sozialhilferecht im SGB XII integriert. Parallel zur Eingliederung der Sozialhilfe als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch wurde für erwerbsfähige Arbeitsuchende im Alter von 15 bis 65 Jahren das SGB II geschaffen, die nun Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Dieser Personenkreis ist von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen ( 21 SGB XII). Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 19 SGB II); sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld ( 28 SGB II). Beide Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, werden aber nur auf Antrag geleistet ( 37 SGB II). Wer hilfebedürftig ist und keine Leistungen nach dem SGB II erhält, hat in der Regel Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Systematik der Sozialleistungen Die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde im SGB XII aufgelöst zu Gunsten einer Gliederung in sieben Kapitel, in denen die Leistungen der Sozialhilfe für unterschiedliche Lebenslagen spezifiziert werden. Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40) 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 bis 46)

3. Hilfe zur Gesundheit ( 47 bis 52) 4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 bis 60) 5. Hilfe zur Pflege ( 61 bis 66) 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 bis 69) 7. Hilfe in anderen Lebenslagen ( 70 bis 64) Sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Darstellung der einzelnen Kapitel des SGB XII Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40 SGB XII) Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." Diese wortgleich aus dem BSHG übertragene Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel) angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: Die Regelsätze betragen in den alten Bundesländern 345 Euro und in den neuen Bundesländern 331 Euro; Die Länder können abweichende Regelsätze bestimmen ( 28 SGB XII). Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100% des Eckregelsatzes, für Kinder unter14 Jahren 60% und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes. Die bisherigen einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind bis auf wenige Ausnahmen in

pauschalierter Form in den Regelsatz einbezogen, was eine Erhöhung des Eckregelsatzes zur Folge hatte. Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten; werden diese als "unangemessen hoch" betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate). Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind ( 29 SGB XII). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialhilfeträger die Unterkunfts- und Heizkosten nunmehr auch in pauschalierter Form erbringen. Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden ( 30 SGB XII); diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert, die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet. Einmalige Leistungen werden für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden, das auch während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt zurück zu zahlen ist ( 37 SGB XII). Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge ( 32 und 33 SGB XII). Zur Vermeidung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden ( 34 SGB XII).

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung, der für Erwachsene 26% des Eckregelsatzes beträgt ( 35 SGB XII). Deutsche, die im Ausland leben, können nur noch dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist ( 24 SGB XII). Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 bis 46 SGB XII) Nach dem Vierten Kapitel haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel), sind aber - im Unterschied zu diesen - zu beantragen. Die Leistungen werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.b. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen. Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit ( 47 bis 52 SGB XII) Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wir-

kung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen. Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten. Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 bis 60 SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ: Es ist ihre Aufgabe, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" ( 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie bisher schon im BSHG und im SGB IX geregelt waren. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wird in 92 SGB XII geregelt. Fortentwickelt wurde die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen ( 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget können behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen. Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege ( 61 bis 66 SGB XII) Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Mit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) wurde die Belastung der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen deutlich reduziert. Durch dieses vorrangige Versicherungssystem werden seit April 1995 Leistungen für ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege und

seit Juli 1996 Leistungen für stationäre Pflege erbracht. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" (Stufe I nach 15 SGB XI) nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Wesentlichen aus dem BSHG übernommen. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets zu beziehen. Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 bis 69 SGB XII) Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen ( 70 bis 74 SGB XII) Das Neunte Kapitel umfasst verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70), die Altenhilfe ( 71), Blindenhilfe ( 72), Bestattungskosten ( 74) und, als Auffangnorm die Hilfe in sonstigen Lebenslagen ( 73 SGB XII). Elftes Kapitel: Einkommensanrechnung und Unterhaltsrückgriff Geändert wurden zum 1. Januar 2005 auch die Regelungen zur Einkommensanrechung. Leistungsberechtigte können von dem aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen 30% für sich behalten.

Einzelheiten zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Einleitung Vor allem ältere Menschen machten in der Vergangenheit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchteten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut ist mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 1. Januar 2003 beseitigt worden. Bis zum 31. Dezember 2004 war die Grundsicherung in einem eigenständigen Gesetz (Grundsicherungsgesetz - GSiG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2005 sind die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert im Vierten Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthalten. Die steuerfinanzierte Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe, also weder eine "Ersatz-" noch eine "Mindestrente". Wer ist leistungsberechtigt? Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahren sowie hilfebedürftige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an. Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die leistungsberechtigt nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind. Es handelt sich hierbei um Personen, die ausländische Staatsangehörige und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sind, wie etwa Asylbewerber oder Ausländer, die nur über eine Duldung verfügen.

die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie z. B. ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben. Hierdurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen verhindert werden. Was sind die Vorteile der Grundsicherung 1. Durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird es für die Berechtigten sehr viel leichter, ihre Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts auch geltend zu machen, denn im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 EUR kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Leistungsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Stattdessen kann Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem damit möglicherweise verbundenen Unterhaltsrückgriff beantragt werden. Ferner gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt auch keine Kostenerstattungspflicht für Grundsicherungsleistungen durch die Erben (so genannte Erbenhaftung). 2. Durch die Grundsicherung wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert. Denn diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, erhalten durch die Grundsicherung mehr materielle Eigenständigkeit. Hierdurch wird auch das Zusammenbleiben innerhalb der Familie gefördert und die Lebenssituation erwachsener erwerbsgeminderter Menschen, die im elterlichen Haushalt leben, erheblich verbessert. In der Grundsicherung wird neben dem Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt auch auf die Vermutung verzichtet, dass in einem Haushalt

lebende Verwandte sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenseitig Unterhalt gewähren ( 36 SGB XII). Damit gibt es für behinderte erwachsene Kinder erstmals eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts. Auch führt es nach dem neuen Sozialhilferecht des SGB XII nicht mehr zu einem geringeren Unterhaltsrückgriff, wenn ein behindertes Kind in einer stationären Einrichtung anstatt in der elterlichen Wohnung lebt. Welche Leistungen gibt es in der Grundsicherung? Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen seit dem 1. Januar 2005 den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Dies bedeutet insbesondere, dass das Regelsatzsystem des SGB XII in vollem Umfang auch für die Grundsicherung gilt. Die Regelsatzbemessung im SGB XI beinhaltet eine weit reichende Pauschalierung einmaliger Leistungen, wie es sie in der Grundsicherung ansatzweise schon bisher gab. Dadurch erhöhte sich der monatliche Regelsatz auf 345 Euro in den alten Bundesländern und 331 Euro in den neuen Bundesländern. Mit einer Öffnungsklausel wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten anzupassen. Für die bisher getrennt zu beantragenden einmaligen Leistungen muss aus dem Regelsatz angespart werden. Nur drei dieser im SGB XII als einmalige Bedarfe bezeichneten Leistungen müssen heute, weil sie nicht pauschalisierbar sind, noch einzeln beantragt werden ( 31 SGB XII). Ist es einem Grundsicherungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vom Leistungsträger ein Darlehen gewährt werden, dass in kleinen, aus den künftigen Regelsätzen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird ( 37 SGB XII). Bedeutsam ist weiterhin, dass die Grundsicherung nunmehr auch Leistungen umfasst, die nach dem Grundsicherungsgesetz bisher nur im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wurden. Damit entfallen die so genannten "Mischfälle", also der gleichzeitige Bezug von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt bei Grundsicherungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen. Bei Vorliegen der Vo-

raussetzungen zahlt somit auch die Grundsicherung die Mehrbedarfszuschläge, etwa für kostenaufwändige Ernährung. Der Anspruch auf Grundsicherung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Von der Anrechnung auf die Grundsicherung sind jedoch kleinere Barbeträge oder geldwerte Gegenstände ausgenommen. Die Vermögensgrenze für den Grundsicherungsberechtigten wird im SGB XII von bisher 2.301 Euro auf 2.600 Euro angehoben. Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege oder ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Wer ist für die Grundsicherung zuständig? Durch die Zusammenfassung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit der Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Gesetz erübrigt sich eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Grundsicherung. Zuständig für die Grundsicherung wie auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind deshalb die Träger der Sozialhilfe. Konkrete gesetzliche Vorgaben für die Organisation der kommunalen Verwaltung im Zusammenhang mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es aber nicht. Damit haben die Kommunen weiterhin die Möglichkeit, die bisherigen Verwaltungsstrukturen in der Grundsicherung aufrechtzuerhalten. Die zuständigen kommunalen Ämter beraten im Einzelfall ausführlich über den Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung -

insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe - zu helfen. Welche besonderen Verfahrensregelungen gelten für die Grundsicherung Das Antragsprinzip wird in der Grundsicherung beibehalten. Ein Grundsicherungsbezug setzt also - anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt - die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen, etwa wenn keine Einkommensänderungen wahrscheinlich sind.