Geld zurück durch Widerruf LV-Verträge Ein Vortrag von

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Transkript:

Geld zurück durch Widerruf LV-Verträge Ein Vortrag von Lars Krohn LL.M Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kündigung Widerruf Kündigung Widerruf - Laufender Vertrag wird beendigt - Parteien müssen Ihrerseits geschuldete Leistungen nicht weiter erbringen - Bereits erlangte Leistungen dürfen behalten werden - Bei Kündigung LV: Auszahlung des Rückkaufswerts - Alles wieder auf Null - Rückabwicklung des Vertrags von Anfang an - Gegenseitige Leistungen sind zurück zu gewähren, ebenso gezogene Nutzungen

BGH Urteil vom 07.05.2014 IV ZR 76/11 1. 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europa ischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschra nkend auszulegen. 2. Danach entha lt 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschra nkt Anwendung findet. 3. Im Falle der Unanwendbarkeit des 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgema ß u ber sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsa tzlich fort. 4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.

BGH Urteil vom 07.05.2014 IV ZR 76/11 Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht besteht bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, grundsätzlich ein ewiges Widerrufsrecht. - Auch bei gekündigten bzw. ausbezahlten Verträgen möglich - Widerspruchsrecht darf nicht verwirkt sein Stichwort: VENIRE CONTRA FACTUM PROPRIUM - VN vermittelt durch Verhaltensweisen dem VR, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen besonders gravierende Umstände führen zur Verwirkung

Von entscheidender Bedeutung: Frage nach ordnungsgemäßer Widerspruchbelehrung Eine ordnungsgemäße Widerspruchbelehrung muss, um Ihren Zweck zu erreichen - umfassend, - unmissverständlich und - aus Sicht des VN eindeutig als eine solche erkennbar sein.

Typische Fehler bei Widerrufsbelehrungen, insb. Formfehler bei Policenmodell - Gar keine Widerrufsbelehrung - Keine deutliche Hervorhebung - Falsche Angabe zum Fristbeginn oder zur Länge der Widerrufsfrist - Falsche, keine oder unklare Angabe zur Form der Widerrufserklärung - Falsche, keine Angabe zur Art der Übermittlung der Erklärung zur Fristwahrung Formfehler beim Antragsmodell: - Unvollständige Unterlagen - Unklare Fristwahrung bei Rücktritt - Keine deutliche Hervorhebung der Rücktrittsbelehrung

Widerspruch/Widerruf berechtigt: Was kann verlangt werden? Laut BGH: vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung - VN kann alle von ihm geleisteten Prämienzahlungen zurückverlangen, ebenfalls hat der VR die gezogenen Nutzungen herauszugeben, insbesondere Zinsen - Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss der VR zurückzahlen - Abzuziehen ist der geleistete Versicherungsschutz - Ein etwaig ausgezahlter Rückkaufswert und hierauf vom VR für den VN etwaig abgeführte Steuern werden abgezogen - Ebenso sind bei fondgebundenen Lebensversicherungen die Verluste der Fonds, in die mittels der Sparanteile investiert werden war, abzugsfähig

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!