Probleme bei der Auslegung und Anwendung der BesAR aus der Sicht der betroffenen stromintensiven Unternehmen. RA Michael H. Küper, M.Sc.

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Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Transkript:

www.pwc.de Probleme bei der Auslegung und Anwendung der BesAR aus der Sicht der betroffenen stromintensiven Unternehmen 11. RA Michael H. Küper, M.Sc.

Agenda 1 Struktur der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014 2 Fragen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen 2.1 WZ-Klassenzuordnung 2.2 Abnahmestellendefinition/Eicherfordernis 2.3 Selbstständiger Unternehmensteil 2.4 Materielle Ausschlussfrist 3 Behandlung von Neugründungen/Umwandlungen 4 Die Übergangs- und Härtefallbestimmungen 2

Struktur der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014 3

Gesamtstruktur der Bes AR Schwerpunkte der Diskussionen Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014 63 Grundsatz 64 stromkostenintensive Unternehmen 65 Schienenbahnen 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung 67 Umwandlungen 68 Rücknahme, Auskunft, Betretungsrecht 69 Mitwirkungsund Auskunftspflicht Zuordnung WZ- Klassen Definition Abnahmestelle Selbstständiger Unternehmensteil Gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr Eicherfordernis Materielle Ausschlussfrist Elektronische Antragstellung 90/10- Kriterium Verweis auf 64 Abs. 4 Übertragungssachverhalte Hausbesuche durch das BAFA 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen 4

Stromkostenintensive Unternehmen Überblick zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen Liste 1 Branche? Liste 2 17% Stromkostenintensität? 1) 20% EEG-Umlage Minimum 0,1 ct/kwh für Verbrauch > 1 GWh; ggf. 0,05 ct/kwh (Branchen 24.42, 24.43 & 24.44) zahlt + jedoch Maximum 100% der EEG-Umlage 1 GWh 15% der EEG-Umlage > 1 GWh SI < 20% SI 20 4% BWS 0,5% BWS Härtefallregelung für Unternehmen mit BAFA-Bescheid für 2014 Übergangsregelung für Begrenzungsjahre 2015 bis 2018: maximal doppelt so viel zu zahlende Umlage von Jahr zu Jahr 1) Stromkostenintensität definiert als Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung hierzu Übergangsbestimmungen 5

Fragen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen 6

Umgang mit Rückfragen des BAFA Typische Reaktionen des BAFA Einfache Rückfrage: häufigste Art, werden regelmäßig gestellt/versendet und dienen der Information des BAFA Rückfrage einschließlich WP: weniger als in Vorjahren, hauptsächlich wenn das BAFA Zahlenänderungen erwartet Ablehnungsandrohung: selten, das BAFA geht von einer Ablehnung des Antrags aus 7

Umgang mit Rückfragen des BAFA Reaktionen und Aufgaben Einfache Rückfragen Rückfragen mit WP Ablehnungsandrohung Das BAFA stellt Fragen, welche dem Verständnis und der Beurteilung der Behörde dienen Diese sind entsprechend zu beantworten, erbetene Dokumente sollten eingereicht werden Anschreiben zur Navigation bietet sich an Zusätzlich erbetene Bestätigungen durch den WP bedingen zwangsläufig ein Nachtragstestat In Abstimmung mit WP ist der Prüfungsgegenstand aufzubereiten Entsprechende, prüffähige Nachweisführung ist erforderlich Das BAFA macht eine Aussage und begründet damit die angedachte Ablehnung Stellungnahme muss geeignet sein Zweifel zu entkräften Ausführungen müssen belegbar sein 8

Fragen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen WZ-Klassenzuordnung Abnahmestellendefinition/Eicherfordernis Selbstständiger Unternehmensteil Materielle Ausschlussfrist 2.1 9

Unternehmen der Listen 1 oder 2 Branchenzuordnungen nach den Grundätzen der WZ 2008 Wechsel der WZ-Klasse richtet sich nach Grundsätzen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Maßgeblich ist Zuordnung der Haupttätigkeit am Betriebsstandort und diesbzgl. Produktionsmeldungen (MP/VP) Zu beachtende statistische Maßstäbe u. a. - neue Haupttätigkeit (Schwerpunkt) Tätigkeit mit dem höchsten Wertschöpfungsanteil am Standort - Stabilitätsgrundsatz (Änderung der Haupttätigkeit angezeigt, wenn diese mind. 2 Jahre den höchsten Wertschöpfungsanteil ausmacht) - Top Down-Methode bei vertikaler Integration (Mehrfachtätigkeit in einer stat. Einheit) 10

Unternehmen der Listen 1 oder 2 Standortbezogene Zuständigkeit / feststellende Kompetenz Zuständigkeit des jeweiligen Landesamts nach Standort ergibt sich aus Adressatenstatus der MP / VP MP/VP ist statistische Grundlage für Neuzuordnung Landesämter haben lediglich feststellende Kompetenz Wechsel der WZ-Klasse jeweils zu Beginn eines Jahres Aus statistischen Gründen kann Rückwirkung nicht abgebildet werden Mitteilung der Neuzuordnung mit Wirkung ab 2015 bzw. zu Beginn des neuen Jahres Kiel Schwerin Hamburg Bremen Berlin Hannover Potsdam Magdeburg Düsseldorf Dresden Erfurt Wiesbaden Mainz Saarbrücken Stuttgart München 11

Unternehmen des produzierenden Gewerbes Rechtsprechung zur Einstufung (hier noch zum EEG 2012) Kühleis-Entscheidung VG Frankfurt a.m., Urteil vom 11.11.2014, Az.: 5 K 4156/13.F Herstellung und Vertrieb jeglicher Art von Kühleis ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe i.s.d. Abschnitts C, sondern Abschnitt D Energieversorgung ( Wärme-/Kälteversorgung ) zuzuordnen das Kriterium der Leitungsgebundenheit ist für die Zuordnung zu Abschnitt D dabei nicht maßgeblich Abstellen sei auf gesetzgeberischen Willen, eine missbräuchliche Inanspruchnahme der BesAR über sog. Nutzenergie-Contracting-Modelle pro futuro auszuschließen 12

Unternehmen des produzierenden Gewerbes Rechtsprechung zur Einstufung (hier noch zum EEG 2012) Recycling-Entscheidung VG Frankfurt a.m., Urteile vom 17.12.2014, Az.: 5 K 393/14.F und vom 13.01.2015, Az.: 5 K 4650/13.F Herstellung von Sekundärrohstoffen (z.b. aus Kupferkabeln recycelte Granulate oder aus PET-Flaschenabfällen recycelte Flakes) führt nicht zu einer Einstufung als verarbeitendes Gewerbe i.s.d. Abschnitts B oder C Zuordnung zu Abschnitt E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen physikalische oder chemische Umwandlung Herstellung von Waren, da gemäß WZ Hauptzweck dieser Tätigkeiten die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall ist Abstellen auf gesetzgeberischen Willen: verbindliche Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige und bewusste Beschränkung der anspruchsberechtigten Branchen (B und C der Klassifikation) 13

Fragen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen WZ-Klassenzuordnung Abnahmestellendefinition/Eicherfordernis Selbstständiger Unternehmensteil Materielle Ausschlussfrist 2.2 14

Abnahmestellenbegriff, 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG Übersicht Erläuterungen und ggf. Nachweise zur Struktur der Abnahmestelle notwendig Kumulatives Vorliegen folgender Voraussetzungen nötig: 1. räumlicher + physikalischer Zusammenhang der elektrischen Einrichtungen (Nießbrauch reicht aus, vgl. VG Frankfurt a.m., Urteil vom 24.04.2015, Az.: 5 K 4413/13.F) 2. Lage der elektrischen Einrichtungen auf einem in sich geschlossenen Betriebsgelände 3. Verbindung der Einrichtungen über Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers 4. Eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen Beispiel: 2 Abnahmestellen Betriebsgelände Netzbetreiber 15

Abnahmestellenbegriff, 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG Weiterleitung und mittelbare Verbindung Weitergeleitete Strommengen sind dem BAFA mitzuteilen und dazu geeicht zu messen. Davon abzugrenzen sind Strommengen, die innerhalb der Abnahmestelle zu unternehmenseigenen Zwecken bereit gestellt werden. Eine mittelbare Verbindung des Betriebsgeländes zum Netz der allgemeinen Versorgung über private Leitungen oder Netze Dritter reicht für einen Entnahmepunkt aus. Ein sut muss auch über eine eigene Abnahmestelle verfügen. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Entnahmepunkt des sut mit dem Netz des Rest-Unternehmens verbunden ist, sofern jede Zu- und Ableitung von Strom geeicht gemessen wird. Beispiel: 2 Abnahmestellen Betriebsgelände sut Netzbetreiber 16

Erfordernis geeichter Zähler Ausnahmeregelung zur Eichpflicht in 35 MessEG Das Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MessEG) löst das EichG zum 1. Januar 2015 ab. In 35 MessEG ist eine Ausnahme von der Eichpflicht für geschlossene Grundstücksnutzungen geregelt, welche auf 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG anwendbar sein könnte. Voraussetzungen des 35 MessEG Parteien müssen Einverständnis zur Befreiung erklären (Info zu Leistungspflichten u. Messgeräteart) Betriebsstätten müssen sich auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden Qualitätssicherungssystem bzgl. richtiger Messung Zugangsrechte und Verfahren bei fehlerhafter Messung müssen zwischen Parteien geregelt sein Rechtsfolge des 35 MessEG Die zuständige Landesbehörde hat die Befreiung auf Antrag zu erteilen, soweit Voraussetzungen erfüllt sind (gebundene Entscheidung) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Eine erneute Befreiung ist zulässig 17

Fragen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen WZ-Klassenzuordnung Abnahmestellendefinition/Eicherfordernis Selbstständiger Unternehmensteil Materielle Ausschlussfrist 2.3 18

Selbständige Unternehmensteile Gesetzliche Grundlage, 64 Abs. 5 Zuordnung Liste 1 der Anlage 4 Nach 64 Abs. 5 EEG 2014 sind die Vorschriften der Besonderen Ausgleichsregelung auf selbstständige Unternehmensteile (sut) anzuwenden, soweit das Unternehmen, zu dem der sut gehört, einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist. sut, die einem Unternehmen aus einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, können mithin grds. nicht privilegiert werden. Diese Beschränkung geht auf die Umwelt- und Energiebeihilfen zurück und soll den Kreis der Antragsberechtigten begrenzen. Definition Die Legaldefinition des sut in 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wurde an die bisherige Praxis des BAFA angepasst, so dass der Anwendungsbereich in der Konsequenz verengt wurde. In 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 heißt es: Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt. 19

Weitere Voraussetzungen für selbständige Unternehmensteile Wesentliche Funktionsbereiche sut muss über wesentliche Funktionen eines Unternehmens verfügen: Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung, Leitung sut muss potentiell in der Lage sein, jederzeit wie ein rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte zu führen. räumlich abgrenzbar vom übrigen Betrieb, soweit kein eigener Standort. Entscheidend für das Vorliegen eines sut ist das Gesamtbild der Verhältnisse. BAFA nimmt eine Gesamtschau der Eigenschaften des sut vor. Somit müssen die Funktionsbereiche im sut nicht gleich stark ausgeprägt sein. Insofern ist es denkbar, dass auch einzelne Funktionsbereiche teilweise durch das Gesamtunternehmen wahrgenommen werden (sog. Shared Service- Gedanke). Ausgliederung bestimmter Funktionsbereiche durch rechtlich selbstständige Unternehmen auf Servicegesellschaften ist marktüblich. 20

Aktuelle Rechtsprechung zum selbstständigen Unternehmensteil Urteil des BVerwG vom 22.07.2015 (8 C 7.14, RPC Bramlage ) Für den Nachweis verbrauchter Strommengen im sut bedarf es einer gesicherten Tatsachengrundlage Eine Schätzung ohne Angaben der Ausgangsdaten und der Methodik reicht dazu nicht aus Urteil des BVerwG vom 22.07.2015 (8 C 8.14, Thyssen Krupp ) Zu den wesentlichen Kriterien gehören nach Auffassung des Gerichts u. a. folgende Punkte: Eigene Leitung, die über eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt Im sut hergestellte Produkte müssen am Markt platziert werden und nicht ganz oder zum wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter verarbeitet werden (Marktgängigkeit statt Marktfähigkeit) 21

Rechtsprechung zum selbstständigen Unternehmensteil Urteil des VG Frankfurt vom 02.12.2014 (5 K 2116/ 13.F ) Der Nachweis verbrauchter Strommengen im sut ist konkret zu führen und kann nicht aufgrund von Schätzungen annährend ermittelt werden Es bedarf einer gesicherten Tatsachenbasis, die konkret nachprüfbar ist und exakt den verbrauchten Strom in der Referenzperiode wiedergibt. Urteil des VG Frankfurt vom 14.03.2013 (5 K 2071/ 12.F) Zu den wesentlichen Kriterien gehören nach Auffassung des Gerichts folgende Punkte: Der Unternehmensteil muss das Bild eines rechtlich selbstständigen Unternehmensteils nach außen vermitteln: o Internetauftritt o Produktprospekt Eigene Abnahmestelle/Zähler 22

Fragen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen WZ-Klassenzuordnung Abnahmestellendefinition/Eicherfordernis Selbstständiger Unternehmensteil Materielle Ausschlussfrist 2.4 23

Fehlerhafte/unvollständige Antragsunterlagen Materielle Ausschlußfrist Nach 66 Abs. 1 muss ein Antrag auf Privilegierung i. S. d. Besonderen Ausgleichsregelung bis zum 30. Juni eines Jahres gestellt werden. Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfrist kann i. d. R. nicht geheilt werden; in der Vergangenheit kam es zu Ablehnungen in Folge der Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfrist. Innerhalb der materiellen Ausschlussfrist müssen im Gegensatz zur Regelung im EEG 2012 nicht mehr sämtliche Antragsunterlagen eingereicht werden, sondern nur: der Antrag, die Wirtschaftsprüferbescheinigung einschließlich sämtlicher Anlagen/Pflichtangaben und den Nachweis der Zertifizierung (Energiemanagementsystem). Durch die Einschränkung der materiellen Ausschlussfrist soll die Möglichkeit eröffnet werden, bestimmte Nachweise auch nachträglich noch einzureichen, so dass unbillige Härten vermieden werden. Achtung: es kann nur geraten werden, den Antrag dennoch fristgerecht vollständig einzureichen 24

Rechtsprechung zur Ausschlussfrist (zum EEG 2012) Urteile des VG Frankfurt vom 14.11.2013 (5 K 2104/ 12.F) und 22.01.2014 (5 K 2558/13.F) Da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, können Dokumente, die nach Ablauf der Frist eingehen, grds. nicht berücksichtigt werden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen Nachsichtgewährung ist ausnahmsweise nur möglich, soweit die Frist etwa aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte 25

Behandlung von Neugründungen/ Umwandlungen 26

Rahmenbedingungen Neugründungen ( 64 Abs. 4 EEG) Wann handelt es sich um eine Neugründung? Gesellschaft wurde nach dem 30. Juni des Vorjahres gegründet Gesellschaft hat über das Grund-/Stammkapital hinausgehende Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gemietet oder geleast Ab welchem Zeitpunkt handelt es sich um ein neues Unternehmen? Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird Wann handelt es sich um keine Neugründung? Abgrenzung zur Umwandlung nach UmwG und Singularsukzession/ Gesamtrechtsnachfolge 27

Rahmenbedingungen Umwandlungen ( 67 EEG) Wann handelt es sich um eine Umwandlung? 5 Nr. 32 EEG 2014 wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens, mit der Substanz des Unternehmens vor der Umstrukturierung vergleichbar ist ( 90/10- Kriterium ) z. B. Kauf, Verschmelzung, Spaltung, Rechtsnachfolge gilt auch für sut Wann handelt es sich nicht um eine Umwandlung? wenn sich die wirtschaftliche und organisatorische Einheit, angelehnt an den Unternehmensbegriff aus 5 Nr. 34 EEG 2014, wesentlich von der vorherigen Unternehmenssubstanz unterscheidet 28

Auswirkungen auf die BesAR Die Frage nach dem Nachweiszeitraum Nachweis bei Neugründung Nachweis bei Umwandlung Nachweiszeitraum im ersten Jahr < 12 Monate = gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr Positiver Bescheid lediglich unter Vorbehalt Nachträgliche Überprüfung nach Ablauf von 12 Monaten Klärung mit BAFA auf welcher Datenbasis die Antragstellung basiert Rückgriff auf letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr des Vorgängerunternehmens Vorher-Nachher- Situation muss BAFA dargelegt werden Hinweis Die Daten des Unternehmens vor der Umwandlung können nur dann Basis der Entscheidung des BAFA sein, wenn sie nach der Umstrukturierung noch aussagekräftig sind! 29

Sonderfall Ausgründungen Erfahrungen aus den Antragsrunden 2014/2015 Häufiger Praxisfall: Ein neues Unternehmen wird durch Ausgründung aus einem bestehenden Unternehmen geschaffen Es liegt keine wirtschaftl./ organis. Vergleichbarkeit mit dem Vorgängerunternehmen vor Es wird kein neues Betriebsvermögen geschaffen 67 EEG 64 Abs. 4 EEG Lösung über 67 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 64 Abs. 4 Anwendung der normalen Antragsvoraussetzungen: Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr, dieses kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein Folgen: Keine verlängerte Ausschlussfrist zum 30.09, dafür aber auch keine gesonderte Nachweisführung nach 12 Monaten und kein Widerrufsvorbehalt in der Bescheiderteilung! 30

Auswirkungen auf die BesAR Grundsätzliche Antragsvoraussetzungen Definition der Abnahmestelle: Ein räumlicher Zusammenhang muss bestehen. Stromkostenintensität: Die entsprechende Stromkostenintensität (Liste 1: 17%, Liste 2: 20%) muss analog erreicht werden. Umlagepflichtige, selbstverbrauchte Strommenge: mind. 1 GWh Stromverbrauch je beantragter Abnahmestelle ist erforderlich. Listenzugehörigkeit: Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit muss Liste 1 oder Liste 2 zuordenbar sein. Energiemanagementsystem: Ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem ist i.d.r. erforderlich. Hinweis Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen gelten analog auch für Unternehmen nach einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung! 31

Auswirkungen auf die BesAR Determinanten des neuen Unternehmens Marktauftritt Das neue Unternehmen kann einen öffentlichen Marktauftritt nachweisen, vgl. VG Frankfurt a.m., Urteil vom 24.04.2015, Az.: 5 K 4413/13.F Wirtschaftliche Risiken Das neue Unternehmen trägt wirtschaftliche Risiken. Das neue Unternehmen Nicht alleine für die BesAR Die Gründung eines neuen Unternehmens darf nicht nur zum Zweck der Antragstellung erfolgen. Unternehmensbegriff Unternehmen ( ), die ( ) in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. 32

Erfahrungen aus den Antragsrunden 2014/2015 Vorabstimmung mit dem BAFA 1 Frühzeitige Kommunikation der Struktur des neuen Unternehmens 2 Frühzeitige Information des BAFA erleichtert den Prozess der Antragstellung 3 Festlegung des Nachweiszeitraumes (Sonderfall: gewillkürtes Geschäftsjahr) 4 BAFA reagiert i.d.r. zeitnah auf Anfragen und erteilt Auskunft 33

Erfahrungen aus der Antragsrunde 2014 Umgang mit bestehenden Begrenzungsbescheiden Positiver Begrenzungsbescheid liegt vor 90/10-Kriterium erfüllt Schriftliche Anzeige beim BAFA Es folgt eine Prüfung, ob die Begrenzung 1. zu widerrufen ist, 2. auf die neue Gesellschaft übertragen werden kann, 3. zu Teilen oder insgesamt weiter besteht. Positiver Begrenzungsbescheid liegt vor 90/10-Kriterium nicht erfüllt Übertragung nach 67 Abs. 3 grds. nicht möglich ggf. Argumentation über sut ( 67 Abs. 4) denkbar Für Umstrukturierungsprojekte resultieren daraus erhebliche Risiken 34

Die Übergangs- und Härtefallbestimmungen 35

Wellenproblematik, 103 Abs. 4 S. 1 EEG 2014 Anwendung des 103 Abs. 4 EEG 2014 lief nach dem Wortlaut leer, wenn Unternehmen für Jahr 2013 nicht begrenzt wurden, dann aber für das Jahr 2014 eine Begrenzung nach dem EEG 2012 erhielten Nach intensiver Diskussion mit dem BAFA/BMWi konnte praxistaugliche Lösung gefunden werden, die über alternatives Berechnungsverfahren nicht auf das Basis-, sondern auf das Antragsjahr abstellt 36

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Michael H. Küper Rechtsanwalt, M.Sc. Senior Manager, Prokurist PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft Moskauer Straße 19 40227 Düsseldorf Tel.: + 49 211 981-5396 Fax: + 49 211 981-4011 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com 2015 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft.