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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1966 25. 04. 2017 Antrag der Abg. Lars Partick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Kostenfreie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Asylbewerber Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchen drei Verkehrsverbünden in Baden-Württemberg für Asylbewerber pauschale Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bestehen; 2. welchen Inhalts diese Pauschalregelungen im Einzelnen sind, dabei insbesondere, ob die Begünstigten das jeweilige Netz räumlich und zeitlich uneingeschränkt befahren dürfen, welche Behörde Vertragspartner der Verkehrsverbünde und wie hoch das Pauschalentgelt ist und ob auch Asylbewerber im laufenden Verfahren mit Unterbringung außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen begünstigt sind; 3. für den Fall, dass die Begünstigten das jeweilige Netz räumlich und zeitlich uneingeschränkt zeitlich befahren dürfen, wie hoch der reguläre Preis für eine Netzkarte für Erwachsene und Kinder jeweils ist; 4. ob der Inhalt dieser Pauschalregelungen öffentlich gemacht wurde oder ggf. wie und wo öffentlich zugänglich ist und wenn dies nicht der Fall ist, wo der rechtliche Grund (bitte genauer Fundstelle) für eine Vertraulichkeit oder Geheimhaltung gesehen wird; 5. wie hoch die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 Abteilung 7 für Verkehrsdienstleistungen für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz sind, welche bei den Leistungsberechtigten für die ÖPNV-Nutzung von deren Taschengeld (notwendiger persönlicher Bedarf) einbehalten werden; Eingegangen: 25. 04. 2017 / Ausgegeben: 02. 06. 2017 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

6. wie die Einbehaltung bei den Asylbewerbern geregelt ist, deren Leistungen in Erstaufnahmeeinrichtungen nach 1 a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 4 eingeschränkt sind, die also kein Taschengeld erhalten; 7. ob ihr bekannt ist, ob und ggf. welche untere Verwaltungsbehörden Pauschalregelungen mit Verkehrsverbünden auch für abgelehnte Asylbewerber getroffen haben, die in der vorläufigen Unterbringung zu wohnen verpflichtet sind; 8. ob die Pauschalregelung auch für in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen weiterhin verpflichtete, abgelehnte Asylbewerber nach 47 Absatz 1 a Asylgesetz (also Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten), gilt. 25. 04. 2017 Berg, Rottmann, Dürr, Dr. Balzer, Palka AfD Begründung In der Drucksache 16/1483 legt die Landesregierung dar, dass aktuell in drei Verkehrsverbünden in Baden-Württemberg pauschale Regelungen zur Nutzung des ÖPNV durch Asylbewerber in der Erstaufnahme, also im laufenden Verfahren, bestehen. Es wird der Eindruck erweckt, die notwendigen Kosten würden bei den Leistungsberechtigten einbehalten. Dies bedarf einiger differenzierter Nachfragen. Von reinen Zitaten aus dem Asylbewerberleistungsgesetz kann abgesehen werden, es ist hier bekannt. Stellungnahme Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/16/1966/2 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchen drei Verkehrsverbünden in Baden-Württemberg für Asylbewerber pauschale Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bestehen; Zu 1.: Es bestehen entsprechende Vereinbarungen mit der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund Rhein-Neckar (URN), dem Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) und dem Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF). 2

2. welchen Inhalts diese Pauschalregelungen im Einzelnen sind, dabei insbesondere, ob die Begünstigten das jeweilige Netz räumlich und zeitlich uneingeschränkt befahren dürfen, welche Behörde Vertragspartner der Verkehrsverbünde und wie hoch das Pauschalentgelt ist und ob auch Asylbewerber im laufenden Verfahren mit Unterbringung außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen begünstigt sind; Zu 2.: Die zwischen den zuständigen Regierungspräsidien und den jeweiligen Verkehrsverbünden geschlossenen Vereinbarungen ermöglichen den in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Tarifgebietes untergebrachten Personen eine Nutzung des, vom jeweiligen Verkehrsverbund betriebenen, öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in den Verkehrsverbünden Rhein-Neckar und Karlsruhe begrenzt auf die im Umfeld der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung liegenden Tarifwaben, gegen Zahlung eines pauschalen Entgelts, dessen Höhe sich nach der durchschnittlichen Belegung der im Tarifgebiet gelegenen Erstaufnahmeeinrichtungen und dem Durchschnittssatz des Mobilitätsanteils des Taschengeldes aus allen Bedarfsstufen richtet. Die Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf Personen, die außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. 3. für den Fall, dass die Begünstigten das jeweilige Netz räumlich und zeitlich uneingeschränkt zeitlich befahren dürfen, wie hoch der reguläre Preis für eine Netzkarte für Erwachsene und Kinder jeweils ist; Zu 3.: Für Einzelheiten zu den Fahrkartenangeboten der jeweiligen Verkehrsverbünde wird auf diese verwiesen. 4. ob der Inhalt dieser Pauschalregelungen öffentlich gemacht wurde oder ggf. wie und wo öffentlich zugänglich ist und wenn dies nicht der Fall ist, wo der rechtliche Grund (bitte genauer Fundstelle) für eine Vertraulichkeit oder Geheimhaltung gesehen wird; Zu 4.: Es ist grundsätzlich nicht üblich, dass vertragliche Einzelheiten von Vereinbarungen mit Dritten öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Bestehen entsprechender Vereinbarungen und auch deren wesentlicher Inhalt wurde dagegen öffentlich kommuniziert. Auf einschlägige Presseberichterstattung wird verwiesen. 5. wie hoch die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einkommensund Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 Abteilung 7 für Verkehrsdienstleistungen für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz sind, welche bei den Leistungsberechtigten für die ÖPNV-Nutzung von deren Taschengeld (notwendiger persönlicher Bedarf) einbehalten werden; Zu 5.: Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nicht zugestimmt. Damit sind die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen, unter anderem die Anpassung der Leistungssätze des 3 AsylbLG an die Werte der Einkommensund Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013, nicht wie vorgesehen zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es gelten daher die Leistungssätze aus dem Jahr 2016 auf Basis der EVS 2008 fort. Die Beträge, die für die pauschale Nutzung des ÖPNV in der 3

Erstaufnahme vom notwendigen persönlichen Bedarf in Abzug gebracht werden, beruhen damit auf den Beträgen, die in Abteilung 7 Verkehr für fremde Verkehrsdienstleistungen der EVS 2008 hinterlegt sind. Die Abzugsbeträge stellen sich wie folgt dar: Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 Abzugsbetrag 22,84 Euro 20,63 Euro 18,27 Euro 12,49 Euro 13,32 Euro 11,61 Euro 6. wie die Einbehaltung bei den Asylbewerbern geregelt ist, deren Leistungen in Erstaufnahmeeinrichtungen nach 1 a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 4 eingeschränkt sind, die also kein Taschengeld erhalten; Zu 6.: Grundsätzlich werden Leistungsberechtigten, die lediglich eingeschränkte Leistungen gemäß 1a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 4 AsylbLG erhalten, die im notwendigen persönlichen Bedarf hinterlegten Beträge der Abteilung 7 Verkehr nicht gewährt. Bei Leistungsberechtigten in der Erstaufnahme, denen der Anteil für fremde Verkehrsdienstleistungen der Abteilung 7 durch eine Berechtigung zur Nutzung des ÖPNV in Form einer Sachleistung gewährt wird, erfolgt kein Entzug der Fahrberechtigung. Ein Entzug wäre nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der physische Entzug der Fahrberechtigung keine Auswirkungen auf die tatsächliche Bereitstellung der Beförderungsleistung hat. Bei den Vereinbarungen mit den Verkehrsverbünden handelt es sich nicht um individuelle Verträge pro Leistungsberechtigtem, sondern um Pauschalvereinbarungen, die sich an der durchschnittlichen Belegungszahl der im jeweiligen Verkehrsverbund betriebenen Erstaufnahmeeinrichtung orientieren. Leistungseinschränkungen bei einzelnen Leistungsberechtigten haben damit keine Auswirkungen auf die Vereinbarungen mit den Verkehrsverbünden. Im Übrigen deckt die Fahrberechtigung nur den Anteil für fremde Verkehrsdienstleistungen innerhalb der Abteilung 7 ab. Die übrigen Bestandteile der Abteilung 7 werden nicht gewährt. 7. ob ihr bekannt ist, ob und ggf. welche unteren Verwaltungsbehörden Pauschalregelungen mit Verkehrsverbünden auch für abgelehnte Asylbewerber getroffen haben, die in der vorläufigen Unterbringung zu wohnen verpflichtet sind; Zu 7.: In einigen Stadt- und Landkreisen besteht für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, ebenso wie für andere Personengruppen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln (insbesondere Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII), die Möglichkeit ein vergünstigtes Nahverkehrsticket zu erwerben. Eine spezielle Pauschalvereinbarung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG für die Zeit der vorläufigen Unterbringung wurde nach hiesiger Kenntnis lediglich vom Landkreis Karlsruhe mit dem Karlsruher Verkehrsverbund geschlossen. 4

8. ob die Pauschalregelung auch für in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen weiterhin verpflichtete, abgelehnte Asylbewerber nach 47 Absatz 1 a Asylgesetz (also Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten), gilt. Zu 8.: Auch bei in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Personen aus sicheren Herkunftsstaaten erfolgt die Gewährung der ÖPNV-Nutzung als Sachleistung gegen Abzug der entsprechenden Beträge vom notwendigen persönlichen Bedarf. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor 5