Merkblatt Entsendung. Zuordnung



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Merkblatt Entsendung Infolge der anhaltenden Globalisierung wächst auch die Bedeutung von länderübergreifenden Tätigkeiten der Unternehmen. Diese Entwicklung betrifft längst nicht mehr ausschließlich Großkonzerne. Auch mittelständische Unternehmen sind aufgrund der Internationalisierung der Märkte immer häufiger in verschiedenen Staaten aktiv. Deshalb gewinnt die Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland mehr und mehr an Bedeutung. Entsendet werden mittlerweile nicht nur Führungskräfte, sondern auch Fachkräfte aus Produktion, Entwicklung, Vertrieb. Auslandseinsätze können hinsichtlich ihrer Länge, Vertragsgestaltung und Zielsetzung deutlich variieren. Begriffe wie Entsendung oder Auslandseinsatz werden oft synonym verwendet. Dabei soll der Begriff Auslandseinsatz lediglich die Zielsetzung des deutschen Unternehmens beschreiben, das einen Mitarbeiter in das Ausland schicken möchte. Der Begriff Entsendung ist kein definierter Rechtsbegriff. Als Oberbegriff der Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne versteht man alle befristeten Personaleinsätze. Entsendung ist daher kein Unterscheidungsmerkmal für die Dauer oder Art des Personaleinsatzes im internationalen Ausland. Zuordnung Eine Dienstreise liegt bei einer Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber im Ausland vor, wenn diese nicht länger als drei Monate dauert. Diese zeitliche Befristung kommt aus dem deutschen Steuerrecht. Eine Dienstreise verfolgt meist den Zweck der kurzfristigen Projektsteuerung oder - realisierung vor Ort. Der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber besteht dabei unverändert fort. Eine Zusatzvereinbarung ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitsvertrag einen ausschließlichen Arbeitsort vorsieht, Dienstreisen ausschließt oder die Dienstreise länger als vier Wochen dauert. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Niederschrift mit folgenden Angaben enthalten: 1. Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2. Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3. Informationen zu zusätzlichen mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Arbeitsentgelte und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4. Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers ( 2 Abs. 2 NachwG). Dauert der Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers bis zu einem Jahr, so handelt es sich um eine Abordnung. Durch den im Vergleich zur Dienstreise längeren Aufenthalt im Ausland wird zusätzlich zu dem weiter bestehenden Arbeitsvertrag eine Zusatzvereinbarung notwendig, die den Auslandseinsatz regelt. Aspekte wie die Vorbereitung der Abordnung, Heimfahrten, Arbeitsbedingungen und Unterkunft vor Ort sowie zusätzliche Vergütungsbestandteile sollten in einem Abordnungsvertrag aufgenommen werden. Bei einer Versetzung ins Ausland wird der Arbeitnehmer ausschließlich für die ausländische Gesellschaft tätig. Es liegt somit keine Entsendung vor. 1/9

- 2 Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Behördengänge Voraussetzungen für einen längeren Auslandsaufenthalt eines Mitarbeiters sind behördliche Genehmigungen bezüglich Einreise, Aufenthalt und Arbeitsaufnahme im Gastland. Da Genehmigungsverfahren für die Erteilung von Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen oftmals viel Zeit in Anspruch nehmen, sollten diese Dokumente frühzeitig beantragt werden. Aufgrund der zum Teil schwierigen Antragsverfahren und den unterschiedlichen Visa Arten, ist eine Unterstützung seitens des Unternehmens anzuraten. Bei Entsendungen innerhalb der EU sind nur Grenzgänger (Arbeitnehmer die im Ausland arbeiten, aber mindestens einmal in der Woche in ihr Heimatland zurückkehren) von einer Aufenthaltserlaubnis befreit ( 8 Aufenthaltsgesetz/EWG). Trotz des Grundrechts der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gem. Art. 39 EGV, das die Gleichbehandlung aller Angehörigen der EU auf den Arbeitsmärkten innerhalb der Gemeinschaft garantiert, besteht die Verpflichtung zum Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Sie hat allerdings nur deklaratorische Wirkung. Betreuung während des Auslandsaufenthalts Ein Parameter für eine erfolgreiche Entsendung eines Mitarbeiters ist die Betreuung des Mitarbeiters während seines Auslandsaufenthaltes. Spätestens nach Ankunft im Einsatzland kommt es zu verschiedenen Herausforderungen und Belastungen, die auf den Mitarbeiter einwirken: Eingewöhnung ins neue berufliche Umfeld Neuorientierung und Aufbau eines sozialen Umfeldes Lösung von organisatorischen Aufgabenstellungen (beruflich und auch privat) Bewältigung von familiären und persönlichen Problemen aufgrund der Stresssituationen bei der Eingewöhnung im Gastland Sprachliche Defizite sowohl beim Mitarbeiter als auch bei den Familienangehörigen etc. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zur Heimatgesellschaft ist daher sehr wichtig. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Entsendung Um eine Auslandsentsendung arbeitsrechtlich zu ermöglichen, bedarf es in aller Regel einer vertraglichen Grundlage. Zu empfehlen ist daher grundsätzlich die Aufnahme von Versetzungsklauseln in Arbeitsverträge oder in entsprechenden Zusatzvereinbarungen. Es sollten daher folgende Punkte in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden: Dauer der Auslandstätigkeit Arbeitsentgelt (Währung /Auszahlung) Zusätzliche Vergütungsbestandteile Rückkehrbedingungen Verantwortungsbereich Arbeitsvertragsstatut Arbeitsschutz Arbeitszeit Urlaubsanspruch

- 3 Wahl eines Gerichtsstands Aufwendungsersatz Umzugskosten Kostenübernahme für Heimreisen Entgeltfortzahlung Entsendung innerhalb der EU Bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union ist neben den nationalen gesetzlichen Vorschriften von Gast- und Heimatland, auch das Recht der Europäischen Union zu beachten. Hier ist vor allem die Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG) zu beachten. Entsenderichtlinie Sie bezweckt "die Ausräumung von Hindernissen und Ungewissheiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit zu beeinträchtigen, indem sie für mehr Rechtssicherheit sorgt und die Feststellung erlaubt, welche Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer gelten, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat als dem arbeiten, dessen Rechtsvorschriften ihr Arbeitsverhältnis unterliegt." So soll die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU erleichtert werden. Die Richtlinie enthält aber keine materiellen Regelungen, somit führt sie nicht zu einer Harmonisierung des Arbeitsrechts innerhalb der Gemeinschaft. Erfasst werden von der Richtlinie Arbeitsverhältnisse aller Art. Nach Art. 4 AEntRL hat jeder Mitgliedsstaat die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen zu überwachen. Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, die Arbeitnehmer zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen entsenden. Als entsandte Arbeitnehmer gelten alle, die für einen begrenzten Zeitraum ihre Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbringen. Der Arbeitnehmerbegriff wird hierbei nach dem Recht des Landes definiert, in das der Arbeitnehmer entsandt wird. Dies kann dazu führen, dass ein Mitarbeiter in einem Land als Arbeitnehmer gilt, während er in einem anderen Land z. B. den Status eines Selbstständigen hat. Wie lange eine Entsendung nach der AEntRL andauern darf, ist nicht definiert. Folglich kann der Arbeitnehmer auch über mehrere Jahre hinweg im europäischen Ausland arbeiten, wenn grundsätzlich eine Befristung vorliegt. Nach Art. 1 Abs. 3 AEntRL fallen Entsendungen zur Ausübung von Dienst- und Werkverträgen im Namen und unter der Leitung des inländischen Arbeitgebers, konzerninterne Entsendungen und grenzüberschreitende Leiharbeit in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn jeweils mindestens für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen entsendendem Unternehmen und Arbeitnehmer besteht und die Entsendung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der EU erfolgt. Dabei darf für die Dauer der Entsendung keine direkte arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem ausländischen Unternehmen zustande komme. Sozialversicherungsrecht Bei einer Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland stellt sich weiterhin die Frage, welche Besonderheiten hinsichtlich ihrer soziale Absicherung zu beachten sind.

- 4 Ausstrahlung Bei einer vorübergehenden Entsendung, die in Folge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig (sogenannte Ausstrahlung, 4 SGB IV). Besteht dagegen das Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen Tochtergesellschaft oder liegt eine dauerhafte Auslandstätigkeit vor, so ist der Arbeitnehmer ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig und leistungsberechtigt. Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland sind: 1. Beschäftigungsverhältnis im Inland Es müssen vertragliche Bindungen des Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeber im Inland bestehen. Damit liegt eine Entsendung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort von einem inländischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit im Ausland angeworben wird. Wird ein Mitarbeiter eines Großunternehmens an eine selbstständige Tochterfirma im Ausland abgeordnet, bleibt die deutsche Sozialversicherungspflicht nur dann bestehen, wenn das Entgelt des abgeordneten Arbeitnehmers weiter vom Mutterunternehmen gezahlt wird und dieses auch weisungsbefugt bleibt. 2. Entsendung ins Ausland Eine Entsendung nach dem Vierten Sozialgesetzbuch ( 4 SGB IV) setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort in der Bundesrepublik in ein anderes Land begibt. 3. Zeitliche Begrenzung Diese muss im Voraus erfolgen. Eine maximal zulässige Gesamthöchstdauer für eine Entsendung gibt es jedoch nicht. Die Ausstrahlung endet jedenfalls dann, wenn die zunächst zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit in eine dauerhafte Tätigkeit im Ausland übergeht. Es muss also gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Auslandsaufenthalts beim entsendenden Arbeitgeber weiter beschäftigt wird. Pflichtversicherung auf Antrag Untersteht der Arbeitnehmer nach den o.g. Voraussetzungen nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht, bestehen folgende Möglichkeiten den Versicherungsschutz in Deutschland aufrechtzuerhalten: Unfall-/Arbeitslosenversicherung In beiden Fällen besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Versicherung. Einige Berufsgenossenschaften bieten jedoch einen Auslandsunfallversicherungsschutz an. Rentenversicherung Ist der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt, kann der Arbeitgeber die sogenannte Pflichtversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließen ( 4 SGB VI). Hierzu muss er einen Antrag an den Deutsche Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung.de) richten. Besteht keine zeitliche Begrenzung, gibt es nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, bei der die Beitragshöhe individuell festgelegt werden kann ( 7 SGB VI). Krankenversicherung Auch hier ist eine freiwillige Versicherung möglich ( 9 SGB V).

- 5 Pflegeversicherung Die Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung setzt einen Antrag voraus, der spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zu stellen ist ( 26 SGB XI). Besonderheiten bei Entsendung innerhalb der EU/EWR Innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gelten speziellere Bestimmungen. Nach der seit dem 1. Mai 2010 geltenden EU-Verordnung VO (EG) 883/2004 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung), wenn: der entsandte Arbeitnehmer EU-Bürger ist, ein Beschäftigungsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen besteht, es sich um eine Entsendung handelt, d.h. eine tatsächliche Bewegung aus Deutschland heraus und die Entsendungsdauer auf höchstens 24 Monate befristet ist (Verlängerung nicht möglich). Die bis zum 30. April 2010 geltende EU-Verordnung VO (EWG) 1408/71 gilt weiterhin im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen, Grönland und zur Schweiz. Hier gilt eine maximale Entsendungsdauer von 12 Monaten, wobei eine Verlängerung möglich ist. Formalitäten Um das Verfahren zu vereinfachen, haben die EU/EWR-Mitgliedstaaten die Verwendung einheitlicher Vordrucke vereinbart. Eine Übersetzung ist daher nicht erforderlich. Entsendeausweis (Formular A 1) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer muss bei der gesetzlichen Krankenkasse (privat krankenversicherte Personen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) einen Entsendeausweis beantragen, der als Nachweis für die Fortgeltung des deutschen Rechts und der deutschen Versicherungspflicht gilt. Die Bescheinigung sollte so rechtzeitig beantragt werden, dass sie bei Aufnahme der Tätigkeit im Ausland bereits vorliegt. Hinweis: Rechtlich gesehen ist das Formular A 1 bei jeder Entsendung, d. h. auch schon bei einer eintägigen Beschäftigung im Ausland, zu beantragen und mitzuführen. In der Praxis wird jedoch bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen wegen der Bearbeitungszeit des Antrags häufig darauf verzichtet. Im Bedarfsfall kann das Formular A 1 auch noch nachträglich erteilt werden. Im Verhältnis zu den Staaten, bei denen weiterhin die EU-Verordnung VO (EWG) 1408/71 Anwendung findet, existieren weiterhin die Formulare 101 (Entsendeausweis) und 102 (Verlängerungsantrag). Europäische Krankenversicherungskarte Die europäische Krankenversicherungskarte berechtigt den Versicherten (und ihn begleitende Familienangehörige, die beim Arbeitgeber familienversichert sind) Leistungen im Ausland in Anspruch zu nehmen. Wo erhalten Sie die Formulare? Das Formular A1 stellt die jeweilige deutsche gesetzliche Krankenversicherung im Bedarfsfall aus. Einen Antragsvordruck für den Arbeitgeber auf Ausstellung des Formulars A 1 findet

- 6 sich auf den Internetseiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) unter http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/arbeitenausland/arbeitenausland.htm Ist der Arbeitnehmer nicht Pflicht- oder freiwilliges Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so stellt das Formular die Deutsche Rentenversicherung Bund aus. Die Adressen der Behörden im Ausland erfahren Sie ebenfalls über: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) Pennefeldsweg 12c 53177 Bonn Tel: 0228 / 9530-0 Fax: 0228 / 9530-600 Internet: www.dvka.de Die europäische Krankenversicherungskarte, erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse. Sozialversicherungsabkommen Darüber hinaus hat Deutschland mit einigen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern nur der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Hier sollte man sich genau informieren, da die Reichweite der Abkommen unterschiedlich ist und zum Teil nur die Renten- oder Krankenversicherung betrifft. Staaten mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, finden Sie im Internet unter: http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/arbeitenausland/arbeitenausland.htm Steuerrecht Neben dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht betreffen grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern insbesondere auch Problembereiche des Steuerrechtes. Aus steuerrechtlicher Sicht stellen sich im Wesentlichen die Fragen, ob der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig ist und wenn das der Fall ist, wie die im Ausland erhobene Steuer bei der deutschen Einkommensteuer berücksichtigt wird. Steuerpflicht Natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Rahmen von Arbeitnehmerentsendungen wird es in diesem Zusammenhang für die Frage der Steuerpflicht des Arbeitslohns in der Regel auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers ankommen. Ist dieser weiterhin in Deutschland, bleibt er nach dem genannten Grundsatz mit seinem Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig. Bei ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern ist ein inländischer Wohnsitz zu vermuten, wenn die Wohnung im Inland beibehalten wird und deren Benutzung jederzeit möglich ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie während des Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) zwischenvermietet wird, um sie nach der Rückkehr wieder zu benutzen. Wird dagegen die Wohnung definitiv gekündigt oder verkauft, wird der Wohnsitz regelmäßig aufgegeben. Bei Eheleuten gilt, dass ein Ehegatte - sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben - dieser seinen Wohnsitz prinzipiell dort hat, wo seine Familie lebt. Beispiele: Ein lediger Arbeitnehmer verkauft/kündigt seine Wohnung und geht für zwei Jahre ins Ausland. Seine Möbel stellt er bei Freunden unter.

- 7 Folge: Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit keinen Wohnsitz in Deutschland. Ein Arbeitnehmer geht beruflich für längere Zeit ins Ausland. Seine Familie bleibt in Deutschland wohnen. Folge: Der Arbeitnehmer behält seinen Wohnsitz in Deutschland. Hinweis: Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Auslandstätigkeit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist er mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften nur beschränkt steuerpflichtig. Es unterliegen in diesem Fall nur diejenigen Einkünfte der inländischen Besteuerung, die im Inland erwirtschaftet werden (Quellenstaatsprinzip). Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung einer in Deutschland gelegenen Wohnung. Umfang der Steuerpflicht Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren gesamten inländischen und ausländischen Einkünften in Deutschland der Einkommensteuer. Man nennt diesen Grundsatz das Welteinkommensprinzip. Bei Auslandstätigkeiten tritt bei der Besteuerung der Vergütungen allerdings regelmäßig als weiterer Berechtigter der Fiskus des Tätigkeitsstaats daneben. Um in diesen Fällen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht das deutsche Einkommensteuerrecht verschiedene Möglichkeiten vor, die sich danach unterscheiden, ob mit dem Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht. Hinweis: Die gegenwärtig bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39818/de/bmf Startseite/Service/Glossar/D/0 04 Doppelbesteuerungsabkommen.html 183-Tage-Regelung Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die sogenannte 183-Tage-Regelung dar. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Einkünfte dann abweichend von dem vorstehend in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsatz nicht im Land des Tätigkeitsorts, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat im Ausland aufhält und die Vergütung nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und auch nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr bzw. Kalenderjahr zu ermitteln. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit maßgeblich. Auch kurzfristige Anwesenheit an einem Tag genügt. Als Tage der Anwesenheit werden so unter anderem mitgezählt: Ankunfts- und Abreisetag Alle Tage der Anwesenheit vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage Tage der Anwesenheit während Arbeitsunterbrechungen, z. B. Streik, Aussperrung

- 8 Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden Beispiel 1: A ist für seinen deutschen Arbeitgeber in Österreich tätig. Mit Österreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich besteht nicht. A ist vom 1. Januar bis 15. Juni 2006 in Österreich tätig. Lösung: 183-Tage-Regel unterschritten. Österreich hat kein Besteuerungsrecht. Abwandlung: Direkt im Anschluss hieran verbringt er dort bis 15. Juli 2006 seinen Urlaub. Lösung: Österreich hat Besteuerungsrecht, weil sich A länger als 183 Tage in Österreich aufgehalten hat. Für die Ermittlung der jeweiligen Fristen ist aufgrund von Besonderheiten in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen und Vertragsstaaten auf die jeweilige konkrete Regelung und das in einigen Staaten abweichende Steuerjahr zu achten. Für die Höhe des bei Überschreitung der 183-Tage-Frist frei zu stellenden Arbeitslohns gilt, dass Arbeitslohn, der der Tätigkeit im Ausland direkt zuzuordnen ist, in vollem Umfang in Deutschland frei zu stellen ist. Arbeitslohn, der der Tätigkeit im Ausland nicht direkt zugeordnet werden kann (vor allem einmalige Sonderzahlungen, die für die gesamte Arbeitstätigkeit im In- und Ausland geleistet werden, z. B. Gratifikationen, Prämien oder Weihnachtsgeld), ist im Verhältnis der im Ausland geleisteten Arbeitstage zu den übrigen Arbeitstagen aufzuteilen. Beispiel 2: Der in Deutschland ansässige A arbeitet 3/4 seiner im Jahr erbrachten Arbeitstage in Österreich und 1/4 in Deutschland. Er erhält Weihnachtsgeld. Lösung: Der im Rahmen seiner Tätigkeit in Österreich verdiente Arbeitslohn ist in Deutschland frei zu stellen. Österreich hat diesbezüglich das Besteuerungsrecht. Das Weihnachtsgeld wird zu 3/4 der Tätigkeit in Österreich zugerechnet und zu 1/4 der in Deutschland. Verfahrenshinweise für das Lohnsteuerabzugsverfahren a) Lohnsteuerabzugsverfahren Für das Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten: Ist nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerbefreiung von einem Antrag abhängig, darf der Lohnsteuerabzug nur dann unterbleiben, wenn eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vorliegt, die bestätigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (Freistellungsbescheinigung). Die Freistellungsbescheinigung ist vom Arbeitnehmer oder in dessen Auftrag vom Arbeitgeber beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf amtlichem Vordruck zu beantragen.

- 9 Das Finanzamt muss in der Freistellungsbescheinigung die Geltungsdauer angeben. Die Geltung wird auf höchstens drei Jahre begrenzt. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Ist die Steuerfreistellung nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens antragsunabhängig, hat das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist auch in diesen Fällen ein entsprechender Antrag zu empfehlen. b) Veranlagungsverfahren Im Veranlagungsverfahren wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Freistellung des Arbeitslohns tatsächlich erfüllt sind (vgl. 50d Abs. 8 EStG). Das gilt auch dann, wenn entsprechende Freistellungsbescheinigungen durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilt worden sind. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern wird der im Ausland erzielte Arbeitslohn ungeachtet der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen nämlich nur dann freigestellt, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass entweder für die Einkünfte im Ausland Steuern bezahlt wurden oder der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht ausdrücklich verzichtet. Steueranrechnung bei Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen Im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann der Steuerpflichtige die im Ausland festgesetzte, entrichtete und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers möglich. Der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls zur Anrechnung ausländischer Steuern eine Veranlagung beantragen. Weitere Informationen: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 140.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und Informationen zum Thema "Entsendung" können sich Unternehmen, die Mitglied der IHK Nord Westfalen sind, wenden an: Markus Krewerth Telefon 0209 388-304 Telefax 0209 388-101 E-Mail: krewerth@ihk-nordwestfalen.de Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen 48151 Münster Sentmaringer Weg 61 www.ihk-nordwestfalen.de Stand: Juli 2012