MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015



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MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015 TOP 4.3 Händler, Hersteller, Subunternehmer und Zulieferanten - Haftung und Deckung in der Lieferkette M. Krause, AZ Vers. AG, Mai 2015 Der Händler-Fall VN stellt Dunstabzugshauben her und liefert diese 2/2011 an Händler A; A veräußert die Dunstabzugshauben in 9/2011 an eine Fast-Food-Kette MacD, die die Dunstabzugshauben in ihre diversen Filialen einbauen lässt. In 4/2012 funktionieren die ersten Dunstabzugshauben bei MacD nicht mehr. MacD reklamiert die Dunstabzugshauben bei A. Als Ursache stellt sich die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Elektromotoren heraus. A verlangt bei VN Ersatz der Kosten für den Austausch der E-Motoren sowie der Kosten für mangelfreie E-Motoren. VN begehrt Versicherungsschutz für die Austauschkosten gem. Ziff. 4.4 ProdHM. 2 1

1. Vertragliche Haftung in der Lieferkette (insbes. 280, 278 BGB) außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Haftung des Händlers für Mangelfolgeschäden Haftung nur auf Verschuldensbasis (kein gewährleistungsrechtlicher verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatz) Prüfung, ob Händler fremdes Verschulden, dh Verschulden des Herstellers als möglichen Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) ohne Entlastungsmöglichkeit zu zu rechnen ist -> auf eigenes Verschulden käme es für die Haftung nach 278 BGB nicht an! Inwieweit dem Verkäufer fremdes Verschulden zu zu rechnen ist, richtet sich nach seinem konkreten Pflichtenkreis, wie er durch Art und Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses festgelegt ist. Beim Kauf- und Werkvertrag ist der Hersteller im Verhältnis zum Händler nicht dessen Erfüllungsgehilfe, da sich die Pflichten des Händlers gerade nicht auf die Herstellung der (Kauf-)Sache bzw. des Werkes erstrecken. Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes infolge Konstruktions- und Fabrikationsfehler und daraus resultierender Mangelfolgeschäden keine Haftung des Händlers für Austauschkosten. Ausnahme: vertragliche Haftungsverschärfungen, zb aufgrund von Eigenschaftszusicherungen, Garantien etc 3 Der Zulieferer-Fall VN stellt Elektromotoren für Dunstabzugshauben her und liefert diese 2/2011 an Abnehmer A, der sie für die Herstellung von Dunstabzugshauben benötigt; A veräußert die Dunstabzugshauben in 9/2011 an eine Fast-Food-Kette MacD, die die Dunstabzugshauben in ihre diversen Filialen einbauen lässt. In 4/2012 funktionieren die ersten Dunstabzugshauben bei MacD nicht mehr. MacD reklamiert die Dunstabzugshauben bei A. Als Ursache stellt sich die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Elektromotoren heraus. Die Elektromotoren werden in 6/2012 durch A ausgetauscht. A verlangt bei VN Ersatz der Austauschkosten sowie der Kosten für mangelfreie E-Motoren. VN begehrt Versicherungsschutz für die Austauschkosten gem. Ziff. 4.4 ProdHM. 4 2

2. Vertragliche Haftung in der Lieferkette (insbes. 280, 278 BGB) Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) ohne Entlastungsmöglichkeit; -> auf eigenes Verschulden kommt es für die Haftung nach 278 BGB nicht an! Inwieweit dem Verkäufer oder Werkunternehmer fremdes Verschulden zu zurechnen ist, richtet sich nach seinem konkreten Pflichtenkreis, wie er durch Art und Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses festgelegt ist. Beim Kauf- und Werkvertrag ist der Zulieferer des Verkäufers bzw. Werkunternehmers im Verhältnis zum Käufer bzw. Werkbesteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bzw. Werkunternehmers, da sich die Pflichten des Zulieferanten gerade nicht auf die Zulieferung oder Herstellung der (Kauf-)Sache bzw. des Werkes erstrecken (sondern des Zulieferungsgegenstandes bzw -werkes). Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes infolge fehlerhafter Zulieferteile und daraus resultierender Mangelfolgeschäden im Falle des Vertretenmüssens aber Haftung des Verkäufers bzw. Werkunternehmers gegenüber Käufer bzw. Werkbesteller für eigenes Verschulden des Verkäufers oder Werkunternehmers; Im Anschluss daran Regress des Verkäufers bzw. Werkunternehmers gegen Zulieferanten 5 VN stellt Elektromotoren für Dunstabzugshauben her und liefert diese 2/2011 an Abnehmer A, der sie für die Herstellung von Dunstabzugshauben benötigt; A veräußert die Dunstabzugshauben in 9/2011 an eine Fast-Food-Kette MacD, die die Dunstabzugshauben in ihre diversen Filialen einbauen lässt. In 4/2012 kommt es zu überhitzungsbedingten Bränden der Dunstabzugshauben, bei denen auch sonstige Einrichtungsgegenstände der Fast-Food-Filialen beschädigt werden. MacD reklamiert die Dunstabzugshauben bei A. Als Ursache stellt sich die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Elektromotoren heraus. Die Elektromotoren werden in 6/2012 durch A ausgetauscht. A verlangt bei VN Ersatz der beschädigten Dunstabzugshauben sowie der sonstigen Einrichtungsgegenstände; darüber hinaus die Austauschkosten bzgl der anderen mangelhaften Dunstabzugshauben sowie die Kosten für mangelfreie E-Motoren. VN begehrt Versicherungsschutz für die Schäden an den in Brand geratenen Hauben und sonstigen Einrichtungsgegenständen als auch für die Austauschkosten gem. Ziff. 4.4 ProdHM. 6 3

3. Deliktshaftung in der Lieferkette ( 823, 831 BGB) Nach 831 BGB ist derjenige, der einen von ihm weisungsabhängigen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausübung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Haftung für eigenes vermutetes Verschulden ohne Rücksicht auf Verschulden des Verrichtungsgehilfen (anders 278 BGB, wo für fremdes Verschulden ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden gehaftet wird); Entlastungsmöglichkeit bei 831 BGB bezüglich Auswahl- und Überwachungsverschulden als auch bezüglich Ursachenvermutung Zulieferant ist im Verhältnis zum Abnehmer kein Verrichtungsgehilfe. 7 Der Subunternehmer-Fall A veräußert Dunstabzugshauben in 2/2011 an eine Fast- Food-Kette MacD, die die Dunstabzugshauben in ihre diversen Filialen einbauen lassen möchte. A lässt die Dunstabzugshauben von VN herstellen und an MacD in 9/2011 liefern. In 4/2012 funktionieren die ersten Dunstabzugshauben bei MacD nicht mehr. MacD reklamiert die Dunstabzugshauben bei A. Als Ursache stellt sich die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Elektromotoren heraus. Die Elektromotoren werden in 6/2012 durch A ausgetauscht. A verlangt bei VN Ersatz der Austauschkosten sowie der Kosten für mangelfreie E-Motoren. VN begehrt Versicherungsschutz für die Austauschkosten gem. Ziff. 4.4 ProdHM. 8 4

4. Vertragliche Haftung bei vertikaler Arbeitsteilung (insbes. 280, 278 BGB) Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) ohne Entlastungsmöglichkeit; -> auf eigenes Verschulden kommt es für die Haftung nach 278 BGB nicht an! Inwieweit dem Verkäufer oder Werkunternehmer fremdes Verschulden zu zurechnen ist, richtet sich nach seinem konkreten Pflichtenkreis, wie er durch Art und Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses festgelegt ist. Beim Kauf- und Werkvertrag ist der Subunternehmer des Verkäufers bzw. Werkunternehmers im Verhältnis zum Käufer bzw. Werkbesteller der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bzw. Werkunternehmers, wenn sich die Pflichten des Subunternehmers gerade auf die Herstellung der (Kauf-) Sache bzw. des Werkes erstrecken. Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes Haftung des Verkäufers bzw. Werkunternehmers gegenüber Käufer bzw. Werkbesteller für fremdes Verschulden (hier des Subunternehmers); Im Anschluss daran Regress des Verkäufers bzw. Werkunternehmers gegen Subunternehmer 9 5. Regressverzichte / Haftungsfreistellungsverpflichtungen nach 4 I 1 AHB bzw. Ziff. 7.3 AHBneu deckungsschädlich Erweiterung des Versicherungsschutzes notwendig Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (ggf. einschließlich versicherter Firmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz abweichend von 4 I 1 AHB bzw. Ziff. 7.3 AHBneu nicht. Eingeschlossen ist im Rahmen und im Umfang dieses Vertrages abweichend von 4 I 1 AHB bzw. Ziff. 7.3 AHBneu die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, (ggf. eingegrenzt auf bestimmte Typenverträge, z. B. branchenübliche Verträge) sowie die vertragliche Haftpflicht aus (Eingrenzung auf bestimme Vertragsfelder, z. B. Einkaufsbedingungen der Automobilindustrie etc.). 10 5

Der Verbrauchgüterkauf-Fall VN stellt Elektromotoren für Dunstabzugshauben her und liefert diese 2/2009 an Abnehmer A, der sie für die Herstellung von Dunstabzugshauben benötigt; A veräußert die Dunstabzugshauben in 9/2010 an Händler H; H liefert die Dunstabzugshauben in 1/2011 an Endverbraucher E. In 4/2011 funktioniert die Dunstabzugshaube bei E nicht mehr. E reklamiert die Dunstabzugshaube bei H. Als Ursache stellt sich die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit des Elektromotors heraus. Der Elektromotor wird in 6/2011 durch A ausgetauscht. A verlangt bei VN Ersatz der Austauschkosten sowie der Kosten für einen mangelfreien Motor. VN begehrt Versicherungsschutz für die Austauschkosten gem. Ziff. 4.4 ProdHM. A hat mit VN für den Fall, dass er von seinem Abnehmer wegen Mangelhaftigkeit der Elektromotoren in Anspruch genommen wird, den Regress analog den 478, 479 BGB geregelt. 11 6. Verschärfter Regress beim Verbrauchsgüterkauf verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers ggü Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf auch für Austauschkosten ( 439 II BGB analog bzw 474a BGB-E) Rückgriffslücken im alten Kaufrecht Verjährungsfalle (kurze Fristen, ab Gefahrübergang unabhängig von Kenntnis) Problematik der Haftungsunterbrechung bei Vertrieb über Händler (eingeschränkter Pflichtenkreis, insbes. keine Konstruktions- und Fabrikationsverantwortung) EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf Gefahr für Verkäufer, auf fremd verursachten Gewährleistungskosten sitzen zu bleiben 12 6

6. Verschärfter Regress beim Verbrauchsgüterkauf Umsetzung durch deutschen Gesetzgeber 478 Abs. II / V BGB eigenständiger verschuldensunabhängiger Rückgriffsanspruch auf Aufwendungsersatz (bezüglich Mängelbeseitigungsnebenkosten) zusätzlich Mangelvermutung nach 76 BGB während der ersten sechs Monate ab Übergang der Gefahr auf den Verbraucher auch gegenüber Lieferanten gültig zusätzlich im Unterschied zu 280, 281 BGB kein Fristsetzungserfordernis mit Aufforderung zur Nacherfüllung vor Geltendmachung des Rückgriffsanspruches aber nur notwendige Aufwendungen (Kulanz/Verhältnismäßigkeit) Verjährung Frist zwei Jahre ab eigener Inanspruchnahme ( 479 Abs.1 BGB); Ablaufhemmung gem. 479 Abs.2 BGB: frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers gem. 437, 478 Abs. 2 BGB, maximal fünf Jahre ab Ablieferung an Händler 13 7. Verschärfter Regress gegen Einzelteilelieferanten beim Verbrauchsgüterkauf Geltung der Regressbestimmungen gem. 478, 479 BGB in der Lieferkette nur bis zum Hersteller des Verbrauchsgutes, kein vereinfachter Regress des Herstellers des Verbrauchsgutes gegen seinen (Einzelteile-/Zu-)Lieferanten Aber: Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung der 478, 279 BGB zwischen dem Hersteller des Verbrauchsgutes und seinen (Einzelteile-/Zu-)Lieferanten Aus Sicht des Lieferanten führt eine solche vertragliche Regressvereinbarung allerdings zu Ansprüchen, die über seine gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; damit ist der Anwendungsbereich von 4 I Ziff. 1 AHB bzw. Ziff. 7.3 AHBneu eröffnet Erweiterung des Versicherungsschutzes notwendig: Vereinbart der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem unmittelbaren Abnehmer Rückgriffsansprüche analog den 478, 479 BGB, so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz abweichend von 4 I Ziff. 1 AHB bzw. Ziff. 7.3 AHBneu nicht. 14 7