Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer 6437280268-55



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Transkript:

Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel.: +49 30 2020-5233 Fax: +49 30 2020-6233 51, rue Montoyer B - 1000 Brüssel Tel.: +32 2 28247-30 Fax: +32 2 28247-39 ) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Dachorganisation aller privaten Versicherer und Rückversicherer in Deutschland, unabhängig von deren Rechtsform. Seine 464 Mitgliedsunternehmen mit rund 217.000 Beschäftigten und Auszubildenden bieten durch über 450 Millionen Versicherungsverträge umfassenden Risikoschutz und Vorsorge sowohl für die privaten Haushalte wie für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Als Risikoträger und bedeutender Kapitalgeber (Kapitalanlagebestand mehr als 1170 Mrd. Euro) haben die privaten Versicherungsunternehmen eine herausragende Bedeutung für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in der deutschen Volkswirtschaft. Ansprechpartner: Domenik Wendt Recht E-Mail: d.wendt@gdv.de Thomas Schäfer Kraftfahrtversicherung, Kfz-Technik und Statistik E-Mail: t.schaefer@gdv.de www.gdv.de Seite 1 / 6

Zusammenfassung Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt den Entwurf des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften. In einigen Punkten sollte der Gesetzentwurf aber ergänzt bzw. geändert werden: Bündelprodukte sind keine hinzugefügten Verträge. Hierauf sollte in der Begründung zu 9 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hinwiesen werden, um Unsicherheiten in der durch die Rechtsprechung vorzunehmende Einzelfallbeurteilung zu vermeiden. Nach 12 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) muss der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen das Verkehrsopfer auch bei Insolvenz des verantwortlichen Versicherers entschädigen. Für dessen Versicherungsnehmer gibt es bislang keine vergleichbare Auffanglösung. Er ist deshalb existenzbedrohenden Forderungen von Drittgeschädigten (z. B. Kranken- und Sozialversicherer) ausgesetzt, soweit diese für das Verkehrsopfer anstelle des insolventen Versicherers Leistungen erbracht haben. Der Gesetzentwurf beseitigt zwar diese Lücke, schießt aber über das Ziel hinaus. Der Entwurf ist daher in zwei Punkten zu korrigieren. Seite 2 / 6

I. Änderung von 9 VVG Hinsichtlich der Änderung von 9 VVG schlagen wir eine Ergänzung der Begründung vor. Wie dem vom Bundesministerium der Justiz genannten Beispiel eines hinzugefügten Vertrags entnommen werden kann, kommt es darauf an, dass zwischen den Verträgen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Sofern dies nicht gegeben ist, liegt kein hinzugefügter Vertrag vor. So sind so genannte Bündelprodukte insbesondere im Schadenbereich anzutreffen. Hier werden mitunter etwa Haftpflicht-, Unfall-, und Rechtschutzversicherung in einem gemeinsamen Paket angeboten. Gleichwohl handelt es sich um selbstständige Verträge, die auch selbstständig gekündigt oder widerrufen werden können müssen und zueinander inhaltlich im Hinblick auf den jeweiligen Deckungsumfang in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Diese Verträge stehen zueinander insofern auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenvertrag im Sinne eines Zusatzvertrages, wie dies bei dem in der Entwurfsbegründung genannten Beispiel einer Fahrradversicherung der Fall ist, die eine nicht ausreichende Hausratversicherung ergänzen soll. Die Begründung des Gesetzgebers sollte klarstellend darauf hinweisen, dass diese Produkte nicht hinzugefügte Verträge sind. Hierdurch werden Unsicherheiten in der durch die Rechtsprechung vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung vermieden. II. Änderungen von Vorschriften der Kraftfahrtversicherung 1. Änderung von 12 Abs. 4 Satz 1 PflVG (Art. 3 Nr. 4 b des Entwurfs) Der bisherige Wortlaut begrenzt die Leistungen des Entschädigungsfonds auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Diese Grenze gilt auch bei Insolvenz des verantwortlichen KH-Versicherers. Der Gesetzentwurf will den Entschädigungsfonds stattdessen verpflichten, bei Insolvenzfällen bis zur Höhe der (seinerzeit mit dem insolventen Versicherer) vereinbarten Versicherungssumme zu leisten. Gegen eine solche Lösung sprechen aus unserer Sicht folgende Argumente: Seite 3 / 6

a) Berechtigte Besserstellung des Verkehrsopfers in Insolvenzfällen? Für das Verkehrsopfer macht es keinen Unterschied, aus welchem Grund anstelle des KH-Versicherers der Entschädigungsfonds eintrittspflichtig ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das Verkehrsopfer in Fällen der Insolvenz besser behandelt werden soll als in den übrigen Fallgruppen (Fahrerflucht, Fahren ohne Versicherungsschutz oder absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles). b) Berechtigte Besserstellung des Versicherungsnehmers in Insolvenzfällen? aa) Eintrittspflicht bis zur Höhe der vereinbarten Deckung schießt über das Ziel hinaus Für den Versicherungsnehmer lassen sich Argumente für eine Besserstellung jedenfalls für den Fall finden, dass er sich seinerseits vertragstreu verhalten hat. Folgerichtig sieht der Entwurf zur Änderung von 12 Abs. 6 PflVG auch eine Regressbeschränkung nicht nur für den Entschädigungsfonds, sondern für alle Drittgeschädigten vor, die das Verkehrsopfer anstelle des insolventen Versicherers entschädigt haben. Für eine darüber hinausgehende Besserstellung des Versicherungsnehmers zulasten des Entschädigungsfonds ist aus unserer Sicht kein Raum. Deshalb schießt der Entwurf zur Änderung von 12 Abs. 4 Satz 1 PflVG über das Ziel hinaus, soweit darin eine Eintrittspflicht bis zur vereinbarten Versicherungssumme vorgesehen ist. Damit würde der Entschädigungsfonds nämlich an die Stelle des insolventen Versicherers treten. Das widerspräche dem Grundgedanken des Entschädigungsfonds als Auffanglösung und ultima ratio ; und zwar sowohl für die Begründung seiner Eintrittspflicht als auch für deren Höhe. bb) Keine unbegrenzte Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds Die Änderung von 12 Abs. 1 PflVG darf auf keinen Fall zu einer Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds in unbegrenzter Höhe führen. Dazu käme es aber, wenn der Versicherungsnehmer mit dem insolventen Versicherer eine unbegrenzte Deckung vereinbart haben sollte. Eine unbegrenzte Deckung bedeutet im Ergebnis das unvernünftige Versprechen, bis zur eigenen Insolvenz einzutreten. Wenn ein Versicherer ein solches Seite 4 / 6

Risiko dennoch eingeht, ist das seine Sache. Wollte der Gesetzgeber aber dem Entschädigungsfonds ein solches Risiko aufbürden, widerspräche das nicht nur dem Verständnis des Fonds als Auffanglösung, sondern wäre darüber hinaus unverhältnismäßig. Der GDV ist davon überzeugt, dass es ausreicht, den Versicherungsnehmer vor Regressen des Entschädigungsfonds und Drittgeschädigter bis zur Höhe der Mindestversicherungssummen zu schützen. Sollte der Gesetzgeber dennoch eine darüber hinausgehende Besserstellung für notwendig halten, so muss diese für den Entschädigungsfonds kalkulierbar und angemessen sein. In den letzten 10 Jahren lagen nahezu 100 % der KH-Schäden unterhalb von 15 Mio. Euro. Mit Rücksicht darauf halten wir es allenfalls für vertretbar, die Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds in Insolvenzfällen auf das Doppelte der Mindestversicherungssumme anzuheben. Dies lässt sich wie folgt erreichen: In Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vertraglichen Vereinbarung vereinbarten Versicherungssumme. Sie beträgt aber maximal das 2-fache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Der bisherige Satz 2 wird dann zu Satz 4. 2. Änderung von 12 Abs. 6 Satz 4 PflVG (Art. 3 Nr. 4 c des Entwurfs) Der GDV begrüßt die vorgesehene Ergänzung von 12 Abs. 6 Satz 4 PflVG. Diese Ergänzung schützt den Versicherungsnehmer und die in den KH-Versicherungsschutz einbezogenen Personen vor existenzbedrohenden Forderungen von Drittgeschädigten, die anstelle des insolventen Versicherers eintrittspflichtig waren. Den Wortlaut der Regelung halten wir für geringfügig optimierungsfähig und schlagen insoweit folgende Formulierung vor: ; dies gilt auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 entfällt; machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Seite 5 / 6

2500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf 2500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge. Die Tatsache, dass der neu an Satz 4 angefügte Halbsatz nicht nur auf Absatz 1 Sätze 3 bis 5, sondern auch auf Satz 2 Bezug nimmt, verstehen wir so, dass die Voraussetzungen von Satz 2 entsprechend auch für die Fälle der Insolvenz gelten sollen. 3. Keine Privilegierung bei vertragswidrigem Verhalten Wenn wir die Entwürfe zur Änderung von 12 Abs. 4 und Abs. 6 PflVG richtig verstehen, privilegieren die Neuregelungen auch Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die gegen Pflichten oder Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen haben. Das halten wir nicht für richtig, weil bei einem solchen Sachverhalt auch der insolvente Versicherer nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Wir schlagen daher vor, die Privilegierung auf Fälle zu beschränken, in denen der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen sich redlich verhalten haben. Dies könnte durch folgende Regelungen erreicht werden. In Absatz 6 werden nach dem neuen Halbsatz von Satz 4 folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt: Satz 4 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person gegen Pflichten oder Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen haben, bei deren Verletzung der eintrittspflichtige Versicherer diesen gegenüber ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei wäre. In diesem Fall bleibt auch die Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen beschränkt; Absatz 4 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung. III. Änderungen von Vorschriften der privaten Krankenversicherung Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der Vorgaben in der privaten Krankenversicherung verweisen wir auf die gesonderte Stellungnahme des PKV-Verbandes. Berlin, den 27. Februar 2012 Seite 6 / 6