Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn. Vom 21. Dezember Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Ähnliche Dokumente
Satzung der Musikschule Dormagen vom

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Gebührensatzung für den Zweckverband Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck

Nr. 10 vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Vom 21. Dezember Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 15. Dezember 2015

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)

Änderungssatzung vom *zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises vom

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

Satzung für die Volkshochschule Lippstadt-Anröchte- Erwitte-Rüthen-Warstein vom Name und Sitz. 2 Aufgabe der Volkshochschule

Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom Gebühren

Amtsblatt für die Stadt Büren

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt

Nutzung der 50/01

Bekanntmachungsanordnung

Satzung der "Dorothea-von-Stetten-Stiftung" Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

S A T Z U N G. über die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Sandstiege (Änderung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

Benutzungsordnung 41/08 Kulturforum Alte Post 66. Erg. Lief. 5/2001 HdO

Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden an den kommunalen Kosten des SGB II vom

Ortsrecht Satzung für die Volkshochschule der Stadt Oer-Erkenschwick vom

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Gebührensatzung für Friedhöfe 73.2

Gebührenordnung und Gebührentarif für die Musikschule der Bundesstadt Bonn. Vom 22. Juni 1998

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkrath vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3.

Satzung. über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag:

Gebührensatzung der Stadt Castrop-Rauxel für die städtischen Friedhöfe

Gebührensatzung. vom

12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede,

2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt:

Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Satzung für die Volkshochschule Soest. Stadt Soest - Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee, Welver vom

Jahrgang 3 Nr. 3. Inhalt:

Amtsblatt der Stadt Werne

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017

a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Gladbeck

Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Gebühren der Unterkünfte für Wohnungslose, Aussiedler und ausländische Flüchtlinge

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

2. Änderungssatzung vom. zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Beiträgen zu den

Gebührensatzung. zur Friedhofssatzung der Stadt Borken vom 19. Dezember 2013

Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom

Gebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg über die Abfallentsorgung vom

Satzung. zur Regelung der Benutzung der Kunst- und Musikschule der Stadt Donaueschingen (Schulordnung) vom 12. Mai 2010 in der Fassung vom

Jugend und Soziales 5.510

Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 8. Dezember 2016

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - 1 Gebührenpflicht

Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder

Haushaltssatzung der Gemeinde Niederzier für das Haushaltsjahr 2017

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer

Nr. 15 Brilon, Jahrgang Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung gemäß 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - 1 Gebührenpflicht

1 Einsatz von Krankenkraftwagen und Notärzten

Öffentliche Bekanntmachung. der Haushaltssatzung der Stadt Warendorf für das Haushaltsjahr 2017

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 1. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 13. Änderung vom

(2) Von allen wichtigen Entscheidungen der Organe des Zweckverbandes, welche die Volkshochschule betreffen, ist deren Leiter/-in anzuhören.

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

- Flächennutzungsplan der Stadt Ratingen 92. Änderung, Teil B Gewerbegebiet Tiefenbroich Westlich Am Roten Kreuz Teil B Alter Kirchweg / Am Roten

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

1 Anwendungsbereich. 2 Größe der Spielplätze

11. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 7. Inhaltsverzeichnis

Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte Jahrmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen in der Bundesstadt Bonn

Satzung für die Volkshochschule Langenfeld 5.1

I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt vom

Gebührensatzung. für die Benutzung des Wertstoffhofes der Stadt Soest vom Präambel

Jahrgang 3 Nr. 14. Inhalt:

Amtsblatt der Stadt Warstein

Satzung der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Solingen vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom

Satzung für die Volkshochschule der Bundesstadt Bonn. Vom 8. Mai 2006

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica vom in der Fassung der 3.

Transkript:

Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn 41.3 Vom 21. Dezember 1998 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 29.03.2004 (ABl. S. 94) 08.04.2004 8-10

- 2 - Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn 41.3 Vom 21. Dezember 1998 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1998 aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NW.S. 666 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV.NW.S. 458) folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Musikschule ist eine von der Bundesstadt Bonn getragene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung. Sie ist gegliedert in die Musikschulbezirke Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg. (2) Die Musikschule ist als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt ein Institut innerhalb des Kulturamtes. Diesem obliegt die Bedarfsverwaltung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. 2 Aufgabe Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) durchzuführen. (1) Die Musikschule erteilt 3 Aufbau Unterricht in Grundfächern (z.b. Früherziehung und Grundausbildung) Instrumental- und Vokalunterricht in Gruppen- und Einzelunterricht Ergänzungsunterricht.

- 3 - (2) Die Teilnahme an dem zum Instrumental- und Vokalunterricht gehörenden Ergänzungsunterricht ist grundsätzlich verpflichtend. Darüber hinaus orientiert sich die Ausbildung an den durch die pädagogische Konferenz erlassenen Ausbildungsrichtlinien für die Musikschule. (3) Die Musikschule richtet nach Bedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere musikalische Unterrichtsangebote ein. 4 Leitung der Musikschule Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Der Leiter / die Leiterin ist verantwortlich für die Durchführung derjenigen Aufgaben, die für die gesamte Musikschule einheitlich wahrzunehmen sind. Das sind insbesondere 1. die Vertretung der Musikschule unbeschadet der Regelungen gemäß 63 GO NW 2. die organisatorische Leitung, insbesondere a) die Festlegung der Stundenpläne und die Planung des Einsatzes der Lehrkräfte, b) Vorschlag für die Anstellung der Lehrkräfte, c) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, d) Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswerbung und Pflege der Kontakte zu den Eltern, e) Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen, f) Statistik, Analyse und Planungen. 3. die pädagogische Leitung, insbesondere a) Dienst- und Fachaufsicht in Bezug auf Lehrkräfte und Unterrichtsveranstaltungen b) Fortbildung der Lehrkräfte, c) pädagogische Forschung und Entwicklung, d) Pflege der fachlichen Beziehungen zu den überörtlichen Stellen der Einrichtungen der Musikerziehung. 5 Leitung der Musikschulbezirke Die musikpädagogische Arbeit ist dezentralisiert. Die Bezirke haben je einen pädagogischen Leiter / eine pädagogische Leiterin, der / die für die Ausführung der Stundenpläne und den Einsatz der Lehrkräfte verantwortlich ist und die Lehrveranstaltungen überwacht.

- 4-6 Pädagogische Konferenz Der/die Leiter/in der Musikschule, sein/e Stellvertreter/in, die Bezirksleiter/innen, der/die Verwaltungsleiter/in, die Fachbereichs- und Fachgruppenleiter/innen sowie je ein/e Vertreter/in der vollbeschäftigten und teilbeschäftigten Lehrkräfte bilden die pädagogische Konferenz. Die Mitglieder wirken in allen grundsätzlichen organisatorischen und pädagogischen Fragen zusammen. 7 Lehrkräfte (1) An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte. Sie sind zur Einhaltung der Lehrpläne verpflichtet, in der Gestaltung des Unterrichts jedoch frei. (2) Die Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von dem/der Leiter/in der Musikschule zu einer Gesamtkonferenz zusammengerufen. Beantragt wenigstens ein Drittel aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren Gesamtkonferenz, so ist diese von dem/der Leiter/in der Musikschule einzuberufen. (3) Darüber hinaus können auf Beschluß der Gesamtkonferenz Teilkonferenzen eingerichtet werden. Hierzu zählen insbesondere Bezirkskonferenzen, Fachkonferenzen und Fachgruppenkonferenzen. (4) Für die Zusammensetzung und die Aufgaben der Konferenzen gilt eine von dem/der Oberbürgermeister/in zu erlassende Konferenzordnung. 8 Beirat (1) Die Arbeit der Musikschule der Bundesstadt Bonn wird von einem Beirat begleitet. Im Beirat wirken die gewählten Vertreter und Vertreterinnen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Leitung der Musikschule zusammen. (2) Die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Beirats werden durch ein Statut geregelt.

- 5-9 Teilnahme und Gebühren (1) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule richtet sich nach der Schulordnung. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die Musikschule. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1971 außer Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 21. Dezember 1998 Dieckmann Oberbürgermeisterin