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Montan, am 16. März 2011 R u n d s c h r e i b e n 1/2011 1. Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen von 55,00 % - Termin 31.03.2011 2 2. Steuerabzug von 36,00 % und 55,00 % und Arbeiten zur Kubaturerweiterung. 2 3. Kunden- und Lieferantenlisten 2 4. Klarstellungen für die Meldepflicht von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Steuerparadiesen.. 3 5. Reverse-Charge für Mobiltelefone und Mikroprozessoren ab 1. April 2011 3 6. Neue Regelung der Territorialität der Mehrwertsteuer bei Messen und Veranstaltungen ab 2011.. 4 7. Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens 4 8. Verbot zur Verrechnung von Steuerguthaben bei offenen Steuerzahlkarten - Ratenzahlung... 4 9. Immobilienleasing Hypothekar- und Katastersteuer. 5 10. Immobilienleasing Besteuerung bei Abtretung des Vertrages.. 5 11. Besteuerung von Wohnungsmieten mit einer Ersatzsteuer von 21,00 %... 5 12. Verleih von Gütern an andere Unternehmen 6 13. Vergütungen an Verwalter steuerlich abzugsfähig.. 6 14. INPS-Beiträge für aktive Gesellschafter einer G.m.b.H. 6 15. Beitragsätze INPS Sektion Handel/Handwerk und Sondersektion für 2011. 6 16. Erhöhung Sozialversicherungsbeitrag für Ingenieure und Architekten. 7 17. Neu gegründete und wieder aufgelöste Unternehmen. 7 18. Pauschale Steuerfestsetzung Einkommensmaßstab. 7 19. Gesetzlicher Zinssatz von 1,50 % 7 20. Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe und Rückverfolgbarkeit der Abfälle SISTRI... 8 Werter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. Kari KG des Karl Romagna & Co. I-39040 Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon +39 0471 81 97 70 Fax +39 0471 81 99 70 Steuer- und MwSt.- Nummer 01251820211 E-Mail: info@karikg.com - www.karikg.com

1. Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen von 55,00 % Wenn 2010 oder vorher energetische Sanierungsarbeiten begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, kann für die im Jahr 2010 bezahlten Ausgaben vom Steuerpflichtigen bereits der Steuerabzug in Anspruch genommen werden. Dafür ist eine Meldung in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung einzureichen (Meldung innerhalb 31. März 2011 zu versenden). In diesem Falle wird der Steuerabzug laut den alten Regeln auf fünf Jahr aufgeteilt. 2. Steuerabzug von 36,00 % und 55,00 % und Arbeiten zur Kubaturerweiterung Die Steuerabzüge von 36,00 % und 55,00 % gelten auch im Zusammenhang mit Kubaturerweiterungen. Wenn eine Erweiterung der Wohnung ohne Abbruch stattfindet, steht dem Steuerpflichtigen der Steuerabzug für die Kosten bezogen auf die alte bestehende Bausubstanz zu, nicht hingegen für die Kosten der Erweiterung. 3. Kunden- und Lieferantenlisten Die neue Kunden- und Lieferantenliste ist mit einer Durchführungsbestimmung der Agentur der Einnahmen in Kraft getreten. Die neue Meldepflicht betrifft alle Mehrwertsteuersubjekte (Unternehmen und Freiberufler), welche mehrwertsteuerrelevante Operationen, dokumentiert durch Kassenbelege, Steuerquittungen oder Rechnungen, durchführen. Die jährliche Meldung ist für Beträge (bezogen auf einzelne Operationen) von mindestens Euro 3.000,00 (ohne Mehrwertsteuer für Rechnungen) und für Beträge von mindestens Euro 3.600,00 (einschließlich Mehrwertsteuer für Kassenbelege und Steuerquittungen) zu erstellen. In der Anfangsphase sind bis 30. April 2011 durch Kassenbelege oder Steuerquittungen dokumentierte Operationen von der Meldepflicht ausgeschlossen. Abgabefrist für die Übermittlung der Meldung an die Agentur der Einnahmen ist immer der 30. April des Folgejahres. Für das Jahr 2010 wurde die vorgenannte Schwelle für die einzelnen Operationen auf Euro 25.000,00 erhöht und die Meldung ist auf Operationen begrenzt für welche Rechnungslegungspflicht besteht (wer 2010 also nur Steuerbelege, Steuerquittungen oder Rechnungen für einzelne Operationen unter Euro 25.000,00 ausgestellt hat, ist von der Meldepflicht befreit). Die Meldung für 2010 muss innerhalb 31. Oktober 2011 versendet werden. Folgende Operationen sind von der Meldepflicht ausgeschlossen: - Importe; - Exporte; - aktive und passive Geschäfte (Warenlieferungen und Leistungen) mit Unternehmen oder Freiberuflern, welche ihren Sitz in einem Steuerparadies haben; 2

- Operationen, welche bereits einer Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt unterliegen (zum Beispiel Stromlieferung, Telefondienstleistungen, Versicherungsverträge). Wir empfehlen unseren Kunden, sich mit dem Software-Lieferanten in Verbindung zu setzen, um die Buchhaltungssoftware entsprechend anzupassen. 4. Klarstellungen für die Meldepflicht von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Steuerparadiesen Die Agentur der Einnahmen hat mit dem Rundschreiben vom 28. Januar 2011, Nummer 2/E eine Reihe von wichtigen Punkten, betreffend die Meldepflicht von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Steuerparadiesen geklärt: - Reisespesen Arbeitnehmer: Reisekosten für Arbeitnehmer im Außendienst in einem Steuerparadies sind von der Meldepflicht ausgeschlossen, wenn sie in der Buchhaltung als Personalkosten ausgewiesen werden; - Unentgeltliche Lieferungen: sind von der Meldepflicht befreit, da sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegen; - Ankäufe mit ausländischer Mehrwertsteuer: bei Erwerb von Dienstleistungen aus einem Steuerparadies, für welche die lokale (dortigen Mehrwertsteuer) berechnet wurde, ist in der Zeile A27 der Betrag einschließlich Mehrwertsteuer anzuführen; - Bankspesen: werden von einer Bank in einem Steuerparadies Kommissionen angelastet, ist dafür eine Eigenrechnung auszustellen (Mehrwertsteuerfrei laut Artikel 10, Absatz 1, Ziffer 1, DPR Nr. 633/72) und diese ist in der Meldung zu berücksichtigen; - Treibstoff: der Einkauf von Treibstoff und Schmierstoffen in Steuerparadiesen ist eine nicht steuerbare Lieferung und somit nicht der Meldepflicht unterworfen; - Umsätze ohne Rechnungen: Lieferungen und Leistungen von Einzelhändlern und Gleichgestellten an Unternehmen und Freiberufler mit Sitz in einem Steuerparadies sind nicht zu melden, sofern nur Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt werden; - Betriebsstätten: zu melden sind auch Dienstleistungen, welche von einer ausländischen Betriebsstätte eines italienischen Unternehmens für Kunden in einem Steuerparadies durchgeführt werden (zum Beispiel: eine österreichische Betriebsstätte eines italienischen Unternehmens, erbringt Dienstleistungen für einen Kunden in Taiwan); - Eigenrechnungen: die Umsätze sind für die Zwecke der Meldung mit Bezug auf das Eintragungsdatum der Eigenrechnung in die Mehrwertsteuerregister zu erfassen oder falls vorher, mit Bezug auf das Aufzeichnungsdatum in der ordentlichen Buchhaltung. 5. Reverse-Charge für Mobiltelefone und Mikroprozessoren ab 1. April 2011 Ab dem 1. April 2011 wird die Mehrwertsteuer beim Verkauf von Mobiltelefonen und Mikroprozessoren vom Käufer mittels Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder dem Reverse- Charge-Verfahren abgeführt. Dies gilt nur für den gewerblichen Handel zwischen Hersteller und Wiederverkäufer, während der Einzelhandel von dieser Regelung ausge- 3

schlossen bleibt. 6. Neue Regelung der Territorialität der Mehrwertsteuer bei Messen und Veranstaltungen ab 2011 Die neue Regelung betrifft die Abführung der Mehrwertsteuer für Messen und Kongresse, Veranstaltungen im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Freizeit und Sport ab 2011. Bisher wurden diese Leistungen am Ort der Veranstaltung besteuert. Der Eintritt und die damit direkt zusammenhängenden Dienstleistungen werden auch weiterhin am Ort der Veranstaltung besteuert. Als Eintritt gilt der Erwerb einer Eintrittskarte. Die Teilnahme an Tagungen, Seminaren, usw. bei welchen eine vorherige Einschreibung erforderlich ist, kann nicht als Zutrittsdienst betrachtet werden. Tätigkeiten zur Realisierung von Veranstaltungen sind im Staat des Auftraggebers zu versteuern. Dienstleistungen für die Realisierung von Veranstaltungen die für Steuersubjekte mit Sitz außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, sind nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, weder in Italien noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. 7. Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens Nachstehend beabsichtigen wir Ihnen noch einmal eine kurze Übersicht über die drei Gruppen von Mehrwertsteuersubjekten im Zusammenhang mit der am Jahresanfang anfallenden Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens aus dem Vorjahr zu verschaffen: - Mehrwertsteuerguthaben von nicht mehr als Euro 10.000,00: es ist nicht die Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung abzuwarten, die Verrechnung kann in einem beliebigen Augenblick erfolgen; - Mehrwertsteuerguthaben zwischen Euro 10.001,00 und Euro 15.000,00: die Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung ist abzuwarten, kein Sichtvermerk ist erforderlich und die erstmalige Verrechnung kann am 16. des Folgemonats nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung erfolgen; - Mehrwertsteuerguthaben von mehr als Euro 15.000,00: die Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung mit dem Sichtvermerk eines Wirtschaftsprüfers ist abzuwarten und die erstmalige Verrechnung kann am 16. des Folgemonats nach Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung erfolgen. 8. Verbot zur Verrechnung von Steuerguthaben bei offenen Steuerzahlkarten - Ratenzahlung Bei noch offenen Steuerzahlkarten ist es ab dem 1. Januar 2011 verboten, Steuerguthaben mittels Modell F24 zu verrechnen. Mit Ministerialdekret vom 10. Februar 2011, tretet das grundsätzliche Verrechnungs- 4

verbot von Steuerguthaben in Kraft, so lange fällige und nicht bezahlte Steuerzahlkarten von mehr als Euro 1.500,00 vorliegen. Man hat zuerst das Steuerguthaben für die Begleichung von offenen Steuerzahlkarten zu verwenden, bevor das Guthaben zur Kompensierung von geschuldeten Steuern verwendet wird. Dies gilt auch für die Guthaben, die den Betrag der Steuerzahlkarte übersteigen. Die offenen Steuerzahlkarten können auch nur teilweise beglichen werden, in diesem Falle ist der Steuerpflichtige allerdings dazu verpflichtet, dem Einzugsermächtigten (Equitalia) vorab alle zu tilgenden Schuldpositionen mitzuteilen. Außerdem kann bei objektiven zeitweiligen Schwierigkeiten dem Steuerpflichtigen neuerdings ein Zahlungsaufschub, beziehungsweise die Aufteilung der offenen Steuerzahlkarten auf maximal 72 Monatsraten gewährt werden. Zahlungsaufschübe, die bis zum 27. Februar 2011 genehmigt wurden, können um maximal weitere 72 Monatsraten verlängert werden, vorausgesetzt die erste Rate oder zwei aufeinanderfolgende Raten wurden nicht beglichen. 9. Immobilienleasing Hypothekar- und Katastersteuer Ab dem Jahr 2011 ändert sich die indirekte Besteuerung des Immobilienleasings. Die Hypothekar- und Katastersteuern in Höhe von insgesamt 4,00 % sind beim Ankauf durch die Leasinggesellschaft zu entrichten (siehe auch Punkt 1 c) in unserem Rundschreiben 8/2010). Beim Rückkauf der Immobilie von Seiten des Unternehmen kommt eine fixe Register-, Hypothekar und Katastersteuer zur Anwendung. Außerdem entfällt die Registersteuer in Höhe von 1,00 % (gewerbliche Immobilien) oder 2,00 % (Wohngebäude) auf die periodischen Leasingraten. Die Neuheit gilt nicht nur für Verträge, welche ab dem 1. Januar 2011 abgeschlossen werden, sondern auch für laufende Leasingverträge. Für letztere Verträge ist die Entrichtung einer Ersatzsteuer innerhalb 31. März 2011 vorgesehen (siehe auch Punkt 1 c) in unserem Rundschreiben 8/2010). 10. Immobilienleasing Besteuerung bei Abtretung des Vertrages Bei der Abtretung eines Immobilienleasingvertrages können steuerlich nicht abgezogene Leasingraten angerechnet werden und somit vermindert sich der entsprechende steuerrelevante Mehrerlös. 11. Besteuerung von Wohnungsmieten mit einer Ersatzsteuer von 21,00 % Ab 2011 beträgt die Ersatzsteuer (für die Einkommenssteuer) für natürliche Personen für die Vermietung von Wohnungen 21,00 % für freie Mietverträge und 19,00 % für konventionierte Mietverträge. 5

12. Verleih von Gütern an andere Unternehmen Mit dem Urteil vom 21. Januar 2011, Nummer 1389 hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass Abschreibungen und andere Aufwendungen für Güter, welcher von einem Unternehmen leihweise einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, nur dann für den Leihgeber steuerlich abzugsfähig sind, wenn dieser den wirtschaftlichen Vorteil der Leihe nachweisen kann. 13. Vergütungen an Verwalter steuerlich abzugsfähig Mit dem Urteil vom 10. Dezember 2010, Nummer 24957 hat sich der Kassationsgerichtshof neuerlich mit den Vergütungen der Verwalter von Kapitalgesellschaften befasst. Laut diesem Urteil steht es der Finanzverwaltung nicht zu die Höhe der Vergütungen zu beanstanden oder deren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit in Frage zu stellen. 14. INPS-Beiträge für aktive Gesellschafter einer G.m.b.H. Die Eintragungs- und Einzahlungspflicht in die Sektion Handel oder Handwerk der Pensionskasse Inps, besteht laut Urteil vom 9. Dezember 2010, Nummer 24898 des Kassationsgerichtshofes ausschließlich für Verwalter von G.m.b.H. s, welche auch gleichzeitig Gesellschafter sind und als Gesellschafter nicht nur eine minimale Beteiligung halten. 15. Beitragssätze INPS Sektion Handel/Handwerk und Sondersektion für 2011 Für 2011 hat das INPS die Beitragssätze für die Sektion Handel und Handwerk und für die Sondersektion nicht verändert und diese sind folgende: PROZENTSATZ 2011 SEKTION HANDEL UND HANDWERK EINKOMMEN Inhaber, Gesellschafter und Mitarbeiter über 21 Jahren Handwerk Handel bis zu Euro 43.042,00 20,00 % 20,09 % von Euro 43.042,00 bis Euro 71.737,00 oder von Euro 43.042,00 bis Euro 93.622,00 21,00 % 21,09 % PROZENTSATZ SONDERSEKTION INPS 6

KATEGORIE SUBJEKTE 2011 Subjekte ohne andere verpflichtende Sozialversicherung 26,72 % andere Subjekte 17,00 % Die Höchstgrenze für das Jahr 2011 beträgt Euro 93.622,00. 16. Erhöhung Sozialversicherungsbeitrag für Ingenieur und Architekten Der Sozialversicherungsbeitrag für die in das Berufsalbum der Ingenieure und Architekten Eingetragenen wird von 2,00 % auf 4,00 % erhöht. Der neue Prozentsatz wird auf alle ab dem Jahr 2011 ausgestellten Rechnungen angewandt. 17. Neu gegründete und wieder aufgelöste Unternehmen Als sogenannte neu gegründete und wieder aufgelöste Unternehmen gelten all jene, welche innerhalb des ersten Jahres die Tätigkeit wieder beenden. Die Agentur der Einnahmen erklärt mit dem Rundschreiben vom 15. Februar 2011, Nummer 4/E, dass die systematische Überwachung dieser Betriebe nur für Unternehmen und nicht auch für Freiberufler gilt. Als Zeitraum ist das Kalenderjahr und nicht das Steuerjahr zu betrachten. 18. Pauschale Steuerfestsetzung - Einkommensmaßstab Mit dem Rundschreiben vom 15. Februar 2011, Nummer 4/E legt die Agentur der Einnahmen fest, dass im Fall der nicht Übereinstimmung des erklärten Einkommens mit dem Parameter des Einkommensmaßstabs, auch nur für ein Jahr, die pauschale Steuerfestsetzung möglich ist (d.h. die Steuerfestsetzung erfolgt auf Grund einer pauschalen Einkommensnachschätzung auf Grund des Lebensstandards). Außerdem wird klargestellt, dass diese neue Regel bereits ab dem Jahr 2010 gilt. 19. Gesetzlicher Zinssatz von 1,50 % Ab 2011 beträgt der gesetzliche Zinssatz 1,50 %. Der gesetzliche Zinsfuß findet unter anderem in folgenden Fällen Anwendung: - Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen; - Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Vermieter; - Verspätete Zahlungen im Steuerbereich; - Berechnung Fruchtgenusses im Bereich Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer; - Einkommenssteuer für gewährte Darlehen. 7

20. Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe und Rückverfolgbarkeit der Abfälle - SISTRI Alle Betriebe, welche weiterhin die eigenen Abfälle transportieren wollen, wie z.b. von einer Baustelle zur Abgabestelle Recyclinghof, müssen sich in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eintragen lassen. Weiters wurde mit einem Dekret des Ministeriums für Umwelt, Landschaftspflege und Meeresschutz vom 22. Dezember 2010 die Frist für die Mitteilung an SISTRI, betreffend die Informationen für das Jahr 2010, auf den 30. April 2011 aufgeschoben. Für weitere Informationen in Zusammenhang mit der Eintragung und mit der Mitteilung an SISTRI verweisen wir an die zuständige Stelle der Handelskammer von Bozen. Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüssen KARI KG Rag. Karl Romagna 8