Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichte; Aufstellung der Vorschlagslisten 118

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Transkript:

Amtsblatt INHALT Bekanntmachungen des Landratsamtes Nummer 10 29.04.2014 Seite Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichte; Aufstellung der Vorschlagslisten 118 Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom 04.04.2014 für folgendes Bauvorhaben: Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 216/5, 216/6 der Gemarkung Olching (Bauherren: Frau und Herr Charlotte und Markus Schraml; Andrea Riedl; Bauort: Grasmückenstr. 8, 82140 Olching) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 216/3, 216/4 und 216/7 der Gemarkung Olching 119 EU-weite Ausschreibung; Beförderung von Schüler/innen im freigestellten Schülerverkehr - Offenes Verfahren - 122 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied (Landkreis Fürstenfeldbruck) 123 Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Maisach (Landkreis Fürstenfeldbruck) 124-117 -

Bekanntmachungen des Landratsamtes Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichte; Aufstellung der Vorschlagslisten Der Landkreis Fürstenfeldbruck stellt im Jahre 2014 wieder eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Verwaltungsrichter für die Amtsperiode 01.04.2015 bis 31.03.2020 auf. Der beim Verwaltungsgericht München zu bildende Wahlausschuss wird daraus die notwendige Zahl der ehrenamtlichen Richter auswählen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger für dieses Ehrenamt sollten sich unter Beachtung der nachfolgenden Punkte möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Juli 2014 beim Landratsamt Fürstenfeldbruck schriftlich bewerben. Im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern ist eine Zunahme des Frauenanteils an den Bewerbungen erwünscht. I. Persönliche Voraussetzungen: II. III. 1. Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (der Gerichtsbezirk entspricht hier dem Regierungsbezirk Oberbayern). Bitte beachten: Beim Landratsamt Fürstenfeldbruck können sich nur Personen bewerben, die ihren Wohnsitz im Landkreis Fürstenfeldbruck haben. Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen: 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen, 4. Personen, die nachweisbar nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung einzutreten. Zum Amt des ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. in Vermögensverfall geraten ist, 2. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder 3. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. - 118 -

Bekanntmachungen des Landratsamtes IV. Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden: 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. Bewerbungen sind an das Landratsamt Fürstenfeldbruck - Hauptverwaltung -, Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck, zu richten. Es sind folgende Angaben notwendig: Familienname, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort, ausgeübter Beruf und Arbeitgeber. Weitere Informationen finden Sie im Internet in der Broschüre Richterliches Ehrenamt beim Verwaltungsgericht (www.vgh.bayern.de, Ehrenamtliche Richter) Fragen zur Bewerbung sind unter der Tel.-Nr. 08141/519-533 möglich. Mitteilungen an die Bewerberinnen und Bewerber über den Ausgang des Verfahrens sind voraussichtlich erst Ende 2014/Anfang 2015 möglich. Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom 04.04.2014 für folgendes Bauvorhaben: Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 216/5, 216/6 der Gemarkung Olching (Bauherren: Frau und Herr Charlotte und Markus Schraml; Andrea Riedl; Bauort: Grasmückenstr. 8, 82140 Olching) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 216/3, 216/4 und 216/7 der Gemarkung Olching Die Nachbarausfertigungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung -BayBO- der Baugenehmigung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 04.04.2014, Az. 22 A4, BV-Nr. E 2013-0921 betreffend Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 216/5, 216/6 der Gemarkung Olching werden hiermit an die Eigentümer der o. g. Nachbargrundstücke nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Baugenehmigung wurde am 04.04.2014 unter Nebenbestimmungen und Abweichungen erteilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung. - 119 -

Bekanntmachungen des Landratsamtes Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 200 543, 80005 München Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zusatz: Der Baugenehmigungsbescheid vom 04.04.2014 einschließlich der genehmigten Pläne kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bauamt Zimmer-Nr. A256, Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck gilt die Zustellung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO), d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Fürstenfeldbruck, den 04.04.2014 Mayer Bauamt - 120 -

*** *** *** *** - 121 - Bekanntmachungen des Landratsamtes

Bekanntmachungen des Landratsamtes EU-weite Ausschreibung; Beförderung von Schüler/innen im freigestellten Schülerverkehr - Offenes Verfahren - Der Landkreis Fürstenfeldbruck schreibt die Beförderung von nichtbehinderten Schüler/innen (ohne Begleitpersonen) zum und vom Unterricht am Schulzentrum Puchheim (Gymnasium, Realschule und Mittelschule) für die Zeit vom 16.09.2014 bis 31.07.2018 neu aus. Angebotsfrist: 23.06.2014 Zuschlags- und Bindefrist: 01.08.2014 Das Nähere regeln die Verdingungsunterlagen. Die Ausschreibung ist veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 2014/S 082-143106 (im Internet: http://ted. europa.eu/suchbegriff: "DE-Fürstenfeldbruck: Personensonderbeförderung (Straße)"). Die Ausschreibung kann ab sofort zu den üblichen Büroöffnungszeiten auch im Landratsamt Fürstenfeldbruck, Münchner Str. 32, Zimmer B 205, eingesehen werden; dort sind auch die Verdingungsunterlagen erhältlich. Fürstenfeldbruck, den 28. April 2014 gez. L ö b e l Referat 33 Thomas Karmasin Landrat - 122 -

Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied (Landkreis Fürstenfeldbruck) Aufgrund des Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied folgende 6 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: Satzung: 1 Neben dem in Absatz 2 genannten Verbandsrat entsendet jede Gemeinde je angefangene 600 Einwohner des Versorgungsgebietes einen weiteren Verbandsrat. Maßgeblich für die Berechnung der Zahl der Verbandsräte ist die jeweils letzte, vom Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vor Durchführung der Berechnung veröffentlichte Einwohnerzahl. Sind Gemeinden nur bezüglich einzelner Teile des Gemeindegebietes Zweckverbandsmitglied, so bestimmt sich die maßgebliche Einwohnerzahl nach dem von der betreffenden Gemeinde intern fortgeschriebenen Einwohnerstand laut Melderegister für dieses Gebiet. Die Berechnung wird jeweils vor Beginn der neuen Amtsperiode der Verbandsversammlung neu durchgeführt. Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Landsberied, den 15.04.2014 Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied Korbinian Hillmeier Verbandsvorsitzender 2-123 -

Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Maisach (Landkreis Fürstenfeldbruck) Aufgrund des Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit KommZG) erlässt der Abwasserzweckverband Obere Maisach folgende 6 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: Satzung: 1 Neben dem in Absatz 2 genannten Verbandsrat entsendet jede Gemeinde je angefangene 600 Einwohner des abwassermäßig entsorgten Gebietes einen weiteren Verbandsrat. Maßgeblich für die Berechnung der Zahl der Verbandsräte ist die jeweils letzte, vom Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vor Durchführung der Berechnung veröffentlichte Einwohnerzahl. Sind Gemeinden nur bezüglich einzelner Teile des Gemeindegebietes Zweckverbandsmitglied, so bestimmt sich die maßgebliche Einwohnerzahl nach dem von der betreffenden Gemeinde intern fortgeschriebenen Einwohnerstand laut Melderegister für dieses Gebiet. Die Berechnung wird jeweils vor Beginn der neuen Amtsperiode der Verbandsversammlung neu durchgeführt. Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Adelshofen, den 25.04.2014 Abwasserzweckverband Obere Maisach Michael Raith Verbandsvorsitzender 2 Herausgeber: Landratsamt Fürstenfeldbruck - Redaktion und Druck Referat 10-124 -