Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout :20 Seite 2. STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER 2. Halbjahr 2015

Ähnliche Dokumente
Peter Schmidt Steuerberater

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER I. QUARTAL 2013

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Aktuelle Steuerinformationen Dezember 2015

Gunter Schmid Steuerberater

Informationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen. Nr Dezember 2015

Geschenke - Sonderausgabe -

Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht Ausgabe IV/2015

Geschenke nicht abzugsfähig Zuwendungen an Dritte nicht abzugsfähig Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt

L I N D E N M E I E R L I N D E N M E I E R S T E U E R B E R A T E R

Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht Ausgabe IV/2017

1. Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 je Zeitstunde zum

Was sind Geschenke? Betriebsausgabenabzug. Merkblatt Geschenke Betriebsausgabenabzug sichern

Aktuelle Steuerinformationen Dezember 2017

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben

Das Wichtigste. Dezember 2017

Ratgeber. 77 Steuertipps für Handwerker. Ein Service der - Redaktion

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER II. QUARTAL 2013

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 2015

Themen- Info. Geschenke. Inhalt. 12. November 2009

Geschenke. I. Einkommensteuer. Seite 1 von 8. Inhaltsverzeichnis

Dr. Haymann & Partner GbR

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010

Rundschreiben. nachfolgend möchten wir Sie auf diverse rechtliche Änderungen ab dem und spezielle Informationen hinweisen:

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Leitfaden. Geschenke. 08. Juni Inhalt. I. Einkommensteuer. 1. Übersicht. 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff

Die 10 wichtigsten Tipps für Jungunternehmer um den Steuer- Dschungel gelassen zu durchschreiten

Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen -

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010

Extras für Ihre Mitarbeiter

Steuerliche Grundlage bei Incentives. Die künftige Regelung der pauschalen Besteuerung von Tagungsreisen durch den 37b EStG

Aktuelle Steuerinformationen Oktober 2016

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Unternehmensteuerreform 2008

Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010

bei Gewerbebetrieben oder Freiberuflern, die den Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln, ein Betriebsvermögen von höchstens ,

Parkstraße 4, Holzwickede. Tel.: / Besuchen Sie auch unsere Homepage

Knappworst & Partner

A K T U E L L E S. Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten. Sehr geehrte Damen und Herren, kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.

Steuerliche Änderungen 2007 Vorschau auf die Unternehmenssteuerreform 2008

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-

1 Welche Begünstigungen gibt es?

Steueränderungsgesetz 2007

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

März 2017 Lohn & Personal

Mehr Netto vom Brutto

Mandantenbrief September 2015

Merkblatt Geschenke. I. Einkommensteuer. Inhalt. 1. Übersicht. 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff

Merkblatt Geschenke, Bewirtungen und Betriebsveranstaltungen

Die steuerliche Behandlung von Geschenken und Incentives an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Steuern und Finanzamt Was kommt auf mich zu? Claudia Probst Steuerberatung Bachstr Ingolstadt Tel / Fax.

Merkblatt Geschenke und Bewirtungskosten

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten. Steuerforum am 7. März Referentin Dipl.-Kfm. Christine Seyerlein-Busch Steuerberater

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten

Steuertipps zum Jahresende 2017

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

- Newsletter April/Mai 2008

I n f o - L i n e am

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Steuerberater. Merkblatt. Geschenke und Bewirtungskosten. Inhalt. Steffen Feiereis

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER

Materielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

LGP Löhne und Gehälter professionell

Handelsvert ret ers. hierfür dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht. November 2013

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

Betriebsveranstaltungen

Steuertipps für Versicherungsvermittler

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht. Dezember 2014

Merkblatt der Albertakademie

Betriebsveranstaltungen welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt?

MERKBLATT. Geschenke. I. Einkommensteuer. Inhalt. 1. Übersicht. I. Einkommensteuer 1. Übersicht

Geschenke. I. Einkommensteuer. 1. Übersicht. Der Abzug von Geschenken ist steuerlich sehr begrenzt:

1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15


Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke

Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse nach des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)

Peter Schmidt Steuerberater

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Mandantenrundschreiben November 2013

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 2. Juni 2016

Steuern und Finanzamt Was kommt auf mich zu? Claudia Probst Steuerberatung Bachstr Ingolstadt Tel / Fax.

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010

Geschenke, Bewirtungen und Betriebsveranstaltungen

Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Aktuelles aus der Rechtsprechung bzw. Finanzverwaltung

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Transkript:

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 2 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER 2. Halbjahr 2015

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 3 Markus Winkler Dipl. Kfm. I Steuerberater Andreas Schauer Steuerfachwirt Julian Westhoff Dipl. Kfm. (FH) I Steuerberater Svenja Leuer Sekretariat Carol Winkler Speditionskauffrau Fremdsprachenkorrespondentin David Müller Steuerfachangestellter Susanne Scholtes Steuerfachangestellte Zertitifizierte Lohn- und Gehaltsbuchhalterin (IFU/IWIST) Vera Troschke Steuerfachwirtin Laura Redemann Auszubildende Steuerfachangestellte Katharina Wiaterek Steuerfachangestellte Stefan John Steuerfachangestellter Martina Jansen BWL Bachelor Sc. Janina Jansen Steuerfachangestellte Stefan Schroiff Betriebswirt Marc Göble Steuerfachangestellter 2

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 4 Inhaltsverzeichnis 1. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2015 2. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Be lastungen - Änderung der Rechtsprechung 3. Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen 4. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen doch abzugsfähig? 5. Weniger Dokumentation beim Mindestlohn 6. Tipps aus unserer Betriebsprüfungspraxis: Elektronisches Fahrtenbuch sicherer als ein handschriftliches Fahrtenbuch 1. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2015 WEIHNACHTSFEIER/BETRIEBSVERANSTALTUNG: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wurde die bisherige Freigrenze von 110 in einen Freibetrag umgewandelt. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können unter weiteren Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. 3

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 5 Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 ; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000. INVESTITIONSABZUGSBETRAG: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung), bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 je Betrieb nicht übersteigen. Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im Jahr des Erwerbes und im Folgejahr). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen (die Benennung der Funktion entfällt für Wirtschaftsjahre ab 2016) und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Dann kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung. GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche Sachzuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. 4

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 6 Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Geschenke aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 (bis 31.12.2014 = 40 ) müssen nicht pauschal besteuert werden. Übersteigt der Wert jedoch 35, ist das Geschenk nicht als Betriebsausgabe absetzbar! GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä. bis zu 60 ) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. 2. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Be lastungen - Änderung der Rechtsprechung Nach den Regelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit 2013 vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es han delt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Anmerkung: Damit bleibt die gesetzliche Regelung unpräzisiert. 3. Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge 5

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 7 zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Nun mehr entschied als Erstes das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 28.4.2015, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden. Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundes finanzhof zugelassen, weil noch keine Entscheidung desselben dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art gekürzt werden darf. 4. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen doch abzugsfähig? Mit seiner Entscheidung vom 2.12.2014 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass, auch wenn es sich bei vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Beratungskosten für Selbstanzeigen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen handelt, diese im Streitjahr 2010 nicht mehr als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden können. Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hegte er keine Zweifel. Bitte beachten Sie! Gegen diese Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 878/15 anhängig ist. Es wird empfohlen, in gleichgelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine grundsätzliche Festlegung zum Abzug von Werbungskosten bei Kapitalvermögen getroffen wird. 5. Weniger Dokumentation beim Mindestlohn Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 auch für Minijobs und in Privathaushalten nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit 6

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 8 einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt. In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben. Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015. 6. Tipps aus unserer Betriebsprüfungspraxis: Elektronisches Fahrtenbuch sicherer als ein handschriftliches Fahrtenbuch In den Betriebsprüfungen stellen wir fest, dass Prüfer Fahrtenbücher immer kritischer auseinander nehmen. Insbesondere bei handschriftlich geführten Fahrtenbücher sind Schreibfehler menschlich, jedoch nehmen Prüfer auch kleine Fehler zum Anlass, Fahrtenbücher gänzlich zu verwerfen. Wir empfehlen den Einsatz eines elektronischen Fahrtenbuches, um Problemen mit der Finanzverwaltung in dem Punkt aus dem Weg zu gehen. Sprechen Sie uns an. Wir können Ihnen entsprechende Software empfehlen, die von der Finanzverwaltung akzeptiert wird. 7

Steuertipps-Winkler-2_Halbjahr-2015_Layout 1 15.12.15 12:20 Seite 1 Winkler Steuerberater Borchersstraße 20 52072 Aachen Tel: 02 41-1 6894-0 Fax. 02 41-1 68 94-25 markus.winkler@winkler-beratung.de www.winkler-beratung.de