Das Persönliche Budget

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Transkript:

Das Persönliche Budget Referentin: Martina Steinke Referentin für Sozialrecht beim Bundesverband für Körperund Mehrfachbehinderte e.v. und Rechtsanwältin

Das Persönliche Budget Eine Einführung

Was ist das Persönliche Budget? Keine neue (Rehabilitations)Leistung sondern lediglich eine neue Form der Leistungserbringung. Der leistungsberechtigte Mensch erhält statt der Sach-, oder Dienstleistung i.d.r. einen Geldbetrag und kauft die notwendige Leistung selbst ein.

Sach-/Dienstleistung Persönliches Budget Klassisches Dreiecksverhältnis Auflösung des Dreiecks Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe behinderter Mensch Leistungsträger Sozialamt tatsächliche Erbringung der Leistung LeistungserbringerIn Leistungsvereinbarung Leistungsträger behinderter Mensch Sozialamt Auszahlung des PB Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe LeistungserbringerIn tatsächliche Erbringung der Leistung Dienstleistungsvertrag

Wird das Persönliche Budget immer als Geldleistung erbracht? In der Regel als Geldleistung Ausnahmsweise als Gutschein Bsp: ambulante Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung (vgl. 35a SGB IX). Diese Gutscheine sind bei den zugelassenen ambulanten Pflegediensten einzulösen.

Wer kann ein Persönliches Budget beantragen? Alle behinderten Menschen unabhängig von Alter sowie Art und Schwere der Behinderung

Wo ist das Persönliche Budget geregelt? Zentrale Vorschrift: 17 SGB IX - Budgetfähige Leistungen - Budgethöhe Budgetverordnung - Bewilligungsverfahren - Mindestinhalte der Zielvereinbarung - Kündigungsmöglichkeiten

Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget Bis Dezember 2007 Während Erprobungsphase Ermessensleistung ( 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX: Auf Antrag können... ) Seit 1. Januar 2008 Rechtsanspruch ( dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden... ), 159 Abs. 5 i.v.m. 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX

Budgetfähige Leistungen Leistungen zur Teilhabe insbesondere: - Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft z.b. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,Freizeitbegleitung - Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben z.b. Arbeitsassistenz, Fahrtkosten) - medizinische Rehabilitationsleistungen z.b. Frühförderung, Rehasport

Budgetfähige Leistungen Bestimmte Leistungen die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können z.b. häusliche Krankenpflege, Hilfe zur Pflege, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Mögliche Kostenträger des Persönlichen Budgets Gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Träger der Kriegsopferversorgung Träger der Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe Die Pflegekassen Die Integrationsämter

Begriffsklärung Persönliches Budget Nur ein Leistungsträger ist beteiligt. Trägerübergreifendes Persönliches Budget Mehrere Leistungsträger sind beteiligt (z.b. Sozialhilfeträger, Pflegeversicherung, Krankenversicherung)

Das Verfahren

Beantragung des Persönlichen Budgets Wer? Antrag durch (beschränkt) geschäftsfähige(n) Leistungsberechtigte(n) oder rechtliche(n) BetreuerIn mit entsprechendem Aufgabenkreis. Beachte 1901 Abs. 3 S.1 BGB Wo? Bei einem beteiligten Leistungsträger oder einer gemeinsamen Servicestelle Durch den Antrag wird der Leistungsträger zum Beauftragten. Er ist zuständig für das weitere Verfahren den Erlass des Verwaltungsakts über das Gesamtbudget

Das Bewilligungsverfahren beim TPB im Überblick Antrag bei einem der beteiligten Leistungsträger (z.b. Sozialamt). Dieser holt beim Trägerübergreifenden Persönlichen Budget Stellungnahmen von den anderen beteiligten Leistungsträgern ein. (Frist 2 Wochen) Feststellung des Gesamtbedarfs und Festlegung der Budgethöhe. Beratung mit dem Leistungsberechtigten und Person des Vertrauens über die getroffenen Feststellungen sowie über die Zielvereinbarung in der Budgetkonferenz Die beteiligten Leistungsträger stellen das auf sie entfallende Teilbudget fest. Frist 1 Woche Abschluss der Zielvereinbarung und Erlass des Bewilligungsbescheides durch Beauftragten

Mindestinhalte der Zielvereinbarung individuelle Förder- und Leistungsziele Regelungen zur Nachweiserbringung (Grundgedanke: Mehr Selbstbestimmung. Nachweise sollen sich daher nur auf die Leistung beziehen und nicht auf den Preis) Qualitätssicherung Focus auf Ergebnisqualität: Wurde das Ziel erreicht? Nutzerzufriedenheit (z.b. Beratungsbesuche durch Pflegedienst, Festschreiben der Qualifikation der Leistungserbringer)

Die Zielvereinbarung Sinnvolle weitere Regelungsinhalte: - Kosten für Budgetassistenz - Umgang mit nicht ausgegebenem Geld (Schwankungsreserve) Z.B. Freizeithilfen: Überhang für Betreuung im Urlaub

Problem Finanzierung der Budgetassistenz Kostenträger verweisen häufig auf ehrenamtliche Unterstützung oder auf rechtliche BetreuerInnen Gesetzesproblem: 17 Abs. 3 S. 3 SGB IX:...werden Persönliche Budgets so bemessen, dass... die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX: Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen... nicht überschreiten.

Erlass des Bewilligungsbescheides Voraussetzungen: - Feststellung der Teilbudgets - Abschluss der Zielvereinbarung Zuständig: Der Beauftragte (Leistung erfolgt dadurch aus einer Hand ) Folge: Verwaltungsakt eröffnet den Rechtsweg. Widerspruch und Klage richten sich allein gegen den Beauftragten Beachte: Die einzelnen Feststellungen und Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger sind nicht isoliert anfechtbar, da es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte handelt.

Kündigung 4 II BudgetV Die Kündigung der Zielvereinbarung ist für beide Partner aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung möglich Wichtige Gründe sind z.b.: Für den/die BudgetnehmerIn: - Überforderung mit der Verwaltung des Budgets Für den Beauftragten: - BudgetnehmerIn hält sich nicht an die Zielvereinbarung Rechtsfolge der Kündigung: Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Rückkehr zur Sachleistung

Rolle der rechtlichen BetreuerInnen Wichtige InformationsträgerInnen Haben Wunsch der betreuten Person nach PB zu entsprechen, wenn dies nicht ihrem Wohl zuwiderläuft und BetreuerIn zumutbar ( 1901 III 1 BGB) Gesetzliche Subsidiarität: Beratung/Unterstützung nicht erforderlich, wenn es andere Hilfen nach dem SGB IX gibt. Vermögenssorge: Abschluss bedarfsgerechter Zielvereinbarung, Unterstützung bei der Auswahl der Leistungserbringer und Abschluss der Verträge, Kontrolle der Leistungserbringung Hilfe bei der Innanspruchnahme eines PB kann vom Aufgabenkreis umfasst sein oder hinzugefügt werden ( 1908d III BGB).

Bezahlung als BudgetassistentIn aus dem Budget? Innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenkreises: - Verbot des In sich Geschäfts ( 1795 II,1908i I i.v.m. 181 BGB) - Bevollmächtigung der Betreuerin durch geschäftsfähigen Betreuten? str. - Bestellung eines weiteren Betreuers 1899 I BGB? (keine bessere Besorgung der Angelegenheiten dadurch)

Bezahlung als BudgetassistentIn aus dem Budget? Außerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenkreises - Bevollmächtigung durch geschäftsfähigen Betreuten zulässig für Bereiche, für die auch nicht gesetzlich Betreute fachliche Hilfe in Anspruch nehmen würden - Ansonsten Erweiterung des Aufgaben kreises ( 1901 V 2 BGB) Vorschlag des Dt. Vereins: Übergangsweise Berücksichtigung bei der BetreuerInvergütung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit