EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.07.2015 C(2015) 5002 final Staatliche Beihilfe SA.41372 Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Am 26. März 2015 hat Österreich eine Umstrukturierungsbeihilferegelung für KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (TOP-Tourismus-Impuls 2014-2020, Teil D: TOP-Restrukturierung) (im Folgenden Regelung ) bei der Kommission angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 ersuchte die Kommission um weitere Angaben zu der angemeldeten Regelung, die Österreich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 übermittelte. 2. BESCHREIBUNG DER REGELUNG 2.1. Ziel (3) Ziel der Regelung ist die Umstrukturierung von KMU in Schwierigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe. (4) Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung werden nach Prüfung jedes einzelnen Antrags durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gewährt. 2.2. Beihilfeempfänger (5) Förderfähig im Rahmen der Regelung sind KMU in Schwierigkeiten, die in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft tätig sind. Für die Begriffsbestimmung der Herrn Sebastian KURZ Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Minoritenplatz 8 1014 Wien ÖSTERREICH Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË Tel.: +32 229-91111.

KMU gilt die jeweils aktuelle Empfehlung der Kommission bezüglich der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen. 1 (6) Laut der Regelung befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (Personengesellschaften): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen erfüllt die im österreichischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach österreichischem Recht gilt als Indikator für die Erfüllung dieses Kriteriums, dass die fiktive Schuldentilgungsdauer des betroffenen Unternehmens mehr als 15 Jahre beträgt und das Unternehmen eine Eigenmittelquote von unter 8 % aufweist. (7) In keinem der genannten Fälle darf laut Regelung jedoch ein alleiniges oder vorwiegendes Verschulden des Unternehmers oder Geschäftsführers vorliegen. (8) Neu gegründete Unternehmen sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit nicht im Rahmen der Regelung beihilfefähig. (9) Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, können nur unter den unter Randnummer 22 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 2 (im Folgenden Leitlinien ) genannten Voraussetzungen gewährt werden. (10) Von der Regelung ausgenommen ist ferner die Gewährung von Einzelbeihilfen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 2.3. Voraussetzungen für die Beihilfegewährung (11) Laut der Regelung darf eine Beihilfe nur dann gewährt werden, wenn sie einen Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse leistet, wenn die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen nachgewiesen ist, wenn die Beihilfemaßnahme geeignet ist, sie einen Anreizeffekt hat und angemessen ist und wenn übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den 1 Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Regelung war die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) die aktuelle Fassung (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 2 ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. 2

Handel zwischen Mitgliedstaaten vermieden werden. Darüber hinaus müssen Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2016 gewährt werden, allen unter Randnummer 96 der Leitlinien aufgeführten Transparenzanforderungen genügen. 2.3.1. Ziel von gemeinsamem Interesse (12) Vor der Gewährung einer Beihilfe muss die ÖHT feststellen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen im Sinne der Randnummer 107 der Leitlinien bewirken würde. (13) Darüber hinaus ist die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Regelung an die Voraussetzung geknüpft, dass ein umfassender und realistischer Umstrukturierungsplan umgesetzt wird. Die ÖHT muss dabei sicherstellen, dass der Umstrukturierungsplan die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1.2 der Leitlinien erfüllt. 2.3.2. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen und Anreizeffekt (14) Die ÖHT muss im Einklang mit Randnummer 53 der Leitlinien nachweisen, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, und zu diesem Zweck einen Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen anstellen. Ferner muss sie aufzeigen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. Dazu muss sie nachweisen, dass das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde. 2.3.3. Geeignetheit (15) Beihilfen im Rahmen der Regelung können in folgender Form gewährt werden: a) Erstellung eines Umstrukturierungsplans von der ÖHT für den Beihilfeempfänger oder Coaching durch die ÖHT oder einen von der ÖHT benannten Berater; b) Übernahme einer Haftung gemäß der separat angemeldeten Beihilferegelung Richtlinie des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 3 ; c) finanzielle Hilfe in Form eines Zinszuschusses von bis zu 2 % p.a. für eine Laufzeit von maximal 10 Jahren. Berechnungsgrundlage für den Zinszuschuss ist eine Obergrenze von 40 % der gesamten Fremdfinanzierung bei einem Höchstbetrag von 2 Mio. EUR. (16) Die Regelung sieht vor, dass die gewählte Form der Umstrukturierungsbeihilfe für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein muss. 3 Eine Regelung für Beihilfen in Form von Haftungen für die Umstrukturierung von KMU in Schwierigkeiten wurde separat unter dem Aktenzeichen SA.41373 (2015/N) angemeldet. Da diese Haftungen jedoch sämtliche Voraussetzungen der vorliegenden Regelung erfüllen müssen, werden sie an dieser Stelle als eine der möglichen Beihilfeformen angeführt. 3

2.3.4. Angemessenheit der Beihilfe (17) Die Regelung sieht vor, dass sich Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen auf den Betrag beschränken müssen, der angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens und höchstmöglicher Sanierungsbeiträge der Gläubiger unbedingt für die Umstrukturierung erforderlich ist. (18) Der Regelung zufolge ist ein erheblicher Eigenbeitrag durch das begünstigte Unternehmen und seine Gläubiger zu leisten. Der Eigenbeitrag kann als angemessen betrachtet werden, wenn er sich bei mittleren Unternehmen auf mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten bzw. bei kleinen Unternehmen auf mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten beläuft. Der Eigenbeitrag muss beihilfefrei sein. (19) Darüber hinaus ist in der Regelung festgelegt, dass der Eigenbeitrag ähnliche Auswirkungen auf die Solvenz bzw. Liquiditätsposition des begünstigten Unternehmens haben sollte wie die gewährte Beihilfe. 2.3.5. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel innerhalb der EU 2.3.5.1. Grundsatz der einmaligen Beihilfe (20) Der Regelung zufolge muss der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass die Rettungsbeihilfe oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), dürfen auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung keine weiteren Beihilfen gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen zulässig, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat. 2.3.5.2. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (21) Die Regelung sieht vor, dass im Fall von Umstrukturierungsbeihilfen für mittlere Unternehmen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ergriffen werden müssen. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Wettbewerbsverfälschungen und der Größe des begünstigten Unternehmens stehen. (22) Der Regelung zufolge dürfen die begünstigten Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen. Eine Ausnahme besteht bei kleinen Unternehmen, wenn die Kapazitätsaufstockung zur Sicherung des nachhaltigen Unternehmensbestands erforderlich ist. 4

2.3.5.3. Empfänger früherer rechtswidriger Beihilfen (23) Von der Regelung ausgenommen ist, wie bereits weiter oben festgestellt, die Gewährung von Einzelbeihilfen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 2.3.6. Transparenz (24) In der Regelung ist festgelegt, dass alle nach dem 1. Juli 2016 gewährten Beihilfen sämtlichen unter Randnummer 96 der Leitlinien genannten Transparenzanforderungen genügen müssen. 2.4. Mittelausstattung und Laufzeit der Regelung (25) Die Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2020 aus. Beihilfen dürfen jedoch erst gewährt werden, wenn ein Beschluss der Kommission vorliegt, der die Regelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (26) Die Mittelausstattung der Regelung beläuft sich auf 1,35 Mio. EUR jährlich. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (27) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (28) Zunächst stellt die Kommission fest, dass Österreich die Regelung als Beihilferegelung angemeldet hat und nicht in Frage stellt, dass die auf ihrer Grundlage durchgeführten Maßnahmen als staatliche Beihilfen anzusehen sind. (29) Die Beihilfen im Rahmen der Regelung werden nach Prüfung jedes einzelnen Antrags durch die ÖHT vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gewährt. Somit werden die Beihilfen aus staatlichen Mitteln gewährt, und die Entscheidung über die Beihilfegewährung ist dem Staat zuzurechnen. (30) Die Konditionen, zu denen die öffentliche Förderung im Rahmen der Regelung gewährt wird, würden den begünstigten Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, auf dem Markt nicht eingeräumt werden. Somit wird den begünstigten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft. Die auf diese Weise gewährten öffentlichen Förderungen stärken darüber hinaus die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten; daher kann davon ausgegangen werden, dass sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (31) Folglich stellen die auf der Grundlage der Regelung gewährten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 5

3.2. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (32) Die Regelung an sich ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Es ist jedoch darin festgelegt, dass Einzelbeihilfen erst dann gewährt werden dürfen, wenn ein positiver Beschluss der Kommission vorliegt. Die Regelung wird, wie auch die Leitlinien der Kommission, am 31. Dezember 2020 auslaufen. (33) Die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV wurden somit eingehalten. 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (34) Im Rahmen der angemeldeten Regelung sollen Umstrukturierungsbeihilfen für KMU in Schwierigkeiten gewährt werden. Daher hat die Kommission die Regelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere nach den Leitlinien geprüft, die nach Randnummer 37 die Möglichkeit der Genehmigung von Beihilferegelungen für vergleichsweise geringe Beihilfebeträge zugunsten von KMU und kleineren staatlichen Unternehmen vorsehen, sofern die in Kapitel 6 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 3.3.1. Beihilfeempfänger (35) Da ausschließlich in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft tätige KMU in Schwierigkeiten im Rahmen der Regelung förderfähig sind (siehe Abschnitt 2.2), ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung mit den Randnummern 18 und 37 der Leitlinien im Einklang steht. (36) Im Einklang mit Randnummer 19 der Leitlinien ist in der Regelung festgelegt, dass ausschließlich Unternehmen, die sich im Sinne der Randnummer 20 Buchstaben a bis c der Leitlinien in Schwierigkeiten befinden, für Beihilfen in Frage kommen (siehe Erwägungsgrund 6). (37) Beihilfen zugunsten neu gegründeter Unternehmen im Sinne der Randnummer 21 der Leitlinien sind von der Regelung ausgeschlossen. Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, können nur dann gewährt werden, wenn sie die unter Randnummer 22 der Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllen. 3.3.2. Beihilfeinstrumente (38) In der Regelung ist die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Randnummer 27 der Leitlinien vorgesehen. 3.3.3. Voraussetzungen für die Beihilfegewährung (39) Im Einklang mit Randnummer 105 der Leitlinien ist in der Regelung sichergestellt, dass die Summe aller Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen gewährt werden können, höchstens 10 Mio. EUR beträgt. (40) Im Einklang mit Randnummer 38 der Leitlinien darf eine Beihilfe nur dann gewährt werden, wenn sie einen Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse leistet, wenn die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen nachgewiesen ist, wenn die Beihilfemaßnahme geeignet ist, sie einen Anreizeffekt hat und angemessen ist und wenn übermäßige negative 6

Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten vermieden werden. Darüber hinaus müssen Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2016 gewährt werden, allen unter Randnummer 96 der Leitlinien aufgeführten Transparenzanforderungen genügen. (41) Der Regelung zufolge muss die ÖHT zum Nachweis des Beitrags der Beihilfe zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse belegen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen im Sinne der Randnummer 107 der Leitlinien bewirken würde. Darüber hinaus ist die Gewährung der Beihilfen an die Voraussetzung geknüpft, dass ein umfassender und realistischer Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens durchgeführt wird. (42) Wie unter den Randnummern 53 und 59 der Leitlinien gefordert, muss die ÖHT nachweisen, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind und dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. (43) Die Geeignetheit von Umstrukturierungsbeihilfen muss nach Randnummer 58 der Leitlinien aufgezeigt werden. (44) Umstrukturierungsbeihilfen werden im Rahmen der Regelung nur dann als angemessen betrachtet, wenn sich ihre Höhe und Intensität im Einklang mit Randnummer 61 der Leitlinien auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Minimum beschränken und wenn die Voraussetzungen der Randnummern 62 bis 63 und 111 der Leitlinien für einen erheblichen Eigenbeitrag erfüllt sind. (45) Die Regelung schreibt vor, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe einzuhalten ist. Außerdem sieht die Regelung vor, dass im Einklang mit den Randnummern 77 bis 93 sowie 113 der Leitlinien Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ergriffen werden müssen. (46) Ferner ist in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfe gewährt werden darf. Schlussfolgerung (47) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung alle in den Leitlinien niedergelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission beschließt, keine Einwände gegen die angemeldete Regelung zu erheben, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm. Bitte richten Sie Ihren Antrag auf elektronischem Weg an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel BELGIEN Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 8