Soziale Grundrechte. Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann

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Transkript:

Soziale Grundrechte Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann

Ziele Unterschied soziale Grundrechte/Sozialziele verstehen Schutzbereich sozialer Grundrechte kennen Problematik der Einschränkung von sozialen Grundrechten verstehen 2

Ziele des Sozialstaates Chancengleichheit Alle Menschen sollen die gleichen Chancen haben unabhängig von ihrer Finanzkraft Beispiel: Stipendienwesen Soziale Sicherheit Schutz vor den finanziellen Folgen von Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Alter, etc. Beispiele: AHV, IV, ALV, MV, EO Soziale Gerechtigkeit Gewisses Mass an Verteilungsgerechtigkeit Beispiel: Progressive Steuern 3

Exkurs: Soziale Marktwirtschaft Idee Einerseits: Nutzung der Effizienz des marktwirtschaftlichen Wettbewerbes Andererseits: Gewisse (wenn auch nicht gleiche) Teilhabe aller Menschen an den Effizienzgewinnen Mittel zur Umsetzung Einerseits: Liberale Wirtschaftspolitik Eigentumsgarantie Wirtschaftsfreiheit Andererseits: Sozialstaatlichkeit Chancengleichheit Soziale Sicherheit Gewisses Mass an Verteilungsgerechtigkeit ( Umverteilung ) 4

Rechtsstaat und Sozialstaat Rechtsstaat Sozialstaat Formelle Elemente Materielle Elemente Legalitätsprinzip Gewaltenteilung Grundrechte Sozialer Ausgleich Verf.-/Verw.- gerichtsbarkeit Soziale Grundrechte Sozialziele (Art. 41); Art. 108-118 BV

Sozialstaatlichkeit in Verfassungen Vier Möglichkeiten Allgemeines Bekenntnis zur Sozialstaatlichkeit Sozialziele Soziale Grundrechte Kompetenznormen Schweizerische Bundesverfassung Nur implizites Bekenntnis zum Sozialstaat Die anderen drei Elemente sind enthalten 6

Sozialziele Art. 41 BV Adressaten: Alle Behörden Kantonale Behörden und Bundesbehörden Legislative, Exekutive, Judikative Wirkung Nicht unmittelbar durchsetzbar Anweisung an den Gesetzgeber und an die rechtsanwendenden Behörden 7

Soziale Grundrechte Verfassungsnormen Art. 11 BV Schutz von Kindern und Jugendlichen Art. 12 BV Nothilfe Art. 19 BV Grundschulunterricht Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege Wesen Grundsätzlich unmittelbar anwendbare und gerichtlich durchsetzbare Individualrechte Ansprüche auf positive Leistungen des Staates 8

Vergleich: Soz. GR vs. Sozialziele Soziale Grundrechte Individuum als Träger des Rechts; Staat als Verpflichteter Gewährleistung von Individualansprüchen auf gewisse staatliche Leistungen Anspruch ergibt sich direkt aus der Verfassung (unmittelbare Anwendbarkeit) Unmittelbare gerichtliche Durchsetzbarkeit Sozialziele Adressaten sind die Behörden, namentlich der Gesetzgeber Programmatisch formulierte Handlungsaufträge an die staatlichen Behörden Bedürfen grundsätzlich der konkretisierenden Umsetzung durch den Gesetzgeber Vor Gericht nur mittelbare Wirkungen 9

Kinder u. Jugendliche Art. 11 BV (1/2) Träger Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit Schweizer und Ausländer Schutzbereich Schutz der Unversehrtheit als Konkretisierung von Art. 10 Abs. 1 BV Förderung der Entwicklung Bezug zu anderen Verfassungsnormen: Art. 19, 15 Abs. 4, 8 Abs. 4, 18, 27 Abs. 2 und 41 Abs. 1 lit. f und g B V Konkreter Inhalt der staatlichen Pflicht? 10

Kinder u. Jugendliche Art. 11 BV (2/2) Rechtsnatur und Justiziabilität Anspruch auf Schutz der Unversehrtheit Selbständige Bedeutung durch BGer noch nicht geklärt Justiziabel, aber i.d.r. zusammen mit anderen Garantien anwendbar Praktische Bedeutung für Beurteilung der Zumutbarkeit und Anwendung von Art. 35 BV Anspruch auf Förderung und Entwicklung Nicht genügend bestimmt und deshalb nicht justiziabel Auftrag an den Gesetzgeber 11

Grundschulunterricht Art. 19 BV (1/2) Träger Alle Kinder und ihre Eltern, die in der Schweiz wohnen Kinder ab dem vollendeten 6. Altersjahr (Schuleintritt) Geltungsbereich: Grundschule Alle Schulen während der obligatorischen Schulzeit von 9 Jahren (inkl. Sekundar- und Sonderschulen) Nicht Mittelschulen oder vorschulische Aktivitäten Schutzbereich/staatliche Leistungspflicht Anspruch auf genügenden Unterricht Qualitativ: Vorbereitung auf selbständiges Leben als Erwachsener Ausbildung entsprechend den individuellen Fähigkeiten und der Persönlichkeitsentwicklung (z.b. Behinderung) 12

Grundschulunterricht Art. 19 BV (2/3) Forts. Schutzbereich Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht Nur öffentliche Schulen Unentbehrliches Lehrmaterial Übernahme der Transportkosten bei überdurchschnittlich langem Schulweg Anspruch auf freien Zugang Pflicht zum Besuch des Grundschulunterrichts (Art. 62 Abs. 2 BV) Schule muss allen Kindern offen stehen, unabhängig von Religion Räumlich zugänglich 13

Grundschulunterricht Art. 19 BV (3/3) Art. 13 UNO-Pakt I Hilfe zur Konkretisierung von Art. 19 BV Für die weitergehende Bildung relevant Die Schweiz hat sich zur allmähliche[n] Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung verpflichtet Leitentscheid: BGE 130 I 113: Formulierung in Art. 13 zu wenig bestimmt, deshalb nicht unmittelbar anwendbar. 14

Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV (1/2) Träger Alle natürlichen Personen, egal welcher Nationalität Unabhängig vom Aufenthaltsstatus Schutzbereich Hilfe in Notlagen als Ausfluss der Menschenwürde Leistungsumfang ist in der BV nicht konkretisiert Aktuelle und tatsächliche Situation der betroffenen Person Massstab ist immer Menschenwürde Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung Unabhängig von einem Verschulden, aber subsidiär Abwehranspruch: Staat darf Existenzminimum nicht gefährden 15

Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV (2/2) Einschränkungen Schutzbereich und Kerngehalt sind identisch ( Minimalgarantie ) Einschränkungen sind unzulässig, Bedingungen und Auflagen gemäss BGer möglich Verwirkung wegen Rechtsmissbrauch? Lehre verneint BGer bejaht Leitfall: BGE 131 I 166 16

Einschränkbarkeit sozialer Grundrechte? Grundsatz Art. 36 ist nicht anwendbar, weil auf Freiheitsrechte zugeschnitten Da soziale Grundrechte als Mindeststandards ausgestaltet sind, sind Kerngehalt und Schutzbereich grundsätzlich identisch, Einschränkungen deshalb unzulässig Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 36 BV findet sinngemäss auf Art. 19 BV Anwendung Rechtsmissbrauch bei sozialen Grundrechte ist möglich 17