1/10 Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Schwäbisch Hall für die Haushaltsjahre 2018/2019 Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 gem. 79 Gemeinderordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018/2019 beschlossen: 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 2018 in EUR 2019 in EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 117.794.738 118.566.563 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 119.194.402 124.713.229 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -1.399.664-6.146.666 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 4.240.000 3.430.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 2.820.000 2.280.000 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.420.00 1.150.000 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 20.336-4.996.666 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 115.163.328 115.975.573 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 110.938.979 116.053.652 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 4.224.349-78.079 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 10.520.900 11.071.960 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 23.337.700 19.565.440 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -12.816.800-8.493.480
2/10 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -8.592.451-8.571.559 2.8 Gesamtbetrag d. Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 7.500.000 7.500.000 2.9 Gesamtbetrag d. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 187.500 562.500 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 7.312.500 6.937.500-1.279.951-1.634.059 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen [sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden], (Kreditermächtigung) für das Haushaltsjahr 2018 wird festgesetzt auf 7.500.000,00 EUR, [davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0,00 EUR]. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen [sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden], (Kreditermächtigung) für das Haushaltsjahr 2019 wird festgesetzt auf 7.500.000,00 EUR, [davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0,00 EUR]. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 EUR. 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird sowohl für das Haushaltsjahr 2018 als auch für das Haushaltsjahr 2019 festgesetzt auf 10.000.000,00 EUR.
3/10 5 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400. v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v. H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 380. v. H. der Steuermessbeträge. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schwäbisch Hall geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Schwäbisch Hall, den 13.12.2017 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 24.01.2018, AZ: 14-2241.-2 / Schwäbisch Hall, die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 13.12.2017 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Schwäbisch Hall für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 gemäß 121 Abs.2 GemO i.v.m. 81 Abs.2 GemO bestätigt. Außerdem wurde der in 2 der Haushaltssatzung 2018/2019 für das Haushaltsjahr 2018 und für das Haushaltsjahr 2019 jeweils auf 7.500.000,-- festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) gemäß 87 Abs.2 GemO genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile sind in der Haushaltssatzung 2018/2019 und im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 nicht enthalten. Schwäbisch Hall, den 08.02.2018 Bürgermeisteramt
4/10 Eigenbetrieb Friedhöfe Schwäbisch Hall Wirtschaftsplan 2018/2019 -Festsetzungsbeschluss- Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 13.12.2017 aufgrund der 3, 12 und 14 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und den 1 4 Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) in den derzeit geltenden Fassungen folgenden Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 beschlossen: Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf: 1. Im Erfolgsplan mit 1 Wirtschaftsplan 2018 2019 Erträgen von 545.000 550.000 und Aufwendungen von 905.000 910.000 2. Im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben von je 899.000 889.000 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnahmen wird 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird 4 Kassenkreditermächtigung Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 500.000 Schwäbisch Hall, den 13.12.2017 Für den Gemeinderat: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 24.01.2018 AZ: 14-2241.-2/ Schwäbisch Hall, die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 13.12.2017 beschlossenen Wirtschaftsplans des Eigenbetriebes Friedhöfe Schwäbisch Hall für die
5/10 Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 gem. 121 Abs. 2 GemO und 12 Abs. 1 Satz 3 EiGB i.v.m. 81 Abs. 2 GemO bestätigt. Der in 4 dieses Festsetzungsbeschlusses für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 erneut in Höhe von jeweils 500.000 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wurde gem. 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m 89 Abs. 3 GemO genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile enthalten dieser Festsetzungsbeschluss und der Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 nicht. Schwäbisch Hall, den 08.02.2018 Bürgermeisteramt Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall Wirtschaftsplan 2018/2019 -Festsetzungsbeschluss- Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 13.12.2017 aufgrund der 3, 12 und 14 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und den 1 4 Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) in den derzeit geltenden Fassungen folgenden Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 beschlossen: Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf: 1. Im Erfolgsplan mit 1 Wirtschaftsplan 2018 2019 Erträgen von 8.086.000 8.186.000 und Aufwendungen von 8.077.200 8.242.700 2. Im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben von je 7.208.000 8.899.700 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 3.729.200 5.359.700 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird
6/10 4 Kassenkreditermächtigung Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.500.000 3.500.000 Schwäbisch Hall, den 13.12.2017 Für den Gemeinderat: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 24.01.2017, AZ: 14-2241.-2/ Schwäbisch Hall, die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 13.12.2017 beschlossenen Wirtschaftsplans des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall für die Wirtschaftsjahre 201 und 2019 gem. 121 Abs. 2 GemO und 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.v.m. 81 Abs. 2 GemO bestätigt. Die in 2 des Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2018 auf 3.729.200 und für das Wirtschaftsjahr 2019 auf 5.359.700 festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen im Vermögensplan 2018 und 2019 wurden jeweils gem. 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m 87 Abs. 2 GemO genehmigt. Die in 4 des Festsetzungsbeschlusses für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 ebenfalls auf jeweils 3.500.000 festgesetzten Höchstbeträge der Kassenkredite wurden gem. 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m 89 Abs. 3 GemO genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile sind in diesem Festsetzungsbeschluss und der Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 nicht enthalten. Schwäbisch Hall, den 08.02.2018 Bürgermeisteramt Eigenbetrieb Städtischer Werkhof Schwäbisch Hall Wirtschaftsplan 2018/2019 -Festsetzungsbeschluss- Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 13.12.2017 aufgrund der 3, 12 und 14 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und den 1 4 Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) in den derzeit geltenden Fassungen folgenden Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 beschlossen:
7/10 1 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf: 2018 2019 1. Im Erfolgsplan mit Erträgen von 7.752.700 7.796.500 und Aufwendungen von 7.708.000 7.814.000 2. Im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben von je 1.583.700 1.197.500 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 959.000 635.000 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird 4 Kassenkreditermächtigung Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.000.000 3.000.000 Schwäbisch Hall, den 13.12.2017 Für den Gemeinderat: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 24.01.2018, AZ: 14-2241.-2/ Schwäbisch Hall, die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 13.12.2017 beschlossenen Wirtschaftsplans des Eigenbetriebes Städtischer Werkhof Schwäbisch Hall l für die Wirtschaftsjahre 201 und 2019 gem. 121 Abs. 2 GemO und 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.v.m. 81 Abs. 2 GemO bestätigt. Die in 2 des Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2018 auf 959.000 und für das Wirtschaftsjahr 2019 auf 635.000 festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen im Vermögensplan wurden gem. 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m 87 Abs. 2 GemO genehmigt. Die in 4 des Festsetzungsbeschlusses für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 ebenfals auf jeweils
8/10 3.000.000 festgesetzten Höchstbeträge der Kassenkredite wurden gem. 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m 89 Abs. 3 GemO genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile enthalten dieser Festsetzungsbeschluss und der Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 nicht. Schwäbisch Hall, den 08.02.2018 Bürgermeisteramt Eigenbetrieb Touristik und Marketing Schwäbisch Hall Wirtschaftsplan 2018/2019 -Festsetzungsbeschluss- Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 13.12.2017 aufgrund der 3, 12 und 14 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und den 1 4 Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) in den derzeit geltenden Fassungen folgenden Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 beschlossen: Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf: 1. Im Erfolgsplan mit 1 Wirtschaftsplan 2018 2019 Erträgen von 1.167.100 1.268.000 und Aufwendungen von 2.286.900 2.425.600 2. Im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben von je 1.141.800 1.191.800 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnahmen wird 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird 4 Kassenkreditermächtigung Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
9/10 Schwäbisch Hall, den 13.12.2017 Für den Gemeinderat: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 24.01.2018, AZ: 14-2241.-2/ Schwäbisch Hall, die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 13.12.2017 beschlossenen Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs e Touristik und Marketing Schwäbisch Hall für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 gem. 121 Abs. 2 GemO und 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.v.m. 81 Abs. 2 GemO bestätigt. Genehmigungspflichtige Bestandteile sind in diesem Festsetzungsbeschluss und im Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 nicht enthalten. Schwäbisch Hall, den 08.02.2018 Bürgermeisteramt Amtliche Bekanntmachung Entsprechend 81 Abs. 3 GemO wird hiermit bekannt gegeben, dass 1. die Haushaltssatzung der Stadt Schwäbisch Hall für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 2. der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Friedhöfe Schwäbisch Hall für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 3. der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 4. der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Städtischer Werkhof Schwäbisch Hall für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 5. derr Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Touristik und Marketing Schwäbisch Hall für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 in der Zeit vom 12. Februar 2018 bis 20. Februar 2018, je einschließlich, unter http: // www.schwaebischhall.de/buergerstadt/buergerinfo/fianzen zur Einsichtnahme bereit gestellt werden. Schwäbisch Hall, den 08. Februar 2018
10/10 Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Schwäbisch Hall für die Haushaltsjahre 2018/2019 Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 gem. 79 Gemeinderordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018/2019 beschlossen: Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 2018 in EUR 2019 in EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 117.794.738 118.566.563 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 119.194.402 124.713.229 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -1.399.664-6.146.666 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 4.240.000 3.430.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 2.820.000 2.280.000 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.420.00 1.150.000 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 20.336-4.996.666 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 115.163.328 115.975.573 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 110.938.979 116.053.652 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 4.224.349-78.079 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 10.520.900 11.071.960 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 23.337.700 19.565.440 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -12.816.800-8.493.480