Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2013 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen Lösungshinweis
Aufgabe A - Haushaltsrecht Zu Frage 1 Da B. bei der Erstellung seines Beitrages (vgl. VV 2.1/27) zur Aufstellung des Haushaltsplans 2013 davon ausging, die Frankiermaschine würde exakt 5.000,00 EUR kosten, war zu diesem Zeitpunkt (2012) die Haushaltsstelle 03 08/511 01 einschlägig (Art. 13 I, II, VV 1,2/13, Art. 17 I, VV 1.1/17, Nrn. 3.4, 3.9, 5.1 AV-BayHS i.v.m. dem BayGPl). Die im Bayerischen Gruppierungsplan in den Erläuterungen zur Gruppe 511 genannte Wertgrenze von 5.000,00 EUR wurde lediglich erreicht, aber nicht überschritten. B. hat den Betrag von 5.000,00 EUR deshalb bei der Haushaltsstelle 03 08/511 01 berücksichtigt. Zu Frage 2 Die Regierung von Oberbayern erhält die ihr zustehenden Haushaltsmittel vom Bayer. Staatsministerium des Innern (VV 1.2/34, BAH 3) zu Beginn des Haushaltsjahres (HJ 2013) in Form eines Kassenanschlages (VV 1.2.2/34), da im Kapitel 03 08 mehrere Regierungen enthalten sind und damit der maßgebende Teil des Einzelplans (vgl. VV 1.2.1/34) ausscheidet. Ein besonderes Schreiben (VV 1.2.3/34) ist normalerweise den Mittelnachforderungen vorbehalten (vgl. VV 1.6/34). Zu Frage 3 Der Kaufpreis umfasst auch die MWSt (vgl. BAH 8 und Nr. 3.9.1 II AV-BayHS). Er beträgt somit 4.750,00 EUR * 1,19 = 5.652,50 EUR und liegt damit über der o.g. Wertgrenze. B. will das Gerät folglich zu Lasten der Haushaltsstelle 03 08/812 01 beschaffen. Zu Frage 4 Die Bestellung der Frankiermaschine stellt eine Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne von VV 2.1/34 dar, da der Kaufvertrag ( 433 BGB) zu Ausgaben führt. Die Haushaltsgrundsätze der Notwendigkeit (Art. 6), Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 I) sind laut BAH 1 gewahrt. Um den Auftrag erteilen zu können, muss die sachliche und die persönliche Bewirtschaftungsbefugnis vorliegen. Persönliche Bewirtschaftungsbefugnis: Da B. laut Sachverhalt zum Beauftragten für den Haushalt der Regierung von Oberbayern bestellt ist, ist die persönliche Bewirtschaftungsbefugnis problemlos gegeben (Art. 9 I, II S.1). B. wird zudem nicht in eigener Sache oder in Sachen eines Angehörigen tätig (VV 2.1 S.4/34). Sachliche Bewirtschaftungsbefugnis: Die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis ist gegeben, wenn der Regierung von Oberbayern bei der zutreffenden Haushaltsstelle (vgl. Art. 45 I und Frage 3) die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen wurden (vgl. Frage 2) und zum Zeitpunkt der Maßnahme (=
18.02.2013) entsprechende Haushaltsmittel in erforderlicher Höhe (= 5.652,50 EUR) verfügbar sind (VV 2.1/34). Die benötigte Art von Haushaltsmitteln sind Ausgabemittel (Art. 3 I), da die Lieferzeit laut Sachverhalt einen Monat beträgt und es sich somit um ein innerjähriges Geschäft handelt. Laut Sachverhalt wurden der Regierung von Oberbayern bei der Haushaltsstelle 03 08/812 01 keine Ausgabemittel zugewiesen. Somit ist die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis zunächst nicht gegeben. Damit B. die Frankiermaschine dennoch bestellen kann, muss er die fehlenden Ausgabemittel nachfordern (Art. 34 II, VV 2.5/34, VV 4.1/37), wobei die Vorschriften der VV 2.1 2.6/37 sinngemäß zu beachten sind (VV 4.2/37). Vor der Nachforderung hat B. allerdings noch zu prüfen, ob der Mehrbedarf an Ausgabemitteln eventuell anderweitig durch sog. Auffangmöglichkeiten wie Ausgabereste aus dem Vorjahr oder eine Verstärkung durch deckungspflichtige Ausgaben (VV 4.2 i.v.m. VV 2.2 S. 2/37) beschafft werden kann. Der Sachverhalt gibt jedoch keine Hinweise auf solche Auffangmöglichkeiten (vgl. BAH 6). Deshalb hat B. nun über den Betrag von 5.652,50 EUR einen Antrag nach Muster 2/37 zu erstellen und diesen in 2-facher Ausfertigung an das Bayerische Staatsministerium des Innern (VV 5 S.1/37) zu richten. In diesem Antrag muss er gem. VV 4.2 i.v.m. VV 2.1/37 insbesondere begründen, warum der Kauf der Frankiermaschine in sachlicher (VV 2.1.1/37) und zeitlicher (VV 2.1.2/37) Hinsicht unabweisbar erforderlich ist. Dieses sachlich und zeitlich unabweisbare Bedürfnis ist laut Sachverhalt gegeben. Außerdem soll in dem Antrag eine Einsparstelle angeboten werden (VV 4.2 i.v.m. 2.4/37). Nach Möglichkeit sollte eine Einsparung in Höhe des nachgeforderten Betrages bei einem Titel derselben Hauptgruppe erfolgen. Da bei der Haushaltsstelle 03 08/811 01 lt. SV noch 6.000,00 EUR übrig sind und diese lt. BAH 5 auch nicht mehr benötigt werden, kann dieser Betrag als Einsparung angeboten werden. Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Bewirtschaftungsmaßnahme durchgeführt wird, also vor Abschluss des Kaufvertrages (VV 4.2 i.v.m. VV 2.3.1/37). Das Bayerische Staatsministerium des Innern prüft, ob der Antrag begründet ist. Da die Haushaltsstelle 03 08/812 01 nicht im Haushaltsplan enthalten ist (BAH 4), konnten auch keine Reservemittel vorhanden sein. Folglich muss es beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die Einwilligung (Art. 37 I S.1, VV 2.3.1/37) in eine außerplanmäßige Ausgabe (VV 1.2 S.1/37) beantragen. Dies geschieht gemäß VV 6.1/37, VV 2.2 S.1/37 mit einem Antrag nach Muster 1/37 (5-fach). In diesem Antrag ist insbesondere auch zu begründen, dass es sich zusätzlich um eine sachlich und zeitlich unvorhergesehene Ausgabe handelt (Art. 37 I S.2, VV 2.1/37). Dies ist unproblematisch, da die Insolvenz der Firma Frank weder für die Regierung noch für das Bayerische Staatsministerium des Innern vorhersehbar war. Auf diesen Antrag hin willigt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in die außerplanmäßige Ausgabe ein, da diese notwendig ist (vgl. Sachverhalt). Dies wird dem Bayerischen Staatsministerium des Innern auf der Rückseite des Antrags nach Muster 1/37 mitgeteilt. Eine Mitteilung an den Bayerischen Landtag gem. Art. 37 IV, VV 3 S.1/37 ist nicht
erforderlich. Ein Abdruck des genehmigten Musters 1/37 wird dem Bayerischen Obersten Rechnungshof zugeleitet (VV 3 S.2/37). Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist die bewilligten außerplanmäßigen Ausgabemittel in Höhe von 5.652,50 EUR der Regierung von Oberbayern auf der Rückseite von deren Antrag nach Muster 2/37 zu. Dabei ist für die Regierung nicht ersichtlich, dass es sich um außerplanmäßige Ausgabemittel handelt (VV 6.2/37). Nach der Zuweisung stehen der Regierung von Oberbayern ausreichend Ausgabemittel zur Verfügung. Damit liegt durch die Zuweisung (VV 1.2.3/34) auch die sachliche Bewirtschaftungsbefugnis vor, so dass B. die Frankiermaschine bestellen darf. Aufgabe B Kassen- und Rechnungswesen Art = Art. der BayHO VV = VV zur BayHO NrD. = Nr. der DABK NrE. = Nr. der EDVBK Die Anwendung der VV 16.8 bis 16.10/79 erfolgt im Rahmen der NrD. 4.5.3. Die VV 6 bis 16/79 gelten für Staatsoberkassen gem. VV 17.1.1/79 entsprechend, soweit in den VV 17.1.2 ff/79 sowie in der DABK und in der EDVBK nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Die VV 16.8.1/79 gilt für Auszahlungsanordnungen entsprechend VV 16.9.1/79. Zu Aufgabe 1 Eine Verpachtung, mit jährlicher oder monatlicher Zahlungsweise, führt zu einer wiederkehrenden Einnahme. Diese kann gem. Art. 70 nur aufgrund einer schriftlichen (Bearbeitungshinweis Nr. 1) Anordnung angenommen werden VV 1.1, 1.1.1, 37.1/70. Für die Änderung der Zahlungsweise (Turnus) hat S. deshalb eine förmliche Änderungsanordnung VV 26.1, 1.2.4, 3.5.1/70, NrE. 3 S. 1, als Annahmeanordnung VV 3.1.1/70 in Form einer Daueranordnung VV 3.4/70 zu erstellen. Die Kassenanordnung ist von S. ausschließlich nach den Mustern der EDVBK zu erstellen VV 2.1/70, NrE. 1.1, 2.1 S. 1 (Musterzwang). Als Vordrucke hat S. im schriftlichen Anordnungsverfahren Muster 20 EDVBK zu verwenden NrE. 8 Abs.1 S. 1. Zu Aufgabe 2 Der Turnus soll von jährlich auf monatlich umgestellt werden. Hierzu ist die derzeitige Sollstellung zuerst außer Soll zu stellen und anschließend der monatliche Pachtzins anzuordnen NrE. 11.31 Satz 3. Deshalb hat S. zwei Kassenanordnungen 20 EDVBK mit fortlaufender Nummer zu fertigen. Grundsätzlich sollen alle Eintragungen in Erfassungsfelder linksbündig vorgenommen werden NrE. 5.2 S. 1. Nicht benötigte Betragsfelder sind grundsätzlich zu entwerten NrE. 11.5.1 Satz 6, NrE. 8 Abs. 13 S.1. Bei wiederkehrenden Änderungsanordnungen sind neben Grundfelder nur die zu ändernden Felder auszufüllen NrE. 8 Abs. 3 Satz1. Sofern Sicherheitszeichen angegeben werden, ist nur ein Stern (*) oder x zu verwenden NrE. 11.5.1 Satz 5.
Erste Kassenanordnung: Feld Nr. 32 (Fällig letztmals am): Die Außersollstellung des Pachtzinses erfolgt mit Vorgabe der letztmaligen Fälligkeit. Um einen neuen Turnus ab 01.05.2013 vorgeben zu können, musste die Außersollstellung der jährlichen Pachtzinses "01.05.12" lauten NrE. 11.32. Feld Nr. 33 (Nachfolgender Einmalbetrag): [Alternative: Feld-Nr. 28: Vorausgehender Einmalbetrag] Das Pachtjahr ist das Kalenderjahr, deshalb ist für das Pachtjahr 2013 am 01.05.2013 der Teilpachtzins für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 fällig. Es ist eine Teilberechnung durchzuführen: 3.600,00 :12 = 300,00 x 4 = 1.200,00. NrE. 8 Abs. 6 S. 2, VV 53.1, 53.2/70. Nach NrnE. 8 Abs. 7, 11.28 wäre der zu vereinnahmende Teilbetrag für das Haushaltsjahr 2013 als nachfolgender Einmalbetrag anzuordnen. Für die Vorgabe des Betrages gelten die Ausführungen zu NrnE. 11.5.1, 11.28 S.3. In Feld-Nr. 33 ist *1.200,00 einzutragen. Feld Nr. 15 (Fällig am): Die Fälligkeit des jährlichen Pachtzinses ist lt. Sachverhalt der 01.05. jeden Jahres. Als Fälligkeit für den nachfolgenden Einmalbetrag ist "01.05.13" vorzugeben Nr. 11.15, (Bearbeitungshinweis 2). Zweite Kassenanordnung: Neben der Außersollstellung ist in einer weiteren Anordnung der laufende (Teil-)Betrag (Feld-Nr. 29), die erstmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 30), der neue Turnus (Feld-Nr. 31) und die letztmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 32) anzugeben NrnE. 11.31 Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 2. Feld Nr. 29 (Laufender Teilbetrag): In Feld-Nr. 29 (lfd. Teilbetrag) ist der neu vertraglich festgelegte monatliche Pachtzins in Höhe von EUR 300,00 einzutragen (*300,00) NrnE. 11.29, 11.5.1, VV 5.1.3, 6.1, 6.2/70. Feld Nr. 30 (Fällig erstmals am): Der Pachtzins ist ab 1.5. monatlich zu zahlen. Als Fälligkeitstag ist somit 01.05.13 einzutragen NrnE. 8 Abs. 3 Satz 2, 11.30, 11.15 Abs. 4 S.2. Feld Nr. 31 (Fällig jeweils): Als Turnus für monatliche Zahlung ist "1" anzuordnen NrE. 11.31 Satz 1, 5. Feld-Nr. 32 ((Fällig letztmals am): Der Pachtzins gilt bis auf weiteres. Somit ist, für zeitlich unbefristet, der Schlüssel "99" anzuordnen NrE. 11.32 Satz 2. Zu Aufgabe 3 K. hat die Auszahlungsanordnung sofort zu erfassen NrnD. 5.1.3 Abs. 1 HS. 1, 6.6.1 Abs.1 S. 1. Die Erfassung erfolgt mit der Erfassungsmaske "Auszahlungen" NrD. 10.4. Die Zahlung muss dem Empfänger am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen. Damit gewährleistet wird, dass die Kassenanordnung rechtzeitig ausgeführt wird, hat K. im Maskenkopf den
entsprechenden Buchungstag NrnD. 5.1.4 Abs.2h, 6.4.2, 6.6.2 S.1, 2 vorzugeben. Der in der Kassenanordnung angegebene Fälligkeitstag liegt in der Zukunft. K. muss als Buchungstag den Tag vorzugeben, der sich ergibt, wenn vom Fälligkeitstag zwei Arbeitstage abgezogen werden. Als Buchungstag hat K. deshalb den "16.05.2013" zu erfassen NrD. 4.1.3 Satz 2, 3. Zu Aufgabe 4 Da die Voraussetzungen für die Aufrechnung gegeben sind (siehe Bearbeitungshinweis 4), hat K. für die Auszahlung eine Teilverrechnung mit der Sollstellung unter BKZ "0304.1300.0223" vorzunehmen VV 34.1 S. 1/70, NrnD. 5.1.3 Abs. 2 2. Pfeil, 6.1.5: K hat in der Kassenanordnung in Feld.-Nr. 21 den Verrechnungsbetrag in Höhe von 8.000,00 EUR (auf die Vorgabe von Verzugszinsen ist nicht einzugehen, Bearbeitungshinweis 5) rot einzutragen NrD. 6.1.5 Abs. 1 a S.1, NrE. 11.21 EDVBK. Die Haushaltsstelle, den Kassenbuchhalter und das Buchungskennzeichen sind im Feld Prüfungsvermerk einzutragen NrD. 6.1.5 Abs. 1 a S.2. Die notwendigen Daten sind in die Erfassungsmaske für die Auszahlung zu übernehmen Nr. 6.1.5 Abs. 1 a S.3. Da nicht der gesamte Auszahlungsbetrag verrechnet werden kann, wäre der Restbetrag an den Bürobedarf Schreib & Co. auszuzahlen. Die Verarbeitung in der Kasse erfolgt so, dass eine Auszahlungsbuchung mit dem Differenzbetrag und eine Umbuchung des Verrechnungsbetrages auf das BKZ "0304.1300.0223" erfolgt NrD. 6.1.5 Abs. 1 S. 4. Zu Aufgabe 5 Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen hat die Staatsoberkasse Bayern zu überwachen VV 3.1/79, VV 41.1/70. Die Überwachung erfolgt maschinell aufgrund der Sollstellung NrD. 1.4 S. 2, 4.5.2. Nachdem bis zum Fälligkeitstag (28.02.2013) keine Einzahlung erfolgte, wäre entsprechend dem in Feld Nr. 16 der Kassenanordnung enthaltenen Schlüssel 21" (Bearbeitungshinweis 6) zu mahnen gewesen NrE. 11.16, 12.4 S.1,VV 41.3 Satz 1/70. Die Mahnung erfolgt am achten Arbeitstag nach dem 01.03.2013 für nicht geleistete Zahlungen, deren Fälligkeit am 01.03.2013 oder früher liegen NrD. 4.1.2 Abs. 1 S.1. Hierunter fällt der nicht gezahlte Sollbetrag über 8.000,-- EUR. Die Mahnung erfolgte somit acht Arbeitstage nach dem 01.03.2013, am 13.03.2013. Da lt. Sachverhalt die Mahnung erfolglos bleibt, hat die Kasse, aufgrund des in Feld Nr. 16 angegebenen Schlüssels 21 NrE. 11.16 die Einziehung des ausstehenden Betrages zu veranlassen VV 12.6/79, 41.3 S 2/70, 41.3.1/70 und der anordnenden Stelle eine Rückstandsanzeige zu erteilen. Die maschinelle Erteilung der Rückstandsanzeige erfolgt 3 Wochen nach der Mahnung NrD.1.4 S.3, 4.1.2 Abs. 3 S.1, am 04.04.2013. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****