BBL Inhaltsverzeichnis Anlage in anderen Finanzprodukten Bausparen Seite 3 Kapitel 1 Versicherungsanlagen Seite 6 Kapitel 2 Private Altersvorsorge Seite 11 Kapitel 3 Betriebliche Altersvorsorge Seite 20 Kapitel 4
BBL Kapitel 1 Bausparen Bausparen ist kollektives Zwecksparen mit dem Ziel, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, die Zuteilung eines Bauspardarlehens zu erhalten. Die Bausparsumme setzt sich aus dem ersparten Guthaben und einem zinsgünstigen Bauspardarlehen zusammen. Grundlage des Bausparens ist der Gedanke der Selbst- bzw. Gemeinschaftshilfe. Bausparer schließen sich zu einem Kollektiv zusammen, das aus eigener Kraft eine zinsgünstige Finanzierung ihrer Bauvorhaben ermöglichen soll. Um dies sicherzustellen, ist die Inanspruchnahme des Darlehns an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden. Diese können z. B. sein: Baufinanzierung/Ablösung einer Baufinanzierung Renovierung/Sanierung Erwerb von mit der Immobilie fest verbundenen Einrichtungsgegenständen, z. B. Einbauküche Aufwendungen für Außenanlagen Die Auszahlung des Guthabens erfolgt ggf. inklusive von staatlichen Zulagen (z. B. Wohnungsbauprämie) und einem ggf. vereinbarten Bonus. Bausparen gliedert sich in drei Phasen: Sparphase Zuteilung Bauspardarlehen (Darlehensphase) In der Sparphase wird das für die Zuteilung notwendige Mindestguthaben (30 % - 50 % der Bausparsumme) durch Einmalzahlungen, Regelsparbeiträge und zusätzliche Sonderzahlungen angesammelt und verzinst. Von den ersten Sparbeiträgen wird sofern vertraglich vereinbart die Abschlussgebühr einbehalten. Sie wird mit Abschluss des Bausparvertrages zur Zahlung fällig und beträgt häufig 1% der Bausparsumme. Mit der Zuteilung erreicht der Bausparer sein Vertragsziel. Er kann über das Bausparguthaben und nach Stellung eines Kreditantrages und ausreichender Sicherheiten sowie Bonität auch über das Bauspardarlehen verfügen. Die Nutzung des Darlehens ist wohnwirtschaftlichen Zwecken vorbehalten. Wann der Bausparvertrag zugeteilt wird, hängt auch von der erreichten Bewertungszahl ab, mit der die Zuteilungsreihenfolge festgelegt wird. Die Bewertungszahl wird bei den Bausparkassen nach unterschiedlichen Methoden berechnet. Nach 4 Abs. 5 BauSparkG ist es Bausparkassen nicht erlaubt, sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages zu verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. Der Bausparer muss die Zuteilung nicht sofort annehmen, sondern kann sie auch erst später in Anspruch nehmen. Weitere Bedingungen für die Zuteilung eines Bausparvertrages sind: Erreichen des Mindestbausparguthabens und Ablauf der Mindestanspardauer (i.d.r. zwischen 12 und 18 Monaten Tarifabhängig). Nimmt er die Zuteilung an, erhält der Bausparer die Bausparsumme, d. h. das Guthaben und evtl. das Bauspardarlehen. Für das Darlehen bezahlt er den bei Vertragsbeginn vereinbarten Festzins. Als Sicherheit werden auch nachrangige Grundschulden im Rahmen einer Beleihungsgrenze von in der Regel 80 % genommen. 3
Zur Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens dient ein monatlicher Tilgungsbeitrag, dessen Höhe sich aus dem gewählten Tarif ergibt. Der Tilgungsbetrag wird je EUR 1.000,00 Bausparsumme unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Bauspardarlehens festgelegt. Zuteilung und Auszahlung Euro Sparphase Darlehensphase Bausparsumme Bausparguthaben Bauspardarlehen 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 Laufzeit in Jahren Der Bausparer kann die Zuteilung auch ruhen lassen, um später auf Guthaben und Darlehen zurück zu greifen oder sich das Bausparguthaben auszahlen lassen und auf das Bauspardarlehen verzichten. Bei Verfügung über das Guthaben innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren ist das Guthaben prämienunschädlich nur für wohnwirtschaftliche Zwecke nutzbar, nach Ablauf der Sperrfrist steht das Guthaben auch für freie Zwecke zur Verfügung. Diese Sperrfrist gilt nur für Bausparverträge, die vor dem 01.01.09 abgeschlossen wurden oder bei Bausparern unter 25 Jahren. Alle anderen Bauvertragsinhaber sind an die wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Bausparen wird staatlich gefördert: durch Arbeitnehmersparzulagen für vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz durch Wohnungsbauprämien nach dem Wohnungsbauprämiengesetz durch Eigenheimrentengesetz (Wohn-Riester) Eine maximale Ausnutzung staatlicher Förderung für einen Bausparvertrag ergibt sich durch: Bausparbeiträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz unter Ausnutzung des Höchstbetrages von EUR 512,00 bei Alleinstehenden bzw. EUR 1.024,00 bei Verheirateten. (8,8 % Wohnungsbauprämie; Einkommensgrenzen: EUR 25.600,00 bei Alleinstehenden bzw. EUR 51.200,00 bei Verheirateten zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Sparleistung). > d. h. max. EUR 45,06 bzw. max. EUR 90,11 Wohnungsbauprämie. Vermögenswirksame Leistungen unter Ausnutzung des Höchstbetrages von EUR 470,00 je Arbeitnehmer (9 % Arbeitnehmersparzulage; Einkommensgrenzen: EUR 17.900,00 bei Alleinstehenden, bzw. EUR 35.800,00 bei Verheirateten zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Sparleistung). 4
> d. h. max. EUR 43,00 bzw. EUR 85,00 Arbeitnehmersparzulage (Ergebnis wird aufgerundet). > max. staatliche Förderung des Bausparvertrags durch Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie EUR 88,06 bzw. EUR 175,11. Wohn-Riester dient der Förderung von selbstgenutzem Wohneigentum, so dass die Altersversorgung unabhängig von der Bevölkerungsentwicklung gesichert ist. > geförderte Personen: s. Kapitel 3 > geförderte Sparleistung: max. 4 % des rentenversicherungspflichtigem Brutto- Vorjahreseinkommen. Zum Erhalt der vollen Förde rung ist ein Mindesteigenbeitrag von EUR 60,00 jährlich zu erbringen. > zertifizierte Produkte: Darlehen zum Bau, Kauf oder der Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum, Sparbeiträge auf zertifizierte Bausparverträge, die für die Eigenkapitalbildung und Tilgungsleistungen zum Bau, Kauf oder der Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum dienen; Aufwendungen zum Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften. > jährlich staatliche Förderungen: Grundzulage: EUR 154,00 (einmalig EUR 200,00 für unter 25-jährige); Kinderzulage je Kind: EUR 185,00 (EUR 300,00 für Kinder, die ab dem 01.01.08 geboren sind); Mindesteigenbeitrag: 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres abzüglich Zulagen, höchstens: EUR 2.100,00 abzügl. Zulagen; Sockelbeitrag: EUR 60,00; alternativ: Sonderausgabenabzug nach 10a EstG bis zu EUR 2.100,00 (bzw. EUR 2.160,00 bei nicht direkt förderberechtigten Ehegatten) Finanzamt prüft durch Günstigerprüfung, bei welcher Förderungsform der Steuerpflichtige bessergestellt würde. > Zinsgutschriften und andere Erträge während der Ansparphase sind von der Abgeltungssteuer befreit! Auf einem fiktiven Wohnförderkonto werden die Entnahmen und Tilgungsleistungen erfasst und mit 2 % p.a. verzinst. Diese Zinsen müssen dann von Rentenbeginn bis zum 85. Lebensjahr jährlich versteuert werden. Alternativ kann der Sparer einmalig die errechneten Zinsen gekürzt um 30 % im Jahr des Rentenbeginns versteuern. 5
BBL Kapitel 2 Versicherungsanlagen Die Lebensversicherung hat sich zu einem attraktiven Anlageprodukt speziell für die private Zukunftsvorsorge des Anlegers entwickelt. Die Lebensversicherung dient dazu, wirtschaftliche Risiken auszugleichen, die durch unberechenbare oder annähernd abschätzbare Ereignisse im Leben eines Menschen eintreten können. Anwendungsgebiete: Die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen nach dem Tod des Versicherten. Die Vorsorge für das Alter als Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung. Die Absicherung einer Investition/Tilgung Wer aufgrund von Geldanlage- und Vorsorgeüberlegungen eine Lebensversicherung abschließt, entscheidet sich für die Kapitallebensversicherung. Antragsteller Versicherungsnehmer Antrag Versicherer Versicherungsunternehmen Annahme des Antrages Versicherte Person: Der Antragsteller kann auch das Leben einer dritten Person versichern. Die versicherte Person muss dem Abschluss zustimmen. Bezugsberechtigter: Der Antragsteller kann festlegen, wer im Todes- oder Erlebensfall die Versicherungsleistung erhalten soll. Beteiligte an einem Lebensversicherungsvertrag 6
Bei einer Kapitallebensversicherung vereinbart der Versicherungsnehmer (Antragsteller) mit einer Lebensversicherungsgesellschaft, dass im Falle seines Todes (oder dem eines anderen Versicherten) oder nach Ablauf einer festgelegten Zeit die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt wird, inklusive einer Überschuss- bzw. Gewinnbeteiligung, die bei längeren Laufzeiten höher sein kann als die Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer kann entweder einen Einmalbeitrag leisten oder laufend Prämien einzahlen. Je nach Vertrag wird die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Form regelmäßig wiederkehrender Zahlungen bis zum Tod der versicherten Person/Versicherungsnehmer erbracht. Die Einnahmen aus Lebens- und Rentenversicherungen bei Fälligkeit sind zur Hälfte steuerfrei, wenn die Versicherungsdauer von mind. zwölf Jahren eingehalten wurde und der Versicherungsnehmer mindestens 60 Jahre alt ist. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.12.04 abgeschlossen wurden. Ältere Verträge unterlagen lediglich der zwölf-jährigen Mindestlaufzeit, damit sie steuerfrei ausgezahlt werden konnten. Ab dem 01.01.12 gilt die neue Regelung 12/62. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss mindestens 62 Jahre alt sein um hier die steuerlichen Vorteile zu erhalten. Das Lebensversicherungsgeschäft darf nur von Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden. Versicherungsunternehmen unterliegen den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Sie stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).! Formen der Lebensversicherung Risikolebensversicherung Kapitallebensversicherung Rentenversicherung (private Rentenversicherung) Auf den Todesfall Auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Versicherung) Auf einen festen Auszahlungstermin (Terminfixversicherung) 7
Vergleich ausgewählter Lebensversicherungen Eignung Leistung Rentenzahlung, solange der Versicherte lebt (Vereinbarung einer Garantiezeit möglich) Versteuerung mit Ertragsanteil Leistungsausschlüsse Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme bei Tod während der Versicherungsdauer Risikolebensversicherung Risikoschutz Hinterbliebener gegen: finanzielle Notlagen Ansprüche Dritter, z. B. aus Krediten Kapitallebensversicherung Risikoschutz vgl. Risiko-LV Aufbau einer (zusätzlichen) Altersversorgung Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme (im Todes- und Erlebensfall ggf. auch Verrentung) Private Rentenversicherung Altersvorsorge bei bestehender Grundversicherung Aufbau einer (zusätzlichen) Altersversorgung Fondsgebundene Versicherung Zusätzliche risikoorientierte Vorsorge (Ergänzung bei hinreichender Grundversicherung) Auszahlung der angesammelten Fondsanteile zum Tageskurs Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten, z. B. Verschweigen von Vorerkrankungen Selbstmord vor Ablauf von 3 Jahren Tod durch kriegerische Ereignisse Tod des Versicherten vor Rentenbeginn (aber meistens Rückzahlung der erbrachten Beiträge) Besonderheiten Bei Kündigung erhält der Versicherte den Rückkaufswert. Besser: Vertrag beitragsfrei stellen lassen und fortführen Versicherter bestimmt Anlageform und Fonds. Wechsel der Anlageform in der Regel jederzeit möglich, z. T. kostenpflichtig Vermittlerrichtlinien: Versicherungsvermittler unterliegen seit 2008 den EU-Richtlinien zu Versicherungsvermittlungen. Versicherungsvermittler sind hiernach verpflichtet ihre Kunden über ihren eigenen Status, das beteiligte Versicherungsunternehmen und die angebotenen Versicherungen zu beraten und informieren und dies zu dokumentieren. Für schuldhaft begangene Beratungsfehler haftet der Vermittler. 8
Zusatzversicherungen/Tarifmerkmale Die Versicherungsleistungen aus der Hauptversicherung, z. B. eine Kapitallebensversicherung, können um Leistungen aus Zusatzversicherungen erweitert und ergänzt werden. Der Abschluss von Zusatzversicherungen kommt häufig vor. Dadurch lässt sich der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung individuell ergänzen. Mögliche Zusatzversicherungen für die Hauptversicherungen (Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung) sind: Unfall-Zusatzversicherung (UZV) Eine reine Todesfallabsicherung wird auch mit dem Einschluss einer Unfall-(Tod)- Zusatzversicherung in eine Hauptversicherung abgeschlossen. Hierbei wird, wenn der Tod der versicherten Person aufgrund eines Unfalles eintritt, eine zusätzliche Leistung erbracht. Bei Kapitallebensversicherungen bedeutet dies in der Regel eine Verdoppelung der Todesfallsumme. Die UZV tritt auch bei Unfällen ein, die nachhaltige Personenschäden der versicherten Person zur Folge haben. Die Leistung ist je nach Art und Umfang des Schadens prozentual gestaffelt. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) Wenn wegen eines Unfalls oder einer Krankheit der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, wird die finanzielle Sicherheit durch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geschützt. Gerade weil oft die gesetzlichen Ansprüche bei Berufsunfähigkeit unzureichend sind oder noch gar keine Ansprüche bestehen, ist die Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit meist unverzichtbar. Wann eine Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nicht einheitlich geregelt. Da im Leistungsfall oft Unstimmigkeiten zwischen Versicherer und Versicherten auftreten können, ist es wichtig die Bedingungen für einen Versicherungsvertrag klar zu regeln. Die häufigste Definition lautet dabei: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist enger gefasst als der der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbunsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person generell keiner Tätigkeit mehr nachgehen kann. Die Leistung besteht aus der Übernahme der Beitragszahlung für die Hauptversicherung und evtl. weiterer Zusatzversicherungen. Dadurch bleibt der volle Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung auch im Fall der Berufsunfähigkeit erhalten und die beabsichtigten Vorsorgeziele sind abgesichert. Zusätzlich zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart werden. Risiko-Zusatzversicherung (RZV) Die Risiko-Zusatzversicherung bietet einen der Risikolebensversicherung deckungsgleichen Versicherungsschutz. Die maximale Summe ist i. d. R. begrenzt auf einen Prozentsatz abhängig von der Erlebensfallsumme der Hauptversicherung. Der Einschluss der Risikozusatzversicherung bietet sich an, wenn z. B. befristet ein erhöhtes Todesfallrisiko abzusichern ist. 9
Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung In der Rentenversicherung kann eine Anwartschaft auf eine lebenslänglich zahlbare Rentenzahlung für eine andere (mitversicherte) Person eingeschlossen werden. In diesem Fall wird nach dem Tod des Versicherten eine lebenslange Rente oder zeitlich begrenzte Rente (für Waisen) an den versicherten Hinterbliebenen erbracht. Zusatzversicherungen bieten folgende Vorteile: Zusatzversicherungen sind eine flexible Ergänzung des vereinbarten Versicherungsschutzes. Der Schutz kann individuell zusammengestellt werden. Wird der Versicherungsschutz aus einer vereinbarten Zusatzversicherung nicht mehr benötigt, so kann die Zusatzversicherung unabhängig von der fortbestehenden Hauptversicherung vorzeitig beendet werden. Sofern schon bei Vertragsabschluss der verkürzte Bedarfszeitraum für eine Zusatzversicherung offensichtlich ist, kann dies bereits mit Beantragung berücksichtigt werden. oftmals sind Beiträge für Haupt- inklusive Zusatzversicherung günstiger als bei Abschluss der einzelnen Bausteine (etwa vergleichbar einer Art Mengenrabatt des Versicherers). Zusatzleistungen Die Versicherungsgesellschaften bieten für die Haupt- und Zusatzversicherungen auch zwei sinnvolle Zusatzleistungen an. Beitragsdepot Der Versicherungsnehmer legt sein vorhandenes Kapital bei der Versicherungsgesellschaft in einem Beitragsdepot verzinslich an. Aus diesem Beitragsdepot werden laufende Beiträge für die Lebens- oder Rentenversicherung entnommen. So fließt das Kapital schnellstmöglich aus dem Beitragsdepot in die Versicherung. Dynamik Die jährliche prozentuale Erhöhung der Beiträge und damit des Versicherungsschutzes der Lebensversicherung nach einer fest vereinbarten Größe (Dynamik) kann vereinbart werden. Vorteil ist, dass die Dynamik wachsendes Einkommen und die steigende Entwicklung des Lebensstandards berücksichtigt. Einem Erhöhungsangebot kann widersprochen werden. Der Versicherungsnehmer hat hier die Möglichkeit auf die Dynamik zu verzichten, ohne dass der Anspruch auf die Dynamik entfällt. Je nach Vertrag können auch mehrere Widersprüche in Folge in Anspruch genommen werden. Sofern mehr Aussetzungen als vertraglich maximal vorgesehen genutzt wurden, muss die Dynamisierung vertraglich neu vereinbart werden, was z. B. zu einer erneuten Gesundheitsprüfung führen kann. 10
BBL Kapitel 3 Private Altersvorsorge Seit dem 01.01.2002 gibt es die staatlich geförderte Privatrente (»Riester-Rente«). Die gesetzliche Alterssicherung wurde damit auf ein breiteres Fundament gestellt. Am bisherigen Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch künftig festgehalten. Allerdings sollen die regelmäßigen Beitragssteigerungen der vergangenen Jahre durch Leistungskürzungen gestoppt werden. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, soll bis 2030 nicht über 22 % steigen. Das bisherige Rentenniveau (im Alter) von gut 70 % soll daher bis 2030 auf 67 % sinken. Der Absenkung des Rentenniveaus wird mit der neuen staatlich geförderten kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) entgegengewirkt. Altersversorgung ca. 70 % bis 75 % des Bruttoeinkommens Gesetzliche Rentenversicherung Betriebliche Altersversorgung Private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung Private Altersvorsorge 11
RIESTER Rente Gefördert werden alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Geförderter Personenkreis Arbeitnehmer, Beamte und Auszubildende Bezieher von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosenhilfe) Arbeitslose, die bei einem Arbeitsamt gemeldet sind Nicht erwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung Geringfügig Beschäftigte, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen Pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker, Hebammen) Wehr- und Zivildienstleistende Pflichtversicherte in der Altersversorgung der Landwirte Bezieher von Vorruhestandsentgelt Nicht geförderter Personenkreis Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und regelmäßig eine eigene private Altersvorsorge aufbauen Geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken Altersrentner Auch dieser Personenkreis kann jedoch die staatliche Zulage erhalten, wenn der Ehepartner dem geförderten Personenkreis angehört und für beide ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird. 12
Förderkonzept Den Aufbau der zusätzlichen privaten Rente fördert der Staat durch Zulagen und Steuervorteile. Die Grundzulage ist der Betrag, den die Anleger je nach Familienstand (ledig/verheirat) als staatliche Förderung für ihre Altersvorsorge erhalten. Diese Zulagenförderung fließt auf ein Anlagekonto. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn nur ein Ehepartner steuer- und sozialversicherungspflichtige Einnahmen hat. Für Kinder sieht die Riester-Rentenreform eine Förderung durch eine Kinderzulage vor. Diese Kinderzulage können die Anleger jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn das Kind noch in ihrem Haushalt lebt und gemäß den Anforderungen aus dem Kindergeldanspruch max. 25 Jahre alt ist. Diese Kinderzulage fließt mit der Grundzulage auf ein Anlagekonto. Ob die Beiträge tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch erzielbare Steuerersparnis höher ist als die zustehende Altersvorsorgezulage. Was günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen (sog. Günstigerprüfung): Ist die Steuerersparnis niedriger als die Altersvorsorgezulage, bleibt es bei der Zulage. Der Abzug als Sonderausgaben findet nicht statt. Ist die Steuerersparnis höher als die Altersvorsorgezulage, werden die geltend gemachten Beiträge einschließlich Zulagen bis zum»riester«-höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen. Damit es aber nicht zu einer Doppelförderung kommt, wird die Zulage der Einkommensteuer hinzugerechnet bzw. von der Steuerersparnis abgezogen. Nur die Differenz zwischen Zulage und Steuerersparnis ist der zusätzliche Steuervorteil, der jedoch nicht auf den Altersvorsorgevertrag, sondern mit der Steuererstattung auf das Konto fließt. Über diese Erstattung kann man frei verfügen, während die Zulage auf jeden Fall auf dem Altersvorsorgevertrag bleibt. Es steht jedem frei, einen höheren als den zur Erlangung der vollen staatlichen Förderung notwendigen Eigenbeitrag in die Altersvorsorge zu investieren. Dieser höhere Eigenbeitrag erhöht zwar nicht die Grund- bzw. Kinderzulage, wird jedoch im Rahmen der für den Sonderausgabenabzug geltenden Höchstgrenzen als Sonderausgaben anerkannt. Überzahlungen in die Riester-Rente werden privilegiert behandelt und unterliegen nicht den Regelungen der Abgeltungsteuer. Zu beachten ist auch, daß Überzahlungen > EUR 2.100,00 nicht Hartz IV sicher sind. 13
Geförderte Altersvorsorgeprodukte Private Rentenversicherungen Betriebliche Altersversorgungen in Form von Direktversicherungen und Pensionskassen Bank- und Fondssparpläne zertifizierte Bausparverträge (sog.»wohnriester- Bausparverträge«) Ansparphase: laufende Beitragszahlung (mindestens ein Mal jährlich) Bezug von Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen (AVV) nicht vor Beginn der gesetzlichen Rente, frühestens ab dem 62. Lebensjahr Bei Auszahlung müssen mindestens die geleisteten Einzahlungen und Prämien vorhanden sein (Kapitalgarantie) Rentenleistung in Form von monatlichen Zahlungen (gleich bleibend oder steigend); Allerdings können bis zu 30 % bei Rentenbeginn direkt ausgezahlt werden. Jährliche Informationspflicht des Anbieters Kündigungsrecht des Einzahlenden von drei Monaten zum Quartalsende (verbunden mit der Rückzahlung aller Zulagen) Recht auf Übertragung des AVV auf einen anderen Altersvorsorgevertrag aus dem Vertrag kann bei Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie das gesamte bis dahin angesparte Guthaben entnommen werden Gesamtbeitrag = + Eigenbetrag des Anlegers (Sockelbetrag EUR 60,00) Förderungsvoraussetzungen Altersvorsorgezulage (Grundzulage + Kinderzulage) 14
Kinderzulage (bis Geburtsjahr 2007) pro Kind jährlich Kinderzulage (ab Geburtsjahr 2008) pro Kind jährlich Einzelprämie für Versicherungsnehmer unter 25 Jahre ab 2008 EUR 154,00 EUR 185,00 EUR 300,00 max. EUR 200,00 Übersicht Riesterzulagen ab 2008 Veranlagungszeitraum Grundzulage jährlich Mindesteigenbeitrag (max. EUR 2.100) 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Zulagen Abhängig vom geleisteten Mindesteigenbeitrag im ersten Zulagenjahr Der Anbieter des Vorsorgevertrags stellt jährlich eine Bescheinigung über die Art der Anlage und die geleisteten Beiträge aus. Mit der Bescheinigung wird die Zulage im Zuge der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt überweist nur die evtl. Steuererstattung. Der Antrag muss spätestens am Ende des 2. Jahres, das auf die Beitragszahlung folgt, gestellt werden. Der Anbieter leitet die Vertragsdaten an die ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen) weiter. Die Zulagen werden von dort aus dem AVV gutgeschrieben. Werden die Eigenleistungen nur anteilig erbracht, werden die Zulagen nur ebenso anteilig gewährt. Beispielrechnung Ehemann (Alleinverdiener) mit EUR 35.000,00 Bruttojahresgehalt im Jahr 2013 Ehefrau ist Hausfrau Zwei Kinder, im Haushalt lebend (geboren vor 01.01.2008). Die Kinderzulage ist der Mutter zugeordnet Abschluss von zwei Altersvorsorgeverträgen Vertrag des Ehemanns Bruttoeinkommen EUR 35.000,00 4 % Mindestbeitrag 2014 EUR 1.400,00./. Grundzulage (Mann)./. EUR 154,00./. Grundzulage (Frau)./. EUR 154,00./. Kinderzulage./. EUR 370,00 = Eigenleistung = EUR 722,00 Überweisung der Zentralstelle im Folgejahr + Grundzulage + EUR 154,00 = Gesamtanlage = EUR 876,00 Vertrag der Ehefrau Einkommen EUR 0,00 = Sockelbeitrag = EUR 60,00 Überweisungen der Zentralstelle im Folgejahr + Grundzulage + EUR 154,00 + Kinderzulage + EUR 370,00 = Gesamtanlage = EUR 584,00 Schädliche Verwendung des angesparten Kapitals: Auszahlungen an Erben oder an die im Todesfall bezugsberechtigte Person (Ausnahme: Übertragung des Vertrages auf den überlebenden Ehegatten; bei einer Scheidung darf das Kapital aufgeteilt werden und auf einen neuen Altersvorsorge vertrag eingezahlt werden). Kündigung des Riester-Vertrages ohne Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Anbieter. 15
Folgen einer schädlichen Verwendung des angesparten Kapitals: Alle Zulagen und Steuererstattungen zuzüglich Zinsen sind zurückzuzahlen. Zudem sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Erträge zu versteuern. Wohn-Riester verkürzt Darlehenslaufzeit mit Riester-Förderung 25 Jahre 5 10 15 20 25 ohne Riester-Förderung 30 Jahre 5 10 15 20 25 30 Arbeitnehmer-Ehepaar, beide 35, 1 Kind, gemeinsames Einkommen Euro 70.000, Darlehen Euro 200.000, Zins 5,0 % (Quelle: Finanztest) Die Wohn-Riester-Förderung kann die Finanzierung der eigenen vier Wände deutlich beschleunigen. Dank staatlicher Zulagen und Steuerersparnisse sind Eigentümer, die ihre Immobilie mit Riester finanzieren, bis zu fünf Jahre schneller schuldenfrei als ohne Förderung. Der finanzielle Vorteil kann sich laut Stiftung Warentest für eine Familie auf fast Euro 50.000 summieren. Ein Ehepaar mit einem 2008 geborenen Kind und einem gemeinsamen Jahreseinkommen von Euro 70.000 nimmt ein Riester-Darlehen über Euro 200.000 zu einem Zins von 5,0 Prozent auf. Sie erhalten jedes Jahr Euro 608 staatliche Zulagen und profitieren zudem im Schnitt von etwa Euro 700 Steuerersparnis jährlich. Fließen Zulagen und Steuervorteile direkt in die Tilgung, ist ihre Immobilie bereits nach 25 Jahren schuldenfrei. Ohne Riester-Förderung müsste die Familie das Darlehen weitere fünf Jahre zurückzahlen. Ihr finanzieller Vorteil beträgt Euro 49.200 (Finanztest 06/2011). Die nachgelagerte Besteuerung im Alter ist hier bereits berücksichtigt. Wichtig bei der Finanzierung mit Wohn-Riester ist, dass beide Partner einen eigenen Vertrag besitzen. Nur dann wird die Förderung voll ausgeschöpft. Beispiel zur Wirkungsweise des Eigenheimrentengesetzes Bausparvertrag: EUR 47.000, Besparung EUR 2.100 p.a. + Kapital ca. EUR 22.700 2 4 6 8 Riester-gefördert Immobilienerwerb Kapitalentnahme Inanspruchnahme Bauspardarlehen (Zuteilung erforderlich) 12 14 16 18 20 Bauspardarlehen ca. EUR 24.300 22 Versteuerung im Rentenalter Auf einem separat geführten Wohnförderkonto werden der Betrag der Kapitalentnahme und die Tilgungsbeträge (Eigenbeträge + Zulagen) gesammelt und fiktiv mit 2 % p.a. verzinst. Der Betrag muss in der Rentenphase versteuert werden (einmalig oder jährlich). 16
Rürup-Rente Seit 2005 gibt es die»rürup-rente«. Sie wird auch als Leibrente oder als private Basisrente bezeichnet. Vorgeschlagen hatte sie die vom Ökonomen Bert Rürup geleitete Kommission zur Reform der Alterseinkünfte. Im Grunde ist die Rürup-Rente nichts anderes als eine einfache Rente, bei der für eine Person eine lebenslange monatliche Zahlung im Alter garantiert wird. Im Unterschied zu herkömmlichen privaten Rentenversicherung unterliegt sie aber strikten Einschränkungen: Sie ist nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Diese Form der Versicherung bietet im Alter kein Kapitalwahlrecht und ist ausschließlich auf die Rentenzahlung ausgerichtet. Sie lässt sich nicht zu einem Stichtag als größere Geldsumme auszahlen. Mit ihr kann der Anleger nur für sein eigenes Alter vorsorgen, sie dient nicht der Vermögensbildung. Dafür lockt das Rürup-Modell mit Steuervorteilen in der Ansparphase. So können Alleinstehende ab 2005 zunächst 60 % ihrer Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung und für eine Rürup-Rente (abzüglich des Arbeitgeberanteils) geltend machen. 2014 war der abzugsfähige Höchstbetrag in Höhe von EUR 20.000 (ledige) und EUR 40.000 (verheiratete) mit 78 % anrechenbar. In den Folgejahren erhöht sich dieser abzugsfähige Anteil dann um jeweils zwei Prozentpunkte (2025: 100 %). Im Gegenzug werden allerdings auch die bei Renteneintritt anfallenden Zahlungen schrittweise immer höher besteuert (2013: 66 %) bis sie schließlich 2040 voll der Einkommenssteuer unterliegen. Seit 2015 wurde der Höchstbetrag angepasst und an den Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015 bei 24,8 Prozent) und die dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2015: 89.400 Euro/Jahr) gekoppelt. Somit ergibt sich im Jahr 2015 ein Höchstbetrag in Höhe von EUR 22.172 für Ledige bzw. EUR 44.344 für Verheiratete (EUR 89.400 * 24,8 %; das Ergebnis wird anschließend aufgerundet). Aufgrund der regelmäßigen Anpassungen des relevanten Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt damit eine automatische Veränderung des Höchstbetrages für die Rüruprente. Die steuerliche Entlastung in der Ansparphase macht die Rürup-Rente zusammen mit dem einhergehenden Stundungseffekt schließlich können die gesparten Steuern bis zur Rente verzinslich angelegt werden nach Meinung verschiedener Finanzdienstleister für viele Sparer ausgesprochen interessant. Am lukrativsten dürfte das Instrument der Rürup-Rente für Selbständige werden. Für sie ist diese Form der Basissicherung künftig der einzige Weg, steuerbegünstigt anzusparen. Außerdem können sie im Gegensatz zu Arbeitnehmern den kompletten Freibetrag für die Rürup-Rente nutzen, weil keine Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung anfallen. Für alle Sparer bleiben aber zwei große Nachteile: 1. Die strikten Vorgaben für die Verwendung des angesparten Geldes, die noch wesentlich restriktiver als bei der Riester-Rente sind. 2. Bei Tod des Anlegers sind die Hinterbliebenen nicht abgesichert. Fazit: Um die Nachteile der Rüruprente zu kompensieren, werden die Versicherer durchweg Zusatzbausteine wie eine Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsversorgung anbieten. Unter dem Strich ist die Rürup-Rente aber auch dann nur eine kapitalgedeckte Kopie der gesetzlichen Rentenversicherung, die wenig Flexibilität in der Ansparphase oder im Alter bietet. 17