Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab

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Der Landrat Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab 01.04.2011 1. Allgemeines Für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Personen im SGB II - Bezug ist der kommunale Träger im Jobcenter zuständig. Die zentralen IT-Verfahren der BA finden Anwendung ( 50 Abs. 3 SGB II). Hierzu stellt die BA Buchungs- und Auszahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Jobcenter EU aktiv zahlt alle Teilleistungen direkt aus. Auch das Mittagessen in der Schule / KITA soll direkt (nicht pauschal) abgerechnet werden. Dadurch erübrigen sich schriftliche Vereinbarungen mit potentiellen Leistungsanbietern. 2. Rechtliche Grundlagen Das "Bildungs- und Teilhabepaket" tritt rückwirkend ab 01.01.11 in Kraft. Das siebte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die rechtlichen Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket sind in den Vorschriften der 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 28, 29 und 77 SGB II zu finden. 3. Antragstellung Der Antrag auf eine oder mehrere Leistungen für Bildung und Teilhabe wirkt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. 37 Abs. 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück. Für folgende Leistungen ist eine gesonderte Antragstellung notwendig: 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II: Schulausflüge 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II: mehrtägige Klassenfahrten 1

28 Abs. 5 SGB II: Zuschuss Mittagsverpflegung Hinweis: Bis zum 31.07.2011 ist der Bedarf im Rahmen des Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" gedeckt. 28 Abs. 6 SGB II: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 28 Abs. 4 SGB II: Angemessene Lernförderung 28 Abs. 3a SGBII: Schülerfahrkosten Hinweis: Bitte Regelung des 97 Abs. 1 SchulG NRW beachten. Danach werden die notwendigen Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II vom Schulträger übernommen. Für eine Übernahme im Rahmen des Bildungspakets bleibt somit kaum Raum. Für folgende Leistung ist keine gesonderte Antragstellung notwendig: 28 Abs. 3 SGB II: Schulbedarf Ausführliche Hinweise zu den einzelnen Leistungen enthalten die Merkblätter, die ergänzend zur Richtlinie Anwendung finden. 4. Bewilligungszeitraum Die Leistungen sind jeweils bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes der SGB II - Leistung zu gewähren. Der Bewilligungsabschnitt beläuft sich in der Regel auf 6 Monate und kann bis zu 12 Monaten erweitert werden, wenn keine Änderungen in den Verhältnissen der Leistungsberechtigten zu erwarten sind. 5. Anspruchsberechtigung Nach 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II erhalten Personen zur Deckung der Bedarfe nach 28 SGB II auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft wird in diesen Fällen nicht als zwingende Voraussetzung betrachtet. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Personen sodann Bedarfe für Bildung nur, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen Für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gilt abweichend, dass auch Kinder anspruchsberechtigt sind, die eine Kindertageseinrichtung besuchen (Gruppenfahrten, Ausflüge). Für die Mittagsverpflegung gilt abweichend, dass auch Kinder anspruchsberechtigt sind, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird bzw. bis zum 31.12.2013 für Kinder, die das Mittagsessen in einer Einrichtung nach 22 SGB VIII einnehmen (u.a. Hortkinder). und keine Ausbildungsvergütung erhalten 2

Gemäß 28 Abs. 7 SGB II erhalten Personen Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen und deswegen den Regelbedarf im Sinne des 20 Abs. 3 SGB II erhalten bzw. im Sinne des 22 Abs. 5 SGB II keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe. Keinen Anspruch auf Bedarfe für Bildung und auf Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben haben Personen, wenn sie gem. 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) haben, gem. 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II Ansprüche auf selbige Leistungen im Sinne des 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag, Wohngeld) haben oder gem. 19 Abs. 3 SGB II entsprechende Bedarfe vollständig durch Einkommen oder Vermögen decken können. Keinen Anspruch auf Leistungen nach 28 SGB II haben Auszubildende, sofern sie Leistungen im Sinne des 27 SGB II erhalten bzw. grundsätzlich erhalten könnten. 6. Einkommensverteilung Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nehmen nicht an der horizontalen Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft teil (vgl. 7 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 2 Satz 3 und 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das Kindergeld wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung beim Kind selbst zunächst nur für den Regelbedarf und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, bevor es für die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Eltern angesetzt wird ( 11 Abs.1 Satz 4 SGB II). Eine Anrechnung auf die Bedarfe nach 28 SGB II erfolgt nicht. Hinweis: In Fällen, in denen nur noch die Bildungs- und Teilhabeleistungen beansprucht werden können (weil Regelleistung und KdU durch Einkommen/Vermögen gedeckt sind) sind die nachfolgenden Regelungen des 5a Alg II-VO ergänzend zu beachten: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit in der Alg II-VO vorgegeben (vgl. 5a Alg II-VO). Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist demnach für Schulausflüge monatlich ein Betrag in Höhe von 3 Euro zugrunde zu legen. Die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen. Der Eigenanteil bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung beträgt einen Euro für ein Mittagessen. In der Alg II-VO wird die Höchstgrenze für Bagatelleinnahmen nun monatlich auf 10 Euro festgesetzt ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO). 3

Die Bedarfsdeckungsreihenfolge stellt sich gem. 19 Abs. 3 SGB II wie folgt dar: (1) 20 SGB II Regelbedarfe (2) 21 SGB II Mehrbedarfe (3) 23 SGB II Sozialgeld (4) 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung (5) 24 Abs. 3 SGB II gesonderte Leistungen einmalige Bedarfe (6) 28 Abs. 2 SGB II Schulfahrten (7) 28 Abs. 3 SGB II Schulbedarfspaket (8) 28 Abs. 4 SGB II Schülerbeförderung (9) 28 Abs. 5 SGB II Lernförderung (10) 28 Abs. 6 SGB II Mittagsverpflegung (11) 28 Abs. 7 SGB II Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (12) 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 7. Übergangsregelungen 77 Abs. 7 bis 11 SGB II sieht folgende Übergangsregelungen vor: Leistungen für Bedarfe gem. 28 Abs. 2, 4-7 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 werden gewährt, wenn der Antrag bis zum 30.04.2011 gestellt wird ( 77 Abs. 8) der Bedarf nach 28 Abs. 3 (Schulbedarf) ist erstmals zum 01.08.2011 anzuerkennen ( 77 Abs. 7) Kosten für Schulausflüge, Ausflüge der Kindertagesstätte und Lernförderung für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2011 werden an den Anbieter (Schule, Lehrer) gezahlt, wenn der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen entstanden sind. Da der Kreis Euskirchen ohnehin die Direktzahlung an den Leistungsanbieter als Vorgabe erklärt hat, hat diese Übergangsregelung keine Abweichungen zum regulären Verfahren ab dem 01.04.2011 zur Folge. Sind die Aufwendungen jedoch bereits entstanden erfolgt eine Erstattung an die leistungsberechtigte Person ( 77 Abs. 9) Auf mehrtägige Klassenfahrten die bereits im Zeitraum 01.01. - 29.03.2011 stattgefunden haben ist 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung anzuwenden ( 77 Abs. 10) Nachgewiesene Mehraufwendungen (über den Eigenanteil hinausgehend) im Zeitraum 01.01. - 31.03.2011 für Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden pauschal mit monatlich 26 an den Leistungsberechtigten gezahlt ( 77 Abs. 11 Satz 1) Zwischen dem 01.01. - 31.03.2011 entstandene Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe werden pauschal mit monatlich 10 an den Leistungsberechtigten ausgezahlt ( 77 Abs. 11 Satz 2) 4

8. Erstattung von Leistungen Gem. 40 Abs. 3 Satz 3 SGB II soll eine Erstattung der Leistungen nach 28 SGB II nicht erfolgen, soweit die Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Diese Regelung hat zu Folge, dass in Fällen, in denen die Bewilligungsentscheidung ausschließlich wegen einzelner Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 Abs. 2 bis 7 SGB II aufzuheben wäre, auf die Erstattung bereits erbrachter Leistungen verzichtet werden soll. Sind jedoch gleichzeitig die Bewilligungsentscheidungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld der leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufzuheben, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe vollständig zu erstatten. 9. Ergänzende Regelungen zur Lernförderung Bis auf weiteres gelten folgende Stundenvergütungshöchstsätze (Unterrichtsstunde 60 Minuten): Lehrer 15 Studenten, Schüler 10 Parallel wird an die Schulen appelliert, eigene Fördermöglichkeiten auszubauen. Schulen, die gehäuft bescheinigen, dass individueller Förderbedarf besteht, der nicht durch die Schule selbst abgedeckt werden kann, sind der Kreisverwaltung Euskirchen als kommunaler Träger zu melden. 10. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft. 5