Gesprächsnotiz zur Beratung Abgrenzung zentraler Orte Festlegung Mittelzentrumsbereich Termin: 01.10.2014, 9:00 Uhr Ort: Regionale Planungsgemeinschaft Halle, Willi-Brundert-Straße 4, 06132 Halle (Saale) Teilnehmer: Frau Dr. Kirsch (RPG Halle) Herr lrmer (RPG Halle) Frau Fischer (Oberbürgermeisterin Lutherstadt Eisleben) Frau Kirchner (SGL Stadtplanung/-sanierung) Frau Magalowski (SG Stadtplanung/-sanierung) Mittelzentrum: - Mittelzentrum ist definiert im Z 37 LEP Sachsen-Anhalt: "Mittelzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Stadt einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (...)" - 2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG): (1) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale Ort ist im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeil für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. (2) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. - zwischen der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle und der Lutherstadt Eisleben muss eine einvernehmliche Lösung zur Abgrenzung des zentralen Ortes gefunden werden - der Zentrale Ort soll der Daseinsvorsorge dienen - sollte sich eine realistische Entwicklung in den nächsten Jahren außerhalb des jetzt festgelegten Bereiches abzeichnen, besteht die Möglichkeit die Abgrenzung des Zentralen Ortes an dieser Stelle zu erweitern - der Sachliche Teilplan "Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge sowie großflächiger Einzelhandel" gilt ca. 1 0 Jahre - Lutherstadt Eisleben wurde im LEP als "Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrieund Gewerbeflächen" ausgewiesen (Z58) -jedoch gehört dieser Standort nicht zum Zentralen Ort - G 48 LEP: "Die Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe werden räumlich gesichert, um infrastrukturell gut erschlossene Standorte für Industrieansiedlungen vorzuhalten. Sie sollen für die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen nicht zur Verfügung stehen."
- B-Pian Nr. 1 "Gewerbe- und Sondergebiet an der B 80", 8-Pian Nr. 3 "Gewerbe- und Industriegebiet Strohügel" und eine zusätzliche Gewerbe-Entwicklungsfläche werden in der Karte zur Abgrenzung des Mittelzentrums mit einem Symbol dargestelltlausgewiesen Gewerbegebiet Rothenschirmbach: - Rothenschirmbach wird im REP (Punkt 5.5.1.) als "Regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe" ausgewiesen - 5.5.1.2. Z: "Industrie- und Gewerbeansiedlungen, die auf Grund ihrer Größenanordnungen entsprechend der zentralörtlichen Gliederung über den örtlichen Bereich hinausreichen, werden im Regionalen Entwicklungsplan als regionalbedeutsame Standorte festgelegt." - Zur Zeit ist es nicht möglich die Fläche, die von der Genehmigung des FNP 2025 der Lutherstadt Eisleben ausgeschlossen wurde, mit in die Ausweisung einzubeziehen - Regionale Planungsgemeinschaft Halle möchte kleinteilige, inselartige Ansiedlungen vermeiden - sollte es zu einer großflächigen Ansiedlung von Investoren auf der bisherigen freien Gewerbefläche kommen, ist es möglich die von der Genehmigung ausgeschlossene Fläche in die Ausweisung als "Regional bedeutsamer Standortfür Industrie und Gewerbe" noch einzubeziehen - eine mögliche Weiterentwicklung Rothenschirmbachs soll nicht gefährdet oder gestört werden Anlagen: - Abgrenzung Mittelzentrum Lutherstadt Eisleben (Karte + Erläuterungen) - Regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe (Karte)