Netzanschlussvertrag Erdgas Zwischen Infrasite Griesheim GmbH Stroofstr. 27 65933 Frankfurt am Main DVGWCodenummer: 9870115800004 (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift, DVGWCodenummer] (nachfolgend Anschlussnehmer), (gemeinsam auch Vertragspartner) wird nachfolgender Vertrag geschlossen: NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 1
1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt den technischen Anschluss der Erdgasanlage des Anschluss nehmers an das geschlossene Verteilernetz des Netzbetreibers i.s.v. 110 EnWG (Netzanschluss Erdgas) zum Zweck der Entnahme von Erdgas sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen: a) Anschlussnutzung, b) Netznutzung, c) Belieferung mit Erdgas sowie d) gegebenenfalls Betriebsführung. (3) Der Netzanschluss verbindet das Netz des Netzbetreibers mit den GasAnlagen des Anschlussnehmers. Die einzelnen Netzanschlüsse und die Anschluss/ Eigentums grenzen sind in Anlage 1 beschrieben. 2 Netzanschlusskosten, Sonderleistungen, vorzuhaltende Anschlussleistung [Optional: Gemeinsame vorzuhaltende Anschlussleistung] (1) Für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber, ein Entgelt zu entrichten (Netzanschlusskosten). Die Netzanschlusskosten werden um die im Voraus bezahlten Kosten für Planungs leistungen des Netzbetreibers zur Erstellung eines Angebots gekürzt. [Soweit zutref fend, bitte ankreuzen.] a) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Die Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer als separa ten Kostenbestandteil ausweisen. b) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses wei tere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be standteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 2 von 8
aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu er statten. c) Vom Anschlussnehmer in Auftrag gegebene Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. (2) Die vorzuhaltende Anschlussleistung in kw am Netzanschluss (Netzanschlusskapazi tät) ergibt sich für den jeweiligen Netzanschluss aus Anlage 1. (3) Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbaren eine gemeinsam vorzuhaltende Anschlussleistung. [Soweit zutreffend, bitte ankreuzen.] Die dem Anschlussnehmer für mehrere anschlussnehmerseitige Netzanschlüsse ein geräumte gemeinsame vorzuhaltende Anschlussleistung ergibt sich aus Anlage 1. (4) Die Regelungen zur vorzuhaltenden Anschlussleistung im Sinne dieses Vertrages gel ten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, auch für die gemeinsame vorzuhaltende Anschlussleistung. Dies gilt auch für die Regelungen der AGB Anschluss Erdgas (An/ lage 3) (insbesondere das Überschreitungsverbot nach Ziff. 1.8 und die Vertrags strafenregelung nach Ziff. 16.2.). 3 Baukostenzuschuss (1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukosten zuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen las sen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen. (2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenan teil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhal tende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versor gungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderun gen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet wer den. (3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukos tenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 3 von 8
erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. (4) Der Baukostenzuschuss und die in 9 NDAV geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. (5) 9 Abs. 2 NDAV gilt entsprechend. (6) Für den Fall, dass Netzbetreiber und Anschlussnehmer eine gemeinsam vorzuhaltende Anschlussleistung vereinbart haben, gilt Folgendes: a) Für die gemeinsam vorzuhaltende Anschlussleistung ist ein Baukostenzuschuss gem. 3.1 zu erheben. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der gemein sam vorzuhaltenden Anschlussleistung zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. b) Sollte die Vorhaltung der gemeinsam vorzuhaltende Anschlussleistung für den Netzbetreiber nicht mehr zulässig oder nicht mehr zumutbar sein, ist gemeinsam vorzuhaltende Anschlussleistung von Netzbetreiber und Anschlussnehmer ein vernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse so zu verteilen, dass weder die Netzanschlussleistung des jeweiligen Netzanschlusses überschritten wird, noch die summierte Netzanschlussleistung der einzelnen Netzanschlüsse größer ist als die gemeinsam vorzuhaltende Anschlussleistung. Soll die neue Netzan schlussleistung insgesamt höher sein als die gemeinsam vorzuhaltende An schlussleistung, kann der Netzbetreiber einen weiteren Baukostenzuschuss ver langen. 4 Vertragsdauer, Kündigung, Mitteilung über Eigentumswechsel (1) Dieser Vertrag tritt ab dem 01.01.2013 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Dieser Netzanschlussvertrag ersetzt alle bisherigen Netzanschlussvereinbarungen bezüglich der in Anlage 1 beschriebenen Netzanschlüsse. (3) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Mo natsende kündigen, der Netzbetreiber jedoch nur, sofern ein begründetes Anpas sungsbedürfnis besteht. Erfolgt die Kündigung durch den Netzbetreiber, bietet dieser dem Anschlussnehmer grundsätzlich mit der Kündigungserklärung, spätestens je doch zwei Monate vor dem Datum, auf das die Kündigung erfolgt ist den Abschluss eines neuen Vertrages über den Netzanschluss zu angemessenen Konditionen an, so dass ein neuer Vertrag noch vor Beendigung des laufenden Vertrages abgeschlossen werden kann. NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 4 von 8
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Anschluss nehmer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Im Falle der Kündigung des Vertrages hat der Anschlussnehmer dafür zu sorgen, dass der Netzanschluss/die Netzanschlüsse weder von ihm noch einem Dritten ab Wirk samkeitsdatum der Kündigung genutzt wird/werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss/die Netzanschlüsse nach Beendigung des Vertrages vom Netz zu trennen. (7) Wird der Vertrag gekündigt und nicht übergangslos durch einen neuen Vertrag mit ei nem neuen Anschlussnehmer ersetzt, trägt der Anschlussnehmer gemäß 2 die Kos ten für die Trennung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse sowie gegebenenfalls dessen/deren Rückbau. (8) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigen tumsverhältnisse an der angeschlossenen Erdgasanlage bzw. Teilen hiervon und den Grundstücken, auf denen sich Netzanschlüsse oder sonstige Anlagen des Netzbetrei bers befinden, unter Nennung des neuen Eigentümers in Textform unverzüglich mitzu teilen. 5 Haftung (1) Der Netzbetreiber sowie dritte Netzbetreiber haften für entstandene Schäden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung unabhängig da von, ob diese auf den Netzanschluss, die Anschlussnutzung oder die Netznutzung zu rückzuführen sind, dem Grunde und der Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Best immungen des 18 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussver ordnung NDAV), die dem Vertrag als Anlage 3 beigefügt sind. (2) Im Falle von Schäden, die nicht von Abs. (1) erfasst werden, haften die Vertragspartner sowie ihre jeweiligen Erfüllungs oder Verrichtungsgehilfen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Satz 1 gilt nicht a) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Vertragspflich ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 5 von 8
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver trauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). (3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung für Sach und Vermögensschäden der Höhe nach auf den voraussehbaren vertragsty pischen Schaden, das heißt den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die die Partei kannte oder kennen musste, hätte vo raussehen müssen. Entsprechendes gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Er füllungsgehilfen außerhalb des Bereichs wesentlicher Vertragspflichten sowie der Le bens, Körper oder Gesundheitsschäden. (4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz, wobei die Ersatzpflicht für Sachschäden nach 2 Haftpflichtgesetz gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Han delsgewerbes gehörenden Geschäfts ausgeschlossen ist. Ebenso bleibt 13 Abs. 4 EnWG unberührt. (5) Der Anschlussnehmer wird sich bemühen, soweit er im Zusammenhang mit dem Netz anschluss, der Anschlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Anschlussnehmern oder Anschlussnutzern abschließt, zu Gunsten des Netzbetreibers eine 18 NDAV entsprechende Haftungsregelung zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam vereinbart wird, stellt er den Netz betreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre eine entsprechende wirksame Regelung getroffen worden (Freistellung). 16 Abs. 3 und 16a EnWG bleiben unbe rührt. 6 Allgemeine Bedingungen, Anlagen (1) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzan schluss und die Anschlussnutzung (Erdgas) in geschlossenen Verteilernetzen (AGB Anschluss Gas) sowie die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB). (2) Die Anlagen 1 bis 3 / 1 bis 4 sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. (3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schrift formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich mit eigenhändiger Unterzeichnung abbe dungen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 6 von 8
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Firmensitz des Netzbetreibers. (5) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erfor derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Ver tragspartner verbundenes Unternehmen i.s.d. 15 ff. AktG. In den Fällen der Ge samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vor stehenden die gesetzlichen Bestimmungen. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es auch dann nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen der Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt. (6) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigen tumsverhältnisse an der angeschlossenen Gasanlage bzw. Teilen hiervon und den Grundstücken, auf denen sich Netzanschlüsse oder sonstige Anlagen des Netzbetrei bers befinden, unter Nennung des neuen Eigentümers in Textform unverzüglich mitzu teilen. (7) Beide Vertragspartner sind berechtigt, Subunternehmer mit der Wahrnehmung einzel ner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen. (8) Sollten sich künftig das EnWG oder einschlägige Verordnungen ändern bzw. sollten die Regelungen künftiger Verordnungen diesem Vertrag entgegenstehen, so sind bei de Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall entsprechender rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen. Eine Kündi gung bleibt den Parteien im Falle einer Nichteinigung vorbehalten. Unbeschadet des sen ist der Netzbetreiber zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der zuständigen Regulierungs behörde erforderlich ist. (9) Sofern bei der Erfüllung dieses Vertrages Entgelte, Kostenerstattungen oder Pönalen anfallen, unterliegen diese der Umsatzsteuer und sonstigen gesetzlichen Abgaben in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. (10) Sollte in diesem Vertrag oder seinen Anlagen eine Bestimmung oder eine zukünftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommen NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 7 von 8
de, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt entspre chend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken. (11) Die Vertragspartner werden bei der Abwicklung dieses Vertrages vertrauensvoll zu sammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Soweit sich ein zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt, werden beide Ver tragspartner um eine rasche und einvernehmliche Lösung bemüht sein. (12) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers wird widersprochen. (13) Die Vertragspartner werden bei der Abwicklung dieses Vertrages vertrauensvoll zu sammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Soweit sich ein zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt, werden beide Ver tragspartner um eine rasche und einvernehmliche Lösung bemüht sein. [Ort], den [Datum] Frankfurt am Main, den [Datum] Anschlussnehmer Infrasite Griesheim GmbH Anlagen: Anlage 1: Beschreibung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse und der Eigentums grenzen Anlage 2: Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die An schlussnutzung (Gas) in geschlossenen Verteilernetzen (AGB Anschluss Gas) Anlage 3: Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Erdgasversor gungsnetz (TAB) Anlage 4: 18 NDAV Anlage 5: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers NAV Gas ISG Muster 2013 Seite 8 von 8